Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2015.71
ENTSCHEID
vom 12.
Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch Dr. [...]
Fürsprecherin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch Dr. [...]
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. Dezember 2015
betreffend vorsorglicher Kinderunterhalt
während des Scheidungs-verfahrens (Abänderung)
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
(Ehemann, Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am [...]
geheiratet. Sie sind die Eltern der drei gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...]
2000, D____, geboren am [...] 2002, und E____, geboren am [...] 2006. Der
Ehemann hat aus einer aktuellen Beziehung mit einer neuen Partnerin den Sohn F____,
geboren am [...] 2013.
Mit Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. April 2013 wurde eine Vereinbarung
der Ehegatten betreffend Getrenntleben bewilligt, worin sich der Ehemann verpflichtete,
der Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 13‘300.–,
davon je CHF 2‘500.– für die Kinder, zu bezahlen. Mit einer vom
Bezirksgericht [...] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 änderten
die Ehegatten die Unterhaltsregelung per Januar 2014 dergestalt, dass der Unterhaltsbeitrag
für die Kinder auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich Kinderzulage von je CHF 220.–,
und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 4‘000.– pro Monat reduziert
worden ist. Die Schulkosten, sofern nicht durch den Arbeitgeber des Ehemannes
gedeckt, zahlten die Eltern je zur Hälfte. Mit Klage vom 19. Juni 2014 beantragte
die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ihrer Ehe. Anlässlich
einer in diesem Scheidungsverfahren ([...]) am 14. November 2014 durchgeführten
Einigungsverhandlung stellte die Ehefrau das Gesuch, die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge
ab Dezember 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf je CHF 3‘500.–
pro Kind zu erhöhen; sie ersuchte gleichzeitig um Sistierung der Behandlung des
Gesuchs bis 16. Januar 2015. Am 16. Januar 2016 teilte sie dem Zivilgericht
mit, dass unter den Parteien keine Einigung habe erzielt werden können, und
begründete mit Eingabe vom 23. Februar 2015 das Abänderungsgesuch. Der Ehemann
beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 die Abweisung dieses Gesuchs. Mit
Entscheid vom 27. Mai 2015 wies die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts
das Abänderungsgesuch ab, wobei für die Kosten auf den Entscheid im
Hauptverfahren verwiesen wurde. Das Appellationsgericht hat am 21. Oktober
2015 eine von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Berufung
gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen (ZB.2015.38). Daraufhin
hat das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2015, in
teilweiser Abänderung der vom Bezirksgericht […] genehmigten Vereinbarung vom
28. November 2013, den Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C____,
D____ und E____, rückwirkend ab 1. Dezember 2014, monatlich und monatlich
vorauszahlbar CHF 3‘500.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, pro Kind,
für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen; für die Kosten des Verfahrens wurde wiederum
auf den Entscheid im Hauptverfahren verwiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung
erheben lassen. Damit beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die vollumfängliche
Abweisung des Gesuchs der Ehefrau vom 23. Februar 2015. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Subeventualiter
sei der Unterhalt mit Wirkung ab März 2015 neu festzusetzen. Ausserdem ersuchte
er um aufschiebende Wirkung der Berufung, eventualiter hinsichtlich der
rückwirkenden Anordnung per 1. Dezember 2014. Mit Berufungsantwort vom 4. Februar
2016 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und des Gesuchs um ganze oder
teilweise aufschiebende Wirkung der Berufung. Mit Verfügung vom
15. Februar 2016 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts
das Gesuch des Berufungsklägers um (teilweise) aufschiebende Wirkung der
Berufung abgewiesen und das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt. Mit
Eingaben vom 14. respektive vom 29. März 2016 haben die Parteien in
der Folge erneut Stellung in der Sache genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten anlässlich einer mündlichen Beratung am 12.
Juli 2016 ergangen. Die Akten (Zivilgericht: F.2014.505, EA.13121;
Appellationsgericht ZB.2015.38) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsklägerin auf Abänderung
der gemäss Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
vom Eheschutzgericht genehmigten Regelung des Kinderunterhalts im mittlerweile
angehobenen Scheidungsverfahren. Der entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs.
1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene
Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die
strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, in:
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG
N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts
der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder, ohne Zweifel erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Bd. II, Anh.
ZPO Art. 276 N 17 ). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn
Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel
ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) ist zu deren Beurteilung das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2013, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7; AGE
ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann
daher, entsprechend der mit Verfügung vom 15. Februar 2016 erfolgten
Ankündigung, unter Verzicht auf eine Verhandlung ergehen.
1.4 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 ZPO N 5, 8;
AGE ZB.2013.55 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Die Parteien sind aber auch
bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des
summarischen Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 ff.; ders.,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Anh. ZPO
Art. 296 N 11 ff., mit Hinweisen). Folglich tragen sie auch im
Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung
und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren
Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272
ZPO N 9 ff., 11 mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz 1.01;
AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Eheschutzmassnahmen werden
im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und
Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 127 III 474 E.
2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf
aufwändige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom
20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss auch
für die im summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu
treffenden vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrensgelten. Weiter
gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime, das Gericht entscheidet
grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
2.1 Das
Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die
Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO mit Hinweis auf
Art. 176 ff. ZGB). Massnahmen, die das Eheschutzgericht
angeordnet hat, dauern weiter; für die Aufhebung oder Änderung ist, nach
Einleitung des Scheidungsverfahrens, das Scheidungsgericht zuständig
(Art. 276 Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor der Hängigkeit der
Scheidungsklage gerichtlich geregelten Kinderunterhaltsbeiträge. Vorsorglichen
Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu, deshalb sind sie unter den
gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar. Eine
Abänderung der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen
ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd
verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs.
1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378; vgl. Sutter-Somm/Stanischweski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 276 N 33 ff mit Hinweisen, BGer 5A_597/2013 vom 4. März
2014 E. 3.4; 5A_516/2013 E. 3.3). Dabei sind die Anforderungen an die
Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer
als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB
(vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen). Einer Veränderung
der Sachlage gleichzustellen ist eine erhebliche Änderung der Rechtslage (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O,
Art. 276 N 34 f. mit Hinweisen).
Sind die
genannten Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt, so setzt das Gericht den
Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest, wobei auch
die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde
lagen, der aktuellen Situation anzupassen sind, ohne dass diesbezüglich
wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen müssten (BGer 5A_136/2014 vom
5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S.
292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober
2015 mit Hinweisen). Eine Abänderung ist aber ausgeschlossen, wenn die Sachlage
durch eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin rechtsmissbräuchliches
Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 3.1). Da dem Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem
Masse materielle Rechtskraftwirkung eignet, kann ein Begehren um Abänderung
dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand
haben, nicht aber eine regelrecht neue Festsetzung des Unterhalts (BGer
5A_516/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch Veränderungen,
die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren
und zum Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages
berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E.
11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4
S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB).
2.2 Vorliegend
hat das Appellationsgericht bereits im zit. Entscheid AGE 2015.38 vom
21. Oktober 2015 (E. 4) festgehalten, dass angesichts der veränderten
Erwerbssituation der Ehefrau und des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge an diese von
einer wesentlichen Veränderung der massgebenden Verhältnisse auszugehen ist,
welche eine Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigt. Es hat
den ersten Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2915 aufgehoben und die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung des Abänderungsbegehrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse der Parteien
im Fluss seien. Die Vorinstanz hat in der Folge, ohne Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels oder einer Verhandlung, die Kinderunterhaltsbeiträge neu
festgesetzt und dabei, soweit aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, auf
die Eingaben der Parteien vom 23. Februar und vom 7. Mai 2015 und die
entsprechenden Behauptungen und Belege abgestellt.
3.1 Der
Berufungskläger macht, unter anderem, eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Der in Art. 53 Abs. 1 ZPO, aber auch in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht auf Anhörung vor
dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und zum
Beweisergebnis, den Anspruch auf Begründung des Entscheids, das Recht auf
Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf
Akteneinsicht (vgl. ausführlich zum Ganzen: Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 N 6 ff.). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, weshalb
bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Entscheid grundsätzlich aufgehoben
wird, unabhängig davon, ob der Mangel für den Ausgang des Verfahrens kausal
war. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der
Rechtsmittelinstanz jedoch geheilt werden, wenn sie nicht gravierend ist und
die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie
die Vorinstanz (vgl. Sutter-Somm/Chevalier,
a.a.O., Art. 53 N 26 f.)
