Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.55
URTEIL
vom 18.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von […],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes […]
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
[…]
Erwägungen
[…]
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375).
[…] Es liegt
nicht in der Zuständigkeit der Einzelrichterin, den Wegweisungsentscheid auf
seine Richtigkeit zu überprüfen. Lediglich dann, wenn dieser geradezu nichtig erscheint,
kann er nicht als Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft gemäss Art.
76 AuG dienen und wäre demgemäss durch die Einzelrichterin auch nicht zu
beachten. Denn der Vollzug einer offenkundig rechtswidrigen Anordnung kann
nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden
(vgl. zum Ganzen BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 3.2.2). Dies ist
vorliegend nicht der Fall: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die
kantonale Ausländerbehörde die betroffene Person wegweisen, ohne dass zuvor
durch das SEM das Asyl widerrufen worden sein muss. Dabei ist es Aufgabe der
kantonalen Ausländerbehörde, allfälligen Vollzugshindernissen beim
Wegweisungsentscheid Rechnung zu tragen (BGE 139 II 65, BGer 2C_184/2012 vom
15. Dezember 2012). Die Wegweisungsverfügung ist deshalb zwar anfechtbar, nicht
aber nichtig.
Der Beurteilte
hat gegen eine Einreisesperre verstossen. Allerdings hat er von dieser nachgewiesenermassen
keine Kenntnis gehabt. Aus seinem diesbezüglichen Verhalten kann deshalb nicht
geschlossen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde.
Das SEM hat die Einreisesperre mit konkreten Hinweisen darauf begründet, dass […].
Damit bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz. Dieser Verdacht würde für sich alleine gestützt auf Art.
75 Abs. 1 lit. d AuG die Anordnung von Vorbereitungshaft rechtfertigen, er kann
jedoch nicht als Haftgrund für die Anordnung von Ausschaffungshaft dienen (vgl.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, bei welchem kein Verweis auf Art. 75 Abs. 1 lit.
d AuG erfolgt). Es stellt sich deshalb die Frage, ob Anhaltspunkte vorliegen,
die darauf hindeuten, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, sich durch
Untertauchen der Pflicht zur Ausreise entziehen würde. In diesem Zusammenhang
ist einerseits in Erwägung zu ziehen, dass er sich am […] freiwillig bei der
Staatsanwaltschaft gemeldet und um ein Gespräch ersucht hat, nachdem er am
frühen Morgen durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen worden war. Zu
diesem Zeitpunkt war ihm allerdings noch nicht bekannt, dass er seine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verloren hatte und dass gar eine
Einreisesperre gegen ihn bestand. Dieses Wissen könnte ihn nunmehr dazu
verleiten unterzutauchen, zumal er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat,
dass eine Wegweisung in den […] sein Todesurteil wäre. Auch in der heutigen Verhandlung
hat er bestätigt, eine Rückkehr in den […] wäre für ihn sehr gefährlich. Es
kann dem Beurteilten geglaubt werden, dass er in der Schweiz mit legalen
Mitteln, insbesondere einer Beschwerde gegen die erfolgte Wegweisung, versuchen
will, seinen weiteren Aufenthalt zu regeln. Könnte er den Ausgang eines
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, bestünde während der Dauer dieses
Verfahrens auch tatsächlich kaum Untertauchensgefahr. Dem ist jedoch nicht so: Es
war dem Beurteilten bis zur heutigen Verhandlung nicht bewusst, dass die
erfolgte Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Art. 64d Abs. 2 AuG) und einer
Beschwerde dagegen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings
kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin innerhalb von zehn Tagen die
aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 64 Abs. 3 AuG). Ob dies der Fall
sein wird, bleibt abzuwarten. Bis zum entsprechenden Entscheid ist jedenfalls
vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen. Die Haft ist deshalb für die
Dauer von 16 Tagen zu bestätigen. Es bleibt dem Migrationsamt unbenommen, gegebenenfalls
eine Verlängerung der Haft zu verfügen.
Der Beurteilte
hat bereits gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wolle anlässlich der
heutigen Verhandlung durch einen Anwalt unterstützt werden. In der heutigen
Verhandlung hat er erklärt, es sei ihm wegen des Wochenendes zu wenig Zeit
verblieben, einen Anwalt zu suchen, und hat um Verschiebung der Verhandlung um
etwa zwei Tage gebeten. Diesem Ersuchen konnte nicht stattgegeben werden, da
die Einzelrichterin die Frist von 96 Stunden gemäss Ziff. 1 dieses Entscheids
einzuhalten hat. Sollte es jedoch zu einer Verlängerung der Haft kommen, wird
dem Beurteilten auf Wunsch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die mündliche
Verhandlung gewährt werden. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 16 Tagen, das heisst bis zum […],
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.