ad 2: Angriff
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.122
URTEIL
vom 8.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Oktober 2014
betreffend
ad 1: Freispruch von der Anklage
des Angriffs
ad 2: Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2014 wurde A____ von der Anklage
des Angriffs kostenlos freigesprochen. B____ wurde des Angriffs schuldig
erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die gegen B____ am 5.
Juli 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Hehlerei, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, Diebstahls, unberechtigten Verwendens eines
(Motor-)Fahrrades, Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
und Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2013 um 1 Jahr und 6
Monate verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Während B____ die
Verfahrenskosten auferlegt wurden, wurde A____ eine Parteientschädigung von CHF
3‘866.40 zugesprochen; die von A____ geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde
abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Beschuldigten mit Eingabe
vom 13. Oktober 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 8. Dezember 2014
Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 5. Februar 2015 begründet. Dabei hat
sie die Berufung auf den Freispruch des Beschuldigten A____ sowie die Strafzumessung
betreffend den Beschuldigten B____ beschränkt und beantragt, A____ sei wegen
Angriffs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt
vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, während B____
aufgrund des Schuldspruchs wegen Angriffs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 9 Monaten zu verurteilen sei. Die beiden Beschuldigten haben weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 29. Mai 2015 hat der Beschuldigte A____ beantragt, die Berufung
sei vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm für das zweitinstanzliche
Verfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Der Beschuldigte B____ hat
mit Berufungsantwort vom 22. Mai 2015 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom
10. Februar 2015 hat der Beschuldigte B____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung
auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 13. Februar 2015 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...]
auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Mit Schreiben vom
11. Januar 2016 hat letztere zur Kenntnis gebracht, sich infolge Schwangerschaft
ab sofort durch Advokat [...] vertreten zu lassen, wovon mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 12. Januar 2016 Vormerk genommen worden ist.
An der
Verhandlung vom 8. Juni 2016 sind die beiden Beschuldigten befragt worden und
sind deren Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung
zulässig. Für ihre Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung wie erwähnt auf den Freispruch betreffend A____ (womit die Ausrichtung
einer Parteientschädigung an diesen implizit mitangefochten ist) sowie die
Strafzumessung betreffend B____. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 3. Oktober 2014 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend B____
wegen Angriffs, hinsichtlich der Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl des
Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 5. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, hinsichtlich der Abweisung der für
das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Genugtuungsforderung von A____
sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____ in
Rechtskraft erwachsen.
1.4 Zu
Beginn der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung von A____ für den Fall,
dass seitens des Appellationsgerichts ein Schuldspruch beabsichtigt würde, beantragt,
den Geschädigten C____, dessen die Beschuldigten belastenden Kollegen D____
sowie die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ vorzuladen und zu befragen
(Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Dieser Beweisantrag ist aus den folgenden
Gründen abzuweisen:
Gestützt auf
Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer 6B_529/2014 vom 10.
Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153
f.). Dabei kann die Konfrontation entweder im Zeitpunkt der Aussage des
Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476
E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der
Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit
erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor
Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung. (BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember
2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480).
Demgegenüber ist das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ebenfalls ausdrücklich
erwähnte Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, von vornherein nur
relativer Natur; entsprechende Beweisbegehren sind nur zuzulassen, wenn sie
rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 129 I
151 E. 3.1 S. 154).
Gemäss
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine
Wiederholung von Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts ist nur
erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen
unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die
Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die
erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Demgegenüber verankert Art. 343
Abs. 3 StPO, wonach im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu
erheben sind, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint, grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit
im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das
Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Gestützt auf Art.
343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren daher primär dann zu erfolgen, wenn eine
solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199). Weiter kann eine unmittelbare
Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO
erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; vgl.
auch Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 389 N 6). Dabei gilt im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO die
unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels als notwendig, wenn sie den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft
des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, indem diese etwa in einer
reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation das einzige direkte Beweismittel
darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_98/2014 vom 30.
September 2014 E. 3.8; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Allein der
Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute
Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen; massgebend ist, ob das Urteil in
entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE
140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1;
6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).
Vorliegend
wurden die beiden Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mit dem Belastungszeugen D____ und der Auskunftsperson C____
konfrontiert. Entsprechend besteht gestützt auf das wie erwähnt lediglich
einmalig zu gewährende Konfrontationsrecht kein Anspruch auf erneute
Einvernahme der genannten Personen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Von den
durch A____ angerufenen Entlastungszeugen wurde E____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, F____ bereits vorgängig (vgl. Akten S. 143 ff.)
einvernommen. Nicht ersichtlich und von der Verteidigung auch nicht dargetan
ist sodann, inwiefern bezüglich der fraglichen Einvernahmen die erstinstanzliche
(bzw. die im Vorverfahren erfolgte [vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 389 Abs. 2
StPO auch in dieser Konstellation Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 389 N 3])
Beweisabnahme Beweisvorschriften verletzen oder unvollständig sein bzw.
inwiefern die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen sollten.
