Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.46
URTEIL
vom 10.
Juni 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1992, von
Polen,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 9. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 7. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl
im Kaufhaus [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen belegt und wieder auf freien Fuss
gesetzt worden ist,
dass A____ am 14. Mai 2016 bei einem
Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit
einer Busse von CHF 600.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,
dass A____ am 30. Mai 2016 bei einem
Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit
einer Busse von CHF 800.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) A____
mit einem vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 gültigen Einreiseverbot belegt hat,
welches ihm am 31. Mai 2016 übergeben worden ist, was er unterschriftlich
bestätigt hat,
dass das Migrationsamt A____ am 31. Mai 2016
schriftlich und unter Androhung von Zwangsmassnahmen aufgefordert hat, die
Schweiz selbigentags bis 20.00 Uhr zu verlassen, was er unterschriftlich
bestätigt hat,
dass die Kantonspolizei A____ am 2. Juni 2016 im
Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen, angehalten, zur deutschen Grenze gefahren
und mit der Anweisung aus der Kontrolle entlassen hat, die Schweiz nicht mehr
zu betreten,
dass die Kantonspolizei A____ am 8. Juni 2016
erneut beim Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen und zuhanden des
Migrationsamtes festgenommen hat,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
9. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 20. Juni 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, er erklärt sich reisewillig, und ein
Flug nach Polen wurde bei swissREPAT angemeldet – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass das Migrationsamt den Haftgrund des Betretens
des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne
weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des
Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte als
EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist und die Fernhaltemassnahmen des
Einreiseverbots und der Wegweisung den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens
genügen müssen, wobei allerdings weder das Einreiseverbot noch die Wegweisung im
vorliegenden haftrichterlichen Verfahren geprüft werden können, sondern mit je
eigenem Rechtsmittel anfechtbar sind und nicht gesagt werden kann, dass das
Einreiseverbot oder die Wegweisung geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (vgl.
VGE AUS.2015.38 vom 17. Juli 2015)
dass angesichts des vorstehend dargestellten
Sachverhalts keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20.
Juni 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: