Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.89
ENTSCHEID
vom 25.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 9. Mai 2016
betreffend Verschiebung der
Gerichtsverhandlung sowie Einsetzung
eines amtlichen Verteidigers
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 4. November 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) im Verfahren
V150504 190 des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der falschen Anschuldigung
schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie mit einer Busse von CHF 300.–
bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. November 2015 Einsprache. Da der Strafbefehl indessen
versehentlich direkt dem Beschwerdeführer und nicht seinem damaligen
Rechtsvertreter, C____, zugestellt worden war, wurde dieser mit Datum vom
19. November 2015 erneut eröffnet. Mit Schreiben vom 20. November 2015
teilte die Verteidigung mit, der Beschwerdeführer halte an der Einsprache
vollumfänglich fest. Da die Staatsanwaltschaft ihrerseits am Strafbefehl
festhielt, überwies sie diesen am 24. November 2015 zusammen mit den
Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht (Verfahren
ES 2015.779).
Mit Schreiben
vom 6. Januar 2016 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
C____, dem Strafgericht mit, dass er diesen nicht mehr vertrete. Am
22. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vom
18. März 2016 datierende Vorladung zur Hauptverhandlung vom
7. Juni 2016 zugestellt. In der Folge ging beim Strafgericht am
9. Mai 2016 ein vom 4. Mai 2016 datierendes Schreiben ein,
mit welchem B____ mitteilte, er sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung von
dessen Interessen beauftragt worden. Zugleich ersuchte B____ um Einsetzung als
amtlicher Verteidiger und um Verschiebung der auf den 7. Juni 2016
angesetzten Hauptverhandlung. Letzteres wurde zum einen mit einer Terminkollision
der Verteidigung, zum anderen mit einem Arzttermin des Beschwerdeführers
begründet. Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 9. Mai 2016
wurden sowohl der Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung als auch der
Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Mai 2016,
mit der beantragt wird, es sei die Verhandlung vom 7. Juni 2016 zu
verschieben und B____ im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Überdies wird das „Gesuch um vorsorgliche Massnahme“ gestellt, es sei die
Verhandlung vom 7. Juni 2016 vorsorglich abzubieten. Schliesslich beantragt
der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren „die unentgeltliche
Rechtspflege mit [B____] als Rechtsbeistand“. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 23. Mai 2016 ist die Beschwerde der Strafgerichtspräsidentin und
der Staatsanwaltschaft vorläufig zur Kenntnis zugestellt worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen und
dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin und der Staatsanwaltschaft
am 25. Mai 2016 im Dispositiv eröffnet worden. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig, wobei hiervon nach dem Gesetzeswortlaut
verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Indessen gilt dieser Ausschluss
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende
Entscheide, die geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
bewirken, worunter (entsprechend dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter
rechtlicher Nachteil, der durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden kann, verstanden wird (BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011
E. 2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13). In diesem Sinne wird ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht bei Entscheiden, mit denen der
Wunsch des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger abgelehnt
wird (BGE 139 IV 113 E. 1.2 S. 116 f.; Guidon, a.a.O., Art. 393 N 13;
Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 5a). Entsprechend liegt hinsichtlich
der Abweisung des Antrags auf Einsetzung von B____ als amtlicher Verteidiger
ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
Demgegenüber ist
der Entscheid der Verfahrensleitung über vor Beginn der Hauptverhandlung eingehende
Verschiebungsgesuche grundsätzlich nicht beschwerdefähig, was sich bereits aus
Art. 331 Abs. 5 StPO ergibt (vgl. auch Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13a).
Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen die Abweisung des
Verschiebungsgesuchs insoweit nicht einzutreten, als damit (gemäss der einen
der beiden im ursprünglichen Verschiebungsgesuch vorgebrachten Begründungen)
eine Verschiebung infolge Verhinderung des Beschwerdeführers selbst
herbeigeführt werden soll. Etwas anderes muss indessen gelten, soweit das
Verschiebungsgesuch mit der Terminkollision des Rechtsvertreters begründet
wird, da diese Frage mit derjenigen der abgelehnten Bestellung ebendieses Rechtsvertreters
als amtlicher Verteidiger zwingend verknüpft ist, liegt doch gemäss der
angefochtenen Verfügung der Grund dieser Ablehnung gerade in der mangelnden
zeitlichen Verfügbarkeit des Rechtsvertreters am Tag der bereits angesetzten
Hauptverhandlung, so dass sich die Frage stellt, ob die Vorinstanz verpflichtet
gewesen wäre, die Bestellung durch eine Verschiebung der Hauptverhandlung zu
ermöglichen.
Soweit es sich
somit bei der angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt
handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (.nbsp;17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb
er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im vorerwähnten Umfang
einzutreten.
Sowohl das
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wie auch das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung sind mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos
geworden.
2.1 Wie
erwähnt hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, B____ könne
nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden, da er am Termin der bereits
angesetzten Hauptverhandlung verhindert sei. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, vorliegend seien die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung im
Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben, wobei gemäss
Art. 133 Abs. 2 StPO bei der Bestellung die Wünsche der
beschuldigten Person zu berücksichtigen seien und eine von dieser
vorgeschlagene Verteidigung nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden dürfe.
Da jedoch ein solcher nicht ersichtlich sei, verletze die Ablehnung der
Bestellung des vorgeschlagenen Rechtsvertreters das Recht auf Verteidigung,
insbesondere der Anspruch auf freie Anwaltswahl, zumal dem Beschwerdeführer
angesichts der Schwierigkeiten, einen Anwalt zu finden, keine mutwillige
Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden könne und auch keine anderen
strafprozessualen Grundsätze (namentlich auch nicht das Beschleunigungsgebot)
einer Verschiebung der Hauptverhandlung entgegenstünden. In der Verweigerung
der Verschiebung und der damit einhergehenden Verweigerung der Einsetzung von B____
als amtlicher Verteidiger liege daher eine Verletzung der Verteidigungsrechte
des Beschwerdeführers.
2.2 Gemäss
Art. 133 StPO wird eine amtliche Verteidigung von der jeweiligen
Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die
Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein Abweichen
vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es demnach zureichender sachlicher
Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel
Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei
andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden
(BGE 139 IV 113 E. 4.3; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art. 133 StPO N 8b, wo [im
Zusammenhang mit auswärtigen Rechtsvertretern] insbesondere auch der Aspekt der
zeitlichen Verfügbarkeit genannt wird). In einem die Wahlverteidigung im Sinne
von Art. 129 StPO betreffenden Entscheid, hat das Bundesgericht
festgehalten, das Recht auf freie Anwaltswahl sei im konkret zu beurteilenden
Fall verletzt worden, indem das erstinstanzliche Gericht durch Festhalten an
einem bereits festgesetzten Verhandlungstermin dem Beschuldigten den Beizug
eines bestimmten, am fraglichen Datum verhinderten Rechtsvertreters
verunmöglicht habe (BGer 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013). Im entsprechenden
Fall hatte sich der Rechtsvertreter am 11. Oktober 2012 als
Verteidigung konstituiert und um Verschiebung ersucht, nachdem dem
Beschuldigten am 1. Oktober 2012 die Vorladung für die auf den
25. Oktober 2012 terminierte Hauptverhandlung zugegangen war. Indem
das Bundesgericht ausführte, strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte
übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und
die damit verbundene Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigten, seien
nicht ersichtlich und insbesondere erweise sich die Mandatierung nicht als
trölerisch oder rechtsmissbräuchlich (BGer 6B_350/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.4), hat es auf mögliche Gründe einer
Beschränkung der freien Anwaltswahl hingewiesen, deren Vorliegen im Einzelfall
zu prüfen ist. Angesprochen ist zum einen das in Art. 3 Abs. 2
lit. b statuierte Verbot des Rechtsmissbrauchs, das (über den Wortlaut der
zitierten Bestimmung hinausgehend) als allgemeines Prinzip für sämtliche
Verfahrensbeteiligten, mithin auch für den Beschuldigten, Geltung beansprucht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 3 N 4, wo
überdies ausgeführt wird, an sich vorhandene Parteirechte könnten generell an
eindeutig erkennbarer Verzögerungsabsicht scheitern). Zum andern ist zumindest
hinsichtlich anderer Verfahrensbeteiligter das in Art. 5
Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) niedergelegte
Beschleunigungsgebot zu beachten.
