Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.13
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. B____, Advokat Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 23. Februar 2015 Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen Dr. B____, Advokat, (nachfolgend Beschwerdegegner)
wegen Prozessbetrugs. Diese begründete er damit, der Beschwerdegegner, der ihn
und seine Ehefrau […] hinsichtlich des Kaufs einer Stockwerkeigentümerparzelle als
deren Anwalt rechtlich beraten hatte, habe im Rahmen des mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2011 abgeschlossenen Verfahrens
entgegen der Bestimmung von Art. 160 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. Indem der
Beschwerdegegner in der Replik unwahre Angaben gemacht habe, habe er das Gericht
getäuscht und dieses veranlasst, zu seinem Nachteil zu entscheiden und ihn
sowie seine Ehefrau zur Zahlung des Anwaltshonorars zu verurteilen. Dies, obwohl
keine entsprechende Gegenleistung des Beschwerdegegners vorgelegen habe. Damit
habe der Beschwerdegegner einen Prozessbetrug begangen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 12. Januar 2016 ist die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige
eingetreten, mit der Begründung, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 17. Januar 2016 erhobene Beschwerde,
mit welcher der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung beantragt. Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen
und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen. Am 7. April 2016 hat
sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und auf Abweisung der Beschwerde
plädiert. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. April 2016 an seinen
Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.
382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2016 selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt
zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse
an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass der
fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, was eine Nichtanhandnahme
zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen sinngemäss geltend, die
Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden, die Staatsanwaltschaft habe die
Strafanzeige an die Hand zu nehmen und ein Verfahren durchzuführen.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung, BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen
oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder
gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein
aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind (Omlin, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N
4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren
Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler:
AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin,
a.a.O., Art. 310 N 8).
Die angefochtene
Verfügung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Im Verlaufe des Jahres 2007 kontaktierten
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Beschwerdegegner und ersuchten
diesen, sie im Rahmen eines Mandats bei einem beabsichtigten Kauf einer Stockwerkeigentümerparzelle
(StWEP) rechtlich zu beraten, woraufhin zwischen den Genannten ein
entsprechendes Mandatsverhältnis zustande kam. Die von den Ehegatten
ausersehene StWEP war am 8. Januar 2007 begründet worden. Der damalige
Eigentümer des Grundstücks, [...], unterteilte sämtliche Miteigentumsparzellen
des Grundstücks im Rahmen einer notariellen Beurkundung beim Notar Dr. [...] in
fünf Miteigentumsanteile und errichtete daran Stockwerkeigentum. Zudem erliess
er im selben notariellen Akt ein Stockwerkeigentümerreglement (StWE-Reglement) und
beauftragte den Notar, dieses im Grundbuch auf allen fünf StWEP anzumerken. Am
29. Mai 2007 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen ebenfalls
vom Notar Dr. [...] öffentlich beurkundeten und die StWEP als Kaufsobjekt
bezeichnenden Kaufvertrag und nahmen die StWEP in der Folge in Besitz.
Daraufhin erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Beschwerdegegner
im Zusammenhang mit der genannten StWEP diverse Aufträge. Am 20. Februar 2008
legte der Beschwerdegegner jedoch mit Ausnahme eines laufenden Prozesses sein
Mandat nieder und stellte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seine auf den
17. März 2008 datierte Honorar-Schlussrechnung zu. Diese wurde durch die
Ehegatten nicht vollständig bezahlt, weshalb der Beschwerdegegner sie
klageweise vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geltend machte. Als Kläger liess er
sich dabei durch Advokat Dr. [...] vertreten. Mit Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 23. November 2011 wurden die Ehegatten schliesslich
solidarisch zur Zahlung der Forderung in der Höhe von CHF 10‘426.90 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner verurteilt.
