Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.233
URTEIL
vom 29.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr.
Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Oktober 2015
betreffend Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 25. Februar 2014 verlängerte das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die Aufenthaltsbewilligung von A____
nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 2014
ab. Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss
vom 5. März 2015 mangels Rekursbegründung nicht ein. Mit Schreiben
vom 28. April 2015 setzte das Migrationsamt A____ Frist zur Ausreise
aus der Schweiz bis zum 27. Juni 2015.
Am
5. Juni 2015 liess A____ durch seinen damaligen Anwalt ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b des Ausländergesetzes stellen, welches er mit dem Antrag auf
aufschiebende Wirkung und auf Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
über das Gesuch verband. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 trat das
Migrationsamt auf dieses Gesuch, welches es als Wiedererwägungsgesuch des
rechtskräftig gewordenen Entscheids des JSD betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung behandelte, nicht ein. Zur Begründung
führte es aus, die geltend gemachten Gründe für eine Wiedererwägung seien nicht
neu oder nicht belegt. Gegen diese Verfügung erhob A____ Rekurs beim JSD. Damit
verlangte er, dass die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben sei und dass
demgemäss auf das Gesuch einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung
an das Migrationsamt zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 1). Ausserdem
verlangte er die Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukomme und dass er demgemäss bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids in der Schweiz verbleiben könne (Rechtsbegehren 2).
Schliesslich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (Rechtsbegehren 3). Mit Zwischenentscheid vom
22. Oktober 2015 wies das JSD das Gesuch um vorläufigen Aufschub des
Wegweisungsvollzugs ab und wies A____ an, die Schweiz bis spätestens
6. November 2015 zu verlassen, anderenfalls er mit
fremdenpolizeilichen Zwangsmassnahmen rechnen müsse (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wies es ab (Ziffer 2).
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat A____ am 2. November 2015 Rekurs beim
Regierungsrat angemeldet, womit er gleichzeitig darum ersucht hat, seinem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm zu gestatten, den Ausgang
des Rekursverfahrens hier in der Schweiz abwarten zu können. Mit Schreiben vom
10. November 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid überwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom
27. November 2015 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung vom 30. November 2015
hat der Instruktionsrichter aufgrund entsprechender Ausführungen des JSD in
seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 eine Wiedererwägung seiner
Verfügung betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt hin
angekündigt, wenn die vom JSD beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
angefragte Beurteilung der Reisefähigkeit des Rekurrenten im Falle seiner
Wegweisung vorliegt. Am 5. Februar 2016 hat das JSD die Beurteilung
des SEM bzw. der vom SEM beauftragten […] AG vom 22. Januar 2016
eingereicht, wonach die Reise- bzw. Flugfähigkeit des Rekurrenten als gegeben
erachtet wurde. Am 10. März 2016 hat der Rekurrent die Rekursbegründung
eingereicht. Darin verlangt er, dass der angefochtene Zwischenentschied aufzuheben
und demgemäss der Vollzug seiner Wegweisung bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen materiellen Entscheids im derzeit vor dem JSD hängigen Rekursverfahren
aufzuschieben und ihm in jenem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu bewilligen sei (Rechtsbegehren 1). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dass die im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren erteilte aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten sei und
demgemäss ihn für berechtigt zu erklären, bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids in der Schweiz zu verbleiben
(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei der Vollzug seiner Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen materiellen
Entscheids aufzuschieben (Rechtsbegehren 3). Mit Post vom 11. März
2016 hat das JSD ein Rektifikat der Beurteilung der Reisefähigkeit des
Rekurrenten durch die […] AG eingereicht. Mit Rekursantwort vom
9. Mai 2016 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 31. Mai 2016 hält der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit vorliegend von
Belang, aus dem angefochtenen Zwischenentscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. November 2015
sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) und den
§§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert.
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem das Departement das Gesuch des
Rekurrenten um vorläufigen Aufschub des Wegweisungsentscheids abgewiesen hat.
Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 281 f.; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 484). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2). Gleiches gilt für die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE 728/2009 vom
23. November 2009 und 714/2008 vom 15. April 2009 vom
8. Dezember 2008) und muss folglich auch für die Abweisung eines
Gesuchs um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz
nach erfolgter rechtskräftiger Wegweisung gelten. Dies gilt insbesondere dann,
wenn – wie hier – der Rekurrent ansonsten sofort auszureisen hätte
(VGE VD.2013.130 vom 28. Oktober 2013 E. 1.2 und
VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.
