Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.19
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. Er wird beschuldigt, am 5.
Februar 2016 [...], welche als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren ist, auf dem
Parkplatz beim Bachgraben vergewaltigt zu haben, nachdem er mittels Zentralverriegelung
das Fahrzeug abgeschlossen habe. A____ wurde am 18. April 2016 verhaftet. Mit
Verfügung vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2016, Untersuchungshaft angeordnet.
Mit Beschwerde
vom 2. Mai 2016 hat A____, amtlich vertreten durch [...], seine unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 9. Mai 2016 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden. Zur Beurteilung einer Beschwerde bedarf es indessen auch
eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Im vorliegenden
Fall ist die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftdauer bis zum 19.
Mai 2016 zwischenzeitlich abgelaufen. Damit ist das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
Ergibt sich die
Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch
(BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17.
November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14).
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person
habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist
dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 3.1). Bei
Vorliegen einer Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller
Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2015.11 vom 26. März
2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011
vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E.
2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte
Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die
Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. APE
HB.2015.11 vom 26. März 2015).
In ihrer
Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen,
dass zwischenzeitlich die Anklageschrift vorliege und demnächst dem Strafgericht
überwiesen werde. Dies ist inzwischen erfolgt, wie sich aus der Replik des
Beschwerdeführers ergibt. Der dringende Tatverdacht ist daher zu vermuten,
zumal er sich aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des
IRM-Gutachtens vom 3. Mai 2016 keineswegs als unhaltbar erweist. Eine
umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers
ist im Haftbeschwerdeverfahren nicht vorzunehmen.
5.1 Zu
den speziellen Haftgründen hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, der
Haftgrund der Kollusionsgefahr sei jedenfalls bis zur Konfrontation mit dem
mutmasslichen Opfer zu bejahen, da bis dahin eine Beeinflussung des Opfers
resp. des Verfahrens verhindert werden müsse. Es hat die Haft somit auf die
(vorläufige) Dauer von 4 Wochen begrenzt in der Erwartung, dass in dieser Frist
die weiteren Ermittlungen zügig vorangebracht und die relevanten Beweismittel
ausgewertet sein sollten. Den Haftgrund der Fluchtgefahr hat es offen gelassen,
aber als eher nicht erfüllt erachtet.
5.2 Da
bei bestrittenen Sexualdelikten die Aussagen der Beteiligten in aller Regel das
wesentliche Beweismittel darstellen, ist von entscheidender Bedeutung, dass
eine Beeinflussung der Aussagen des mutmasslichen Opfers zumindest bis zur
Konfrontation mit dem Beschuldigten verhindert wird. Die Bejahung der
Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer möglichen Konfrontationseinvernahme
ist daher nicht zu beanstanden und auch verhältnismässig. Wirksame
Ersatzmassnahmen zur Verhinderung der Kollusion sind nicht ersichtlich, wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat jedoch zu
Recht erwartet, dass die Staatsanwaltschaft die erforderliche
Konfrontationseinvernahme innert der Frist von 4 Wochen vornimmt. Das ist – wie
sich aus der Replik ergibt – offenbar nicht geschehen. Da die hier zu
beurteilende Haft inzwischen abgelaufen ist, ist vorliegend nicht zu
beurteilen, ob eine mit Kollusionsgefahr begründete Haft weiterhin
verhältnismässig wäre (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4). Dies wäre allenfalls im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine allfällige Haftverlängerung zu erörtern.
Gemäss den
obigen Ausführungen ergibt die summarische Prüfung der Haftbeschwerde, dass
diese abzuweisen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die
Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen.
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden. Daraus ergibt sich ein
Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1‘200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).