Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.85
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. April 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. Januar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten
eines Lichtsignals) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 250.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.
Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60
auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 26. Januar 2016 Einsprache
erhoben und darin ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige
erhalten. Er sei somit nicht bereit, die Auslagen und Gebühren zu bezahlen.
Mit Schreiben
vom 1. Februar 2016 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung
des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam
und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da diese mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem er mit seiner E-Mail vom
11. Februar 2016 seine Einsprache bestätigt hatte, wurden die Akten dem
Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
Mit Verfügung
vom 13. April 2016 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die
Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb
im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 250.– wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) rechtskräftig geworden
sei. Die nachträgliche Zahlung von CHF 250.– wurde mit der Busse
verrechnet. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen erhob A____
mit Schreiben vom 29. April 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass
der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom
13. April 2016 handelt es sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem
nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung (SCHMID, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs.
1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b
Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Strafgerichtspräsident hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des
Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 23. April
2015 die Übertretungsanzeige und am 24. Juni 2015 die Zahlungserinnerung,
an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte
zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
3.1 Gemäss Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31
vom 12. Juli 2013 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie
hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die
Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012
vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et
al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei
der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass
nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001
vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ ARNOLD in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG
N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer
Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben
versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE
937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt
wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom
3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am
- Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post
zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung
von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes
Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und
Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt
von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung
ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene
Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich
zulässig.
3.3 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 23. April 2015 und am 24. Juni 2015 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar
ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen
Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch
vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei
allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt
hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte
Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihm zugestellt werden.
Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass keine der beiden
Übertretungsanzeigen beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt
adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 23. April 2015
und am 24. Juni 2015, versandt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben
hinreichend über die vorgeworfenen Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die
Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden
ist. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung
erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
3.4. Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1
Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden; SG 154.980). In casu wurde somit der
Mindestansatz angewendet.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt
(§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.