Angefochten ist des Weiteren die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege im
departementalen Rekursverfahren. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Betroffenen
ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil ihm unter
Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung des Rechtswegs
verwehrt wird (statt vieler VGE VD.2011.121 vom 15. August 2012
E. 1.2). Somit ist auch in diesem Punkt auf den Rekurs einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz hat zur Begründung ihres Entscheids zunächst ausgeführt, dass das
Migrationsamt mit seinem Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2015
einem allfälligen Rekurs nicht die aufschiebende Wirkung entzogen habe, sondern
lediglich klargestellt habe, dass ihm keine aufschiebende Wirkung zukäme. Für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung habe denn auch kein Anlass bestanden, da
der Rekurrent nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe, die
Suspensivwirkung des Rekurses jedoch den bestehenden Zustand schütze. Daher
bedürfe es eines positiven Verfahrensentscheids, um den Ausgang des
Gesuchverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entspreche daher sinngemäss dem Antrag,
mittels vorsorglicher Massnahme vom Vollzug der Wegweisung bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen. Für die
Gewährung des Aufschubs einer rechtskräftigen Wegweisung müssten besondere
Gründe, insbesondere erhebliche Aussichten auf Erfolg des Wiedererwägungsgesuchs,
vorhanden sein. Der Rekurrent hätte demnach ein überwiegendes Interesse am Verbleib
in der Schweiz dartun müssen, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche
Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung überwiege. Entsprechend dem
in Art. 17 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) statuierten
Grundsatz solle der prozedurale Aufenthalt nur in Fällen zulässig sein, wo die
Zulassungsvoraussetzungen in einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten offensichtlich
erfüllt seien. Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln sei, hänge
davon ab, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage in einer Art geändert
habe, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht komme. Ein
Wiedererwägungsgesuch dürfe aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Im Anschluss an
diese generellen Ausführungen hat die Vorinstanz erwogen, dass keine neuen Umstände
vorlägen, welche eine Neubeurteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderten. Namentlich
hat es in dem zwischenzeitlich geregelten Besuchsrecht in Form begleiteter
Besuchstage keinen entscheidrelevanten Umstand erkannt, der ein Zurückkommen
auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid rechtfertige, da ihm lediglich die
Bedeutung eines bloss unterdurchschnittlich ausgestalteten Besuchsrechts
beigemessen werden könne. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe
ausserdem, dass dem Wiedererwägungsgesuch keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden seien. Hierbei hat die Vorinstanz namentlich auf die
Verschlechterung der finanziellen und beruflichen Situation des Rekurrenten
seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verwiesen. Ebenso wenig liessen
sich den vom Rekurrenten eingereichten Arztberichten seines Psychiaters
wichtige Gründe entnehmen, die eine Härtefallregelung nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigen könnten. Der Rekurrent habe
daher den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten
(angefochtener Entscheid, S. 3 f.).
2.2 Der Rekurrent rügt zunächst, dass das Migrationsamt sein
Gesuch vom 5. Juni 2015 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch
behandelt habe. Mit diesem Gesuch habe er aber unmissverständlich um Erteilung
einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG ersucht (Rekursbegründung, Rz 6). Seinem Rekurs gegen
den Nichteintretensentscheid des Migrationsamt käme von Gesetzes wegen
(§ 47 Abs. 1 OG) aufschiebende Wirkung zu. Die verfügende
Behörde dürfe die aufschiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn sie hierfür
überzeugende und wichtige Gründe geltend machen könne. Die öffentlichen
Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Verfügung müssten die
gegenüberstehenden privaten Interessen des Rekurrenten an der Aufrechterhaltung
des bestehenden Zustand überwiegen (Rekursbegründung, Rz 7). Mit diesem
Vorbringen übersieht der Rekurrent, dass nur Rekurse gegen positive
Verfügungen, welche in die Rechtsposition der rekurrierenden Partei eingreifen,
der aufschiebenden Wirkung zugänglich sind. Mit der Gewährung der aufschiebenden
Wirkung soll der Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheids
bestand, erhalten bleiben. Die im Dispositiv des Entscheids angeordnete
Rechtsfolge wird gehemmt. Bei negativen Verfügungen, die ein Begehren auf
Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten
abweisen bzw. darauf nicht eintreten, vermag demgegenüber die aufschiebende
Wirkung den zu Verfahrensbeginn bestehenden Zustand nicht zu ändern. Hier
greift unter Umständen die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen, um den
Interessen der rekurrierenden Partei gerecht zu werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auf-lage, Basel 2014, Rz 681 ff.). Der
Rekurrent hat vorliegend, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert worden war und er infolge Versäumnisses der Rekursbegründung
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden war, ein neues Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ist das Migrationsamt auf
dieses Gesuch nicht eingetreten, handelt es sich hierbei um einen negativen Entscheid.
