Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.36
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Juni 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen
Exhibitionismus, mehrfacher sexueller Belästigung, Hausfriedensbruchs, Führens
eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde über den Beschwerdeführer für die
vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 wurde die Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 15. September 2016, verlängert.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 30. Juni bzw. 4. Juli 2016 eingereichte
und gleichzeitig begründete Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2016 kostenfällig aufzuheben
und er mit der Weisung, weiterhin regelmässig die einzel- und gruppentherapeutischen
Sitzungen in der forensischen Ambulanz der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) zu besuchen sowie die von der UPK verschriebenen Medikamente
einzunehmen, auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm auch für dieses Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft eine
Telefonnotiz im Zusammenhang mit einem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen
Gutachten den Beschwerdeführer betreffend im Sinne einer ergänzenden Stellungnahme
eingereicht. Diese wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme
zugestellt. Am 22. Juli 2016 wurde das Gutachten vom 15. Juli 2016 dem Beschwerdegericht
übermittelt. Die amtliche Verteidigerin hat mit Schreiben vom 25. Juli 2015 auf
eine Replik verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Appellationsgericht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.
212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass
aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das
fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass
der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.34 vom 30. Juni 2016 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts nicht. Dieser ist denn auch aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse klar gegeben, wofür auf die Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann.
4.1 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher
Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist
damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der
Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die
drohenden weiteren Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen,
dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die
Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr
aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai
2015 E. 2.2).
Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der
obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und
Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen
Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr
auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden
(vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE
HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; FORSTER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15;
HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; SCHMID, Praxiskommentar
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach
dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt
diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter
diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt die Annahme von Fortsetzungsgefahr
im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe
keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
4.2 Die Vorinstanz bejahte die Fortsetzungsgefahr gestützt
auf einen Behandlungsbericht der für die bisherige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers
zuständigen ärztlichen Leiterin der forensischen Ambulanz, Frau Dr. C____.
Diese kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an der
notwendigen Compliance nicht nur bezüglich der empfohlenen medikamentösen Behandlung,
sondern auch bezüglich der regelmässigen Teilnahme an der Therapie fehle. Dies
bedeute, dass die bisherige Therapie ganz offensichtlich nicht geeignet sei,
den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abzuhalten bzw. der bestehenden
Fortsetzungsgefahr ausreichend entgegen zu wirken. Diese Tatsache ist nach
Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts umso beachtlicher, als sich aus dem Vorabgutachten
des für die psychiatrische Begutachtung beauftragten Experten, Dr. med. D____,
ergebe, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko auch in Bezug
auf Minderjährige, rechtlich besonders relevant im Bereich unter 16 Jahren,
auszugehen sei.
4.3 Die
amtliche Verteidigerin bringt vor, dass es sich beim Tatbestand des
Exhibitionismus nicht um ein schweres Vergehen handle. Zudem gebe es für die
Annahme des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern keinerlei
Anhaltspunkte. Eine pädophile Neigung lasse sich
beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht diagnostizieren, sodass auch für die
Zukunft keine schwereren Übergriffe zu erwarten seien. Es fehle am Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr, weil die erforderliche Schwere des Verbrechens oder
Vergehens nicht gegeben bzw. es nicht ernsthaft zu befürchten sei, dass die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet werde. Zudem sei der Beschwerdeführer
nun bedingungslos bereit, das von der UPK empfohlene Medikament bei einer
Haftentlassung unverzüglich und längerfristig einzustellen sowie an der
Therapie motiviert mitzuarbeiten.
4.4 Unbestritten
ist zunächst, dass gegen den Beschwerdeführer diverse Anzeigen wegen sexueller
Belästigung, Exhibitionismus und sexueller Handlungen mit Kindern hängig sind
und er diese Delikte teilweise während des laufenden Strafverfahrens begangen
hat. Zudem ist er wegen Exhibitionismus und sexuellen Handlungen mit Kindern
einschlägig vorbestraft.
Aus dem Gutachten von Dr. med. D____ ergibt sich, dass
das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für einschlägige Sexualstraftaten weit
über 50% betrage und damit als sehr hoch anzusprechen sei. Es sei damit zu
rechnen, dass er ohne weitere Massnahmen nach der Haftentlassung sehr schnell
vor allem mit exhibitionistischen und pädosexuellen Handlungen der bisher
gezeigten Art wieder rückfällig werde. Der Gutachter geht davon aus, dass das
Risiko sehr hoch ist, dass erneut Minderjährige in sexuelle Handlungen in der
bisher gezeigten Art und Weise eingebunden werden. Der Beschwerdeführer sei ein
Hochrisikotäter, zwar nicht was die Schwere, wohl aber was die Intensität und
die Höhe der Rückfallgefahr angehe. Für die Behandlung sei eine Therapie mit
hoher Intensität notwendig. Diese müsse unbedingt mit medikamentöser
Unterstützung, namentlich einem Libido mindernden Antidepressivum, unterstützt
werden.
