Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.18
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 12. Juli 2016
Sachverhalt
Der Taxifahrer A____
(Beschwerdeführer) wurde in den frühen Morgenstunden des 17. April 2016 festgenommen.
Er wird verdächtigt, mit einer Pistole auf einen anderen Taxifahrer geschossen
zu haben, mit dem er sich zuvor gestritten hatte. Dabei soll er sich dem
Geschädigten mit einer Waffe genähert und auf dessen Kopf gezielt haben. In der
Auseinandersetzung habe sich ein Schuss gelöst, der das Fenster einer Kaffeebar
durchschlagen habe. Danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Geschädigte
weise auf der linken Stirnseite ein Hämatom auf. Die Pistole sei mitsamt
Munition in der Tiefgarage des Beschwerdeführers gefunden worden.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. April 2016 wurde über den Beschwerdeführer
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet. Die vorläufige Haftdauer
wurde auf 12 Wochen, das heisst bis zum 12. Juli 2016 festgelegt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. April 2016. Der Beschwerdeführer
beantragt die kostenfällige Aufhebung dieser Verfügung sowie die Leistung einer
Haftentschädigung und einer Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit
Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer hat am 12. Mai 2016 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht inhaftiert worden. Er bestreitet
nicht, dass es zwischen ihm und dem anderen Taxifahrer zu Auseinandersetzungen
vor dem Hotel an der […]strasse und danach bei der Kaffeebar an der Ecke […] gekommen
ist. Die Auseinandersetzungen seien aber vom anderen Taxifahrer ausgegangen.
Dieser habe den Beschwerdeführer mit der Pistole bedroht und sei dabei von der
Belegschaft der Kaffeebar unterstützt worden. Als sich der Beschwerdeführer mit
einem Schlag ins Gesicht des anderen gewehrt habe, habe dieser versehentlich
einen Schuss abgefeuert. Der Beschwerdeführer habe die Waffe unter Schock an
sich genommen und in Sicherheit gebracht. In der Replik ergänzt er, dass beide Taxifahrer
gleich zu behandeln seien, bis der Tathergang geklärt sei. Entweder sei der
Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen, oder der andere Taxifahrer sei auch
in Untersuchungshaft zu nehmen.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012).
4.2 Der
Tatverdacht beruht auf den schlüssigen Aussagen des anderen Taxifahrers, dem
Fund der Schusswaffe beim Beschwerdeführer und der Zerstörung der
Fensterscheibe durch das Projektil. Der Taxifahrer sagte, der Beschwerdeführer
sei neben sein Auto gefahren und habe ihn beschimpft. Beide seien ausgestiegen.
Der Beschwerdeführer habe eine Schusswaffe an seinen Kopf gehalten und abgedrückt.
Danach sei er weggefahren. Ein weiterer konkreter Hinweis liegt im Umstand,
dass die Pistole mitsamt Munition in der Tiefgarage am Wohnort des
Beschwerdeführers gefunden wurde und der Beschwerdeführer in der Einvernahme
zunächst verschwiegen hat, dass er die Waffe nach Hause genommen habe.
Erheblich für die Annahme des Tatverdachts ist jedoch auch die – im
Haftverfahren bloss summarisch vorzunehmende – Würdigung der Aussagen des
Beschwerdeführers, welche in verschiedener Hinsicht wenig glaubhaft sind: Es
ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer dem Gegenüber die Pistole aus
der Hand geschlagen und diese mitgenommen hätte, ohne die Polizei zu
benachrichtigen oder dann wenigstens gleich zu Beginn der ersten Einvernahme zu
berichten, dass er die Tatwaffe behändigt habe. Lebensfremd erscheint auch,
dass der Beschwerdeführer nicht nur die auf die Strasse gefallene Waffe
ergriffen, sondern sich auch die Mühe gemacht hätte, die Tasche mit der
Munition vom Boden aufzuheben, zumal diese für sich allein ungefährlich ist. Irritierend
ist auch, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung zwar eine
Videoaufnahme auf seinem Mobiltelefon erwähnt, die Prüfung dieser Aussage
jedoch durchkreuzt, indem er das Passwort seines Telefons nicht bekanntgibt. Im
Weiteren deuten die Fotos der rechten Hand des Beschwerdeführers vom 21. April 2016
auf den ersten Blick eher auf eine Verletzung hin, die sich beim Tragen der
Waffe in der eigenen Hand ergibt, als auf Spuren einer angeblichen
Abwehrreaktion. Schliesslich ergibt sich auch aus der Schilderung, wie die
beiden Taxis in der Strasse abgestellt wurden und die beiden Männer einander
gegenüberstanden, dass der Schuss vom Beschwerdeführer abgefeuert wurde, der
dem anderen Mann und der Kaffeebar zugewandt war. Für die in der Replik
geäusserte Mutmassung, der andere Taxifahrer habe ausgerechnet diese Kaffeebar
ausgesucht und die Aussprache bloss deshalb vorgeschlagen, weil dort seine
Waffe gelagert gewesen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt bestehen
mehrere konkrete Hinweise für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die
Pistole in seiner Hand trug und einen Schuss auf den anderen Taxifahrer abgegeben
hat.
