Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.145
ENTSCHEID
vom 25.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. [...] und [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- September 2015
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 7. März 2015 erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner)
wegen Betrugs. Der Vorwurf lautete dahingehend, der Beschwerdegegner als
einziger Verwaltungsrat der [...] Verlag AG habe im Wissen darum, dass diese
ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten,
namentlich einer höheren sechsstelligen Steuernachforderung, nicht mehr werde nachkommen
können, noch mit Datum vom 10. Februar 2015 bei der Beschwerdeführerin die
Produktion und Auslieferung der Ausgabe 2/2015 März/April der Zeitschrift [...],
die durch die [...] Verlag AG vertrieben wurde, in Auftrag gegeben.
Am 29. September
2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit
der Begründung, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin
die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Mit Stellungnahme
vom 11. November 2015 plädiert die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin lic.
iur. [...], hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Dezember 2015 an ihren
Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Die Beschwerdeführerin
ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. September 2015 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das
zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss
Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten
ist.
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung, BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24.
April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 N 8).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September
2015 aus, dass zwar der statutarische Sitz der [...] Verlag AG in Basel c/o
[...] Treuhand AG liege, Redaktion und Anzeigeverwaltung der Zeitschrift jedoch
gemäss Strafanzeige in Stuttgart domiziliert seien, weshalb die Beschwerdeführerin
in gleicher Sache ebenfalls Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart
eingereicht habe. Aus den polizeilichen Ermittlungen gehe hervor, dass das
operative Geschäft der [...] Verlag AG durch C____ in Stuttgart und nicht durch
den Beschwerdegegner geleitet worden sei, und dass auch die Druckaufträge von Stuttgart
aus erteilt worden seien. Die Firmenbuchhaltung sei durch die [...] GmbH in Stuttgart
geführt worden, während die [...]Treuhand AG in Basel lediglich die Abschlussbuchungen
gemäss Nachtragsliste durchgeführt und aufgrund der aus Deutschland erhaltenen
Salden die Jahresrechnung erstellt habe. Der Beschwerdegegner selbst habe mit
der Geschäftsführung der [...] Verlag AG in operativer Hinsicht nichts zu tun
gehabt. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners habe ihm C____ erstmals im Oktober
2014 mitgeteilt, das deutsche Finanzamt habe wegen angeblich nicht deklarierter
privater Einkünfte Untersuchungen gegen sie eingeleitet, welche auch Auswirkungen
auf die steuerliche Situation der [...] Verlag AG haben könnten. Im Februar
2015 habe er dann von C____ erfahren, dass das Stuttgarter Finanzamt neu die
Auffassung vertrete, dass die [...] Verlag AG trotz ihres Schweizer Sitzes ein
deutsches Unternehmen und daher in Deutschland zu besteuern sei. Nachdem die
Jahresrechnung 2014 erstmals einen Kapitalverlust und liquide Mittel in Höhe
von rund CHF 100‘000.– ausgewiesen habe, seien anfangs 2015 praktisch
keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen und die nach Liquidationswerten
erstellte Bilanz habe die Überschuldung der Firma aufgezeigt. Daraufhin habe C____
eine Käuferin für die Zeitschrift gesucht, um deren Weiterführung zu sichern
und gleichzeitig Liquidität zu schaffen, und habe diese schliesslich in der [...]
GmbH gefunden. Ob der Kaufpreis von EUR 80‘000.– dem Marktwert der Zeitschrift entspreche,
könne durch die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend beurteilt werden. Fest
stehe indes, dass der Beschwerdeführerin die Abtretung der Kaufpreisforderung
angeboten worden sei, womit sie jedenfalls hinsichtlich der ihrer Ansicht nach
betrügerisch erwirkten Produktion der März/April-Ausgabe der Zeitschrift [...]
in voller Höhe Befriedigung erlangt hätte. Vor diesem Hintergrund sei der
Vorwurf des Betrugs mangels Erfüllungswillens des Beschwerdegegners auch in
subjektiver Hinsicht nicht ersichtlich. Eine Sanierung der gemäss
Zwischenbilanz überschuldeten [...] Verlag AG wäre offensichtlich nicht mehr
möglich gewesen, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht der ihm als einzigem
Verwaltungsrat obliegenden Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nachgekommen sei
und das Zivilgericht Basel-Stadt darüber benachrichtigt habe, welches in der
Folge mit Datum vom 18. Mai 2015 den Konkurs über die Firma eröffnet habe. Zusammenfassend
hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass
aufgrund der polizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein dem
Beschwerdegegner vorzuwerfendes strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem
zur Anzeige gebrachten Sachverhalt erkennbar seien.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdebegründung unter
Verweis auf ihre gegen den Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige geltend, dass
der Betrugstatbestand zweifelsfrei erfüllt sei. Die Begründung der
Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat der [...]
