Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.37
URTEIL
vom 14.
Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Moldau,
alias B____, geb. [...], von Rumänien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Moldau, alias B____,
geb. [...], von Rumänien, am 13. Mai 2016 von der Kantonspolizei festgenommen
wurde, nachdem er vom Grenzwachtkorps am Flughafen Basel-Mülhausen beim
Grenzübertritt beobachtet worden war, danach mit dem Linienbus 50 nach Basel
fuhr und sich bei der anschliessenden Person mit keinerlei Reisedokumenten
ausweisen konnte, sich aber herausstellte, dass die von ihm angegebenen Personalien
– B____, von Rumänien – falsch sind und er unter seinem richtigen Namen A____
mit einem am 14. Januar 2015 eröffneten und bis 11. Januar 2017 gültigen
Einreiseverbot belegt ist,
dass das Migrationsamt am 14. Mai 2016 über A____
Ausschaffungshaft bis 25. Mai 2016 verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb
von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person
sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass die Haft von den Behörden des Kantons
angeordnet wird, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist
(Art. 80 Abs. 1 AuG),
dass der Beurteilte am 10. Dezember 2014 ein
Asylgesuch gestellt hat und dem Kanton Zürich zugeteilt worden ist, welcher
nach Abklärungen des Migrationsamtes nach wie vor zuständig ist, weshalb der
Beurteilte nach Zürich überführt werden soll,
dass der Kanton Basel-Stadt somit nicht für die
Anordnung von Ausschaffungshaft zuständig ist,
dass das Migrationsamt richtig erkannt hat, dass
der Betroffene zum Zwecke des Transports gestützt auf Art. 73 AuG kurzfristig
festgehalten werden kann, also für höchstens drei Tage,
dass allfällige organisatorische und terminliche
Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gefangenentransports über die
Pfingsttage an den genannten gesetzlichen Vorschriften nichts zu ändern
vermögen, weil diese keine Ausnahmen für Feiertage vorsehen,
dass im Übrigen die Anordnung von
Ausschaffungshaft die Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 AuG),
dass kein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, sondern aus den Akten hervorgeht, dass der
Beurteilte am 9. Januar 2015 unkontrolliert abgereist und nach seinen Angaben
nach Frankreich ausgereist (und erst am 13. Mai 2016 wieder eingereist) ist,
womit ein allfälliger (hier nicht vorliegender) Wegweisungsentscheid im
Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren vollzogen ist, was nunmehr die
Verfügung einer neuen Wegweisungsverfügung notwendig macht,
dass keine solche neue Wegweisungsverfügung
vorliegt – was nicht erstaunt, nachdem der Kanton Zürich zuständig ist – und
damit die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AuG für die Anordnung von
Ausschaffungshaft nicht gegeben sind,
dass aus diesen Gründen die angeordnete Haft
unzulässig und der Beurteilte daraus zu entlassen ist,
dass auch die Voraussetzungen für den Verzicht
einer Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG nicht gegeben sind, verfügt doch
der aus Moldau stammende Beurteilte über keinerlei Reisedokumente, und kann er
gemäss den Angaben des Migrationsamtes doch erst am 17. Mai 2016 nach Zürich
überstellt werden, womit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung
voraussichtlich innert acht Tagen verwirklichen lässt, zumal noch keinerlei
Reisevorbereitungen an die Hand genommen worden sind,
dass daher auf eine mündliche Verhandlung seitens
des Beurteilten nicht wirksam verzichtet werden kann,
dass indessen beachtlich ist, dass eine
Verhandlung entbehrlich erscheint, da sich auch ohne Verhandlung ergeben hat,
dass die Haft unzulässig ist,
dass es dem Migrationsamt unbenommen bleibt, eine
kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AuG anzuordnen,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen;
vorbehalten bleibt die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: