Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.30
ENTSCHEID
vom 9. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Verletzung des
Gehörsanspruchs
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Beklagte in einem vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt hängigen Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils.
In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2016 erhebt sie Vorwürfe gegen den
Instruktionsrichter, ihren Anwalt (in unentgeltlicher Prozessführung), den
Anwalt der Gegenpartei, den Kinderanwalt sowie C____ vom Kinder- und
Jugenddienst (KJD). Sie macht unter anderem geltend, dass der
Instruktionsrichter ihren Gehörsanspruch verletzt habe, indem er, ohne die
Beschwerdeführerin als Beklagte darüber informiert zu haben, am 8. April
2016 eine Hauptverhandlung durchgeführt habe. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet, hingegen wurden die vorinstanzlichen Akten in
elektronischer Form beigezogen.
Erwägungen
Für die
Beurteilung der Rüge gegenüber dem Instruktionsrichter ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Soweit die Beschwerdeführerin
jedoch Rügen gegen ihren Anwalt, den Gegenanwalt und die Vertreterin des KJD
erhebt, beruhen diese weder auf einer Verfügung noch auf einem Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit
des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Instruktionsrichter habe ihren Gehörsanspruch
verletzt und, ohne sie darüber zu informieren, die Hauptverhandlung in ihrer
Abwesenheit durchgeführt. Sinngemäss macht sie damit geltend, das Gericht habe
ihr keine Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt und rügt damit das
Ausbleiben einer Vorladungsverfügung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
indem die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung nicht angehört worden sei.
Die schriftliche
Vorladung vom 10. März 2016 zur Verhandlung vom 8. April 2016 wurde
dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. März 2016 zugestellt (vgl. Track
& Trace, in den Vorakten des Zivilgerichts) und er hat an der fraglichen
Verhandlung teilgenommen. Ob die Beschwerdeführerin hierüber durch ihren
Vertreter informiert wurde, stellt eine Frage dar, welche das interne
Verhältnis zwischen Vertreter und vertretenen Person betrifft. Der
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde durch das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich
nicht verletzt. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als
offensichtlich unbegründet.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist
nicht geschuldet, weil für dessen Vertretung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.