Nachdem das Appellationsgericht Basel-Stadt auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, erwuchs das
Urteil des Zivilgerichts am 7. Februar 2013 definitiv in Rechtskraft. Ein
vom Beschwerdeführer am 24. August 2014 beim Zivilgericht Basel-Stadt
eingereichtes Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil vom 23. November
2011 wies das Zivilgericht am 9. Januar 2015 ab. Noch am gleichen Tag
erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen den Beschwerdegegner wegen Prozessbetrugs. Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner insbesondere vor, dieser habe im Rahmen
des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2011 abgeschlossenen
Verfahrens entgegen der Bestimmung von Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO nicht
wahrheitsgemäss ausgesagt. Die Ehegatten hatten dem Beschwerdegegner in ihrer
Klageantwort, welche im Rahmen des zivilgerichtlichen Schriftenwechsels
erfolgte, zum Vorwurf gemacht, dieser habe es versäumt zu versuchen, das die
StWEP tangierende StWE-Reglement in einem für sie günstigen Sinne abzuändern. Der
Beschwerdegegner habe in der Folge in der Replik vom 21. September 2010
unwahre Angaben gemacht, indem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners,
Dr. [...], in Bezug auf das StWE-Reglement behauptet habe, dass auf dieses im
Zeitpunkt des Kaufs am 29. Mai 2007 durch die Ehegatten kein Einfluss mehr
habe genommen werden können. Dies, so der Beschwerdeführer, obwohl das
StWE-Reglement erst am 20. Juni 2007 im Grundbuch angemerkt worden sei,
weshalb eine Anpassung des StWE-Reglements im Zeitpunkt des Erwerbs der StWEP
am 29. Mai 2007 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau durchaus noch
hätte erwirkt werden können. Durch diese unwahren Aussagen habe der Beschwerdegegner
das Gericht getäuscht und dieses veranlasst, zu Ungunsten des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau zu entscheiden, indem diese zur Zahlung des Anwaltshonorars
an den Beschwerdegegner verurteilt wurden, ohne dass eine entsprechende
Gegenleistung seinerseits vorgelegen habe. Damit habe der Beschwerdegegner
einen Prozessbetrug begangen.
4.1 Des
Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn
so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Prozessbetrug ist ein Anwendungsfall
des Betrugstatbestands, bei dem die Besonderheit besteht, dass eine
Prozesspartei das urteilende Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen
arglistig täuscht und so zu einem das Vermögen einer andern Prozesspartei oder
Dritter (materiell unbegründeten) schädigenden Entscheid bestimmt (BGE 122 IV
197 E. 2c S. 202 f.; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.1). Sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB müssen erfüllt
sein: Arglistige Täuschung, Irrtum (des Gerichts), Vermögensverfügung und
-schaden sowie Kausal- resp. Motivationszusammenhang (BGE 122 IV 197 E. 3c S.
206; BES.2015.77 E. 3.1).
4.2 Erste
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betruges wäre vorliegend, dass eine
unwahre Tatsachenbehauptung des Beschwerdegegners das Zivilgericht arglistig getäuscht
und einen kausalen Irrtum bei diesem hervorgerufen hat.
4.2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die im zivilrechtlichen Verfahren eingereichte
Replik vom 21. September 2010 durch den damaligen Vertreter des Beschwerdegegners
enthalte die falsche Aussage, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten auf
das zu einem viel früheren Zeitpunkt von einem Notar erstellte StWE-Reglement
keinen Einfluss mehr nehmen können (act. 20). Damit werde implizit und
wahrheitswidrig auf eine bestehende StWE-Gemeinschaft hingewiesen. Das Zivilgericht
habe aus dieser Behauptung auf die Tatsache geschlossen, die Käuferschaft habe noch
nicht zur StWE-Gemeinschaft gehört und deshalb keinen Einfluss auf das
Reglement nehmen können. Diese falsche Behauptung habe das Zivilgericht
veranlasst, die Klage des Beschwerdegegners gutzuheissen.
4.2.2 Der
Beschwerdegegner hatte in der Replik vom 21. September 2010 ausführen lassen:
„Dasselbe [wie für das Nichtersichtlichsein einer anwaltlichen
Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit Sachgewährleistungsfragen] gilt
für das StWE-Reglement, welches zu einem viel früheren Zeitpunkt von einem
Notar erstellt worden war und worauf die Beklagten keinen Einfluss nehmen
konnten.“
Damit habe der
Beschwerdegegner gemäss Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
sinngemäss gemeint, dass das StWE-Reglement zwar erst mit der Eintragung im
Grundbuch seine Rechtswirkung entfaltet habe, aufgrund der Eigentumsverhältnisse
indes eine Abänderung des StWE-Reglements mittels Beschluss zu Gunsten der
Ehegatten jedoch faktisch ausgeschlossen gewesen sei, da der bisherige
Eigentümer weiterhin vier StWEP, die Ehegatten hingegen lediglich eine besassen
und gemäss Art. 712g Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
die Mehrheit der Stockwerkeigentümer einer Abänderung hätte zustimmen müssen. Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass bereits das
Tatbestandselement der unwahren Tatsachenbehauptung, wie dies vom Tatbestand
des Betrugs verlangt wird, vorliegend nicht gegeben sei. Die Aussage des Beschwerdegegners,
wonach im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hinsichtlich der Abänderung
des StWE-Reglements keine Möglichkeit zur Einflussnahme mehr bestanden habe,
stelle eindeutig keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Vielmehr sei diese als
Produkt einer juristischen Analyse des damaligen Sachverhalts zu werten.
Ungeachtet dessen sei ebenso wenig das Tatbestandselement der Arglist als erfüllt
zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung zum Betrugstatbestand könne nämlich
festgestellt werden, dass – völlig losgelöst von der Frage der Wahrheit oder
Unwahrheit der vom Beschwerdegegner am 21. September 2010 in der Replik
gemachten Aussage – „mit einer wie im vorliegenden Fall erfolgten, durch eine
Partei in einem Verfahren vorgebrachten Behauptung, welche ohne besondere Mühe
durch das Gericht hätte überprüft werden können, ein Richter schlechterdings
arglistig nicht hätte getäuscht werden können.“ Da sowohl das
Tatbestandselement der unwahren Tatsachenbehauptung als auch jenes der Arglist
offenkundig nicht gegeben seien, sei der beanzeigte Tatbestand des Betrugs
eindeutig nicht erfüllt. Daraus folge, dass gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen und eine Nichtanhandnahme zu
verfügen sei.
4.2.3 Der
Beschwerdegegner hatte in der Replik vom 21. September 2010 zwei Tatsachenbehauptungen
vorbringen lassen: Erstens, dass das Reglement zu einem viel früheren Zeitpunkt
(als die Kaufsverhandlungen des Ehepaares) erstellt worden sei und zweitens,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf dieses deshalb keinen Einfluss
mehr hätten nehmen können. Die erste Aussage ist korrekt, wurde doch das
Reglement den Ehegatten mit dem Kaufvertrag ausgehändigt, wie sich aus dem
Kaufvertrag selbst ergibt (act. 31 Ziff. 4.6). Letztere ist, wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält, eine Wertung. Zudem wäre die blosse Behauptung der
Unbeeinflussbarkeit des Reglements, selbst wenn sie gelogen wäre, nicht
geeignet, ein Arglist begründendes Lügengebäude entstehen zu lassen und den
Richter auf diese Weise zu täuschen. Dem Zivilgericht lagen sämtliche
Unterlagen vor, welche der Beschwerdeführer auch für seinen aktuellen Standpunkt
anruft. Diese sind vom Beschwerdegegner in keiner Art und Weise verfälscht oder
manipuliert worden, so dass auch keine „Machenschaften“ im Sinne des
Betrugstatbestandes vorliegen. Folglich kann die einfache Behauptung des Beschwerdegegners,
es habe keine Einflussmöglichkeit mehr auf das Reglement bestanden, das
Zivilgericht nicht arglistig irregeführt haben. Soweit der Beschwerdeführer die
Würdigung der Umstände durch das Zivilgericht oder die Arbeit des Beschwerdegegners
als Rechtsvertreter kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass das
zivilgerichtliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es liegt in
dieser Hinsicht eine res iudicata vor, der Beschwerdeführer hat sämtliche
Rechtsmittel dagegen bereits ausgeschöpft.
4.2.4 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Zivilgericht nicht die in der Replik vom
21. September 2010 gemachte Aussage des Beschwerdegegners übernommen, sondern
seinerseits den von der Replik abweichenden Schluss gezogen, dass das Ehepaar [...]
noch nicht zur StWE-Gemeinschaft gehört habe und deshalb keinen rechtlichen Einfluss
auf das Reglement habe nehmen können (Entscheid des Zivilgerichts vom 23.
November 2011, act. 57). Bereits die Formulierung des Beschwerdeführers, wonach
in der Replik lediglich „implizit“ etwas Falsches behauptet werde, lässt erkennen,
dass diese Ausführung nicht kausal für die Schlussfolgerung des Zivilgerichtes
sein konnte. Ferner erwog das Zivilgericht, dass die Beklagten, d.h. der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau, sich widersprüchlich verhalten hätten. Bis am 19. Februar
2008 hätten sie, nachdem der Beschwerdegegner bereits das Mandat niedergelegt
hatte, nie seine Arbeitsweise beanstandet, obwohl zu jenem Zeitpunkt die
gegenüber dem Zivilgericht geltend gemachten Streitpunkte bereits bekannt
gewesen seien. Schliesslich würden die Beklagten nicht ausreichend darlegen,
durch welche widerrechtliche oder unsachgemässe Handlung ein allfälliger
konkreter Schaden entstanden sei (act. 57).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass nicht die Aussage des Beschwerdegegners, die Ehegatten [...]
hätten keinen Einfluss mehr auf das Reglement nehmen können, zur Gutheissung
der Klage durch das Zivilgericht geführt hat, sondern eigenständige Erwägungen desselben.
Es fehlt somit auch am Tatbestandselement des Kausal- und
Motivationszusammenhangs des Zivilgerichts.
4.3 Daraus
folgt, dass der Vorwurf des Prozessbetrugs unbegründet ist. Die
Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen Akten demnach
zu Recht zum Schluss gekommen, der Tatbestand des Prozessbetrugs sei durch den
Beschwerdegegner im Verfahren vor Zivilgericht eindeutig nicht erfüllt. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten in
Form einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen und
somit getilgt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.– wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.