Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.57
URTEIL
vom 22.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Moldova,
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Juli 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von der Republik Moldova, wurde am 20. Juli 2016 auf der Passerelle des
Bahnhofs SBB durch die Grenzwache kontrolliert und um 22.30 Uhr durch die
Kantonspolizei festgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er sich
mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte ausgewiesen hatte. Das
Migrationsamt hat A____ am 21. Juli 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft
bis 20. September 2016 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die
Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und
sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als
Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II
369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Seinen Angaben dem
Migrationsamt gegenüber wohnt er in Kishinau, [...]. Seine Mutter wohne in
Italien, wo er sie besucht habe. Er sei am 20. Juli 2016 mit dem Zug von Milano
nach Basel gereist und habe nach Deutschland weiterreisen wollen. Seinen
zustehenden Pass habe er bei seiner Mutter vergessen. Die totalgefälschte
bulgarische Identitätskarte habe er im Jahr 2009 in Moldova für 200 Euro
gekauft. Diese Angaben hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung
bestätigt. Damit hat er sich der Grenzwache gegenüber ausgewiesen, womit der
Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.
Der Beurteilte
hat seine Mutter angerufen, die ihm den Pass schicken wird. Vorab wird sie eine
Passkopie per E-Mail senden. Im Falle seiner Freilassung würde der Beurteilte
nach Italien reisen.
Angehörige der
Republik Moldova sind berechtigt, sich entweder mit Visum, oder aber ohne Visum
bis zu 90 Tage im Schengenraum und in der Schweiz aufzuhalten, sofern sie über
einen biometrischen Pass verfügen, welcher vor weniger als zehn Jahren
ausgestellt worden ist, und der mindestens drei Monate über das Datum der
vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist.
Sollten diese Voraussetzungen
vorliegend gegeben sein – die Frage wird erst mit Eintreffen des Passes des
Beurteilten beantwortet werden können –, so wäre der Beurteilte berechtigt,
sich im Schengen-Raum und in der Schweiz aufzuhalten, und die
Wegweisungsverfügung würde ihrer Grundlage entbehren.
Zu dieser
Thematik findet sich in den Akten und in den Ausführungen des Migrationsamtes
nichts. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erklärt, er sei
am 2. oder 3. Juli 2016 mit dem Bus via Rumänien und Ungarn nach Mailand
gereist, um seine Mutter zu besuchen. An der Grenze zu Rumänien habe eine
Passkontrolle stattgefunden, und er habe sich mit seinem biometrischen Pass ausgewiesen.
Sollte dies
zutreffen, so wird sich die Wegweisungsverfügung nachträglich als fehlerhaft
und wohl gar als nichtig erweisen, auch wenn die Wegweisungsverfügung formell
im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es wird
Sache des Migrationsamtes sein, die Sachlage entsprechend zu prüfen und die
Konsequenzen daraus zu ziehen.
Dazu kommt, dass
das Migrationsamt den Beurteilten in das Land seiner Wahl ausschaffen kann,
wenn die Möglichkeit besteht, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen (Art.
69 Abs. 2 AuG). Die Ausreisemöglichkeit muss zeitlich und faktisch gegeben
sein, d.h. die nötigen Dokumente müssen vorliegen. Sofern also der biometrische
Moldovarische Pass vorliegt, wird dem Beurteilten diese Möglichkeit offen
stehen, sodass er in jeden Schengen-Staat wird ausreisen können, auch nach
Deutschland oder Italien.
Das Ganze ändert
nichts daran, dass die Einreise des Beurteilten ohne gültige Reisedokumente ebenso
rechtswidrig war wie die Verwendung gefälschter Dokumente. Beim heutigen Stand
der Dinge, also bis der biometrische Pass des Beurteilten eingetroffen ist,
erscheint die Haft rechtmässig, und ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Wegweisungsvollzug
nach Moldova ist möglich und zumutbar. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb
dafür drei Monate notwendig sein sollen. Khisinau wird von der Schweiz aus
regelmässig angeflogen. Mithin ist die Haft bis 20. August 2016 zu bestätigen.
Das
Migrationsamt wird eingeladen, den Haftrichter über den weiteren Verlauf des
Verfahrens zu informieren.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 20. August 2016 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.