3.2 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in
verschiedener Hinsicht. So habe die Vorinstanz Annahmen getroffen, zu denen er
sich nicht habe äussern können, und/oder seine Ausführungen bei ihrem Entscheid
nicht berücksichtigt respektive nicht darauf Bezug genommen. Er rügt, die
Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, dies insbesondere
betreffend Gesundheitskosten der Kinder, Kosten der AuPair-Angestellten
und Kosten in Zusammenhang mit Skifahren, Wohnkosten sowie dem zeitlichen
Aspekt des Gesuchs (Rückwirkung). Im angefochtenen Entscheid werde auch nicht ausreichend
auf seine Leistungsfähigkeit eingegangen und insbesondere ausser Acht gelassen,
dass er Vater von vier, unterhaltsrechtlich gleich zu behandelnden Kindern und
seit dem 1. Oktober 2015 arbeitslos sei, obwohl der Vorinstanz diese Tatsache
bekannt war.
3.3 Wie
bereits festgehalten, hat die Ehefrau mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ihr
anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2014 gestelltes Begehren um
Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge schriftlich begründet (F.2014.505,
act. 20/21). Der Ehemann hat dazu mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015
Stellung nehmen können (F.2014.505, act. 26/27). Das Zivilgericht hat daraufhin
das Abänderungsgesuch zunächst abgewiesen, mit der Begründung, dass die Ehefrau
insbesondere nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich die Umstände seit dem
Entscheid des Bezirksgerichtes […], welches vorgängig die
Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt hatte, geändert hätten. Das
Appellationsgericht hat mit Entscheid ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 die
hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau gutgeheissen und das grundsätzliche Vorliegen
eines Abänderungsgrundes durch den Wegfall des Ehegattinnen-Unterhaltes bejaht.
Das Appellationsgericht hat allerdings nicht in der Sache selber entschieden,
sondern das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurück gewiesen. Den Erwägungen zur Begründung der
Rückweisung (E. 5.3) ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts
die Vorinstanz einen wesentlichen Teil des Gesuches, nämlich die aktuellen
Verhältnisse der Parteien – und somit wesentliche Teile des Abänderungsgesuchs
– nicht beurteilt hatte. Ebenfalls für die Rückweisung sprach die Tatsache,
dass die Verhältnisse der Parteien im Fluss waren. Die Vorinstanz, so das Appellationsgericht
im zit. AGE ZB.2015.38, sei mit den Verhältnissen vertraut und deshalb trotz
der Rückweisung in der Lage, in der Sache selbst einen raschen Entscheid zu
fällen. Das Appellationsgericht hat mit seiner Rückweisung also keine
rechtliche Vorgabe für den Entscheid in Bezug auf die Unterhaltsberechnung gemacht
(vgl. auch Reetz/Hilber in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3
Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 41). Deshalb hätten in dem auf die
Rückweisung erfolgten vorinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und/oder
Beweismittel, welche im Berufungs- oder sogar im Scheidungsverfahren – es herrscht
der Untersuchungsgrundsatz – bis zum Entscheidzeitpunkt (vgl. Art. 229
Abs. 3 ZPO) geltend gemacht und belegt worden sind, hier beispielsweise der
Umstand der unterdessen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers, berücksichtigt
respektive zumindest aber erwähnt werden müssen. Diesen Umstand hat die
Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid indes nicht erwähnt und somit auch
nicht berücksichtigt. Insofern ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs respektive des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich berechtigt.
3.4 Die
Begründung der Scheidungsklage der Berufungsbeklagten samt zahlreicher Belege,
auch zu deren aktuellen Verhältnissen, ist der Vorinstanz am 27. November
2015 eingereicht worden (F.2014.505, act. 38, 39). Es ist nicht
ersichtlich, ob diese bei dem hier angefochtenen Entscheid vom
15. Dezember 2015 entsprechende Angaben oder Belege berücksichtigt hat;
erwähnt werden solche Unterlagen jedenfalls nicht. Bezüglich des rechtlichen
Gehörsanspruchs ist zudem festzustellen, dass die Scheidungsklagebegründung der
berufungsbeklagten Ehefrau am 3. Dezember 2015 der Vertreterin des Berufungsklägers
zugestellt worden ist. Der im vorliegenden Fall angefochtene Entscheid ist
demgegenüber erst am 15. Dezember 2015 ergangen. Nachdem dem Berufungskläger
seit Zustellung des Entscheides des Appellationsgerichts ZB.2015.38 am 4. November
2015 bekannt war, dass das Zivilgericht in der Frage des vorsorglichen
Kinderunterhaltes neu würde entscheiden müssen, kann sich fragen, ob er allenfalls
gehalten gewesen wäre, innerhalb einer Frist von rund 10 Tagen zumindest
den Wunsch nach Stellungnahme zu den neuen Belegen anzumelden (vgl. BGE 138 I
484 E. 2.4 S. 487 [öffentlich-rechtlicher Entscheid]). Diese Frage kann
hier indes offenbleiben. Denn die Berufungsinstanz kann mit der gleichen
Kognition wie die Vorinstanz Rechts- und Sachverhaltsfragen frei überprüfen
(Art. 310 ZPO). Deshalb ist eine Heilung einer allfälligen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich;
dies vorliegend insbesondere auch, weil eine erneute Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an
einer beförderlichen und klaren Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre
(vgl. Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 438 mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufung konnte der Berufungskläger
umfassend zu den allfällig zwischen dem ersten und zweiten Entscheid der
Vorinstanz geltend gemachten neuen Tatsachen respektive eingereichten Beweisen
Stellung nehmen. Soweit er dies unterlassen oder seine eigenen Noven nicht mit
der Berufung geltend gemacht hat, ist auf einen Verzicht zu schliessen (Seiler a.a.O. N 1296).
3.5 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Umstand der Arbeitslosigkeit des
Berufungsklägers per Ende September 2015 nicht erwähnt, dementsprechend auch
nicht berücksichtigt und ist von einem Netto-Einkommen des Berufungsklägers von
CHF 17‘832.– ausgegangen. Auch im Rahmen des vorliegenden
Berufungsverfahrens wird von einem Einkommen des Berufungsklägers gemäss Lohnabrechnung
April 2015 und Arbeitsvertrag mit der [...] vom 16. April 2014
(F.2014.505, act. 27, GB 29, 28) und somit mit der Vorinstanz von einem
Netto-Einkommen von CHF 17‘832.40, dies allerdings nach Abzug von
CHF 6‘339.70 Quellensteuer, somit von rund CHF 24‘170.–, ausgegangen.
Es wird weiter davon ausgegangen, dass der Berufungskläger, trotz seiner
Arbeitslosigkeit, mit der Abgangsentschädigung des Arbeitgebers (rund ein
Jahreslohn) und, ab Mai 2016, den Geldern der Arbeitslosenversicherung,
weiterhin während mindestens eines Jahres ab Eintritt der
Arbeitslosigkeit, ein Einkommen im oben erwähnten Bereich von rund CHF 24‘170.–
netto, vor Quellensteuerabzug, erzielen kann (vgl. Verfügung des Amts für
Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 11. Dezember
2015, Berufungsbeilage 2).
Sollte er indes
in absehbarer Zeit, d.h. im Verlaufe des Jahres 2016, keine neue vergleichbare Arbeitsstelle
finden und/oder sollten sich in seiner Erwerbs- und/oder Einkommenssituation in
der Folge dauerhafte, relevante Veränderungen ergeben, so wäre dies wohl Anlass
für einen erneuten Antrag auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Festzuhalten ist
weiter, dass beim Netto-Einkommen von CHF 24‘170.–, vor
Quellensteuerabzug, allfällige dem Berufungskläger ausbezahlte Boni, Optionen etc.
(vgl. dazu Arbeitsvertrag [Ziff. 4] mit der [...] vom 16. April 2014,
F.2014.505, act. 27, GB 29, 28) nicht berücksichtigt sind, ist doch nicht
ersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfange solche Beträge
ausbezahlt wurden respektive werden.
