Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.165
URTEIL
vom 11.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission vom
- August 2015
betreffend Dahinfallen der
Beschwerde betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2006 bis 2009
mangels Leistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
Mit Verfügungen
vom 29. Oktober 2014 betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern für
die Steuerperioden 2006 bis 2009 wurden den Ehegatten B____ und A____ Nachsteuern
inklusive Belastungszins von CHF 29‘731.10 (kantonale Steuern) und CHF 2‘920.90
(Bundessteuern) auferlegt. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen
wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. April 2015 ab. Gegen
diesen Entscheid wandte sich A____ (Rekurrent) mit Schreiben vom 1. Juni 2015
erneut an die Steuerverwaltung, welche dieses an die zuständige Steuerrekurskommission
weiterleitete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 setzte die Steuerrekurskommission
den Ehegatten Frist, um bis zum 7. Juli 2015 zu erklären, ob die Eingabe
als Rekurs behandelt werden soll, und zur Leistung von Kostenvorschüssen von je
CHF 600.– für die Verfahren betreffend die kantonalen Steuern und der
Bundessteuer bis zum 8. Juli 2015. Da sich die Ehegatten dazu gegenüber der
Steuerrekurskommission nicht äusserten, erstreckte diese mit Schreiben vom 8.
und 15. Juli 2015 sowohl die Frist zur Stellungnahme wie auch die Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Juli 2015. Dazu nahm der Rekurrent
mit Schreiben vom 16. Juli 2015 Stellung, worauf die Steuerrekurskommission die
beiden Fristen mit Schreiben vom 21. Juli 2015 erneut bestätigte. Mit Schreiben
vom 23. Juli 2015 teilte der Rekurrent der Steuerrekurskommission mit, dass er
sich mit der Steuerverwaltung über eine Ratenzahlung geeinigt habe, weshalb
„das Rekursverfahren starten“ könne. Mit Brief vom gleichen Tag verwies die
Steuerrekurskommission die Ehegatten erneut auf die laufenden Fristen. Mit Verfügungen
vom 5. August 2015 schrieb der Präsident der Steuerrekurskommission die Rekurse
in beiden Verfahren mangels Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse als
dahingefallen ab.
Mit Eingabe vom
10. August 2015 hat der Rekurrent allein gegen die im Verfahren betreffend die
kantonalen Steuern ergangene Abschreibungsverfügung vom 5. August 2015 Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Mit Eingaben vom 20. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 nahm der Rekurrent
erneut zur Sache Stellung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit
Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen
den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz im Verfahren betreffend kantonale
Steuern funktionell als auch sachlich zuständig. Demgegenüber ist der Abschreibungsbeschluss
im Verfahren betreffend die Bundessteuern nicht angefochten worden.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission,
welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Es
liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
484 f.). Der Abschreibungsbeschluss wie auch die angefochtenen
Steuerveranlagungen richteten sich zwar an beide Ehegatten. Der Rekurrent ist
als Verfügungsadressat aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit gemäss
§ 13 VRPG aber auch allein zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert. Auf
das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Mit
dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass ihm die finanziellen Möglichkeiten,
die Kostenvorschüsse aufzubringen, gefehlt haben. Er habe aber dennoch das Geld
auftreiben können, indem er Schulden gemacht habe, und am 24. Juli 2015 um
14.32 Uhr am C____ Multimaten den Kostenvorschuss einbezahlt. Erst aufgrund des
Briefes der Steuerrekurskommission habe er erfahren, dass das Geld erst am 27.
Juli 2015 überwiesen worden sei.
2.2 Die
Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ist eingehalten, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen
Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung trägt
der Rechtsuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 910). Massgebend ist der
Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen
(BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1023; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 913).
Vorliegend steht
fest, dass der Kostenvorschuss dem Konto des Rekurrenten erst nach Ablauf der
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, nämlich am 27. Juli 2015, belastet
worden ist (Aktenbeilage 3). Der Kostenvorschuss ist daher nicht innert der
gesetzten Frist geleistet worden, weshalb die Vorinstanz den Rekurs und die
Beschwerde zu Recht abgeschrieben haben.
