Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.243
URTEIL
vom 7.
Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
lic. iur. André Equey und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. September 2015
betreffend Entzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Am 25. Februar
2015 fuhr A____ (Rekurrent) mit dem Personenwagen [...] aus Richtung Dolderweg
durch den Claragraben über die Verzweigung Riehentorstrasse/Claragraben weiter
in Richtung Wettsteinplatz. Da er die Fahrstrecke mit Standlicht befuhr, wurde
er in der Einfahrt zur Tiefgarage in der Liegenschaft [...] durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden Alkoholgeruch
und gerötete Augen festgestellt. Ein vor Ort durchgeführter Atemlufttest ergab
eine Blutalkoholkonzentration von 0.817 Promille. Der Führerausweis wurde dem
Rekurrenten vor Ort vorläufig abgenommen. Gemäss dem vom Institut für Rechtsmedizin
der Universität Basel am 12. März 2015 erstellten Blutalkohol-Gutachten
befanden sich im Zeitpunkt des Ereignisses 0.89 bis 1.31 Promille im Blut des
Rekurrenten. In der Folge ordnete die Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei
Basel-Stadt gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten
an. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement, welches diesen am 25. September 2015 abwies.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 Rekurs an den
Regierungsrat erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 30. Oktober 2015
begründet. Damit beantragt er die Gutheissung des Rekurses und die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei dem
Rekurrenten gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16c Abs.
1 lit. b SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Ferner sei
festzustellen, dass dem Rekurrenten der Führerausweis zwischen dem 25. Februar
2015 und dem 26. Mai 2015 entzogen gewesen und dass damit die
Administrativmassnahme bereits vollzogen worden sei.
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 18. November 2015 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat mit Schreiben vom 21. Januar 2016 auf eine ausführliche Vernehmlassung
verzichtet, beantragt jedoch die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit
Eingabe vom 19. Februar 2016 wurde seitens des Rekurrenten auf eine Stellungnahme
sowie eine mündliche Verhandlung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den
§§ 10 ff. des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent
unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der
Rekurrent hat mit Schreiben vom 19. Februar 2016 auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet, weshalb der Entscheid im Zirkulationsverfahren ergehen kann.
2.1 Eine
schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begeht, wer in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein
Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Gemäss der gestützt auf Art.
55 Abs. 6 SVG erlassenen Verordnung über Alkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
0.8 Promille als qualifizierte Blutalkoholkonzentration. Unbestritten ist, dass
der Rekurrent am 25. Februar 2015 mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.89 Promille gefahren ist und es sich
hierbei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG handelt.
2.2 Nach
Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren
Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen
fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden
war. Da der Rekurrent im Register für Administrativmassnahmen wegen einer
schweren Verkehrsregelverletzung verzeichnet gewesen ist und die
Entzugsmassnahme erst am 21. September 2010 endete, das Ereignis vom 25.
Februar 2015 nach Ansicht der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen, also in die von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene
fünfjährige Bewährungsphase fiel, wurde der Entzug des Führerausweises für die
Dauer von zwölf Monaten angeordnet.
3.1 Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beginn der
Bewährungsfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der letzte Tag des vorangegangenen
Ausweisentzugs massgebend. Damit kommt es weder auf das Datum des
Verkehrsregelverstosses noch auf dasjenige der Entzugsverfügung an (BGer 1C_529/2013
vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8,
1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2;
vgl. zur analogen Situation beim Entzug des Führerausweises auf Probe BGE 136
II 447 E. 5.2 S. 455).
3.2 Der
Rekurrent kritisiert diese Rechtsprechung als realitätsfremd. Die in Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene Bewährungsfrist fange in Wirklichkeit längstens mit
dem Erlass der Verfügung der ersten Instanz an zu laufen. Spätestens dann wisse
er nämlich, dass er sich in nächster Zeit bewähren müsse, wenn er die harten
Konsequenzen, welche eine erneute Administrativmassnahme mit sich führen würde,
vermeiden wolle. Die Zeitdauer zwischen dem Vorfall und dem tatsächlichen
Vollzug müsse demzufolge auch als Bewährungszeit gelten, weil eine Warnwirkung
klarerweise bereits von einem laufenden Verfahren ausgehe. Der Gesetzgeber
wolle durch das Kaskadensystem von Art. 16c SVG nicht nur Ersttäter, sondern
auch Fälle, bei denen frühere Widerhandlungen zeitlich schon weit zurückliegen,
privilegieren.
