Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.49
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Januar 2009 wegen Verdachts auf
Wirtschaftsdelikte festgenommen und befand sich vom 13. Januar 2009 bis am 3.
Februar 2009 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft beantragen, die amtliche
Verteidigung mit Rechtsanwalt lic. iur. [...] sei zu bestätigen und es sei ihm
Akteneinsicht zu gewähren. Mangels Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft ersuchte
der Verteidiger mit Eingaben vom 1. September 2014 und vom 2. Oktober 2014
erneut um einen Entscheid über seine Anträge. Mit Schreiben vom 10. Oktober
2014 bestätigte die Staatsanwaltschaft lic. iur. [...] als eingesetzten
amtlichen Verteidiger und teilte dem Beschwerdeführer mit, es hätten sich seit
seiner letzten Akteneinsicht keine neuen Verfahrenshandlungen ergeben. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2014 gelangte der Verteidiger an die
Staatsanwaltschaft und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zudem
wurde am Antrag auf Akteneinsicht festgehalten und eventualiter um den Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. Infolge ausbleibender Antwort und
Reaktion der Staatsanwaltschaft wiederholte der Verteidiger mit Eingabe vom 25.
August 2015 seine Rüge, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei sowie
seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht.
Am 10. März 2016
hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Beschwerde erheben lassen und
beantragt, es sei festzustellen, dass es in der Strafuntersuchung gegen ihn zu
einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft
gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer ohne weiteren zeitlichen Verzug fortzuführen und
abzuschliessen. Ausserdem sei ihm Einsicht in die aktuellen Strafuntersuchungsakten
zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 hat die
Staatsanwaltschaft sich vernehmen lassen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2016 repliziert und an seinen
Anträgen festgehalten. Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai
2016.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden
(Art 396 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der
Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein,
ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2). Das
Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden,
als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht
(vgl. Guidon, Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 19).
Zwar macht die
Staatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 9. Mai 2016 geltend, die Ermittlungen
gegen den Beschwerdeführer seien inzwischen abgeschlossen und das Verfahren werde
in Kürze abgeschlossen sein. Daraus folgt, dass das Verfahren im Zeitpunkt des
vorliegenden Entscheides noch immer hängig ist, womit das aktuelle praktische
Interesse des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Das Bundesgericht leitet aus
dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen direkten Anspruch
auf Feststellung einer Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein spezifisches Interesse
ist nicht nachzuwiesen (BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1 Nach
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
(in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Guidon,
a.a.O., Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.H.
; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22.
Februar 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 13. 07.2015 E. 2.1). Von Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1046; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit
Hinweisen; BGer 1B_222/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3). Dabei sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei
Hinsicht denkbar, nämlich dadurch, dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens
zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des
Verfahrens zu lange dauern (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2, BGer
6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, eine allgemein gültige Frist kann
nicht festgelegt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr im
Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt
werden, dass sie sich ständig mit einem einzigen Fall befassen. Es ist
unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweisen kann, während denen nichts
geschehen ist. Perioden intensiver Untersuchungshandlungen können dabei die
Tatsache aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zur Seite
gelegt worden ist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage
können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben.
Entscheidend für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der
Verteidigung sowie dasjenige der Behörden. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach
vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage
gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die
Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch
unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne
Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können,
verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 135 I
265 E. 4.4, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., je mit Hinweisen; BGer 6B_1125/2013
vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 8 f. m.H.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 141 f, 147; AGE
BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BES.2012.94
vom 7. Februar 2013 E. 4.2).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
sei Teil eines sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht äusserst
umfangreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahrens. In diesem Zusammenhang seien
Strafverfahren gegen ein Dutzend weitere Personen geführt worden. Es sei unter
diesen Umständen durchaus möglich, dass es in einem solchen Verfahren zu
langwierigen Ermittlungen komme, welche eine ganze Anzahl von Mitbeschuldigten
nicht betreffe, ihnen jedoch aus taktischen und strafprozessualen Gründen nicht
bzw. noch nicht mitgeteilt worden seien oder mit denen sie noch nicht hätten
konfrontiert werden können. Was den Beschwerdeführer anbelange, so seien die
Untersuchungen mit seiner Einvernahme vom 21. April 2016 beendet und es könne
zügig zum Verfahrensabschluss geschritten werden. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt,
auf eine Edition der fast 30 Ordner sowie Dutzende von Separatbeilagenordner
umfassenden Verfahrensakten werde verzichtet, da diese für eine zielgerichtete
und effiziente Weiterführung des Verfahrens benötigt würden (Beschwerdeantwort Ziff.
2 p. 4).
3.2 Wohl
ist bei komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten der Untersuchungsbehörde
zur Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen.
Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch weder auf, welcher Art die lediglich als
Möglichkeit geltend gemachten Ermittlungen konkret waren noch weshalb diese
derart viel Zeit in Anspruch genommen haben sollen. Die Verzögerung ist schon
deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
nach seiner Einvernahme im Juni 2009 offenbar bis im April 2016 keinerlei ihn
betreffende Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden waren (vgl. dazu
Beschwerdeantwort p. 4 oben). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut
des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2014, worin dem Antrag
der Verteidigung auf Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde, mit der
Begründung, es hätten sich seit der letzten Einsichtnahme keine neuen
Handlungen ergeben (Beschwerde Beilage 4). Ein triftiger Grund für die lange
Verfahrensdauer von nun fast sieben Jahren ist mithin nicht nachvollziehbar.
Angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach bereits die Untätigkeit der Untersuchungsbehörden während
13 oder 14 Monaten als unhaltbar qualifiziert wird (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S.
56 f. mit Hinweisen), muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft
auch eine angesichts der Komplexität des Falles grosszügig zu bemessende
Zeitspanne für die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen deutlich
überschritten hat. In einer Klammerbemerkung hat die Staatsanwaltschaft geltend
gemacht, sie habe sich teilweise in den Jahren 2008 bis 2010 ständig dem vorliegenden
Fall gewidmet. Auch diese Behauptung wäre durch Einreichung von Auszügen oder
einer Aufstellung des Aktenverzeichnisses zu belegen. Dies hat die
Staatsanwaltschaft indessen nicht getan. Damit muss offen bleiben, ob ihre mehrjährige
Untätigkeit durch allfällige vorherige intensive Ermittlungstätigkeit
gerechtfertigt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
3.3 Keine
Erklärung lieferte die Staatsanwaltschaft schliesslich auch zu den Rügen des
Beschwerdeführers, wonach seine Schreiben vom 13. Juni 2014, vom 1. September
2014, vom 16. Dezember 2014 und vom 25. August 2015 unbeantwortet geblieben
seien. Lediglich auf das Schreiben vom 2. Oktober 2014 hatte die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 reagiert, indem sie dem Antrag
des Verteidigers auf Akteneinsicht nicht stattgab, ohne indessen eine
beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers
am 21. April 2016 erfolgte zudem, wie der zeitliche Ablauf zeigt,
offensichtlich (auch) auf Druck der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Zwar handelt es sich nicht um einen Haftfall, welcher wegen der einschneidenden
Folgen für die betroffene Person prioritär zu behandeln wäre. Ein Rückstellen
des Falles über mehr als sechs Jahre, ohne dass die Verteidigung angemessen
über die Gründe informiert wird, geht indessen nicht an. So hat die
Staatsanwaltschaft auch bei einem aufwändigen und komplizierten Verfahren die
Eingaben der Verteidigung innert angemessener Frist zu bearbeiten und zu
beantworten.
Nach dem
Gesagten ist das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu bejahen und die
Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist mangels Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von sechs
Stunden ist angemessen. Dieser ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche
Rechtspflege zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. BGE 139 IV 261; AGE
SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2; AGE SB.2013.121 vom 31. März
2014 E. 4.2; BJM 2013 S. 331). Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers
ist somit auf CHF 1‘200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 96.–)
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V08 1216 035 gegen
den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen hat.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘296.–
(einschliesslich Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).