3.6 Abschliessend
bleibt in Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör noch festzuhalten, dass die
Urteilsbegründung so abgefasst sein muss, dass sich die vom Entscheid
betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheides und über allfällige
Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit
haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe gegebenenfalls
weiterzuziehen. Das Gericht muss sich dabei aber nicht mit allen Standpunkten
der Parteien einlässlich auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a,O., Art. 53 N 14 mit
Hinweisen). Diese Grundsätze werden auch im Folgenden berücksichtigt.
4.1 Mit
der vom Bezirksgericht [...] genehmigten Vereinbarung vom 28. November
2013 legten die Ehegatten die Unterhaltsregelung per Januar 2014 – in
Abänderung der der Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. April
2013 zu Grunde liegenden Regelung – dergestalt fest, dass der Unterhaltsbeitrag
für die Kinder auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich Kinderzulage von je CHF 220.–,
und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 4‘000.– pro Monat
reduziert worden ist. Die Schulkosten, sofern nicht durch den Arbeitgeber des
Ehemannes gedeckt, zahlten die Eltern je zur Hälfte. Diese Unterhaltsbeiträge
basierten laut Vereinbarung auf einem Einkommen (exklusive Bonus) des Berufungsklägers
von CHF 21‘000.–, inklusive Kinderzulagen, und einem Einkommen der Berufungsbeklagten
von CHF 10‘000.– (hypothetisch ab Mai 2014).
Der Berufungskläger kritisiert, dass die Vorinstanz ihrer
Prüfung der Veränderung der Verhältnisse nicht die Grundlagen dieser
gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 zu Grunde
gelegt habe. Dabei verkennt er allerdings, dass diese Grundlagen nicht oder jedenfalls
nur unvollständig dokumentiert sind und sich, wenn überhaupt, grösstenteils
lediglich aus den Rechtsschriften und Eingaben der Parteien und nicht aus einem
Urteil respektive aus der Vereinbarung selber ergeben. Dies erschwert einen
entsprechenden Vergleich. Immerhin ergeben sich gewisse Anhaltspunkte aus den früheren
Aufstellungen der Vertreterin der Berufungsbeklagten (vgl. dazu etwa F.2014.505,
act. 27 GB 16 [Grundlagen für die Unterhaltsberechnung Juli 2012–Juli 2013]
und GB 17 [Grundlagen für die Unterhaltsberechnung ab August 2013]. Zudem
hat das Appellationsgericht im zit. Entscheid ZB.2015.38 (E. 4.2) erkannt,
dass die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge konnex sind, und dass bei
Wegfall eines der Beiträge sich dies auf die Berechnung des anderen Beitrages
auswirken kann. In der Folge hat das Appellationsgericht das Vorliegen einer
wesentlichen Veränderung der massgebenden Verhältnisse bejaht, welche eine
Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigte (E 4.4). Die
Abänderung soll zwar nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer
Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen (vgl. Vetterli, in FamKomm Scheidung,
2. Auflage, Bern 2011, Art. 179 N 3). Wenn aber die
Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt sind, so hat das Gericht den
Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu
festzusetzen. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem
abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen,
ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen
müssten (vgl. oben E. 2.1; siehe auch Wullschleger,
FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 286 N 10b).
Die Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet.
4.2 Die
Vorinstanz hat einerseits einen monatlichen Bedarf der drei gemeinsamen Kinder
von insgesamt CHF 11‘247.–, ohne Berücksichtigung der Steuern, welche auf
die Unterhaltsbeiträge anfallen, berechnet. Weiter ist sie, wie erwähnt, von
einem monatlichen Nettolohn des Berufungsklägers von CHF 17‘832.–, bei
welchem die Quellensteuer bereits abgeführt ist, sowie von einem monatlichen Bedarf
des Berufungsklägers von CHF 6‘871.– ausgegangen. Sie ist zum Schluss
gekommen, der Berufungskläger könne somit verpflichtet werden, für die Dauer
des Scheidungsverfahrens den geforderten Unterhaltsbeitrag von je
CHF 3‘500.– für die drei Kinder zu bezahlen. Der Berufungskläger rügt zunächst
eine unrichtige Rechtsanwendung und macht in diesem Zusammenhang geltend, der
angefochtene Entscheid sei im Resultat grob rechtsfehlerhaft respektive
willkürlich. So müsse er an drei seiner vier Kinder Unterhaltsbeiträge zahlen,
die bereits 60% seines von der Vorinstanz als relevant eingesetzten Einkommens
betragen.
Diese Rüge ist
nicht berechtigt. Wie bereits oben (E. 3.5) festgehalten, beträgt das Netto-Einkommen
des Berufungsklägers, exklusive Boni, vor Quellensteuerabzug rund CHF 24‘170.
Die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder betragen
somit rund 43% dieses Netto-Einkommens; die Unterhaltsverpflichtung für die
insgesamt vier Kinder des Berufungsklägers beträgt nach der Berechnung der
Vorinstanz rund 47,5% des angenommenen Nettoeinkommens. Dies erscheint zwar grundsätzlich
eher hoch angesetzt, indes nicht geradezu willkürlich, wie der Berufungskläger
geltend macht (vgl. Bähler,
Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in FamPra.ch 2015
S. 271, 321, Fn 156 mit Hinweis auf die Praxis des Kantons Bern). Zudem
sind bei dem hier berücksichtigten Nettolohn des Berufungsklägers wie erwähnt
allfällige Boni und Prämien nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird darauf
zurückzukommen sein (unten E. 5.6).
4.3 Ausserdem
verletze die Vorinstanz nach Auffassung des Berufungsklägers den aus
Art. 285 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung seiner
vier Kinder, indem sie bei der Berechnung seines Bedarfs in Bezug auf sein viertes
Kind, den am 13. November 2013 geborenen Sohn F____ , lediglich einen Betrag
von CHF 1‘000.– als Unterhaltsbeitrag anerkenne und dazu ausführe, der im
Verfahren vor dem Bezirksgericht […] festgestellte Bedarf von F____ von
CHF 2‘000.– sei von dessen Eltern hälftig zu tragen.
Untereinander
sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu
ihren objektiven Bedürfnissen grundsätzlich finanziell gleich zu behandeln (BGE
137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 58 mit Hinweisen; Spycher/Hausheer,
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2 Auflage, Bern 2010, S. 556 ff. N 08.32 ff. mit
Hinweisen). Der Unterhalt setzt sich aus Barunterhalt und Unterhalt in Form von
Pflege und Erziehung zusammen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Auch wenn davon auszugehen
ist, dass der Berufungskläger bei F____, mit dem er zusammenlebt, einen Teil seiner
Unterhaltsverpflichtung in Form von Pflege und Erziehung leistet, so kann dies
nur in einem kleinen Umfange gelten, da der Berufungskläger – und davon wird
bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen – grundsätzlich
vollzeitlich erwerbstätig ist und auch für dieses Kind Unterhalt vor allem
durch finanzielle Zuwendungen leisten kann. Aus der vom Amt für Jugend- und
Berufungsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Übersicht über den
durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern („Zürcher Tabelle; http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungs-direktion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html)
ergibt sich zusammengefasst, dass der Gesamtbedarf eines Kleinkindes zwischen dem
- – 6. Altersahr ähnlich hoch wie derjenige eines Kindes von 7–12 Jahren ist
und rund 90% des Bedarfs 13 – 18-jähriger Kinder beträgt. Dabei nimmt der
Anteil für Pflege und Erziehung mit zunehmendem Alter der Kinder ab; er beträgt
beim Kleinkind (Einzelkind) CHF 716.– monatlich, beim 7 – 12-jährigen (1
von 3 Kindern) CHF 326.– und beim Teenager (1 von 3 Kindern) noch
CHF 192.–.
Die Diskrepanz des
von der Vorinstanz für F____ berücksichtigten Unterhaltsbeitrags (CHF 1‘000.–)
zu den Unterhaltsbeiträgen seiner grösseren Halbgeschwister (je
CHF 3‘500.–) erscheint prima vista jedenfalls augenfällig – zumal
die Kosten bei einem Einzelkind deutlich höher sind als bei mehreren Kindern – und
lässt sich weder durch das jüngere Alter von F____ noch durch die Tatsache,
dass er mit dem vollzeitlich erwerbstätigen Berufungskläger zusammenlebt, erklären.
