Late criminal complaint appeal inadmissible

BES.2016.73Tribunal supérieur / Juge unique6 juil. 2016Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

A defendant challenged a first-instance decision refusing to enter on her late objection to a criminal order. The Appellationsgericht held that the appeal itself was filed one day after the 10-day deadline, since service occurred on 2016-04-16 and the period expired on 2016-04-26. It therefore did not enter on the appeal. It added that, even if timely, the appeal would have failed because the objection against the criminal order had already been late. No court costs were charged for the appeal proceedings.

Regest

Art. 396 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 and Art. 91 Abs. 2 StPO; appeal deadline in criminal proceedings; late filing. The ten-day appeal period runs from the day after service and is preserved only if the written appeal is handed to the competent authority or to the Swiss Post for its benefit on the last day at the latest. An appeal filed after expiry is inadmissible. If the appeal challenges a non-entry decision based on an untimely objection, the appeal has no prospect of success where the objection was indeed late. Costs may exceptionally be waived under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.73

ENTSCHEID

vom 6. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. April 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 30. März 2016 Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 16. März 2016. Mit begründeter Verfügung vom 12. April 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 27. April 2016 am Schalter des Appellationsgerichts abgegebene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die materielle Behandlung ihrer Einsprache beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten nicht beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen

1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation der Post (act. 1) am 16. April 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 17. April 2016 zu laufen und endete am 26. April 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 27. April 2016 am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben. Damit hat sie die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

appeal deadlineinadmissibilitycriminal procedurelate filingobjectioncourt costs