Entsprechend ist keiner der in Art. 389 Abs. 2 StPO angeführten Gründe für eine
Wiederholung der Einvernahmen gegeben. Auch wird sich im Folgenden (E. 2) zeigen,
dass es vorliegend nicht zu einer Abweichung von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
kommt (wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sinn an sich
schon mit Blick auf den antragsgemäss erfolgenden Freispruch eine Abnahme der
vom Beschuldigten A____ angeführten Beweismittel erübrigt). Festzuhalten ist
indessen, dass es überdies schon an der Voraussetzung der Notwendigkeit
unmittelbarer Kenntnis im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO fehlt: Denn zum
einen handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine klassische
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und zwar auch nicht bezüglich D____, da
auch hinsichtlich der von diesem im Gegensatz zum Beschuldigten A____
behaupteten Teilnahme des letzteren am fraglichen Angriff weitere Beweismittel
und nicht lediglich die Aussagen der beiden Genannten verfügbar sind (vgl. dazu
näher E. 2.2.2). Zum andern ist mit Blick darauf, dass gerade der Inhalt
der entsprechenden Aussagen von D____ problematisch erscheint (vgl. hierzu E. 2.2.1),
nicht ersichtlich, inwiefern es bei der Würdigung des entsprechenden
Beweismittels in entscheidender Weise auf die Art der Präsentation ankommen
sollte. Entsprechend ist der Beweisantrag des Beschuldigten A____ auch aus
diesem Grund abzuweisen, zumal für die anderen drei genannten Zeugen bzw.
Auskunftspersonen die in Art. 343 Abs. 3 StPO statuierte Voraussetzung von
vornherein nicht erfüllt ist.
2.1 In
der Anklageschrift vom 9. April 2014 wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen,
sich in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2012, kurz vor Mitternacht,
auf dem [...]platz in Basel als Mitglieder einer mindestens vierköpfigen Gruppe,
zu der weiter der separat beurteilte G____ sowie eine nicht ermittelte Person
gehört hätten, an einer Auseinandersetzung mit einer vorerst mindestens
dreiköpfigen Gruppe um den nachmaligen Geschädigten C____ beteiligt zu haben.
Im Verlauf der Auseinandersetzung seien aus der Gruppe der Beschuldigten
unvermittelt Faustschläge gegen den Kopf von C____ und mindestens ein Schlag
mit einer Glasflasche gegen dessen Hinterkopf erfolgt; nachdem der Geschädigte
zu Boden gegangen sei, hätten ihm die vier Angreifer Fusstritte gegen Körper
und Kopf versetzt. Auch seien den zur Gruppe von C____ gehörenden D____ und H____
ebenfalls vor allem gegen die Köpfe gerichtete Faustschläge verpasst worden.
A____
bestreitet, bei der fraglichen Auseinandersetzung anwesend gewesen zu sein und
macht geltend, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt an der Geburtstagsfeier von
F____ in der Bar I____ befunden (vgl. nur Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Während
die Vorinstanz den Anklagesachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B____ als
erstellt erachtet hat und der entsprechend ergangene Schuldspruch nicht
angefochten worden ist, hat sie die Tatbeteiligung des Beschuldigten A____ als
nicht zweifelsfrei erwiesen erachtet (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Die
Staatsanwaltschaft erachtet den aus diesem Grund ergangenen Freispruch als
willkürlich mit der Begründung, die Vorinstanz habe gemäss eigenen Angaben für
die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Tatablauf „vollumfänglich“
auf die Aussagen von C____ und D____ abgestellt, im Widerspruch dazu aber
bezüglich der Identifizierung von A____ durch D____ nicht ausgeschlossen, dass
diese allenfalls unzutreffend sei (Berufungsbegründung S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Dem
entsprechenden Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist zunächst entgegenzuhalten,
dass sich eine Differenzierung zwischen denjenigen Aussagen von D____ und C____,
die sich auf den eigentlichen Tatablauf beziehen und denjenigen, die die
Identifizierung der Täterschaft betreffen, als geboten erweist und entsprechend
die von der Vorinstanz zu Recht hervorgehobene Glaubhaftigkeit der
erstgenannten Aussagen einer abweichenden Würdigung der die Identifizierung
betreffenden Aussagen nicht entgegensteht.