F____ lebt offenbar in ähnlichen, gehobenen Lebensumständen wie seine drei
Halbgeschwister. Auch seine Mutter ist, auch wenn sie derzeit offenbar freigestellt
ist, grundsätzlich darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
4.4 Weiter
moniert der Berufungskläger, die Gleichbehandlung der im Familienverband verbundenen
Parteien – Eltern und Kinder – sei nicht gewährleistet, da die Leistungsfähigkeit
der Berufungsbeklagten als Mutter der Kinder gänzlich unberücksichtigt bleibe. Nach
der Systematik des angefochtenen Entscheids verbleibe der Berufungsbeklagten
ihr gesamtes Einkommen von monatlich netto mutmasslich CHF 15‘000.–, nach
Steuern immer noch um CHF 11‘500.–, um ihren Bedarf zu decken, dem Berufungskläger
nur gerade rund die Hälfte. Da es sich um eine doppelverdienende Familie
handle, sei eine gänzliche Überbindung des erhöhten Barunterhaltes der Kinder
an den weniger betreuenden Elternteil nicht angemessen.
Die
Berufungsbeklagte ist – neben der Kinderbetreuung – zu 100% erwerbstätig und
steht finanziell auf eigenen Füssen. Mit ihrem belegten Brutto-Einkommen von monatlich
CHF 15‘000.–, mal 13 (Berufungsbeilage 3), deckt sie im Wesentlichen ihren
eigenen Bedarf, inklusive Steuern. Sie leistet als obhutsberechtigter
Elternteil den Hauptanteil der Pflege und Erziehungsarbeit für die drei
gemeinsamen Kinder und kann darüber hinaus in der aktuellen Lebenssituation der
Parteien grundsätzlich nicht zusätzlich zu finanziellen Leistungen an den
Unterhalt der Kinder verpflichtet werden. Wird wie vorliegend kein
Ehegattenunterhalt verlangt und geleistet, weil beide Ehegatten erwerbstätig sind
und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen, empfiehlt es sich, sich möglichst an
die Grundregel zu halten, wonach der in Form von Pflege und Erziehung
geleistete Naturalbeitrag gleich viel wert ist wie der Geldbeitrag, und die
Pflicht, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen, dem Elternteil aufzuerlegen,
der das Kind nicht in seiner Obhut hat (vgl. Vetterli,
a.a.O., Art. 176 N 38). Dies muss vorliegend, wo die vollzeitlich
erwerbstätige Ehefrau relevant weniger verdient als der Ehemann, unter
Vorbehalt der Erwägungen unten E. 5.3.6, erst recht gelten. Dass die
berufungsbeklagte, obhutsberechtigte Ehefrau seit Jahren den Hauptteil der
Betreuung für die drei Kinder leistet, ist im Übrigen nicht etwa ein Novum, wie
der Berufungsbeklagte in der Eingabe vom 14. März 2016 geltend zu machen
scheint, sondern eine seit langem bekannte Tatsache. Die Kinder leben seit der
Trennung in der Obhut der Berufungsbeklagten; der Berufungskläger hat ein
Besuchs- und Ferienrecht, wonach er die Kinder jedes zweite Wochenende sehen
und jährlich 3 Wochen Ferien mit ihnen verbringen kann, wobei die Kontakte
sich offenbar schwierig gestalten und teilweise ausfallen (vgl. bereits etwa
EA.13122, Verfügung vom 22. April 2013 und Vereinbarung vom 25. Februar/4. März
2013; Eingabe des Berufungsklägers vom 14. März 2016). Dass unter diesen Umständen
die obhutsberechtigte und -verpflichtete Berufungsbeklagte jedenfalls den ganz
überwiegenden Anteil der Betreuung und Erziehung der Kinder leistet, liegt auf
der Hand. Die offenbar bestehenden Streitigkeiten der Parteien über das
erwähnte Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gehören nicht in vorliegendes
Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge, und sind unabhängig von
der Frage der Bemessung des Kinderunterhaltes zu lösen.
5.1 Unter
dem Titel „unrichtige Feststellung des Sachverhaltes“ rügt der Berufungskläger
eine fehlerhafte Berechnung seines Bedarfs und des Bedarfs der drei gemeinsamen
Kinder.
Der Unterhalt
des Kindes wird, wie bereits kurz ausgeführt (oben E. 4.3) durch Pflege
und Erziehung (Naturalleistungen) oder Geldzahlung (Unterhaltsbeitrag) erbracht;
unterhaltspflichtig sind beide Elternteile, die nach ihren jeweiligen Kräften
zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben (vgl. Art. 276 ZGB). Für die
Bemessung des Unterhaltsbeitrags sind als Hauptfaktoren die Bedürfnisse des
Kindes und die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit jeweils von Vater und
Mutter massgebend; die Leistungsfähigkeit hängt auch vom Umfang der erbrachten
Naturalleistungen und den entsprechenden Einschränkungen in der
Erwerbstätigkeit ab. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch Vermögen und
Einkünfte des Kindes. Geschwister haben Anspruch auf Gleichbehandlung unter
Berücksichtigung relevanter Unterschiede (vgl. Bähler,
in FamPra.ch 2015 S. 271, S. 320).
Für die
Bemessung des Kindesunterhalts wurden verschiedene Methoden entwickelt, wobei
das Gesetz, wie generell im Unterhaltsrecht, keine bestimmte Methode
vorschreibt und das urteilende Gericht über ein weites Ermessen verfügt (vgl.
BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE
120 II 285 E. 3a S. 286 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.2
S. 414 f.; vgl. Übersicht der Methoden bei Bähler, in FamPra.ch 2015 S. 271, S. 321 f.;
siehe auch Spycher,
Kindesunterhalt, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute
und demnächst, FamPra 2016 S. 1 ff., S. 16). So wird bei der bereits
erwähnten abstrakten Prozentmethode (s. oben E. 4.2) der Unterhaltsbeitrag
aufgrund einer Prozentzahl vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen
Elternteils (ohne Familienzulagen) festgesetzt. Diese Methode wurde vom
Bundesgericht als bundesrechtskonform erachtet, sofern der resultierende
Unterhaltsbeitrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen steht, was jedenfalls bei mittleren
Einkommen der Fall ist (vgl. BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.2).
Einen anderen, an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichteten Ansatz verfolgt
die bereits erwähnte „Zürcher Tabelle“ (s. oben E. 4.3). Die
verwendeten Tabellenwerte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit
eher bescheidenem Einkommen (s. BGer 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.1;
5A_288/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2; 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E.
3.2). Dementsprechend kann das Einkommen der Eltern unter qualifizierten
Voraussetzungen dazu Anlass geben, den Barbedarf des Kindes nach oben oder nach
unten zu korrigieren (BGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 2 mit
Hinweisen). Allerdings sind Kinderunterhaltsbeiträge bei überdurchschnittlich
guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen
Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen. Vielmehr soll
der Bedarf des Kindes aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des
Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Bei der konkreten
Bedarfsermittlung sind eine gewisse Pauschalisierung und das Abstellen auf
vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und zulässig, soweit die erforderlichen
Anpassungen vorgenommen werden (Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2 f.
in: FamPra.ch 2011 S. 769). Auch in guten finanziellen Verhältnissen soll ein
Kind erhalten, was es vernünftigerweise brauchen kann, aber „doch nicht bis zur
reinen Verwöhnung alles, was es sich womöglich wünscht“. Der Kinderunterhalt
kann dann konkret mit einem Budget ermittelt werden; er darf aber auch aus
einer Tabelle abgelesen und dem Wohlstand der Eltern entsprechend angemessen,
aber nicht einfach linear erhöht werden (Vetterli,
a.a.O., Art. 176 N 37 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz
hat den Unterhaltsbeitrag anhand des von ihr ermittelten Bedarfs der drei
gemeinsamen Kinder der Parteien respektive entsprechend dem Antrag der
Berufungsbeklagten festgelegt und anschliessend überprüft, ob der
Berufungskläger diesen Betrag mit seinem Einkommen bezahlen kann. Diese Methode
ist grundsätzlich zulässig und auch geeignet, die im konkreten Fall
angemessenen Kinderunterhaltsbeiträge zu ermitteln.
