Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.196
URTEIL
vom 25. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 18. August 2015
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2011
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 5. März 2013 beantragte A____ (Rekurrentin) den Erlass der kantonalen
Steuern pro 2011 in der Höhe von CHF 6‘942.40. Die Steuerverwaltung wies
dieses Erlassgesuch am 2. Mai 2013 ab. Mit Einspracheentscheid vom 7. November
2014 behandelte die Steuerverwaltung die dagegen erhobenen Eingaben als Einsprache
und erliess der Rekurrentin die Steuern in der Höhe von CHF 3‘081.50. Einen
weiteren Erlass lehnte die Steuerverwaltung mit Hinweis auf einen monatlichen
Budgetüberschuss der Rekurrentin im Betrag von CHF 108.–, auf ihre
grobfahrlässige Vermögensentäusserung und eine Gläubigerbevorzugung ab. Der
hiergegen bei der Steuerrekurskommission eingereichte Rekurs wurde mit
Präsidialentscheid vom 18. August 2015 kostenfällig abgewiesen.
Gegen diesen
Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin mit Eingabe
vom 14. September 2015 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und erneut um die
Bewilligung des Erlasses ersucht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 und unter Verweis auf ihren Entscheid die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen
Entscheides zu. Auf ihren rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu
prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden und das Urteil kann auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren
Hinweisen).
2.1 Gemäss
§ 201 StG in Verbindung mit § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (alt
Steuerverordnung [aStV; SG 640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 StG) können die
aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich
noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen
Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer
Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Ein Steuererlass setzt demnach
mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen
Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf
der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller
die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten
Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 333,
mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5; vgl. auch VGE
VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1).
2.2 Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz im
Unterschied zur Steuerverwaltung aber nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt
wurde der Rekurs gegen die Verweigerung des vollständigen Erlasses der Steuern
pro 2011 vielmehr in Anwendung von § 146 Abs. 3 aStV. Danach kann von einem vollständigen
oder teilweisen Erlass insbesondere dann abgesehen werden, wenn die
steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich
verletzt hat (lit. a), wenn die steuerpflichtige Person die zur
Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht
einreicht (lit. b), wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein
Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige
Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).
2.3
2.3.1 Zur
Begründung der Abweisung des Rekurses hat die Vorinstanz zunächst darauf
verwiesen, der Rekurrentin sei bewusst gewesen, dass sie eine Steuerschuld für
die Steuerperiode 2011 zu begleichen habe. Sie habe mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung
vom 27. April 2011 in der Höhe von CHF 81‘391.– gemäss ihrer eigenen Auflistung
und eingereichten Belegen, Ausgaben von CHF 8‘300.– für diverse
Gegenstände wie eine Kamera, einen Kühlschrank, einen Katzenbaum, eine Matratze
und ein Sofa getätigt sowie ein Veloprojekt Senta der Rudolf Steiner Schule
Münchenstein mit einer Zahlung von CHF 3‘240.– unterstützt und einen Betrag von
CHF 2‘500.– für Ferien ausgegeben. Schliesslich habe sie CHF 360.– dem
Verein Direkthilfe Mosta gespendet. Es wäre der Rekurrentin daher möglich
gewesen, die Steuerschulden oder zumindest einen Teil davon zu begleichen. Sie
habe sich daher zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt, ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen, weshalb ihr kein
Steuererlass gewährt werden könne. Soweit sie sich auf eine Schätzung des zu
begleichenden Steuerbetrages von CHF 27‘000.– gestützt habe, sei völlig unklar,
aufgrund welcher Angaben und Beträge die Steuerverwaltung den provisorischen
Steuerbetrag festgesetzt habe. Der Rekurrentin sei bewusst gewesen, dass es
sich dabei um einen bloss provisorisch festgesetzten Steuerbetrag gehandelt
habe (angefochtener Entscheid, E.5).
2.3.2 Dieser
Argumentation der Vorinstanz hält die Rekurrentin in ihrem Rekurs an das
Verwaltungsgericht allein entgegen, deshalb gutgläubig gewesen zu sein, weil
der zu erwartende Steuerbetrag 32% der gesamten Nachzahlung betragen habe. Er
sei daher so hoch gewesen, dass sie eher weniger respektive ein tieferes
Steuerbetreffnis erwartet hätte (Rekurs, S. 2).