Die
Identifizierung der Täterschaft betreffend führte D____ in seiner ersten Einvernahme
aus: „Die Leute sind mir bekannt. Das sind Leute, die sich schon mehrmals mit
anderen Leuten geprügelt haben und ich sah es. An einem Abend, als diese wieder
einmal herumstressten, traf ich einen Kollegen von der Schule.“ Diesen habe er
gefragt, ob er die Personen kennen würde, worauf jener die Vornamen von B____, A____
und G____ genannt und zudem angegeben habe, diese kämen aus J____. Den Rest
habe dann D____ selbst über das Internet herausgefunden, indem er B____ und A____
auf www.badoo.ch ausfindig gemacht habe; er glaube, dass C____ auf Facebook G____
gefunden habe (Akten S. 75; vgl. auch S. 83, wonach er die Angreifer schon oft
gesehen habe). In der zweiten Einvernahme wurde eine Fotowahlkonfrontation
durchgeführt, im Rahmen derer D____ neben B____ und G____ (vgl. Akten S. 152
f.) auch A____ erkannte, wobei er angab, er kenne diesen, da er ihn vor und
nach dem Vorfall immer wieder gesehen habe (Akten S. 151). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt D____ erneut fest, die von ihm als
Täter Bezeichneten seien ihm vom Sehen her bekannt gewesen und er habe einen
Kollegen gefragt, um wen es sich handle. Sodann gab er an, man habe zunächst
per Facebook G____ gefunden, wobei er auf die Frage, wie er von diesem auf die
weiteren Personen gekommen sei, wörtlich ausführte: „Ich wusste von diesem
Kollegen, wer das ist. Und die Leute sind auch nicht unbekannt, das muss ich
ehrlich sagen. Es gibt auch andere Leute, die sie kennen“; präzisierend fügte
er hinzu, er habe die Vornamen erst nach dem Vorfall erfahren, diese dann zusammen
mit dem Wohnort J____ bei Badoo eingegeben und so die Täterschaft identifiziert
(Prot. HV Akten S. 349 f.). Auf die Frage, wie er dem fraglichen Kollegen die
Täterschaft beschrieben habe, erklärte er: „Wir haben sie schon ein paar Mal
gesehen. Und ein Kollege war auch dort, es hatte damals einige Leute dort, es
war ja am 1. August. Dort gibt es einige Leute, die man kennt, also
meistens, und der sagte mir dann, das sind die und die, und die sind von dort,
ja“ (Prot. HV Akten S. 352). Im Übrigen identifizierte er die beiden an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Beschuldigten als an der Tat
Beteiligte; auf die Frage, ob es möglich wäre, dass er A____ mit jemandem
verwechselt habe, antwortete er: „Denke ich nicht, nein“ und begründete dies
mit den Worten: „Weil ich ihn ein paar Mal gesehen habe, und diese Szene, was
wir dort erlebt haben, die habe ich zuvor bei anderen Leuten schon ein paar Mal
gesehen, wenn Sie das verstehen“, wobei er präzisierte, er habe nicht nur A____,
sondern „dieses Grüppchen“ schon in andere Schlägereien verwickelt gesehen; auf
die Frage, ob es möglich wäre, dass A____ manchmal bei diesem Grüppchen dabei
war, in diesem Fall aber nicht, meinte er: „Nein, das denke ich nicht, weil ich
die Gesichter … Nein, das denke ich nicht“ (Prot. HV Akten S. 350 f.).
C____ führte bezüglich der Täterschaft zunächst aus, dass die Angreifer
aus J____ stammten, hätten diese selbst im Rahmen der Auseinandersetzung
erwähnt (Akten S. 58). Sodann gab er an, D____ und ein Kollege desselben würden
die Angreifer vom Sehen her kennen und wüssten auch deren Namen; nach dem
Vorfall habe er auf Facebook nachgeschaut und dabei G____ und A____ erkannt
(Akten S. 59 [in Verbindung mit dem Rapport Akten S. 47]; vgl. auch S. 64);
er selber habe die fraglichen Personen weder vor noch nach dem Vorfall jemals
gesehen (Akten S. 63). Anlässlich der Fotowahlkonfrontation gab C____ bezüglich
G____ an, dieser komme ihm bekannt vor; B____ erkannte er als einen der Täter; A____,
dessen Fotografie ebenfalls gezeigt wurde, erkannte er nicht (Akten S. 162
ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt C____ fest, G____
sei einer der Täter gewesen; hinsichtlich der beiden anwesenden Beschuldigten
erklärte er, sich betreffend B____ nicht mehr erinnern zu können, während er
bezüglich A____ angab, er „meine“, dieser sei beim fraglichen Vorfall dabei
gewesen, wobei er auf die Möglichkeit einer Verwechslung angesprochen ergänzte:
„Möglich wäre es natürlich. .[…] Ich meine aber, dass mir noch am selben Abend
ein Foto gezeigt wurde, als ich aus dem Spital kam, und dann konnte ich sagen,
dass das einer von denen war, die vor mir standen. Aber ich kann jetzt nicht
mehr zu 100 % sagen, dass er es war, und dass er irgendetwas gemacht hat“; die
fragliche Fotografie sei ihm durch D____ auf einem Smartphone gezeigt worden
(Prot. HV Akten S. 353 f.).
Betrachtet man
die angeführten Aussagen zur Identifizierung der Täterschaft, so fällt zunächst
auf, dass diese eruiert wurde, indem mittels Eingabe des Wohnortes sowie der
durch einen Kollegen von D____ erhaltenen Vornamen gezielt nach in dieser Weise
bereits bestimmten Personen gesucht wurde. Entsprechend bestand anlässlich
dieser Suche von vornherein die Erwartung, bei den ausfindig gemachten
Fotografien würde es sich um diejenigen der Angreifer handeln. Wenn in der
Folge D____ und C____ auf den Fotografien die Täterschaft erkannten, so geschah
dies zumindest auch in Bestätigung dieser Erwartungshaltung, was den Beweiswert
der entsprechenden Angaben bereits erheblich reduziert. Dies umso mehr, als
sich den Aussagen von D____ wie gesehen gerade nicht klar entnehmen lässt, dass
der die Vornamen liefernde Kollege den zur Beurteilung stehenden Vorfall selbst
beobachtet hätte; vielmehr finden sich in den angeführten Aussagen Hinweise
darauf, dass dem Kollegen die fraglichen Personen entweder bei späterer Gelegenheit
gezeigt wurden (was auch die erst zehn Tage nach dem Vorfall erfolgende
Anzeigeerstattung erklären würde [vgl. Akten S. 46 ff.]) oder diesem lediglich
im Sinne einer als bekannt vorausgesetzten Gruppe bezeichnet wurden. In diesem
Zusammenhang fällt denn auch auf, dass D____ wie gesehen die Zugehörigkeit von A____
zu ebendieser Gruppe in einem Masse hervorhob, dass letztlich in seinen die
Identifikation der Angreifer betreffenden Aussagen die generelle Zugehörigkeit
des Beschuldigten zu dieser ihm vom Sehen her bekannten Gruppe gegenüber der
Beteiligung anlässlich des konkret zu beurteilenden Vorfalls im Vordergrund steht.
Hinzu kommt insbesondere bezüglich C____, dem die fraglichen Personen gänzlich
unbekannt waren, dass die äusseren Umstände des Vorfalls einer präzisen
Wahrnehmung abträglich waren, handelte es sich doch um eine sich zur Nachtzeit
abspielende Stress-Situation, wobei sowohl C____ als auch D____ alkoholisiert
waren (vgl. zur Alkoholisierung Akten S. 72, 74, 83 und 154 sowie Akten S. 64).
Nachdem sodann die Verbindung der ausfindig gemachten Fotografien mit den
Angreifern einmal hergestellt und die Täterschaft damit aus Sicht der
Beteiligten identifiziert war, lag in der Bestätigung dieses Ergebnisses
mittels Fotowahlkonfrontation und Erkennung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung lediglich eine Reproduktion der ursprünglichen
Identifizierung; denn als Referenz der Übereinstimmung überlagerten in diesem
Zeitpunkt die Fotografien der Beschuldigten bereits den ursprünglichen
visuellen Eindruck der Täterschaft.
Ergeben sich
schon aus diesen Gründen erhebliche Zweifel daran, ob A____ beim fraglichen
Vorfall überhaupt anwesend war, so werden diese ausserdem durch die teilweise
uneinheitlichen Angaben betreffend die Anzahl der Angreifer verstärkt: Während C____
ursprünglich von zunächst drei und im Laufe des Geschehens fünf (Akten S. 58,
60), später aber von 6 bis 7 Angreifern sprach (Prot. HV Akten S. 242 f.), hielt
D____ ursprünglich fest, es habe sich um vier oder fünf Personen gehandelt,
wobei er die beiden Beschuldigten und G____ namentlich bezeichnete und von
einer vierten jüngsten Person sprach (Akten S. 72, 74). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er indessen zunächst an, es habe sich um
drei oder vier Personen gehandelt (Prot. HV Akten S. 349), und beantwortete
sodann die Frage, ob es sich bei der nach Feuer fragenden und die
Auseinandersetzung auslösenden Person um G____, einen der anwesenden Beschuldigten
oder eine andere Person gehandelt habe, wie folgt: „Also dieser andere ist
nicht hier, aber B____ fragte nach Feuer. Und beim Dritten weiss ich eben nicht
mehr, wer es ist. Der ist nicht hier“ (Prot. HV Akten S. 350). Damit ergibt
sich die Unstimmigkeit, dass teilweise bezüglich des konkret zu beurteilenden
Vorfalls nur von drei Angreifern die Rede ist (ebenso H____ in Akten S. 87),
von denen einer B____ und ein weiterer nicht namentlich bekannt ist. Verbleibt
als dritte Person damit entweder G____ oder A____, so vermag diese Darstellung
mit Blick darauf, dass ersterer seine Beteiligung eingestanden hat (vgl. Akten S. 273),
ebenfalls Zweifel an einer Beteiligung von A____ zu wecken. Ergänzend kann
schliesslich auch auf die unzutreffenden Beschreibungen des Beschuldigten A____
verwiesen werden: So bezeichnete D____ diesen als „eher pummelig“ (Akten S. 76;
vgl. demgegenüber die Fotografie in Akten S. 109 bzw. 114); C____ erwähnte
sodann die angeblich „türkische Abstammung“ des in Wirklichkeit aus dem Kosovo
(vgl. Akten S. 4) stammenden A____, obwohl er mit diesem nach eigenen Angaben während
fünf Minuten diskutiert haben will (Akten S. 59 ff.).
2.2.2 Die
aufgrund einer Würdigung der belastenden Aussagen sich ergebenden Zweifel an
der Tatbeteiligung von A____ werden sodann durch gewisse diesen entlastende
Elemente ergänzt: So hat A____ wie erwähnt stets geltend gemacht, beim
fraglichen Vorfall nicht anwesend gewesen zu sein (was im Übrigen von B____
bestätigt wird [vgl. Prot. HV Akten S. 343]), sondern an diesem Abend am
Geburtstagsfest von F____, einem Kollegen seines Cousins, teilgenommen und um
Mitternacht mit diesem angestossen zu haben (Akten S. 121, 123, 125 f.; Prot.
HV Akten S. 342 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.). Diese Darstellung wird
durch F____ insoweit bestätigt, als er sich zwar nicht an die Anwesenheit des
Beschuldigten während des gesamten Abends, jedoch an das Anstossen um
Mitternacht erinnern kann (Akten S. 143 f.). Der in der Bar I____ tätige E____
hat diese Darstellung zwar mangels entsprechender Erinnerung nicht bestätigen
können, jedoch auch nichts dazu im Widerspruch Stehendes ausgesagt (vgl. Prot.
HV Akten S. 346 ff.). Ist daher davon auszugehen, dass sich A____ um Mitternacht
tatsächlich in der Bar I____ befand, während sich der fragliche Vorfall wenige
Minuten früher ereignete (vgl. Requisitionsbericht Akten S. 148), so erscheint
die These der Staatsanwaltschaft, A____ habe sich gegebenenfalls unmittelbar
nach erfolgter Beteiligung an einer massiven Schlägerei in die Bar I____
begeben und unbemerkt unter die Gäste gemischt (vgl. Berufungsbegründung S. 2),
lebensfremd. Hinzu kommt, dass zwar D____ angibt, die Angreifer seien Richtung [...]
weg- und anschliessend die Treppe hinuntergelaufen (Akten S. 81 f.), dass aber zwei
andere der Gruppe um C____ zugehörende Personen, H____ und K____, aussagten,
die Angreifer hätten sich in Richtung der [...]kirche bzw. in Richtung „[...]“,
entfernt (Akten S. 87 bzw. S. 101), was mit der Anwesenheit von A____ in der
Bar I____ nur wenige Minuten nach dem fraglichen Vorfall ebenfalls nicht
übereinstimmen würde.
2.2.3 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro
reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der
Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die
Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung
bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 41).
Nach dem
Gesagten bestehen vorliegend insbesondere aufgrund der problematischen, eine zu
Unrecht erfolgende Beschuldigung begünstigenden Vorgehensweise bei der
Eruierung der Täterschaft (vgl. E. 2.2.1) sowie angesichts der den
Beschuldigten entlastenden Elemente (vgl. E. 2.2.2) unüberwindliche Zweifel an
der Tatbeteiligung des Beschuldigten A____. Entsprechend ist dieser in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz von der Anklage des Angriffs freizusprechen.
3.1 Hinsichtlich
des Beschuldigten B____, dessen Verurteilung wegen Angriffs im Schuldpunkt
nicht angefochten ist, ist die Vorinstanz von einem ziemlich erheblichen
Verschulden ausgegangen. Sie hat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als
angemessen erachtet und diese angesichts einer längeren Periode ohne
gravierende Delinquenz und der aktiven Arbeitsbemühungen des Beschuldigten bedingt
ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft erachtet dieses Strafmass als nicht
schuldangemessen und macht überdies geltend, der bedingte Strafvollzug komme „wegen
der einschlägigen Verurteilung“ nicht in Frage (Berufungsbegründung S. 3).
3.2
3.2.1 Für
den Tatbestand des Angriffs droht Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Da vorliegend
(wie im Folgenden dargelegt [vgl. E. 3.2.4]) einzig eine Freiheitsstrafe in
Betracht fällt, ist mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu einer der erst nach dem Tatzeitpunkt
ergangenen Verurteilungen auszusprechen.
3.2.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1
StGB). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des
schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Gemäss dem von der Vorinstanz
als erstellt erachteten und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt
erlitt insbesondere der Geschädigte C____ aufgrund des Angriffs nicht
unerhebliche Verletzungen, namentlich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und
eine Kontusion der Nase. Vor allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim
Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. zum geschützten
Rechtsgut Maeder, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 134 StGB N 4), von Bedeutung, dass aufgrund
der teilweise gegen den Kopf des Opfers gerichteten Faustschläge und Fusstritte
sowie des ebenfalls gegen den Kopf geführten Schlages mit einer Glasflasche
eine sehr hohe Eignung des konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine
schwerwiegende konkrete Gefahr für die körperliche Integrität bzw. eine
schwerwiegende Verletzung derselben herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich
denn auch die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei
insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Täterschaft vorliegend erst bei
angekündigtem Eintreffen der Polizei, mithin nicht freiwillig, wieder vom Opfer
abliess. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist sodann straferhöhend der
absolut nichtige Beweggrund in Anschlag zu bringen, ergab sich die Auseinandersetzung
gemäss erstelltem Sachverhalt doch aufgrund eines jedenfalls nicht als
persönliche Beleidigung zu wertenden Spasses des Opfers anlässlich der durch B____
geäusserten Bitte um Anzünden einer Zigarette. Insbesondere liegt im Verhalten
des nachmaligen Geschädigten C____ (entgegen den Ausführungen in der
Berufungsantwort von B____ S. 2) keine eigentliche Provokation des Beschuldigten.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass hinsichtlich der Tatkomponente entgegen
der Vorinstanz von einem ganz erheblichen Verschulden des Beschuldigten B____
auszugehen ist.
3.2.3 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B____
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 10); hervorzuheben ist insbesondere, dass dieser mit 7
Jahren mit seiner Familie als Flüchtling in die Schweiz kam und nach einem
Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (vgl. hierzu die Angaben im
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 10. Dezember 2008 in
Vorakten AR1 09 5 S. 15) erst im Frühling 2013 eine Härtefallbewilligung
erhielt (vgl. zu letzterem Prot. HV Akten S. 340). Der Beschuldigte verfügte im
Tatzeitpunkt über mehrere Vorstrafen, wobei allerdings zwei derselben seinen
rechtswidrigen Aufenthalt und insofern eine anders gelagerte Art der Delinquenz
betrafen, während die dritte Verurteilung aus dem Jahre 2010 zwar diverse
Delikte, jedoch keine Gewaltdelikte umfasst. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass die zur Beurteilung stehende Tat während laufender Probezeit verübt wurde.