5.2 Der
Berufungskläger beanstandet verschiedene Punkte in der vorinstanzlichen
Berechnung des Bedarfs der drei gemeinsamen Kinder. Er moniert in diesem Zusammenhang,
dass die Vorinstanz teilweise Kosten berücksichtigt habe, welche entweder gar nicht
durch aktuelle Dokumente belegt seien oder welche gestützt auf die
eingereichten Dokumente unklar seien, wobei teilweise, wie bei den Gesundheitskosten
auch unklar sei, wer diese Kosten effektiv bezahlt habe, sie seien zum Teil zugestandenermassen
von Dritten (Verwandte der Berufungsbeklagten) bezahlt worden. Ausserdem seien in
der Bedarfsrechnung gewisse Kosten berücksichtigt worden, welche
ausserordentliche Kosten darstellen, die der Berufungskläger nur dann mittragen
müsse, wenn er mit der Eingehung der Kosten einverstanden gewesen wäre.
In diesem
Zusammenhang ist vorweg grundsätzlich festzuhalten, dass im summarischen
Verfahren das Glaubhaftmachen genügt (vgl. oben E. 1.4) und dass gewisse
Pauschalisierungen vorgenommen werden können. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 f. ZGB der
Verwandtenunterstützung vorgeht (vgl. Hausheer/Spycher,
a.a.O., 07.43; vgl. auch BGE 132 III 97 E. 2.3); der Berufungskläger kann
sich also nicht darauf berufen, dass Verwandte ordentlichen Unterhalt bezahlt
haben.
5.3 Unter
dieser Prämisse ist zu den einzelnen Bedarfsposten Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Grundbetrag
Die Vorinstanz
hat den Grundbetrag für die drei Kinder auf insgesamt CHF 3‘200.–
festgesetzt, d.h. sie hat die üblichen Grundbeträge angesichts der im
Beurteilungszeitraum guten finanziellen Verhältnisse der Familie verdoppelt. Dies
ist, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, nicht zu beanstanden (vgl. Bähler, FamPra 2015 S. 271, 208).
Wie bereits die Vorinstanz festhält, beinhaltet der Grundbetrag auch die
Finanzierung von Hobbies, Internet und ähnlichem. Zwar entfallen die
Essenskosten für C____, welche unter der Woche ein Internat besucht, teilweise.
Da indes der Internatsbesuch wiederum mit Mehrkosten (Schuluniform, erhöhte
Reisekosten, vgl. [...], F.2014.505, act. 39 Beilage 10) verbunden ist,
rechtfertigt sich insoweit kein Abzug. Dass beim Grundbetrag der Kinder ein
gegenüber den früheren Berechnungen allenfalls etwas höherer Betrag berücksichtigt
worden sein mag – was indes ohnehin nicht feststeht – ist angesichts der
Tatsache, dass die Berufungsbeklagte nun finanziell selbständig geworden und
vollzeitlich erwerbstätig ist, durchaus gerechtfertigt. Denn bei höherer
ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter fallen
erfahrungsgemäss für die gesamte Familie, somit auch für die drei Kinder, –
neben den höheren Kosten für Kinderbetreuung – insgesamt etwas höhere
Lebenshaltungskosten an. Im Übrigen ist die Verdoppelung des Grundbetrags den
guten Einkommensverhältnissen und dem doch überdurchschnittlichen
Lebensstandard der Parteien angemessen. Dies zeigt sich im Übrigen darin, dass
die Vorinstanz konsequenterweise auch bei der Bedarfsberechnung des
Berufungsklägers den doppelten Grundbetrag berücksichtigt hat.
5.3.2 Gesundheitskosten
Die Vorinstanz
hat, neben den nicht umstrittenen, belegten und angemessenen Krankenkassenprämien
der Kinder von insgesamt CHF 392.10, auch Therapiekosten von
CHF 600.– monatlich für E____ und von CHF 540.– monatlich für C____
berücksichtigt; die Therapie von D____ wird demgegenüber von der Krankenkasse
bezahlt. Der Berufungskläger wendet sich gegen die Berücksichtigung dieser
Therapiekosten von C____ und E____.
Vorweg ist festzuhalten, dass von der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht
worden ist, dass die Krankenkasse die Therapiekosten für C____ und E____ nicht
übernimmt. Aus der Tatsache, dass die Zusatzversicherung eine Therapie nicht
bezahlt (vgl. F.2014.505 act. 39, Beilage 3), lässt sich ohne weiteres
schliessen, dass die Grundversicherung entsprechende Kosten erst recht nicht übernimmt
(vgl. auch Art. 35 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]). Die
Therapiekosten für C____ sind laut Angaben der Berufungsbeklagten unterdessen –
eine klare Zeitangabe fehlt – entfallen (vgl. Klagebegründung vom
27. November 2015, F.2014.505, act. 38, S. 6 und Berufungsantwort
Ziff. 37). Belege für im vorliegenden Verfahren relevante Therapiekosten von C____
finden sich nur für Dezember 2014: CHF 360.– und Januar 2015:
CHF 540.– (F.2014.505 act. 21 Beilage 6). Bei E____ fallen laut
Angaben der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015
monatlich rund CHF 600.– Therapiekosten an, ausser während der
Schulferien, was bei Berücksichtigung von 12 Wochen respektive 3 Monaten
Schulferien zu einer durchschnittlichen monatlichen Belastung von CHF 450.–
führt. Bezüglich der Therapiekosten für E____ hält die Vorinstanz im Entscheid
vom 15. Dezember 2015, grundsätzlich an sich zutreffend, fest, dass aufgrund
der Beziehungskontinuität kein übereiliger Wechsel der Therapeutin stattfinden
solle. Nachdem offenbar die Therapie laut E-Mail der Therapeutin an den
Berufungskläger vom 10. September 2015 (Berufungsbeilage 5) indes ohnehin
im September 2015 abge- aber jedenfalls unterbrochen wurde, weil die Familie die
AuPair-Angestellte verloren habe und aus finanziellen Gründen – was dann
allerdings in Widerspruch steht zu den Rechnungen des [...] über Therapiestunden
vom 2., 9., 16., 23. und 30. September 2015 (vgl. F.2015.505 act. 39 Beilage
6) – wird es auf Dauer angezeigt sein, zu einer von der Krankenkasse anerkannten
und zugelassenen Therapieform zu wechseln, damit der Junge, sofern Bedarf nach
einer dauerhaften, längerfristigen Therapie besteht, eine stabile therapeutische
Beziehung bei einer/einem von der Krankenkasse anerkannten Therapeuten/in eingehen
kann.
Im Übrigen handelt es sich bei solchen Therapiekosten, wie bei den Zahnarztkosten,
welche die Vorinstanz korrekt als ausserordentliche Kosten qualifiziert hat, grundsätzlich
um nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286
Abs. 3 ZGB; vgl. Wullschleger, a.a.O.,
Art. 286 N 19). Als solche sind sie grundsätzlich nicht in die ordentliche
Bedarfsrechnung des laufenden Unterhalts einzusetzen, vielmehr haben sich die
Eltern daran separat angemessen zu beteiligen. Vorliegend rechtfertigt sich
angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien
– beim Berufungskläger ist die Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen –
eine hälftige Beteiligung. Der Berufungskläger hat sich somit – auch wenn diese
Therapien der Kinder vorgängig nicht mit ihm abgesprochen worden sind – im
Interesse seiner Kinder, welche durch den elterlichen Konflikt belastet wurden
und werden, hälftig an den Therapiekosten zu beteiligen, für C____ mit
CHF 450.– insgesamt und für E____ mit CHF 225.– monatlich für einen
Zeitraum ab Wirkung des Abänderungsentscheides und bis ein halbes Jahr nach Zustellung
des vorliegenden Entscheides. Es besteht somit ausreichend Zeit, einen behutsamen
Wechsel zu einer anerkannten Therapieform – sofern dannzumal noch entsprechender
Bedarf besteht – einzuleiten.
Unter dem Titel Gesundheitskosten
ist somit insgesamt ein Betrag von CHF 392.–, ohne Berücksichtigung
allfälliger Therapiekosten, beim Bedarf hinzuzurechnen. Zudem hat sich der Berufungskläger
zusätzlich im genannten Umfang an den Therapiekosten von C____ und E____ zu
beteiligen.