Demzufolge kann dem dagegen erhobenen Rekurs nach dem Gesagten keine aufschiebende
Wirkung zukommen. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um
aufschiebende Wirkung deshalb zu Recht unter dem Aspekt der Anordnung anderweitiger
vorsorglicher Massnahmen geprüft.
2.3
2.3.1 Im
Zusammenhang mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines
Rekursverfahrens beruft sich der Rekurrent auf entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichts (dazu Rekursbegründung, Rz 8). Danach könnten, wenn
rechtliche Interessen eines Betroffenen bedroht oder ungenügend geschützt
seien, vorsorgliche Massnahmen erlassen werden, wenn Nachteile drohten, die
nicht leicht wieder gutzumachen seien, falls die vorsorgliche Massnahme nicht
angeordnet würde. In einer Interessenabwägung müssten die betroffenen
Interessen den Ausschlag für den Rechtsschutz geben, wobei der zuständigen
Behörde bei dieser Abwägung grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum
zustehe. Im Zusammenhang mit dem Verbleib eines Ausländers in der Schweiz
während des Rekursverfahrens führt der Rekurrent aus, dass der Ausländer, der
in der Schweiz ein Domizil eingerichtet habe und Beziehungen pflege, nach der
bundesgerichtlichen Praxis nicht gezwungen werden solle, seine Verwurzelung
aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen, solange eine
gewisse Chance auf Zulässigkeit des Verbleibens bestehe.
2.3.2 Die
Berufung des Rekurrenten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht fehl.
Im von ihm zitierten Entscheid BGer 2C_304/2010 E. 2.3 ging es um die
Frage eines sofortigen Vollzugs einer noch nicht rechtskräftig gewordenen
Wegweisung im Rahmen der Anfechtung einer Nichtverlängerung einer bestehenden
Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend ist jedoch die Wegweisung des Rekurrenten
unbestrittenermassen rechtskräftig geworden, nachdem der Regierungsrat mit
Präsidialbeschluss vom 5. März 2015 auf den Rekurs gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten war, weil der
Rekurrent keine Begründung seines Rekurses eingereicht hatte. Massgeblich ist,
wie die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort zu Recht hervorgehoben hat
(Rekursantwort, S. 3), die Rechtslage, wie sie das Verwaltungsgericht in
seinem Entscheid VGE VD.2015. 2 vom 4. Februar 2015 in
E. 2.2.1 dargelegt hat. Demnach besteht in Fällen, in denen ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, eine besondere Ausgangslage. Für
die Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung müssen
daher, wenn ein Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuchs gestellt wird, besondere
Gründe, insbesondere erhebliche Aussichten auf Erfolg des Gesuchs, vorhanden
sein. Die vorsorgliche Massnahme soll nur angeordnet werden, falls die
Begründetheit des Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der Wegweisung einen
erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Der
Rekurrent hat demnach vorliegend ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am
rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse
am Verbleib in der Schweiz darzutun (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz 564 ff.; vgl. auch BVGer E-6206/2011 vom
12. Dezember 2011 E. 6.1; VGE VD.2012.146 vom
11. September 2012 E. 2.1 und VD.2013.130 vom
28. Oktober 2013 E. 3.1). Es reicht für die Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen im anbegehrten Sinne entgegen seinen Ausführungen
daher nicht, wenn schon gewisse Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz
bestehen.