2.3.3 In
ihrer Steuererklärung vom 6. Mai 2012 hat die Rekurrentin auf dem Zusatzblatt „Bemerkungen“
der Steuerverwaltung mitgeteilt, die Steuererklärung des Jahres 2011 sei
insofern speziell, als ihr eine grosse Nachzahlung geleistet worden sei. Diese
Nachzahlung sei „im April 2011 sofort steuertechnisch provisorisch gerechnet
und bezahlt (Sfr. 27‘000 für Bund und Kanton)“ worden. Bereits mit Schreiben vom
25. Januar 2013 hat die Rekurrentin der Steuerverwaltung erklärt, am
6. Mai 2012 seien für die ordentlichen Steuern und die Bundessteuern CHF
23‘000.– sowie CHF 3‘300.– in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Die
Differenzen zu den mit den neuen Rechnungen vom 10. Januar 2013 verlangten
Betreffnissen von CHF 32‘782.50 und CHF 1‘192.85 könne sie sich nicht
erklären. Auch mit ihrem Erlassgesuch vom 5. März 2012 bezog sie sich
gegenüber einem Herrn B____ darauf, ihn nach erfolgter Nachzahlung der IV
gefragt zu haben, wie viel sie von dem Geld zu versteuern habe, und in der
Folge den errechneten Betrag von CHF 27‘000.– gezahlt zu haben. Sie habe
damit verhindern wollen, was nun eingetreten sei. Mit Eingaben vom 30. Juli
und 23. August 2014 liess sie gegenüber der Steuerverwaltung erläutern,
dass sie persönlich bei der Steuerbehörde bei einem Herrn C____ vorgesprochen
habe. In ihrem Einspracheentscheid führte die Steuerverwaltung hierzu aus, dass
völlig unklar sei, gestützt auf welche Angaben die mündliche Auskunft erfolgt
sein sollte. Die Rekurrentin habe zudem auf eine solche blosse Schätzung des
mutmasslich zu bezahlenden Steuerbetrages nicht vertrauen können
(Einspracheentscheid, E. 3.2). Unabhängig von der Frage, inwieweit eine
mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung nach Art. 9 BV
geschütztes Vertrauen entstehen lässt, ist festzustellen, dass eine
steuerpflichtige Person sich nicht grobfahrlässig ausser Stande setzt, ihre Steuern
zu bezahlen, wenn sie über ihr Vermögen erst verfügt, nachdem sie bei der
Steuerverwaltung die Höhe ihrer mutmasslichen Steuerschuld erfragt und in der
Folge Steuerleistungen in der genannten Höhe tätigt. Vorliegend ist nicht
bestritten, dass die Rekurrentin eine Auskunft bei der Steuerverwaltung eingeholt
und auf ihrer Grundlage nach erfolgter Nachzahlung eine Steuerzahlung geleistet
hat. Zwar ist nicht erstellt, welche Angaben die Rekurrentin hierbei konkret
gemacht hat, doch darf erwartet werden, dass die Mitarbeiter der
Steuerverwaltung bei einer entsprechenden Vorsprache auch ihrerseits durch
entsprechende Fragen dafür besorgt sind, der steuerpflichtigen Person bei ihrer
Vorsprache eine möglichst präzise Voraussage zu machen. Dies muss auch dann gelten,
wenn sie ihre Auskunft explizit als provisorisch bezeichnen. Die unbestrittene
Entäusserung des erworbenen Vermögens aufgrund einer solchen Auskunft vor der
Bezahlung der gesamten, definitiven Steuerschuld mag zwar vorschnell erscheinen,
sie kann aber nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen
Leidensgeschichte der Rekurrentin nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.
2.4 Weiter
hat die Vorinstanz den Erlass unter Hinweis auf die offene Steuerschuld der
Rekurrentin im Kanton Luzern aufgrund des Bestands eines Drittgläubigers, der
durch einen Verzicht der Steuerverwaltung einseitig bevorzugt würde, abgelehnt.
Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht nachgewiesen
hat, hat das Steueramt […] die noch offene Steuerschuld der Rekurrentin
abgeschrieben, weshalb das entsprechende Erlassverfahren vom Kantonsgericht
Luzern mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 abgeschrieben werden konnte. Weitere fortbestehende
Drittschulden der Rekurrentin sind nicht ersichtlich, weshalb auch dieser Grund
einem Erlass nicht mehr im Wege steht.
2.5 Liegen
aber keine Gründe gemäss § 146 Abs. 3 aStV vor, um von einem Erlass abzusehen,
so ist zu prüfen, ob die Bezahlung der noch offenen Steuerschuld für die
Rekurrentin auch aktuell infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten
würde. Die Rekurrentin verfügt gemäss ihren eigenen Angaben heute über ein
monatliches Renten- und Ergänzungsleistungseinkommen von CHF 2‘748.– (Rekurs,
S. 1). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von rund CHF 2‘850.– gegenüber,
der sich errechnet aus einem monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.–, den
Mietkosten von CHF 1‘100.–, den von der Steuerverwaltung angerechneten
Kosten für Unvorhergesehenes in der Höhe von CHF 150.–, zu denen auch die
AHV-Beiträge gezählt worden sind, den Krankenkassenkosten von CHF 88.10, mutmasslichen
Steuerrücklagen gemäss Steuerkalkulator der Gemeinde […] von CHF 250.– und
Mobilitätskosten […] von CHF 67.–. Daraus wird deutlich, dass die Rekurrentin
die finanziellen Voraussetzungen für den Erlass ihrer noch offenen
Steuerforderung erfüllt.
2.6 Die
Sache ist daher zur Gewährung eines vollumfänglichen Erlasses der
streitgegenständlichen kantonalen Steuern für das Jahr 2011 an die Steuerverwaltung
zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an
die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerrekurskommission
-
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.