Verlag AG habe nichts mit dem operativen Geschäft zu tun gehabt und sei für den
fraglichen Druckauftrag mit der Beschwerdeführerin nicht verantwortlich
gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Argumentation der Staatsanwaltschaft,
die Beschwerdeführerin hätte den Betrugsschaden ausgleichen können, indem sie
die ihr durch den Beschwerdegegner angebotene Abtretung des Kaufpreises in der
Höhe von EUR 80‘000.– gegenüber der Käuferin [...] GmbH angenommen hätte, nicht
korrekt. Denn das Angebot zur Abtretung dieser Kaufpreisforderung sei gerade
nicht zur Vermeidung des Betrugsschadens erfolgt. Vielmehr sei es an die
Bedingung geknüpft gewesen, die Beschwerdeführerin solle dafür auf ihre
unstreitige Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von EUR 180‘000.–
verzichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Finanznot und Existenzbedrohung
der [...] Verlag AG lange unbekannt geblieben und hätte für sie auch nicht ohne
weiteres erkennbar sein können, zumal das Zahlungsverhalten der [...]
Verlag AG bis Ende Dezember 2014 der Ziel- und
Ratenzahlungsvereinbarung entsprochen habe. Des Weiteren sei der letzte Auftrag
mit einer Herstellerrechnung über EUR 43‘076.33 zzgl. EUR 2‘156.35 für die
Versandleistungen zu einer Zeit erteilt worden, als der Beschwerdegegner im
Gegensatz zur Beschwerdeführerin längst um die hohen Insolvenzrisiken aufgrund
der Steuerverpflichtungen gewusst habe. Hätte die Beschwerdeführerin von diesem
für sie entscheid-relevanten Sachverhalt Kenntnis gehabt, so hätte sie
selbstverständlich nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung die Ausgabe
2/2015 März/April der Zeitschrift [...] produziert. Da dies dem
Beschwerdegegner bewusst gewesen sei, habe dieser mit der Erteilung des Auftrages
schlüssig vorgetäuscht, die Gegenleistung erbringen zu können. Die Beschwerdeführerin
bringt ferner vor, der Beschwerdegegner habe gewollt, dass diese Ausgabe
produziert werde und erscheine, um die Vertriebs- und Anzeigenerlöse nicht zu
verlieren sowie das Verlagsobjekt nahtlos und unbeschädigt zur unveränderten
Fortführung an den neuen Verlag [...] GmbH im gleichen Hause weiterzugeben. Die
Zeitschrift würde durch diese „mit gleicher Anmutung und weitgehend demselben
Personal fortgeführt, aber eben entledigt von der lästigen Forderung des
betrogenen Druckers“. Schliesslich konstatiert die Beschwerdeführerin, der
Kaufpreis in der Höhe von EUR 80‘000.– sei weit unter dem üblichen Marktpreis
der Zeitschrift. Das Verlagsobjekt sei unter der Hand verkauft worden. Die
Beschwerdeführerin hätte dafür wesentlich mehr angeboten, sei jedoch über die
Verkaufsabsicht der [...] Verlag AG erst zu jenem Zeitpunkt informiert worden,
als der Vertrag mit [...] GmbH bereits unterzeichnet worden war.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdegegner
mit dem operativen Geschäft nichts zu tun gehabt habe. Diese Feststellung
stützt sich indessen einzig und allein auf die im Einvernahmeprotokoll der
Staatsanwaltschaft festgehaltene Aussage des Beschwerdegegners (act. 5
S. 71) und steht in einem gewissen Widerspruch zu den vorhandenen Akten.
Im Mail vom 20. März 2015 (act. 9 S. 1) stellte sich C____ gegenüber der
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei zur Diskussion über die
ausstehenden Rechnungen nicht zuständig, die Beschwerdeführerin werde jedoch von
der Verlagsleitung ein Angebot erhalten. Dieses Angebot traf dann mit Mail des
Beschwerdegegners vom 25. März 2015 ein (act. 3), was als ein Indiz für die
Führung des operativen Geschäftes durch den Beschwerdegegner zu werten ist.