2.3.3 Diesen
Grundsätzen entspricht auch die ausländergesetzliche Regelung über die
vorläufige Bewilligung zum Aufenthalt während eines laufenden
Bewilligungsverfahrens (VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011
E. 2.2 und VD.2015.2 vom 4. Februar 2015 E. 2.2.2). Nach
Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, wieder auszureisen und
den Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die
ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch (oder
durch ein Wiedererwägungsgesuch) zu legalisieren versuchen (Uebersax, in: Uebersax/ Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.332; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 17 N 1; Egli/Meyer,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N 5). Der Gesuchsteller
soll sich – so die Botschaft des Bundesrates – nicht darauf berufen können,
dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens
ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit
grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002
S. 3709 ff., S. 3777 zu Art. 15). Entsprechend erlaubt
Art. 17 Abs. 2 AuG den kantonalen Bewilligungsbehörden, den Aufenthalt
bereits während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden (sog. prozeduraler Aufenthalt). Entsprechend muss
die zuständige kantonale Behörde, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen,
verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen, im Rahmen ihres verfassungskonform (und
damit auch verhältnismässig, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu
handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des
Verfahrens erlauben. Darüber ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu entscheiden
(BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_76/2013 vom
23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17
Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die Person der Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren,
der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung
können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6
Abs. 2 VZAE).
2.4
2.4.1 Entsprechend
dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Rekurrent aufgrund der von ihm mit seinem
Gesuch vom 5. Juni 2015 geltend gemachten neuen Tatsachen nunmehr die
Zulassungsvoraussetzungen für einen (erneuten) Aufenthalt in der Schweiz
offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG) bzw. seinem
Gesuch erhebliche Aussichten auf Erfolg attestiert werden können und der
Rekurrent demnach ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig
verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz darzutun vermag (oben E. 2.3.2). Dabei gilt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten, dass dieses Gesuch – unabhängig
davon, ob man es als Wiedererwägungsgesuch oder als neues Bewilligungsgesuch
beurteilt – nicht dazu dienen darf, den erst wenige Wochen zuvor rechtskräftig
gewordenen Wegweisungsentscheid wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. In solchen Fällen ist das
zuständige Migrationsamt von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein solches
Gesuch einzugehen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
verändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Zudem muss bei ihrer Berücksichtigung eine andere
Beurteilung als die frühere ernstlich in Betracht fallen
(BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.;
BGer 2C_108/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1, je mit
Hinweisen; ebenso VGE VD.2015.236 vom 21. März 2016 E. 2.2).
2.4.2 Der
Rekurrent führt mit seinem Rekurs verschiedene Umstände an, die nach seiner
Auffassung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Er
verweist zunächst darauf, dass er in den letzten Monaten – auch wenn im Rahmen
begleiteter Besuchstage – eine gefestigte Beziehung zu seiner Tochter B____
habe aufbauen können. Dass das Bundesgericht der Ansicht sei, dass begleitete
Besuchstage bloss von untergeordneter Bedeutung sei, vermöge an der Tatsache
nichts zu ändern, dass ihm als Kindsvater nach Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zustehe. In seinen Anspruch auf Achtung des
Familienlebens könne nur eingegriffen werden, soweit dies für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Pflichten anderer notwendig sei. Er sei nur zweimal wegen einfachen
Verletzungen der Verkehrsregeln verurteilt worden. Weitere Verstösse gegen die
schweizerische Rechtsordnung seien nicht bekannt. Seine Wegweisung könne daher
nicht damit begründet werden. Die Erfolgschancen auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung seien bereits alleine aufgrund von Art. 8 EMRK
als überdurchschnittlich gross zu betrachten (Rekursbegründung, Rz 10).
Daneben verweist der Rekurrent auf seine Deutschkenntnisse sowie seine
Integration in der Schweiz, währenddessen er bei seiner Reise in die Schweiz
sein ganzes Leben in seiner Heimat aufgegeben habe, weshalb eine Rückkehr
weitreichende Folgen für ihn und seine Tochter hätte (Rekursbegründung,
Rz 11). Schliesslich sei er seit Juni 2015 wegen seiner psychischen
Beschwerden in medizinischer Behandlung. Diese Tatsache habe im Entscheid der
Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 nicht berücksichtigt werden können.