5.3.3 Taschengeld/Schulzusatzkosten
Angesichts der
guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist mit der Vorinstanz ein Betrag
von CHF 500.– monatlich, welcher vom Berufungskläger nicht bestritten
wird, für Schulzusatzkosten und Taschengeld zu berücksichtigen.
5.3.4 Ferien
Auch der Betrag
von CHF 500.–, welchen die Vorinstanz monatlich für die drei Kinder für Ferienkosten
einsetzt, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Berufungsklägers in
der Vernehmlassung zum Abänderungsgesuch vom 7. Mai 2015 (F.2014.505,
act. 26, Ziff. 58), dass die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe an das
Bezirksgericht […] hierfür lediglich CHF 500.– geltend gemacht habe, kann
nicht anders verstanden werden, als dass er die Berufungsbeklagte auch im
vorliegenden Abänderungsverfahren auf diesen Betrag behaften will und diesen
somit zugesteht, hatte er doch der seinerzeitigen Vereinbarung in […] ebenfalls
zugestimmt. Ausserdem werden auch dem Besuchskläger monatlich CHF 1‘000.–
für Besuchstage und Reisen mit den Kindern zugestanden (vgl. E. 5.4).
5.3.5 Kosten
Skifahren
Nach insoweit
zutreffender Auffassung der Vorinstanz deckt der doppelte Grundbedarf die
Ausgaben für einige Hobbies der Kinder, namentlich Velokosten, allgemeine
Sportbekleidung, Turnverein, Musikschule und Medien. Die Vorinstanz hat – neben
dem doppelten Grundbetrag, „allgemeinen“ Ferienkosten von CHF 500.– sowie
Schulzusatzkosten und Taschengeld von CHF 500.– – zusätzlich einen monatlichen
Betrag von CHF 375.–, entsprechend einem Jahresbetrag von CHF 1‘500.–
pro Kind, für das Skifahren berechnet, welcher sich aus Saisonmiete für
Sportgeräte (von der Vorinstanz auf CHF 500.– festgelegt) und Saisonkarte
für das Skigebiet […] (von der Vorinstanz auf CHF 1‘000.– festgelegt) zusammensetze.
Der Berufungskläger hält die Berücksichtigung dieser Kosten für nicht
gerechtfertigt. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass – im Rahmen des
„gewöhnlichen“ Unterhalts – angesichts des bereits doppelten Grundbetrags und
der grosszügigen Bemessung von Taschengeld und Feriengeld, darüber hinaus nicht
noch ein gesonderter Beitrag für das Hobby Skifahren zu berücksichtigen ist.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den Schulkosten des von der Tochter C____
besuchten Internats in [...] Skipass und Gruppenlektionen bereits enthalten
sind (vgl. F.2014.505 act. 39 Beilage 10 (8) [...]). Die von
der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten für
Skifahren sind auch nicht ausreichend belegt; so fehlt insbesondere ein Beleg
für die Kosten der Saison-Skipässe. In Bezug auf den Beleg 10 zur Begründung
des Abänderungsgesuchs (Voucher [...]) ist festzuhalten, dass namentlich Kosten
von CHF 700.– für private Skistunden auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen
nicht zum Unterhaltsbedarf des Kindes gehören, sondern von dem Elternteil zu
bezahlen sind, welcher die entsprechenden Freizeitaktivitäten mit den Kindern ausüben
möchte. Nach dem Gesagten können bei der Unterhaltsberechnung keine
zusätzlichen Kosten für Skifahren berücksichtigt werden.
5.3.6 AuPair-Angestellte
Der Berufungskläger
beanstandet, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 2‘640.– als Kosten
für eine AuPair-Angestellte bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der
Kinder berücksichtigt hat. Unbestritten ist, dass eine AuPair-Angestellte
bei der Familie lebt. Was die Rüge betrifft, der Arbeitsvertrag der neuen AuPair-Angestellten
vom 1. November 2015 sei dem Berufungskläger erst am 2. Dezember 2015
zugestellt worden, so kann auf das oben in Zusammenhang mit dem rechtlichen
Gehör Ausgeführte (E. 3) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die
Vorinstanz nicht auf den neuen, höheren Lohn, sondern auf die Kosten, welche
die Berufungsbeklagte in der Begründung vom 23. Februar 2015 geltend
gemacht und belegt hat, abgestellt hat. Insoweit ist die Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet. Gewisse Pauschalisierungen
sind im summarischen Verfahren ohnehin zulässig.
Nach Auffassung
des Berufungsklägers könnte lediglich von den gleichen Kosten für die AuPair-Angestellte
wie seinerzeit im Verfahren vor dem Bezirksgericht […], d.h. von
CHF 1‘375.–, ausgegangen werden. Die Aufnahme einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte hat Auswirkungen auf die Ausgaben
für die Betreuung der Kinder. Dass sich diese angesichts der unterdessen vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf nun rund CHF 2‘640.– erhöht haben, ist
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die alleinerziehende
Berufungsbeklagte ist angesichts ihrer Berufstätigkeit auf eine verlässliche
und durchgehende Kinderbetreuung angewiesen, die auch allfällige Ausnahmesituationen,
wie plötzliche Erkrankungen eines Kindes, welche den Schulbesuch
verunmöglichen, zuverlässig abdeckt. Wie die Vorinstanz festhält, wäre –
unabhängig davon, dass C____ unter der Woche im Internat lebt – alleine für E____
und D____ auch bei jeder anderen Form von voller und flexibler Betreuung, mit
einem Betrag in mindestens dieser Höhe zu rechnen. Die Vorinstanz hat, ohne nähere
Begründung, die gesamten Betreuungskosten, in den Unterhaltsbedarf der
Kinder aufgenommen. Es ist oben (E. 4.4) zwar festgehalten worden, dass die
Berufungsbeklagte, welche den Hauptanteil der Betreuung für die Kinder leistet,
grundsätzlich nicht für den Barbedarf der Kinder aufzukommen hat. Dies kann
aber bei den Drittbetreuungskosten nicht vollumfänglich gelten, da die Berufungsbeklagte
ja insoweit gerade von eigener Betreuungsarbeit entlastet wird. Deshalb rechtfertigt
es sich, dass die Parteien sich, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, hälftig
an den Betreuungskosten beteiligen (vgl. Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 63).
Die Kosten für
die AuPair-Angestellte von CHF 2‘640.– sind somit bei der
Berechnung des vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeitrags zur Hälfte,
d.h. mit CHF 1‘320.–, beim Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Im Übrigen werden,
wie die Vorinstanz richtig festhält, die (hypothetischen) Wohnkosten im Umfange
von CHF 500.– bei der Wohnkostenberechnung der restlichen Familie in Abzug
zu bringen sein (dazu gleich unten E. 5.3.6).
5.3.7 Wohnkosten
Die Vorinstanz
hat die Wohnkosten der Berufungsbeklagten insgesamt auf CHF 5‘500.–
bemessen. Sie hat dazu noch ausgeführt, dass die Kosten für die neu erworbene
Liegenschaft keine Rolle für die Unterhaltsberechnung spielt. Die Berufungsbeklagte
führe aus, dass sie bis Ende Juni 2015 einen monatlichen Mietzins von
CHF 6‘500.– und per 1. Juli 2015 mindestens CHF 5‘500.– für ihre
neue Liegenschaft bezahle. Von den Kosten von CHF 5‘500.– hat die Vorinstanz
CHF 500.– für die AuPair-Angestellte in Abzug gebracht (vgl. oben
E. 5.3.5) und die Hälfte des verbliebenen Betrags, d.h. CHF 2‘500.–,
als Wohnkosten der Kinder berücksichtigt.