Diesem Schreiben des Beschwerdegegners ist zudem zu entnehmen, dass die [...]
Verlag AG schon seit Mitte 2014 bemüht gewesen sei, die Titelrechte für die
Zeitschrift zu verkaufen (a.a.O., S. 1). Ebenso wird daraus ersichtlich,
dass der Verlag „schlicht und einfach keine Liquidität mehr“ habe (a.a.O., S.
2). Dies, obwohl die Steuerforderungen des Finanzamtes Stuttgart lediglich als
„möglich“ bezeichnet wurden. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die
Liquidität des Unternehmens unabhängig vom Bestand der Steuerforderung bereits
nicht mehr vorhanden sowie die finanzielle Schieflage dem Beschwerdegegner und C____
mindestens seit Mitte 2014 bekannt war. Auch das Mail von C____ vom 25. Februar
2015 an den Beschwerdegegner, wonach sich beim Finanzamt „etwas bewege“ und sie
hoffe, dass bald eine Einigung mit dem Finanzamt erzielt werden könne, ohne
dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werde (act. 7/2), steht in
einem gewissen Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdegegners, er habe erst
im Februar 2015 von den steuerlichen Problemen durch C____ erfahren (act. 71).
Die Formulierung im Mail spricht vielmehr dafür, dass die Forderungen des
Finanzamtes zwischen dem Beschwerdegegner und C____ bereits vorgängig ein Thema
gewesen waren.
4.2 Gemäss
Art. 716 Abs. 2 OR steht die Geschäftsführungskompetenz grundsätzlich dem Verwaltungsrat
zu. Im Zusammenspiel mit der in Art. 717 OR verankerten Sorgfaltspflicht ergibt
sich, dass diese Geschäftsführungskompetenz gleichzeitig eine teilweise
delegierbare Geschäftsführungspflicht ist (Watter/Roth
Pellanda, Basler Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht II, 4.
Auflage, 2012, Art. 716 N 9). Die Delegation der Geschäftsführung muss in den
Statuten vorgesehen und in einem Organisationsreglement festgehalten sein (Art.
716b OR).
Wie weit der
Verwaltungsrat resp. der Beschwerdegegner die Geschäftsführungspflicht an C____
delegiert hat bzw. delegieren durfte, wurde im Rahmen des Strafverfahrens nicht
abgeklärt. Zudem müsste der Frage, ob und ab wann der Beschwerdegegner von der
Zahlungsunfähigkeit sowie den operativen Geschäften des Unternehmens Kenntnis erlangt
hatte, anhand der Geschäftskorrespondenz und einer Befragung von bzw.
Konfrontation mit C____, auf den Grund gegangen werden. Die Beschwerdeführerin
behauptet, auch in Stuttgart eine Strafanzeige eingereicht zu haben (act 16).
Die Abklärung dieser Fragen ist demnach auf dem Rechtshilfeweg möglich.
Selbst wenn es
so wäre, dass das operative Geschäft von C____ in Stuttgart abgewickelt worden war,
so ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsrat weiss, dass keine Liquidität
des Unternehmens mehr vorhanden ist und er trotzdem weitere Aufträge im Bereich
der operativen Führung vergeben lässt, zu prüfen, ob eine Täuschung durch
konkludentes Verhalten oder in Form der Mittäterschaft erfolgt ist (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 146 N 2, 3).
Nach dem
Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erfolgt. Sie ist deshalb
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist entsprechend Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen,
die Ermittlungen wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner wieder aufzunehmen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– abzüglich der von der Bank zurückgehaltenen
Spesen von CHF 7.10 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Entschädigungsforderungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2015
aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird gemäss Art.
397 Abs. 3 StPO angewiesen, unverzüglich die Ermittlungen gegen den
Beschwerdegegner wegen Betrugs aufzunehmen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
CHF 992.90 wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.