2.3 Vorliegend
ist zunächst klarzustellen, dass entgegen der in der Beschwerde verwendeten
Terminologie im Hauptverfahren kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne
von Art. 130 StPO vorliegt. Der Beschwerdeführer beruft sich denn
auch sowohl in seinem Gesuch vom 4. Mai 2016 als auch in der
Beschwerde auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und nicht auf
lit. a der genannten Bestimmung. Entsprechend ist aber die Anwesenheit
einer Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung nicht zwingend erforderlich,
so dass deren Durchführung nicht davon abhängen kann, ob sich in der
verbleibenden Zeit ein Rechtsvertreter finden lässt, der terminlich verfügbar
ist und sich mit dem Fall hinreichend vertraut machen kann. Ob demgegenüber die
Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, hat die Vorinstanz nicht umfassend
geprüft, da sie wie gesehen den entsprechenden Antrag hinsichtlich des
vorgeschlagenen Rechtsvertreters bereits aufgrund von dessen fehlender
terminlicher Verfügbarkeit abgelehnt hat. Es stellt sich die Frage, ob letzteres
eine Verletzung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO
und damit des in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleisteten
Anspruchs des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsvertreter seiner
Wahl darstellt (vgl. zur Bedeutung der genannten EMRK-Bestimmung auch für die
Frage des Vorschlagsrechts bei amtlicher Verteidigung BGE 139 IV 113
E. 1.2; BGer 1B_99/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.5 und 2.4).
In diesem
Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der für die
Ablehnung angeführten fehlenden zeitlichen Verfügbarkeit grundsätzlich um einen
sachlichen Grund im Sinne des oben (E. 2.2) Ausgeführten handelt. Fraglich
ist indessen, ob aufgrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGer 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013) der Umstand, dass die fehlende
terminliche Verfügbarkeit durch Verschiebung der Hauptverhandlung behoben
werden könnte, zu einer anderen Beurteilung führen muss. Dabei legen die in
E. 2.3 dieses die Wahlverteidigung betreffenden Entscheids erfolgenden
Hinweise auf die Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung nahe, dass umgekehrt
die Überlegungen des genannten Entscheids auch für die Frage der
Beschränkbarkeit des Wahlrechts bei der amtlichen Verteidigung Geltung beanspruchen.
Im Übrigen ist vorliegend eine Überprüfung anhand der Kriterien dieses
Entscheids schon deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer (angesichts der
noch nicht erfolgten Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung
folgerichtig) geltend macht, im Falle der Verneinung insbesondere des
Kriteriums der Gebotenheit (Art. 132 Abs. 2 StPO) führe die
Verweigerung der Verschiebung zu einer Verletzung seines Rechts auf
Privatverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO (Ziff. 24
der Beschwerde).
Indessen erweist
sich die angefochtene Verfügung in der vorliegenden Konstellation auch unter Berücksichtigung
der genannten Rechtsprechung als zutreffend. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
zeitlichen Aspekt zu: Wie erwähnt hatte der Beschwerdeführer bereits seit dem
22. März 2016 Kenntnis des Termins der Hauptverhandlung vom
7. Juni 2016 (Verfahrensakten ES.2015.777 S. 597 ff.). Auch
musste ihm spätestens aufgrund der Verfügung vom 18. Dezember 2015,
mit welcher Frist zur Einreichung begründeter Beweisanträge gesetzt und dabei
auf die an der Verhandlung zu erhebenden Beweise hingewiesen wurde, bewusst
sein, dass eine Hauptverhandlung vor Strafgericht stattfinden würde, da er im
damaligen Zeitpunkt noch durch C____ vertreten war und diesem die entsprechende
Verfügung zugestellt wurde (Verfahrensakten ES.2015.777 S. 495).
Spätestens seit dem 6. Januar 2016 war dem Beschwerdeführer sodann
bekannt, dass er nicht mehr durch C____ vertreten war. Wenn er in der Folge
vier Monate zuwartete, bis er erneut einen Rechtsvertreter mandatierte, so
liegt darin ein rechtsmissbräuchliches, lediglich der Verfahrensverzögerung
dienendes Verhalten. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer aufgrund der
erwähnten Verfügung vom 18. Dezember 2015 bewusst sein musste, dass
(teilweise aufgrund der ebenfalls mit dieser Verfügung angezeigten Vereinigung
des gegen ihn geführten Strafverfahrens ES.2015.779 mit dem gegen die
Mitbeschuldigte D____ geführten Verfahren ES.2015.777) sowohl die Verteidigung
der Mitbeschuldigten als auch insgesamt vier Auskunftspersonen und Privatkläger
an der Hauptverhandlung teilnehmen würden (vgl. hierzu auch Verfahrensakten
ES.2015.777 S. 540), so dass eine Verschiebung mit erheblichem Aufwand
verbunden wäre. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er habe nicht
früher einen Rechtsvertreter mandatieren können, da es sehr schwierig gewesen
sei, für das finanziell uninteressante Mandat überhaupt einen Verteidiger zu
finden (Ziff. 24 der Beschwerde), so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade
aufgrund des Instituts der amtlichen Verteidigung, welche jederzeit beantragt
werden kann, eine entsprechende Begründung für den späten Zeitpunkt der
Mandatierung von vornherein unplausibel erscheint. Dass eine amtliche
Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im
vorliegenden Verfahren jedenfalls in Betracht fällt, erhellt (hinsichtlich des
Kriteriums der Gebotenheit) schon daraus, dass der Rechtsvertreter von D____
mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (Verfahrensakten ES.2015.777
S. 31 f.) als solcher bestellt worden ist, während das Kriterium der
Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer offensichtlich erfüllt ist (vgl. Beilagen
3-5 zur Beschwerde und dazu auch E. 3.2).
Als weiterer
Aspekt, der einer Verschiebung der Hauptverhandlung entgegensteht und damit zur
Folge hat, dass die Ablehnung des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen
Rechtsvertreters auf sachlichen Gründen beruht, ist das Beschleunigungsgebot zu
nennen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensvereinigung ist dieses auch
hinsichtlich der Mitbeschuldigten D____ zu beachten. Wenn daher in BGer
6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.4 festgehalten wird, das
Beschleunigungsgebot sei nicht Selbstzweck, sondern diene dem Schutz der
beschuldigten Person, weshalb es nur in Ausnahmefällen eine Beschränkung der
Beschuldigtenrechte rechtfertigen könne, so präsentiert sich der zur
Beurteilung stehende Fall aufgrund des Erfordernisses, das Beschleunigungsgebot
auch hinsichtlich der Mitbeschuldigten zu beachten, grundlegend anders. Da die
vorliegende Konstellation zudem auch hinsichtlich des konkreten zeitlichen
Ablaufs von der in BGer 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 zu
beurteilenden massgeblich abweicht, erweisen sich die in der angefochtenen
Verfügung statuierte Abweisung des Verschiebungsgesuchs und die damit
verknüpfte Ablehnung der Bestellung von B____ als amtlicher Verteidiger als
zutreffend. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei entsprechend dem
verursachten Aufwand eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen
erscheint.
3.2 Angesichts
der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (Beilagen 3-5 zur Beschwerde),
der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie mit Blick darauf, dass
der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen
geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer wie beantragt für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
zu bewilligen. Die Verteidigung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der Aufwand
zu schätzen ist. Vorliegend erscheint ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden
angemessen. Entsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–)
auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).