Der Berufungskläger
wendet ein, dass es seit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Verfahren
vor dem Bezirksgericht […] nicht zu einer Erhöhung der Wohnkosten auf Seiten
der Berufungsbeklagten gekommen sei, so dass gestützt darauf keine zu
berücksichtigende massgebende Änderung der Verhältnisse vorliege. Hierzu ist
festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Abänderung der
Unterhaltsbeiträge grundsätzlich erfüllt sind. In diesem Fall sind sämtliche Bemessungsfaktoren
den aktuellen Verhältnissen anzupassen (vgl. oben E. 2.1)
In der
Klagebegründung des Scheidungsverfahrens (Ziff. 36 ff.) führt die
Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang eine Hypothek bei der […] von
CHF 465‘000.–, Zinssatz 2,44%, monatliche Belastung CHF 950.–, eine
Hypothek bei der […] von CHF 1‘500‘000.–, Zinssatz 1,5%, monatliche
Belastung CHF 1‘875.–, sowie zwei Darlehen von ihren Eltern respektive der
[...] von CHF 888‘163.– und CHF 350‘000.–, beide zinsfrei, auf (vgl.
F.2014.505, act. 39 Beilagen 29 ff.). Zudem führt sie Hausnebenkosten
(jährlicher Unterhalt und Betriebskosten Einfamilienhaus) im Umfang von insgesamt
CHF 32‘250.– jährlich an, davon CHF 17‘150.– Rückstellungen für
Reparaturen und Erneuerung, welche durch eine entsprechende Aufstellung des
Architekturbüros […] nachvollziehbar belegt sind (F.2014.505, act. 39 Beilage
28). Es ergeben sich somit monatliche Hypothekarzinsbelastungen von
CHF 2‘825.– und Nebenkosten von CHF 2‘687.50, somit insgesamt
Wohnkosten von rund CHF 5‘500.–, wie sie auch die Vorinstanz angenommen
hat und welche jedenfalls tiefer sind als die Wohnkosten, welche die
Berufungsbeklagte mit den Kindern vor dem Umzug in die eigene Liegenschaft –
rund CHF 6‘500.– monatlich – bezahlt hat (vgl. Mietvertrag,
F.2014.505, act. 21 Beilage 27). Wohnkosten in dieser Höhe erscheinen für die
Berufungsklägerin, welche mit einer erwachsenen AuPair-Angestellten und
unter der Woche mit zwei, am Wochenende drei Kindern zusammen lebt, auch grundsätzlich
angemessen und entsprechen der Lebensführung der Parteien. So lebt denn auch
der Berufungskläger mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kleinkind zusammen
– jedes zweite Wochenende kann er für eine Nacht die drei Kinder beherbergen –
in einer Liegenschaft, welche Wohnkosten von CHF 4‘750.– mit sich bringt.
Von den Wohnkosten der Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz korrekterweise
CHF 500.– für die AuPair-Angestellte abgezogen und von den
verbliebenen CHF 5‘000.– die Hälfte (CHF 2‘500.–) für die drei Kinder
angerechnet. Dies ist angemessen, ist doch bei gehobenen Verhältnissen davon
auszugehen, dass jedes Kind ein eigenes Zimmer für sich hat; dies gilt auch für
D____, welche sich unter der Woche in einem Internat aufhält.
5.3.8 Steuern
Die Vorinstanz
hat den Bedarf der Kinder ohne Berücksichtigung der Steuern bemessen, wie dies
offenbar auch bei früheren Berechnungen der Parteien gemacht worden ist. Sie
hat lediglich darauf hingewiesen, dass die auf die Unterhaltsbeiträge
anfallenden Steuern CHF 1‘500.– bis CHF 2‘000.– betragen dürften.
Unter diesen Umständen ist auf die Kritik an der Berechnung der Steuerhöhe nicht
einzugehen, da dem Berufungskläger aus dieser Annahme der Vorinstanz kein
Nachteil entsteht.
Unter den
vorliegenden Umständen erscheint es im Übrigen auch angebracht, die Steuern bei
der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts der
komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien lassen sich die
Steuern respektive der auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallende Betrag nicht
ohne umfangreiche Abklärungen und Berechnungen abschätzen, welche den Rahmen
des vorliegenden Berufungsverfahrens in einem summarischen Massnahmeverfahren sprengen.
Es fehlen auch entsprechende sachdienliche Unterlagen und nachvollziehbare
Angaben der Parteien; in ihrer Eingabe vom 27. November 2015
(actl. 38) beziffert die Berufungsklägerin den auf die
Kinderunterhalsbeiträge entfallenden Betrag beispielsweise auf monatlich ca.
CHF 2‘000.–, bietet zum Beleg ihrer Behauptung indes lediglich die
Edition einer approximativen Steuerberechnung an (Ziff. 40).
5.3.9 Gesamtbedarf
Kinder
Der Gesamtbedarf
der drei Kinder beläuft sich nach dem Gesagten somit auf insgesamt CHF 8‘412.–
(Grundbetrag: CHF 3‘200.–, Gesundheitskosten: CHF 392.–,
Taschengeld/Schulzusatzkosten: CHF 500.–, Ferien: CHF 500.–,
Betreuungskosten: CHF 1‘320.–, Wohnkosten: CHF 2‘500.–). Die Vorinstanz
hat, wie der Berufungskläger zu Recht moniert, die Kinderzulagen in der Höhe
von insgesamt CHF 700.–, welche der Berufungsbeklagten ausbezahlt werden
aber für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind (vgl. F.2014.505 act. 3 Beilage
1), bei ihrer Berechnung nicht erwähnt und dementsprechend offenbar auch nicht
berücksichtigt. Sie sind aber auf den Bedarf der drei gemeinsamen Kinder anzurechnen.
Es bleibt somit ein durch Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers zu deckender
finanzieller Unterhaltsbedarf der drei Kinder von rund CHF 7‘712.––. Dementsprechend
hat der Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von (leicht aufgerundet) je
CHF 2‘600.–, zuzüglich allfällige dem Berufungskläger ausbezahlte
Kinderzulagen, pro Kind zu leisten.
5.4 Die
Vorinstanz hat auch überprüft, ob der von ihr berechnete Kinderunterhalt vom Berufungskläger
überhaupt geleistet werden kann. In diesem Rahmen hat sie seinen Bedarf berechnet
und auf CHF 6‘871.– festgesetzt. Sie hat dabei den doppelten Grundbetrag des
mit einer Partnerin zusammenlebenden Berufungsklägers (CHF 1‘700.–), Gesundheitskosten
(CHF 637.–, Franchise CHF 83.–), U-Abo (CHF 76.–), Kosten in
Zusammenhang mit der Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts (CHF 1‘000.–) –
wobei hier bereits auch ein angemessener Anteil an den Beherbergungskosten (Zimmer)
der Kinder enthalten ist – sowie anteilsmässige Wohnkosten (CHF 2‘375.–)
sowie einen Beitrag an den Unterhalt des Sohnes F____ (CHF 1‘000.–)
berücksichtigt. Steuern hat sie, zumal der Berufungskläger quellenbesteuert
wird, nicht berücksichtigt.
Soweit der
Berufungskläger moniert, dass er von der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten
habe, seine Bedarfssituation umfassend darzulegen, kann auf die Ausführungen zum
rechtlichen Gehör (oben E. 3) verwiesen werden. Der Berufungskläger kann sich
namentlich nicht damit begnügen, die fehlende Aufforderung zu rügen; aufgrund
seiner Mitwirkungsobliegenheiten wäre er gehalten gewesen, spätestens in der
Berufung die seiner Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Elemente
seines Bedarfs geltend zu machen und zu belegen. Der Berufungskläger beanstandet
insbesondere, dass der Bedarf seines Sohnes F____ in seiner Bedarfsrechnung zu
tief angesetzt worden sei, legt indes keinen konkreten Mehrbedarf dar. Da das
Verfahren betreffend Kinderbelange von der Untersuchungs- und Offizialmaxime
beherrscht wird, ist der (hypothetische) Bedarf für F____ pauschal von Amtes wegen
abzuschätzen, was hier auch grundsätzlich möglich ist, da wesentliche Faktoren
bekannt respektive gerichtsnotorisch sind. Auch für F____ sind der doppelte
Grundbetrag (CHF 800.–), Krankenkassenkosten (CHF 75.– [geschätzt]), Anteil
Wohnkosten (geschätzt pauschal 1/6 der Wohnkosten des vom Berufungskläger und
seiner Partnerin mit F____ bewohnten Hauses: rund CHF 800.–) einzusetzen. Dies
führt insoweit zu einem Bedarf von F____ von CHF 1‘675.–. Da der
grundsätzlich vollzeitlich erwerbstätige Berufungskläger seinen Unterhalt für
das Kind F____ – auch wenn er mit diesem zusammenlebt – wohl weit überwiegend
in Form von finanziellen Zuweisungen und nicht in Form von Pflege und Erziehung
leistet, wäre die Bemessung des auf ihn anfallenden Betrages auf rund CHF 1‘100.–,
d.h. zu rund zwei Dritteln, angemessen. Es ist grundsätzlich – und davon geht
auch die vorliegende Unterhaltsberechnung aus – von vollzeitlicher
Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers und – trotz allfälliger vorübergehender
Freistellung und Arbeitslosigkeit – jedenfalls von zumindest teilzeitlicher
Erwerbstätigkeit auch der Partnerin des Berufungsklägers zur Deckung ihres
eigenen Unterhalts auszugehen. Entsprechend fallen auch für F____ Kosten für
Drittbetreuung, geschätzt CHF 1‘760.–, monatlich an (80-%-ige Betreuung in
einer Basler Krippe). Daran hätte sich der Berufungskläger, entsprechend der
oben gewählten Lösung, zu 50 % zu beteiligen. Insgesamt würde er somit mit
rund CHF 2‘000.– am Bedarf von F____ beitragen. Dieser hypothetische
Betrag entspricht im Übrigen dem Betrag, der ihm nach seinen Angaben vom
Bezirksgericht […] angerechnet worden ist. Ausserdem steht dieser hypothetische
Betrag in angemessener Relation zu den Unterhaltsbeiträgen für die drei
gemeinsamen Kinder der Parteien von je CHF 2‘600.–, zuzüglich allfällige
dem Berufungskläger ausgerichtete Kinderzulagen.