Als Teil des Nachtatverhaltens (vgl. zur entsprechenden Zuordnung Trechsel/Affolter-Eijsten, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 23; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 177) ist sodann zu beachten,
dass nach der vorliegend zu beurteilenden Tat zwei weitere Delikte des
Beschuldigten, für die er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, aktenkundig
sind: Während der im August 2014 erfolgte Hausfriedensbruch sich aufgrund der
konkreten Umstände als niederschwellige Delinquenz erweist, wiegt die im
September 2012 erfolgte Beteiligung an einem Raufhandel, mithin einem auf das
vorliegende Verhalten bezogen gleichgelagerten Delikt, wesentlich schwerer; in
Rechnung zu stellen ist aber, dass der Beschuldigte B____ im damaligen
Zeitpunkt vom vorliegenden Strafverfahren noch keine Kenntnis hatte, weshalb
aus seinem Verhalten jedenfalls nicht auf die mit einem Delinquieren während
laufender Strafuntersuchung regelmässig einhergehende besondere Unbelehrbarkeit
geschlossen werden kann. Als weitere Komponente des Nachtatverhaltens ist
sodann zu vermerken, dass B____ sich zwar anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung grundsätzlich geständig zeigte, jedoch zugleich seinen
Tatbeitrag weitestgehend zu relativieren versuchte, womit von eigentlicher Reue
jedenfalls nicht die Rede sein kann. Was sodann die persönlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des Urteils anbelangt, so hat der Beschuldigte B____ im Rahmen der
Berufungsverhandlung ausgeführt, er arbeite derzeit temporär, habe die Prüfung
als Staplerfahrer abgelegt und plane, sich als Logistiker weiterzubilden;
allerdings müsse er für eine Erwachsenenlehre zwei Jahre Arbeitserfahrung
vorweisen; auch habe er die früher an der Gewerbeschule besuchten
Weiterbildungskurse nicht weiterführen können, da die Finanzierung durch die Gemeinde
eingestellt worden sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Aus den vom Beschuldigten
eingereichten Einsatzverträgen ergibt sich, dass dieser im Durchschnitt während
ca. einer Woche pro Monat erwerbstätig ist. Er gibt an, in der restlichen Zeit
auf Arbeitssuche zu sein; zusätzlich zu dem von ihm durchschnittlich pro Monat
eingenommenen Betrag von ca. CHF 800.– bis 900.– bezieht er Sozialhilfe. Im
Übrigen ist der Beschuldigte nach wie vor unverheiratet und kinderlos (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3 f.).
3.2.4 Aufgrund
der vorstehend erörterten Strafzumessungsfaktoren und zwar insbesondere mit
Blick auf die Tatkomponente und die gestützt auf diese gegenüber dem
angefochtenen Urteil verschärfte Qualifikation des Verschuldens (vgl. E. 3.2.2)
erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6
Monaten als zu tief. Schuldangemessen erscheint demgegenüber wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt eine Strafhöhe von 9 Monaten. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.
100); als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des
betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen
genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Damit fällt vorliegend
sowohl aufgrund des durch den Tatbestand des Angriffs geschützten hochrangigen
Rechtsgutes und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten als auch
aufgrund der Tatsache, dass dieser sich von der im Jahre 2010 ausgefällten
Geldstrafe offenkundig nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess und diese
Sanktionsart daher unter spezialpräventivem Aspekt als wenig zweckmässig
erscheint, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Beschuldigte B____ ist
somit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen.
3.3 Eine
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ist in
der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat somit eine Prognose über das zukünftige
Verhalten des Täters zu stellen, wobei für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2
S. 5 f.; Trechsel/Pieth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 StGB N 8). Hinsichtlich der Prognosekriterien
geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist, wobei in die Beurteilung neben den
Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen, mit einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung
des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter
anderem strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf
Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum
Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
Als
massgebliches Element der vorliegend vorzunehmenden Legalprognose erweist sich
zunächst der Umstand, dass der Beschuldigte B____ seit dem kurze Zeit nach der
zur Beurteilung stehenden Tat erfolgten, vom September 2012 datierenden
Raufhandel bis heute nicht mehr in einschlägiger Weise straffällig geworden ist
und sich das einzige in diesem Zeitraum von knapp vier Jahren zu verzeichnende
Delikt, der im August 2014 erfolgte Hausfriedensbruch, wie erwähnt als äusserst
geringfügige Delinquenz erweist (vgl. hierzu E. 3.2.3). Kann damit in neuerer
Zeit von einer mehrjährigen Phase fast vollständigen Wohlverhaltens ausgegangen
werden, so vermag dies zwar für sich allein genommen bei einem mehrfach
Vorbestraften die Gewährung des bedingten Vollzugs noch nicht zu rechtfertigen
(vgl. hierzu Schneider/Garré, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 65). Indessen ist vorliegend
bezüglich der früheren Delinquenz zu berücksichtigen, dass diese (wie bereits
in E. 3.2.3 ausgeführt) zwei Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts
umfasst, die aufgrund der veränderten ausländerrechtlichen Situation des
Beschuldigten seit dem Jahre 2013 (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 10) für
die im jetzigen Zeitpunkt vorzunehmende Prognosebildung unmassgeblich erscheinen.
