Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.26
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 6. August 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Raub sowie Diebstahl, versuchtem Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch. Er ist am 12. Mai 2016 festgenommen
worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
mit Verfügung vom 14. Mai 2016 über den Beschwerdeführer für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. August 2016, Untersuchungshaft verfügt.
Hiergegen richtet
sich die vorliegende, am 24. Mai 2016 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung
aus der Haft beantragt. Eventualiter sei über den Beschwerdeführer eine
Untersuchungshaft von einer vorläufigen Dauer von 6 Wochen zu verfügen, dies
unter o/e-Kostenfolgen sowie Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Haftbeschwerde als
offensichtlich unbegründet unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und §
73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Ver-brechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).
3.2 In
Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten hat das
Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht einerseits bezüglich des
Raubes sowie andererseits bezüglich der anderen vorgeworfenen Delikte, nämlich
Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch,
gestützt. Es hat betreffend des Raubes auf die Aussage des Opfers abgestellt,
welches den Beschwerdeführer aufgrund einer Fotowahlkonfrontation eindeutig als
Täter identifiziert hat. In Bezug auf die anderen zur Last gelegten Delikte
waren die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung, wonach
diese nicht bestritten sind, ausschlaggebend (Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2;
Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2016, S. 3, 5, 6). Es ist deshalb der
Vorinstanz beizupflichten, dass sich daraus genügend Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Tatbestände nach Art. 139, 140, 144 und 186 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) ergeben. Die amtliche Verteidigung schreibt zum dringenden
Tatverdacht in der Beschwerde vom 24. Mai 2016: „Der Beschuldigte bestreitet
die ihm zur Last gelegten Vorwürfe mehrheitlich an“. In dieser Formulierung ist
vermutlich ein Schreibfehler aufgetreten und es soll die mehrheitliche
Anerkennung der Vorwürfe zum Ausdruck gebracht werden (vgl. auch Beschwerde vom
24. Mai 2016, S. 4).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als spezielle Haftgründe die Flucht- und Kollusionsgefahr
bejaht.
4.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete
Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr
herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die
familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3).
4.2 Nach
Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sei im Falle einer Haftentlassung zu
befürchten, dass sich der Beschwerdeführer durch Absetzen ins Ausland den
Schweizerischen Strafbehörden entzieht, zumal er bei einem Schuldspruch mit
einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer versichert
jedoch, er werde sich jederzeit für das Verfahren bzw. die Untersuchungen zur
Verfügung halten und nicht flüchten oder untertauchen. Dieser Einwand überzeugt
nicht, zumal der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz sowie keinerlei
Bindungen in der Schweiz hat, sei dies auf beruflicher, sozialer oder familiärer
Ebene. Seine Kinder, in deren Nähe er gemäss eigenen Angaben sein möchte,
wohnen in [...] (Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 3). Auf dieser Basis ist eine
mündliche Zusicherung keine ernsthafte Ersatzmassnahme.
5.1 Da
das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, AGE HB.2015.3 vom
5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben
Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben ist, verzichtet werden. Auch diese wäre
indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Kollusionsgefahr
ist anzunehmen, wenn ernsthaft und konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer
Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der
Ermittlungen, das Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie
weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
5.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung diesbezüglich ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer die Tatbeteiligung an dem ihm zur Last gelegten Raub
bestreitet, indem er angibt, sich nicht erinnern zu können. Gemäss Aussagen des
Opfers seien noch weitere Personen am Raub beteiligt gewesen, welche noch nicht
hätten identifiziert werden können. Auch die dem Opfer zur Hilfe geeilten
Personen hätten noch nicht ermittelt und befragt werden können. Es sei mit der
Untersuchungshaft somit zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die noch nicht
bekannten weiteren Täter oder Auskunftspersonen warnt bzw. beeinflusst.
Der
Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er einerseits die Personalien
des Opfers nicht kenne und ihn damit nicht aufspüren könne. Andererseits habe
er zum Zeitpunkt der Atemalkoholprobe einen Wert von 0.99 ‰ gehabt,
was unwahrscheinlich mache, dass er die entsprechenden Personen wiedererkennen
würde und somit beeinflussen könne. Aber selbst wenn er jemanden wiedererkennen
könnte, würde eine Beeinflussung nichts bringen, da – wie den Strafakten
entnommen werden könne – der Vorfall von den Kameras des Bahnhofs SBB
aufgenommen wurde.
Von der
Staatsanwaltschaft wird zu Recht darauf verwiesen, dass die bezüglich des
Raubes zu befragenden Auskunftspersonen vermutlich Dauergäste auf dem
Bahnhofvorplatz und deshalb leicht aufzufinden sowie zu beeinflussen sind. Es
kann aus diesem Grund auch die Kollusionsgefahr bejaht werden, auch wenn es auf
diesen Haftgrund wie oben unter E. 5.1 ausgeführt, nicht mehr ankommt.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat am 14. Mai 2016 Untersuchungshaft auf eine
vorläufige Dauer von 12 Wochen, also bis zum 6. August 2016 verfügt. In Bezug
auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass nur ein sehr
geringes Deliktsgut in der Gesamthöhe von ungefähr CHF 100.– erbeutet worden
sei. Zudem rechtfertige die Zweck-Mittel-Relation die Untersuchungshaft nicht.
Die von der Vorinstanz eingebrachten anstehenden Ermittlungshandlungen entkräftet
der Beschwerdeführer damit, dass dank der Videoaufnahmen die Ermittlung der
Tatbeteiligten keinerlei Probleme mit sich bringen würde. Er vertritt weiter
die Meinung, dass die forensische Auswertung der Schuhsohlen, die Zustellung
der ausländischen Strafregisterauszüge sowie die Ermittlung der Sachschäden
wohl kaum drei Monate in Anspruch nehmen würden. Die Staatsanwaltschaft
vertritt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 hingegen die Ansicht, dass bei
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer nur darauf zu achten sei, dass diese
nicht in zu grosse Nähe zu der zu erwartenden Strafe komme oder diese gar
übersteige (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall sei dies problemlos,
zumal dem Beschwerdeführer neben zwei Einbruchdiebstählen noch Raub vorgeworfen
werde.
6.3 Tatsächlich
erscheint eine Haftdauer von 12 Wochen in Anbetracht des geringfügigen Deliktsbetrages
eher lang. Allerdings wurde mit den Ermittlungen erst begonnen und es stehen
mehrere Delikte mit verschiedenen Beteiligten im Raum. Angesichts der Tatsache,
dass unter den vorgeworfenen Delikten auch Raub zu finden ist, welcher gemäss
Art. 140 StGB ein Strafmassminimum von 180 Tagessätzen vorsieht und auf den die
Bestimmung betreffend geringfügiger Vermögensdelikte in Art. 173ter
Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist (Art. 173ter Abs. 2 StGB), erscheint
die bisher angeordnete Haftdauer von 12 Wochen noch verhältnismässig, ist doch
bei einer Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen. Allerdings
erscheint eine weitere Verlängerung der Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
und des Beschleunigungsgebots jedenfalls nicht mehr unproblematisch.
Aus den
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Das Gesuch um
unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin
ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mangels Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für fünf
Stunden Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw B____,
Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–
inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 80.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).