3.3 Ein
späterer Beginn der Bewährungsfrist würde dazu führen, dass die betroffene
Person nur noch bei ganz offensichtlichen Fehlentscheiden ein Rechtsmittel
ergreifen würde. Durch das zweitinstanzliche Verfahren verschiebe sich nämlich
der Beginn der Bewährungsfrist, was für den Betroffenen ein nicht unbedeutendes
Risiko darstelle, da er während längerer Zeit unter dem Damoklesschwert, ein Wiederholungstäter
zu werden, stünde. Das Recht auf Überprüfung einer staatlichen Verfügung durch
eine obere Instanz bzw. ein Gericht sei in der schweizerischen Rechtsordnung
ein Grundrecht. Es gehe nicht an, eine Gesetzesbestimmung so auszulegen, dass
dieses grundlegende Recht indirekt ausgehebelt werde.
3.4 Nach
Ansicht des Rekurrenten würde die Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorliegend zu einem stossenden Ergebnis führen. Der Fall des Rekurrenten
unterscheide sich nämlich wesentlich von denen, welche das Bundesgericht bisher
überprüft habe. Es habe sich bisher um Situationen gehandelt, in denen beide
Vorfälle relativ zeitnah zueinander erfolgten. Beim Rekurrenten seien hingegen
zwischen der ersten und der erneuten, hier massgebenden Widerhandlung, ganze
neun Jahre vergangen. Dies entspreche fast der doppelten hier in Frage
stehenden Bewährungsfrist von fünf Jahren. In den genannten neun Jahren habe
der Rekurrent bis auf die drei Monate des Entzugs im Jahr 2010 sein Fahrzeug
tadellos führen können. Das Bedürfnis der Allgemeinheit, den Rekurrenten durch
einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug zu bestrafen, sei in Anbetracht der
verstrichenen Zeit stark vermindert. Im Strafrecht, welches im vorliegenden
Fall analog angewendet werden sollte, sei für solche Fälle eine Milderung der
Strafe vorgesehen (vgl. Art. 48 lit. e des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB],
SR 311.0).
Dazu komme, dass
das Bundesgericht die Dauer des ersten Administrativverfahrens von insgesamt über
vier Jahren als Rechtsverzögerung qualifiziert habe (BGer 1C_383/2009 vom 30.
März 2010 E. 3.4). Hätte dieses Verfahren nicht so lange gedauert, hätte der
Entzug bereits viel früher vollzogen werden können, weshalb dessen Ende bereits
mehr als fünf Jahre zurückliegen würde und für den neu zu verfügenden
Führerausweisentzug nicht mehr relevant wäre.
3.5 Im
Ergebnis gehe es nicht an, dass der Rekurrent aufgrund eines Vorfalls, der über
neun Jahre zurückliege, heute noch benachteiligt werde. Der Rekurrent stelle
keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Er besitze seit 50 Jahren
den Führerausweis und sei bis auf die eine Widerhandlung im Jahr 2006
unfallfrei und den Strassenverkehrsvorschriften entsprechend gefahren. Eine Entzugsdauer
von zwölf Monaten sei daher nicht gerechtfertigt. Der Führerausweisentzug von
zwölf Monaten sei auch nicht verhältnismässig, da die Massnahme nicht
erforderlich sei, um Ordnung und Sicherheit auf der Strasse zu gewährleisten.
Zudem stehe der Einschnitt in die Fortbewegungsfreiheit des Rekurrenten, und
somit auch in sein wirtschaftliches Fortkommen, in keiner angemessenen Relation
zum Nutzen des Führerausweisentzugs.
