Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.47
URTEIL
vom 14.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Am 6. Juni 2016 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle
unterzogen. Dabei wies er sich mit verfälschten griechischen Dokumenten
(Reisepass, ID und Führerschein) aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit
einem bis zum 19. Mai 2019 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt
ist. Überdies zeigte sich, dass er am 22. Mai 2011 in Belgien ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Das Migrationsamt verfügte deshalb eine Vorbereitungshaft
von sieben Wochen gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG,
142.20) und ersuchte Belgien um Übernahme des Ausländers. Diesen Entscheid hat A____
ohne richterliche Überprüfung akzeptiert. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2016 wurde
A____ wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts verurteilt. Am 13. Juni 2016 erhielt das Migrationsamt die
Mitteilung, dass die belgischen Behörden das Rücknahmegesuch abweisen würden,
da sie den Ausländer am 10. September 2012 ausgeschafft hätten und demgemäss
nicht mehr zuständig seien. Noch gleichentags teilte das Migrationsamt A____
diesen Umstand mit und konfrontierte ihn damit, dass er nun in seine Heimat zurückkehren
müsse. Es wies A____ aus der Schweiz weg und verfügte zur Sicherstellung der
Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300). Diese Frist hat im vorliegenden Fall am 13. Juni 2016 zu laufen
begonnen, als die gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG bestehende
Vorbereitungshaft durch den negativen Bescheid der belgischen Behörden beendet
worden ist und das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und eine
Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AuG angeordnet hat. Mit dem heutigen
Entscheid ist die Frist von 96 Stunden eingehalten.
1.2 Das
Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn
die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich
einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. A____ hat eine Verzichterklärung unterschrieben und es
konnte ein Flug auf den 17. Juni 2016 gebucht werden. Eine mündliche
Verhandlung erscheint aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
Im vorliegenden
Fall hat der Beurteilte gegen die ihm auferlegte Einreisesperre für den
Schengenraum verstossen. Anlässlich seiner Kontrolle durch die Polizei hat er
sich mit verfälschten Dokumenten ausgewiesen. Bei seiner ersten Befragung durch
das Migrationsamt vom 7. Juni 2016 hat er überdies angegeben, er werde nie
wieder nach Albanien zurückkehren, sein Leben sei da in Gefahr. Dies alles
macht deutlich, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, nicht für den Vollzug
der Wegweisung zur Verfügung stehen, sondern untertauchen würde. Dass er sich
anlässlich seiner zweiten Befragung durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2016
doch noch mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden erklärt hat, ist
nicht einem Sinneswandel, sondern vielmehr der bisher ausgestandenen Haft
zuzuschreiben. Hätte der Beurteilte die Möglichkeit, würde er es wohl nach wie
vor vorziehen, illegal in der Schweiz oder einem der umliegenden Länder zu
verbleiben. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig und ist zu bestätigen.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für
12 Tage, das heisst bis zum 25. Juni 2016, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.