Da vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur
von Exhibitionismus, sondern auch von sexuellen Handlungen mit Kindern, mithin
einem Verbrechenstatbestand (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) auszugehen ist, ist die notwendige Schwere
der Anlasstaten erreicht und der Haftgrund der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr gegeben.
5.1 Die
amtliche Verteidigerin bringt betreffend die Verhältnismässigkeit vor, dass das
Recht auf Freiheit in keinem Verhältnis zu den Beeinträchtigungen der Opfer
durch einen Exhibitionisten stehe. Der Beschwerdeführer müsse die von ihm
freiwillig begonnene Einzel- und Gruppentherapie dringend weiterführen, damit
er sein Problem in den Griff bekomme. Die Zeit in Untersuchungshaft sei verlorene
Zeit. Zudem sei unübersehbar, dass die Tatfrequenz unter der (bisherigen) Therapie
deutlich abgenommen habe. Von Januar bis Juni 2015 seien innerhalb von fünf
Monaten 31 Fälle bekannt geworden. Vom Juli 2015 bis März 2016, während der Beschwerdeführer
die Therapiesitzungen besuchte, nur noch deren vier. Der Beschwerdeführer
sei nun auch – konfrontiert mit seiner erneuten Delinquenz – uneingeschränkt
bereit, das von der UPK empfohlene Medikament wieder einzunehmen. Das Gericht
könnte die Freilassung aus der Untersuchungshaft mit der Weisung an den Beschwerdeführer
verbinden, die Einzel- und Gruppentherapie regelmässig zu besuchen und die von
der UPK verschriebenen Medikamente einzunehmen. Zudem könnte das Gericht eine
Überwachung mit einer elektronischen Fussfessel anordnen. Ferner seien die Haftbedingungen des Beschwerdeführers erschwert, da
er kürzlich von der offenen Station zurückverlegt werden musste, weil ihn
Mithäftlinge mit den Worten „tötet den Pädophilen" bedrohten.
5.2 Erfreulich
ist, dass der Beschwerdeführer nun offenbar bereit ist, zur Unterstützung der
Therapie auch Medikamente einzunehmen. Dass die Tatfrequenz gegenüber früher
abgenommen haben soll, ist angesichts der neuerlichen Delinquenz, wovon
hinreichend dringend auszugehen ist, jedoch nicht von Relevanz. Die übrigen
Vorbringen der Verteidigerin betreffen die bisher angewandte Therapieform,
welche laut der behandelnden Ärztin, Dr. C____, nicht geeignet ist, den
Beschwerdeführer von weiteren Delikten abzuhalten bzw. der bestehenden Fortsetzungsgefahr
ausreichend entgegen zu wirken. Vor diesem Hintergrund ist eine Weiterführung der
Therapie ausgeschlossen und diesbezügliche Vorbringen sind deshalb nicht von
Bedeutung.
Laut Gutachten von Dr. D____ ist eine ambulante
Therapie nicht völlig ausgeschlossen, jedoch müsste diese deutlich intensiver
erfolgen und zwingend mit der regelmässigen Einnahme eines Libido mindernden Antidepressivum
kombiniert werden. Ein solches Medikament habe der Beschwerdeführer in der
bisherigen Therapie nicht erhalten. Es seien zwingend wöchentliche Sitzungen in
der UPK erforderlich und die Medikamenteneinnahme müsse durch Kontrollen
sichergestellt werden, sofern man den Beschwerdeführer zu entlassen
beabsichtige. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob das
Medikamentensetting vor einer Entlassung bereits eingeleitet worden und ein
gewisser Pegel erreicht sein muss. Bevor ein solches Setting genau geprüft, für
gut befunden auch entsprechend sorgfältig aufgegleist werden kann, ist von
einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Eine vorgängige Entlassung kommt, wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, unter diesen Umständen nicht in
Frage.
Bevor die von Dr. D____ vorgeschlagene engmaschige
Therapie nicht aufgegleist worden ist, sind vor dem Hintergrund der grossen
Rückfallgefahr und der Art der Delinquenz keine vertretbaren Ersatzmassnahmen
ersichtlich, weshalb die angeordnete Untersuchungshaft als
verhältnismässig zu betrachten ist. Dies gilt auch deshalb, weil der
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe, die die bis
jetzt ausgestandene und neu verfügte Haft übersteigen wird, zu erwarten hat. Die
angeordnete Untersuchungshaft bis zum 15. September 2016 ist daher
verhältnismässig.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist ihm die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit
auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. B____ wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘296.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).