Seine psychischen Probleme seien erheblich. Durch den Vollzug der Wegweisung
würde er seinem Schicksal überlassen werden, wodurch ein Suizid nicht
ausgeschlossen werden könne (Rekursbegründung, Rz 12). Zusammenfassend
hält der Rekurrent dafür, dass die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug
der Wegweisung nicht gegeben seien bzw. sich der Erlass einer vorsorglichen
Massnahme im Sinne eines Aufschubs des Vollzugs der Wegweisung aufdränge. Sein
Gesuch vom 5. Juni 2015 erweise sich nämlich ganz und gar nicht als
aussichtslos (Rekursbegründung, Rz 13).
2.4.3 Mit
seinen Vorbringen übergeht der Rekurrent den Umstand, dass seine Wegweisung
längst rechtskräftig geworden ist und deshalb nach dem vorstehend Gesagten
heute nur Umstände berücksichtigt werden können, die bei der seinerzeitigen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung bzw. beim dagegen erhobenen Rekurs nicht berücksichtigt werden
konnten. Die Vorinstanz hat in ihrem Rekursentscheid vom
3. Dezember 2014, welcher mangels Rekursbegründung beim Weiterzug an
den Regierungsrat rechtskräftig geworden ist, wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG wie auch eine erfolgreiche
Integration verneint. In eingehender Prüfung und Abwägung der obwaltenden
Umstände ist sie zum Schluss gekommen, dass keine besonders enge affektive
Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter B____ bestehe. Er habe sich nie
wirklich konsequent um ein Besuchsrecht gekümmert (Entscheid der Vorinstanz vom
3. Dezember 2014, E. 19). Ebenso wenig bestehe, wie die
ausstehenden Alimentenzahlung zeigten, finanziell eine besonders enge Beziehung
zu ihr (E. 20). Eine Rückkehr des Rekurrenten in die Heimat hielt die
Vorinstanz ohne Weiteres für zumutbar. Der Kontakt mit der Familie könne
mittels gegenseitiger Besuche und der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten
werden (E. 23). Eine erfolgreiche berufliche und wirtschaftliche
Integration verneinte die Vorinstanz (E. 11), ebenso eine soziale Integration
(E. 13). Ferner hielt sie dem Rekurrenten entgegen, dass er die hiesige
rechtstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung nicht respektiere
(E. 10). Unter diesen Umständen können im vorliegenden Verfahren als neue
Tatsachen nur noch die regelmässige Wahrnehmung des Besuchsrechts sowie die
gesundheitliche Situation des Rekurrenten berücksichtigt werden.
2.4.4 Der
Rekurrent hat im Verfahren vor der Vorinstanz als neue Tatsache vortragen
lassen, dass es mittlerweile zu einer Kontaktaufnahme mit den Begleiteten
Besuchstagen Basel-Stadt (BBT) gekommen sei und er nun eine innige, gute
Beziehung zu seiner Tochter B____ pflege, die er im Rahmen der BBT regelmässig
wahrnehmen könne. Dies sei für ihre Entwicklung sehr wichtig (Rekursbegründung
vom 8. September 2015, Rz 5). Mit dem vorliegenden Rekurs macht
er deshalb auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV geltend (Rekursbegründung, Rz 10 und Replik,
S. 2). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in
einem Fall mit praktisch identischer Ausgangslage (neues Bewilligungsgesuch
nach nur eineinhalb Monaten nach rechtskräftigen Wegweisungsentscheid) erkannt,
dass bei einem dreistündigen Besuchsrecht alle zwei Wochen dem Gesichtspunkt
des Anspruchs auf Familienleben genügend Rechnung getragen sei, wenn das Besuchsrecht
im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. Ein
weitergehendes Recht falle nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers aber praktisch nicht
aufrechterhalten werden könne und dessen Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen
Anlass gegeben habe (BGer 2C_108/2014 vom 19. Februar 2016
E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2
S. 319). Selbst wenn die BBT in ihrem Bestätigungsschreiben vom 23. Juni 2015
dem Rekurrenten attestieren, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein guter,
herzlicher Kontakt besteht (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom
8. September 2015), ändert dies nichts daran, dass ein derart
limitiertes Besuchsrecht wie vorliegend von zwei Mal zwei Stunden pro Monat
nicht geeignet ist, eine besonders intensive affektive Beziehung zu B____ zu
begründen (vgl. BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013
E. 3.4, wo ein grosszügiger ausgestaltetes Besuchsrecht von einem Tag an
jedem Wochenende noch als unterdurchschnittlich bezeichnet worden ist, das
keine besonders enge affektive Beziehung begründen könne). Abgesehen davon
fehlt es, wie die Vorinstanz vom Rekurrenten unbestritten hervorhebt
(Rekursantwort, S. 4 f.), unverändert an einer wirtschaftlichen
Beziehung zur Tochter B____ im Sinne regelmässiger substanzieller Alimentenzahlungen
für sie. Auch hat das bisherige Verhalten des Rekurrenten in der Schweiz
durchaus Anlass zu Klagen gegeben (dazu knapp auch angefochtener Entscheid,
S. 4), was der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht zu widerlegen vermag. In
diesem Sinne stellt die Aufnahme regelmässiger Kontakte im Rahmen der BBT von
zwei Mal zwei Stunden pro Monat keine entscheidrelevante neue Tatsache dar, die
einen Anspruch des Rekurrenten auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen
könnte.