Die Vorinstanz
hat beim Berufungskläger lediglich Fahrtkosten von CHF 76.–
(Umweltschutzabonnement) berücksichtigt. Dieser will allerdings Kosten für ein
Auto von monatlich CHF 500.– sowie Verpflegungsausgaben von CHF 220.–
berücksichtigt haben. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung dürften bereits
durch den doppelten Grundbetrag abgegolten sein. Die Kosten für ein Auto von
CHF 500.– monatlich werden weder substantiiert dargelegt noch belegt und
können somit nicht berücksichtigt werden. Allfällige Kosten, welche dem
Berufungskläger in Zusammenhang mit dem Abholen oder Bringen der Kinder
entstehen, wurden ohnehin bereits im Betrag von CHF 1‘000.– (Ausübung
Ferien und Besuchsrecht) berücksichtigt. Schliesslich enthielt der
Arbeitsvertrag des Berufungsklägers einen Passus, wonach diesem Reiseauslagen,
welche in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis entstanden sind, vergütet wurden
(vgl. F.2014.505, act. 27 GB 28 Ziff. 10). Es bleibt somit bei der
Berücksichtigung der Kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 76.–.
Der Bedarf des
Berufungsklägers beläuft sich nach dieser Berechnung somit auf monatlich
CHF 7‘871.–. Es verbleibt ihm nach Bezahlung des Kinderunterhaltes von 7‘800.–
somit ein Überschuss von rund CHF 2‘200.– über sein Einkommen von
CHF 17‘871.–, nach Abzug der Quellensteuer, ohne Berücksichtigung
allfälliger Boni. Er kann sich also auch ohne Weiteres an allfälligen ausserordentlichen
Kosten der Kinder beteiligen.
5.5 Die
berechneten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder von CHF 7‘800.– entsprechen über
32%, die Unterhaltsbeiträge für vier Kinder von insgesamt CHF 9‘800.– entsprechen
rund 40% des Netto-Einkommens des Klägers vor Quellensteuer (CHF 24‘170.–).
Dies erscheint angemessen. Die errechneten Kinderunterhaltsbeiträge stehen
zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (vgl. BGE 116 II 110 E. 3a
S. 12; BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.2).
Die Vorinstanz
hat die Abänderung entsprechend dem Antrag der Berufungsbeklagten rückwirkend,
d.h. auf Dezember 2014, verfügt. Der Berufungskläger wendet sich gegen diese
rückwirkende Anordnung auf den ersten Zeitpunkt der mündlichen Geltendmachung
der Erhöhung und beantragt in seinem Eventualantrag, eine allfällige Erhöhung
erst per März 2015 anzuordnen.
Laut Protokoll
der Einigungsverhandlung (F 2014.505) vom 14. November 2014 und der
Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2014 hat die Berufungsbeklagte im
Rahmen der Einigungsverhandlung den mündlichen Antrag gestellt, die monatlichen
Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder ab Dezember 2014 auf je CHF 3‘500.–
(ohne Kinderzulagen) zu erhöhen, und gleichzeitig um Sistierung des entsprechenden
Verfahrens ersucht, um Einigungsgespräche zu führen. Nachdem keine Einigung zu
Stande gekommen ist, begründete sie den mündlich gestellten Antrag am 23. Februar
2015 innert gesetzter Frist. Ein Antrag auf ein summarisches Verfahren ist
grundsätzlich schriftlich einzureichen (vgl. Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 130 ZPO). In einfachen oder dringlichen Fällen kann er indes mündlich
beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 1 in fine ZGB).
Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass der vorliegend zu beurteilende
Fall weder eilig noch dringlich gewesen ist. Angesichts der Protokollierung in
der Verhandlung und namentlich durch die entsprechende explizite Bestätigung in
der Verfügung vom 14. November 2014 – „1. Es wird festgehalten, dass
die Ehefrau den Antrag stellt, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die drei
Kinder ab Dezember 2014 auf je CHF 3‘500.– (ohne Kinderzulage) zu
erhöhen…“ – durfte die Berufungsbeklagte jedoch davon ausgehen, dass ihr
mündlich gestelltes Abänderungsgesuch durch die Vorinstanz akzeptiert und
gültig gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist es vorliegend
gerechtfertigt, die Wirkung der Abänderung auf die erste mündliche
Geltendmachung des Abänderungsgesuchs, d.h. auf Dezember 2014 hin, rückwirken
zu lassen.
7.1 Die
Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Entsprechend sind auch
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu verteilen (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird
demgegenüber im Hauptverfahren entschieden; dabei bleibt es. Der Berufungskläger
dringt mit seinen Begehren rund zur Hälfte durch. Die vorinstanzlich verfügten
Unterhaltsbeiträge werden von je CHF 3‘500.– auf je CHF 2‘600.– und
nicht, wie von ihm implizit beantragt, auf je CHF 1‘780.– herabgesetzt. Bei
diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Bei summarischen
Verfahren beträgt die Gebühr (im erstinstanzlichen Verfahren) CHF 100.–
bis 20‘000.– (§ 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG
154.810). Die Gerichtsgebühren im zweitinstanzlichen Verfahren betragen das
Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen Prozesses (§ 11 Abs. 1
Ziff. 1 Gebührenverordnung). Vorliegend rechtfertigt es sich trotz des
grossen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gebühr auf CHF 1‘000.–
festzusetzen; dies angesichts der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs
im vorinstanzlichen Verfahren.
7.2 Entsprechend
diesem Verfahrensausgang werden die Vertretungskosten der Parteien wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids vom
15. Dezember 2015 wie folgt abgeändert:
In teilweiser Abänderung der vom
Bezirksgericht […] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 wird der
Berufungskläger verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C____, geboren am 8.
März 2000, D____, geboren am 11. Januar 2002, und E____, geboren am 10.
Juni 2006, ab 1. Dezember 2014, monatlich und monatlich vorauszahlbar, je
CHF 2‘600.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, für die Dauer des
Verfahrens zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird zudem
verpflichtet, sich ab 1. Dezember 2014 bis 6 Monate nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides respektive bis zur allenfalls früheren Beendigung
der Therapie mit monatlich CHF 225.– an den Kosten der Therapie von E____
bei [...] zu beteiligen und an die Therapiekosten der Tochter C____ insgesamt
CHF 450.– zu bezahlen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt.
Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– werden den Parteien
je zur Hälfte mit CHF 500.– auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers
von CHF 8‘000.– verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger CHF 500.– zu bezahlen hat. Die Gerichtskasse wird
angewiesen, dem Berufungskläger CHF 7‘000.– zurückzuerstatten.
Die Vertretungskosten der Parteien werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.