Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.99
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 19. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln sowie der Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Strassenverkehr, begangen am 23. Januar 2015, für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 120.–, Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– verurteilt.
Dem Strafbefehl gingen zwei Übertretungsanzeigen vom 19. März bzw. 21. Mai 2015
voraus.
Der Strafbefehl wurde
dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2016 zugestellt. Dagegen erhob er mit am 15.
Februar 2016 datierten Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, welche
das am 30. April 2016 verschickte Schreiben am 2. Mai 2016 in Empfang nahm.
Die
Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben am 2. Mai 2016 als Einsprache an das
Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalten.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 17.
Mai 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde
vom 28. Mai 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft
bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2016, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter
Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen
Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig
zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher
Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretens-entscheid
nachweislich am 21. Mai 2016 entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 25).
Die Zehntagesfrist endete folglich am 31. Mai 2016. Massgebend für die
Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische
Post (RIEDO, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 28. Mai 2016 der französischen Post
übergeben. Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist sie allerdings erst am 2.
Juni 2016 eingetroffen. Aus den Akten geht nicht hervor, wann das Schreiben der
Schweizerischen Post übergeben wurde. Da der Brief nicht eingeschrieben verschickt
wurde, kann dies auch nicht mehr nachvollzogen werden. Im Zweifel ist deshalb
von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen und auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3 Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden
(SCHMID, StPO
Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise
entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze
und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht
verständliche Eingabe handelt.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die
Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese
verspätet erhoben worden sei. In seiner Beschwerde vom 28. Mai 2016 bringt der
Beschwerdeführer vor, dass er ein offizielles Dokument der französischen
Verwaltung eingereicht habe, welche darüber Auskunft gebe, dass ihm das
Fahrzeug nie gehört habe (Akten des Strafgerichts Nr. 8). Aus diesem Grund sei es vorzuziehen sich
an den wirklichen Besitzer zu wenden. Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen sei unvollständig oder fehlerhaft. Im Weiteren führt er aus, dass
das offizielle Schreiben der französischen Verwaltung viel Zeit gebraucht habe
um bei ihm einzutreffen und die eingeschriebenen Briefe teuer seien.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person
gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich
Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Für die Einhaltung der Frist
gilt das oben Gesagte (E. 1.2).
Der Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung
am 23. Januar 2016 in Empfang genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 5). Die
zehntägige Frist lief dementsprechend am 2. Februar 2016 ab. Die Einsprache,
welche vom 15. Februar 2016 datiert, ist jedoch erst am 1. Mai 2016 bei der
Grenzstelle der Schweizerischen Post eingetroffen. Das vom Beschwerdeführer
sinngemäss vorgebrachte Argument, das offizielle Dokument der Unter-Präfektur [...]
habe lange gebraucht um bei ihm einzutreffen, ist jedenfalls kein entschuldbarer
Grund für die Verspätung der Einsprache bzw. Voraussetzung für eine
Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 94 StPO. Folglich war
die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht
auf sie eingetreten ist.
Es kann im Weiteren angemerkt werden, dass der Strafbefehl vom 19. Januar
2016 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung,
samt Beiblatt in französischer Sprache enthält, welche insbesondere darauf
hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde
abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten
Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch bei materieller
Behandlung abzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das
Fahrzeug ihm nie gehört habe und es vorzuziehen sei, sich an den wirklichen
Besitzer zu halten. Als Beweismittel reicht er dazu ein offizielles Dokument
der Unter-Präfektur [...] ein, welches bestätigt, dass das Fahrzeug mit der
Nummer [...] nie auf seinen Namen eingelöst war (Akten des Strafgerichts Nr.
8). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch am 23. Januar 2015 um 01:20
Uhr von der Polizei in der Freien Strasse kontrolliert (Akten des Strafgerichts
Nr. 16 und 17). Die Polizei büsste ihn danach einerseits wegen des
Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“
(Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie andererseits wegen des Nichtmitführens eines
Führerausweises (Art. 99 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit einem fehlbaren Verhalten von der Polizei kontrolliert
wurde, ist bewiesen – und wird auch nicht bestritten –, dass er selbst die
Übertretungen begangen hat und nicht der Fahrzeughalter. Im Übrigen können
beide in Frage stehende Tatbestände, nämlich das Nichtbeachten des
Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ (Art. 90 Abs.
1 SVG) sowie das Nichtmitführen eines Führerausweises (Art. 99 Abs. 3 SVG), nur
durch den Fahrzeugführer begangen werden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Einwand führt aus diesem Grund ins Leere.
Die Beschwerde ist gemäss den Ausführungen abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (mit
franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.