Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.183
ENTSCHEID
vom 8. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Dezember 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10.
Dezember 2015 ein gegen B____ eingeleitetes Strafverfahren wegen (a)
Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil von C_____ und wegen (b)
Verleumdung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von A_____ gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, weil kein Tatverdacht
erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde,
dass A_____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015
Beschwerde gegen lit. b der Einstellungsverfügung – bezüglich der
angeblich zu seinem Nachteil begangenen Delikte – erhoben hat
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts vom 22. Dezember 2015 Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 12. Januar 2016 gesetzt wurde mit
dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht im Falle nicht fristgerechter Zahlung
des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eintrete,
dass ein Zustellbeleg der schweizerischen Post vom
19. Januar 2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 die
Annahme dieser Verfügung verweigert habe,
dass das Appellationsgericht (Einzelgericht) daher
mit Entscheid vom 27. Januar 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat,
dass nach Versand dieses Entscheids ein Rückschein
der Post beim Appellationsgericht einging, gemäss welchem die
Kostenvorschussverfügung vom 22. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer – entgegen
dem Zustellbeleg der Post vom 19. Januar 2016 – am 30. Januar 2016 doch
zugestellt werden konnte,
dass die Schweizerische Post dem
Appellationsgericht auf Anfrage mit E-Mail vom 23. Februar 2016 mitteilte, dass
die am 19. Januar 2016 gemeldete Annahmeverweigerung eine Falschmeldung gewesen
sei, welche vermutlich auf einer falschen Übermittlung des Scans ins System der
Schweizerischen Post bzw. auf einer falschen Übersetzung beruhe,
dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom
27. Januar 2016 aufgrund dieser Umstände vom Bundesgericht mit Entscheid vom
21. März 2016 aufgehoben wurde,
dass die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2016
bereits eine neue Frist bis 8. April 2016 zur Zahlung eines Kostenvorschusses
von CHF 500.– gesetzt und ihn erneut darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht
nicht auf die Beschwerde eintrete, falls der Kostenvorschuss nicht fristgerecht
geleistet werde,
dass diese Verfügung gemäss dem Rückschein der
Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zugestellt werden
konnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März
2016 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 30.
März 2016 den Beschwerdeführer aufforderte, im Hinblick auf den Entscheid über
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht bis 29. April 2016 zu
belegen, was er von der italienischen Sozialversicherung erhalte und wie hoch
seine Lebenshaltungskosten seien,
dass ein Nachforschungsbegehren des
Appellationsgerichts bei der Post nach Klärung von deren widersprüchlichen
Mitteilungen ergab, dass die Sendung vom 5. April bis 11. Mai 2016 auf der
Poststelle [...] zur Abholung lagerte, vom Beschwerdeführer aber trotz
Abholungseinladung nicht abholt wurde (vgl. E-Mails act. 30),
dass der Beschwerdeführer in der Folge weder die
zur Beurteilung seines Kostenerlassgesuchs verlangten Angaben zu seinen finanziellen
Verhältnissen geliefert noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Beschwerde erneut nicht
einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig
wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr
verzichtet werden kann,
dass dem Beschwerdegegner, der entsprechend der
Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 30. März 2016 mit Eingabe vom 26. April
2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht hat, antragsgemäss die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu
entschädigen ist,
dass dessen Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist, wobei 5 Stunden als angemessen erscheinen,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Vertreter, Advokat lic. iur. [
…], ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST
von CHF 80.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung mit italienischer
Übersetzung)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).