2.4.5 Des
Weiteren macht der Rekurrent geltend, dass er seit Juni 2015 in
medizinischer Behandlung stehe. Diese Tatsache habe die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid vom 3. Dezember 2014 überhaupt nicht berücksichtigen
können. Seine psychischen Probleme seien erheblich. Durch den Vollzug der Wegweisung
würde er seinem Schicksal überlassen, wodurch ein Suizid nicht ausgeschlossen
werden könne (Rekursbegründung, Rz 12). Zunächst erscheint fraglich, ob
die geltend gemachte Suizidalität aktuell überhaupt noch besteht. Denn der
behandelnde Psychotherapeut Dr. med. C____ führt in seinem zu Handen des
Migrationsamts verfassten Arztbericht vom 18. Januar 2016 aus, dass
der Rekurrent ohne Abmeldung bzw. Begründung nicht zum letzten vereinbarten
Termin vom 21. Dezember 2015 erschienen sei, was er als
Therapieabbruch bewerte (Arztbericht Dr. med. C____ vom
18. Januar 2016, Punkte 1.3 und 5 [Beilage zur Eingabe der
Vorinstanz vom 5. Februar 2016]). In seiner Rekursbegründung von
knapp zwei Monaten später lässt der Rekurrent keine aktualisierten Angaben zu
seinem Gesundheitszustand machen. Abgesehen davon vermögen indessen auch
gesundheitliche Probleme – zumindest wenn sie als Reaktion auf einen negativen
Aufenthaltsentscheid auftreten – keine relevanten neuen Umstände zu bilden, die
nach der Praxis des Bundesgerichts einen Anspruch auf einen Verbleib in der
Schweiz begründen könnten (BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015
E. 3.2.5). Wie aus einem Bericht von Dr. med. C____ vom
12. Juni 2015 (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom
8. September 2015) hervorgeht, ist der Rekurrent, von welchem er
erstmals am 4. Juni 2015 mit Blick auf den bevorstehenden Ablauf der
Aufenthaltsbewilliung konsultiert worden sei, "umständebedingt" unter
erheblichen Druck geraten und hat darauf "krisenhaft" reagiert. Eine
Ausweisung aus der Schweiz müsse daher entsprechend als risikobehaftet
eingestuft werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise darauf, dass der Rekurrent schon im früheren Verfahren betreffend die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung psychisch
beeinträchtigt gewesen wäre. Er macht mit dem vorliegenden Rekurs auch nicht
vorbestehende psychische Probleme geltend. Hat der Rekurrent sich erst in
psychiatrische Behandlung begeben, nachdem der Wegweisungsentscheid mit dem
unangefochten gebliebenen Präsidialentscheid vom 5. März 2015
rechtskräftig geworden ist, so ist die vorgebrachte psychische Belastung des
Rekurrenten und die daraus resultierende Suizidalität als Reaktion auf den
negativen Bewilligungsentscheid zu verstehen. Die wegweisungs- (oder auch
krankheits-)bedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer
Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw.
deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen.