Damit verbleibt im Tatzeitpunkt letztlich lediglich eine massgebliche, jedoch
nicht im Sinne eines Gewaltdelikts einschlägige Vorstrafe, während der fast
zeitgleich mit dem zu beurteilenden Delikt erfolgte Raufhandel zwar Ausdruck
einer intensiven deliktischen Phase des Beschuldigten im Sommer des Jahres
2012, jedoch wie erwähnt mangels Kenntnis des laufenden Verfahrens nicht
Ausdruck einer besonderen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist. Tritt aus
diesen Gründen im konkreten Fall die weitestgehend deliktsfreie Zeit seit
September 2012 als wesentliches Prognoseelement gegenüber der früheren
Delinquenz in den Vordergrund, so wird dieser Umstand durch einen weiteren
massgeblichen Aspekt ergänzt: Wie sich aufgrund der vom Beschuldigten B____
eingereichten Arbeitsunterlagen zeigt, ist dieser in hohem Masse darum bemüht,
im Arbeitsleben Fuss zu fassen und damit eine Stabilisierung seiner
finanziellen und letztlich auch seiner sozialen Situation zu erreichen. Dass er
dabei bis anhin erst in relativ geringem Umfang erwerbstätig ist, kann ihm
insofern nicht angelastet werden, als sich aufgrund des Fehlens einer
abgeschlossenen Ausbildung sowie der überhaupt erst seit dem Jahre 2013
bestehenden Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, seine Integration
in den Arbeitsmarkt zwangsläufig schwierig gestaltet. Entsprechende
Schwierigkeiten ändern jedoch nichts daran, dass sein Bestreben, eine positive
Veränderung seiner Lebensverhältnisse herbeizuführen, als die
Wahrscheinlichkeit zukünftigen deliktischen Verhaltens reduzierendes Element in
die Prognosestellung miteinzubeziehen ist. Berücksichtigt man ausserdem, dass
von der erstmaligen Aussprechung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe eine
gewisse Warnwirkung ausgehen dürfte, so erweist sich, dass dem Beschuldigten B____
jedenfalls keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Entsprechend ist ihm der
bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei gewissen Restzweifeln durch Festlegung
einer relativ langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden kann.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten A____ aufgrund
vollständigen Obsiegens keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Sodann ist dem
privat verteidigten Beschuldigten infolge Freispruchs sowohl für das
erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wobei für das Berufungsverfahren vollständig
auf die eingereichte Honorarnote, zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von
3.5 Stunden, abgestellt werden kann. Entsprechend ist dem Beschuldigten A____
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘866.40
und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
2‘966.50 zuzusprechen.
Abzuweisen ist
demgegenüber die von A____ für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte
Genugtuungsforderung, da sich aufgrund der Beteiligung am vorliegenden
Strafverfahren keine besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen
Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 436 Abs. 1 StPO ergeben.
4.2 Der
Beschuldigte B____ hat aufgrund der nicht angefochtenen Verurteilung die Kosten
von CHF 758.90 sowie die Urteilsgebühr von CHF 350.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des bloss
teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft, sind ihm demgegenüber die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 50 % zu auferlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen erscheint.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich Auslagen und zeitlichem Aufwand auf
seine Honorarnote abgestellt werden kann, der Stundenansatz jedoch auf CHF
200.– zu kürzen ist (vgl. BJM 2013, S. 331). Zuzüglich Dauer der
Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden ist der amtlichen Verteidigung für die
zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 2‘550.– und ein Auslagenersatz von CHF
83.85.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 210.70, zuzusprechen.
Aufgrund der um 50 % reduzierten Kostentragungspflicht des Beschuldigten B____
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1‘422.25 vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom
3. Oktober 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Schuldspruch betreffend B____ wegen Angriffs gemäss Art. 134 des
Strafgesetzbuches
Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts
Arlesheim vom 5. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–
Abweisung der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten
Genugtuungsforderung von A____
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____
A____ wird von der Anklage des Angriffs kostenlos
freigesprochen.
B____ wird aufgrund des bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Angriffs verurteilt zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1
und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 3‘866.40 für das erstinstanzliche Verfahren
und eine Parteientschädigung von CHF 2‘966.50 für das zweitinstanzliche
Verfahren zugesprochen.
Die Genugtuungsforderung von A____ für
das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von
CHF 758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 350.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘550.– und ein
Auslagenersatz von CHF 83.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 210.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 1‘422.25 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigten 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).