4.1 Die
vom Rekurrenten kritisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht auf der
zutreffenden Überlegung, dass erst der Vollzug des Führerausweisentzuges die
Warnwirkung begründen kann, deren Ausbleiben während der Bewährungsfrist zu
einer Verschärfung der erneuten Sanktion führen muss. Aufgrund des Charakters
der Rückfallfrist als Bewährungsfrist, kann diese auch erst dann zu laufen
beginnen, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist. Die zitierte Rechtsprechung entspricht
damit dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG. Dieser spricht nämlich von „in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis [...] entzogen war“.
4.2 Die
vom Rekurrenten vorgebrachten Ausführungen, dass die Betroffenen vermehrt auf
die Überprüfung durch eine obere Instanz verzichten würden, um den Vollzug und
somit die Bewährungsfrist so bald als möglich hinter sich zu haben, geht
insofern fehl, als eine rechtskräftige Verfügung vorliegen muss, um überhaupt
in die gesetzlich vorgesehene Kaskade fallen zu können. Bis das Urteil des Bundesgerichts
vom 30. März 2010 in Rechtskraft erwuchs, war es dem Rekurrenten möglich, ein
Fahrzeug zu führen. Eine administrativrechtlich relevante Widerhandlung
zwischen dem Vorfall im Jahr 2006 und dem Urteil des Bundesgerichts wäre somit
grundsätzlich nicht in die Kaskade gefallen, weil die Bewährungsfrist noch
nicht begonnen hätte.
4.3 Der
Führerausweisentzug führt auch nicht zu einer den Rekurrenten besonders
treffenden Härte. Entgegen seiner Auffassung ist ihm durch die (lange) Dauer
des Rechtsmittelverfahrens gegen den erstmaligen Warnentzug, wie schon erwähnt,
kein Nachteil entstanden. Hätte er vor dem Antritt respektive Ablauf der Dauer
des vorangegangenen Ausweisentzugs und mithin während dem Verfahren zur
Anordnung der Administrativmassnahme erneut eine Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsrecht begangen, so hätte im damaligen Zeitraum die Verschärfung
wegen eines früheren Ausweisentzuges noch nicht zur Anwendung gebracht werden
können. Demzufolge erwächst dem Rekurrenten im Grundsatz und unabhängig von dem
vorliegenden konkreten Sachverhalt kein Rechtsnachteil und es treffen ihn die
gleichen administrativrechtlichen Bewährungsregeln wie jedermann.
4.4 Es
besteht darüber hinaus auch kein Anlass, aufgrund der spezifischen
Konstellation des vorliegenden Einzelfalls von der Praxis des Bundesgerichts
abzuweichen. Aus den genannten Gründen vermag auch der Zeitraum von rund neun Jahren
zwischen den beiden Verkehrsregelverletzungen keine Rolle zu spielen.
Massgebend ist allein, dass der Rekurrent innerhalb der gesetzlichen Bewährungsfrist
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG trotz der Warnwirkung des Ausweisentzuges
erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat. Das Interesse an einer
Massnahmenschärfung ist durch Zeitablauf auch nicht vermindert worden. Dass
sich der Rekurrent bis zu dieser erneuten Widerhandlung keinen Verstoss gegen
das Strassenverkehrsrecht mehr zu Schulden lassen kommen hat, spielt ebenso
wenig eine Rolle, wie eine jahrzehntelange Bewährung vor einer ersten
Widerhandlung. Da sich die Massnahmenverschärfung nach Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG durch das länger dauernde erste Massnahmenverfahren nicht verlängert
hat und das entsprechende Damoklesschwert folglich nicht länger über dem
Rekurrenten hing als über anderen, erstmalig mit einem Führerausweis gewarnten
Automobilisten, kann auch die mit Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2009 vom 30.
März 2010 festgestellte Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert
angemessener Frist beim erstmaligen Entzug keine Rolle spielen.
4.5 Die Entzugsdauer von zwölf Monaten entspricht der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG und
darf nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 135 II 138 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Entzugsdauer
antragsgemäss zu reduzieren.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.– werden
mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
– Rekurrent
– Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
– Präsidialdepartment Basel-Stadt
– Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort
Administrativmassnahmen
– Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.