Vielmehr sind die zuständigen Behörden in solchen Fällen gehalten, im Rahmen
der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Sie sind jedoch
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch
kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen
auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen
(BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen,
VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2). Es obliegt den zuständigen Ärzten
festzulegen, wann und unter welchen Bedingungen die betroffene Person als
reisefähig zu gelten hat und in ihre Heimat verbracht werden kann. Nur soweit
eine Wegweisung längerfristig als unzulässig gelten müsste, läge es am SEM über
eine allfällige vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu entscheiden
(BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.3 und 3.2.5).
Im vorliegenden Verfahren hat das Migrationsamt die entsprechenden Abklärungen
eingeleitet. Das SEM hält die Reisefähigkeit des Rekurrenten sowie adäquate
Behandlungsmöglichkeiten in dessen Heimat inzwischen für erstellt (vgl.
Eingaben der Vorinstanz vom 5. Februar 2016 und
11. März 2016 unter Beilage der entsprechenden Berichte). Hierüber
ist aufgrund der gesetzlichen Kompetenzregelung (vgl. Art. 83
Abs. 1 AuG) nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Dem
Rekurrenten könnte unter diesen Umständen der prozedurale Aufenthalt gemäss
Art. 17 Abs. 2 AuG bloss gestattet werden, wenn die
Zulassungsbedingungen offensichtlich erfüllt wären (oben E. 2.4.1). Hat er
aber nur wenige Wochen nach Rechtskraft des Wegweisungsentscheids unter
Berufung auf seinen gesundheitlichen Zustand einen neuen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
gestellt, ist dies mit Blick auf den kurz zuvor rechtskräftig beurteilte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verneinen
(BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.3). Der
Rekurrent trägt im Ergebnis nichts vor, was eine andere Beurteilung der
Zulassungsvoraussetzungen erlauben würde.
2.4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass weder die Etablierung regelmässiger Besuche im Rahmen
der BBT noch die (möglicherweise auch wieder entfallene) psychische
Gesundheitsbelastung neue Tatsachen darstellen, um die rechtkräftig beurteilte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
ernstlich in Wiedererwägung zu ziehen. Entsprechend hat der Rekurrent den
Ausgang des mit Gesuch vom 5. Juni 2015 eingeleiteten Bewilligungsverfahrens
im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG). Dies ist ihm umso mehr
zuzumuten, als dass es ihm möglich sein wird, von Bosnien aus – gegebenenfalls
unter Anpassung der Besuchsmodalitäten – für die Dauer des Verfahrens den
Kontakt mit seiner Tochter mittels Kurzbesuchen in der Schweiz sowie den modernen
Kommunikationsmitteln (z.B. Anrufen via Skype) aufrechtzuerhalten (statt vieler
BGer 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2;
VGE VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.4.2).
Der Rekurrent
beantragt mit dem vorliegenden Rekurs auch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorinstanzliche Rekursverfahren betreffend sein
Bewilligungsgesuch vom 5. Juni 2015 (Rechtsbegehren 1). Die
Vorinstanz hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung
abgewiesen, dass sein Wiedererwägungsgesuch offensichtlich aussichtslos sei (angefochtener
Entscheid, S. 5).
3.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische
Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(VGG; SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) Bestimmungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
hinaus (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus diesem
Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche
abgestellt werden (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016
E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3
S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015
E. 5).
3.2 Der
Rekurrent bezeichnet sein Gesuch vom 5. Juni 2015 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als "alles andere als offensichtlich
aussichtslos" (Rekursbegründung, Rz 14), dies gewissermassen als
Schlussfolgerung aus seinen Vorbringen im Rekurs. Mit seinen Vorbringen blendet
er, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, jedoch völlig aus, dass
seine Wegweisung rechtskräftig ist und er eine Neubefassung der zuständigen
Behörden mit seiner Sache nur verlangen könnte, wenn sich die Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder er erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft machen kann, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (oben E. 2.3.2). Nachdem ihm
dies weder im departementalen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gelungen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Rekurses abgelehnt
hat.
Damit ist der
vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen
Kosten zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRG). Diese sind
mit CHF 1'000.– festzusetzen.
Der Rekurrent
hat für diesen Fall ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung gestellt (Rechtsbegehren 4). Wie unter E. 3
dargelegt, hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
departementalen Rekursverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Rekurrent
trägt auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nichts vor, was die
Prozessaussichten in einem anderen Lichte erschienen liesse. Somit ist sein
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.