5.1 Die
Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit Kollusionsgefahr. Der Tathergang und
die Umstände, die zur Tat geführt hätten, seien bisher nur ungenau vorhanden
und daher abzuklären. Es seien weitere Ermittlungshandlungen durch umfangreiche
kriminaltechnische Auswertungen (Schmauch, DNA, mobile Daten und GPS-Daten,
Fahrtenschreiber) vorzunehmen. Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers drohe
eine Beeinflussung des Geschädigten und allfälliger Zeugen. Ebenso bestehe die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer belastendes Material vernichten würde. Mit
dem Verstecken der mutmasslichen Tatwaffe in der Tiefgarage habe er schon
konkret kolludiert.
5.2 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers besteht keine Kollusionsgefahr, weil er das
Delikt nicht begangen habe und daher auch nicht kolludieren müsse. Er habe die
Waffe nicht versteckt, sondern in Sicherheit gebracht, um anschliessend die
Polizei zu informieren. Es reiche überdies aus, gegenüber dem anderen
Taxifahrer ein Kontaktverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei auch bereit,
eine Kaution zu hinterlegen.
5.3 Kollusionsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um
so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
5.4 Ausgehend
von der Annahme des Tatverdachts ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
den anderen Taxifahrer und weitere Zeuginnen und Zeugen beeinflussen könnte.
Aussagen über die Ereignisse rund um den Vorfall kann ein dritter Taxifahrer
machen, der den Streit vor dem Hotel geschlichtet haben soll. Für den späteren
Verlauf vor der Kaffeebar sind die Aussagen der Gäste, die dort anwesend waren,
von Bedeutung. Da der Beschwerdeführer anschliessend nachhause fuhr, spielt die
Aussage der Ehefrau eine Rolle, welche bemerkte, dass der Beschwerdeführer die
Wohnung betrat. Alle diese Personen sind für die Wahrheitsfindung von
Bedeutung. Ein konkretes Anzeichen für die Gefahr der Kollusion ist der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Tat geflüchtet ist, um die Pistole
zuhause in der Tiefgarage zu deponieren. Entgegen der in der Beschwerde
behaupteten Absicht hat er die Polizei nicht informiert und die gelagerte Waffe
auch anlässlich der ersten Befragung zunächst verschwiegen. Weitere konkrete
Anzeichen ergeben sich aus den persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau und
zu seinem ehemaligen Arbeitskollegen, dem geschädigten Taxifahrer. Zwischen diesem
und dem Beschwerdeführer ist es gemäss dem Tatverdacht zweimal zu einer
Auseinandersetzung gekommen. Es gibt keine Anzeichen, dass dieser heftige
Konflikt inzwischen beigelegt worden wäre. Die Tat wurde vor rund fünf Wochen
begangen. Die Ermittlungen befinden sich in einem frühen Stadium und sind noch
nicht abgeschlossen. Darin liegt ein weiterer konkreter Hinweis für die
Notwendigkeit des Schutzes vor Kollusionshandlungen.
Schliesslich
erweist sich die Haftverlängerung auch als verhältnismässig. Dem
Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Tötung eine
erheblich längere Freiheitsstrafe als die angeordnete Haft. Die vom
Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot und Kaution) sind
nicht geeignet, allfälligen Kollusionsmassnahmen vorzubeugen. Eine wirksame
Kollusion geschieht erfahrungsgemäss im Versteckten, so dass der Verstoss gegen
das Kontaktverbot kaum bekannt würde und die entsprechende Sicherheitsleistung
wirkungslos bliebe.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang wird das Gesuch
um Haftentschädigung und Genugtuung hinfällig. Die ordentlichen Kosten des
Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat seinen amtlichen Verteidiger gewechselt. Der im
Beschwerdeverfahren handelnde Rechtsvertreter wurde mit Wirkung ab 25. April
2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
27. April 2016). Für seine Bemühungen ist ihm aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von 7 Stunden,
welcher praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer, entschädigt wird. Der Beschwerdeführer hat dem
Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 112.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).