2.3 Der
vorliegende Rekurs kann aber zumindest implizit auch so verstanden werden, dass
der Rekurrent eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses beantragt. Ein solches Gesuch ist grundsätzlich nicht mit
einem Rechtsmittel gegen den Abschreibungsbeschluss aufgrund der Säumnis,
sondern mit einem neuen Gesuch bei der abschreibenden Instanz zu erheben.
Nachdem aber die Vorinstanz zum diesbezüglichen impliziten Gesuch mit ihrer
Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren abschlägig reagiert hat
(Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015, Aktenbeilage 4), rechtfertigt es sich
aus prozessökonomischen Gründen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
2.4 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn
eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2010, N 1158), wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.67 vom 16. September
2015 E. 2.3; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im
bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Bei den darin genannten
Gründen für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den
Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 133
DBG N 19; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
2.5 Mit
seinen Schreiben vom 20. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 macht der Rekurrent
in diesem Zusammenhang geltend, es sei eine Ratenzahlung vereinbart gewesen.
Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Begründung seiner Behauptung bezieht
er sich auf das angeblich von seinem Sohn redigierte Schreiben vom 12. Juli
2015 (Beilage in Aktenbeilage 7). Entgegen seiner Darstellung ging dieses aber
nicht an die „Steuerkommission“ (recte Steuerrekurskommission), sondern an die Steuerverwaltung.
Darin beklagte er sich über die Weiterleitung seiner Schreiben an die
Steuerrekurskommission, ohne dass seiner Bitte um ein persönliches Gespräch
entsprochen würde. Er wiederholt darin, dass er nicht in der Lage sei „solch
eine Summe auf einmal zu zahlen“. Für ihn komme „nur eine Ratenzahlung in
Frage“. Bereits mit seinem Schreiben vom 1. Juli 2015 an die Steuerverwaltung
gab er an, „im Falle der Eidgenössischen Steuerverwaltung versuche“ er, „die
Summe in Raten abzuzahlen“ (Beilage in Aktenbeilage 7). Daraus folgt, dass
immer nur eine Ratenzahlung bezüglich der streitgegenständlichen
Steuerforderung zur Diskussion stand. Ein Gesuch zur ratenweisen Leistung des
Kostenvorschusses hat der Rekurrent nie gestellt und eine solche wurde ihm von
der Steuerrekurskommission auch nicht bewilligt. Vielmehr hat sie mit ihren
Schreiben vom 8., 15., 21. und 23. Juli 2015 wiederholt auf die verfügte Frist
zur Leistung der gesamten Kostenvorschüsse verwiesen. Entsprechend hat der
Rekurrent denn auch am 24. Juli 2015 den gesamten Betrag einbezahlt.
2.6 Die
Steuerrekurskommission macht mit ihrer Vernehmlassung geltend, dass die
Kostenvorschüsse entgegen der Aussage des Rekurrenten nie auf dem Konto der
Steuerrekurskommission eingegangen seien. Dem eingereichten Auszug sei vielmehr
zu entnehmen, dass die am 27. Juli 2015 geleisteten Zahlungen von je CHF 600.–
nicht an die Steuerrekurskommission, sondern an die Steuerverwaltung überwiesen
worden seien. Es stellt sich die Frage, ob an eine falsche Behörde geleistete
Kostenvorschüsse analog zu Eingaben an eine falsche Behörde von dieser
weiterzuleiten sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR
172.021]; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 398; Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1083; VGE VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3) und somit gleichwohl
als erfolgt zu gelten haben. Diese Frage kann offen bleiben, da die Zahlung an
die unzuständige Behörde nicht rechtzeitig erfolgte.
2.7 Der
Rekurrent beruft sich vorliegend auf seine Unkenntnis der Modalitäten bei der
Vornahme einer Überweisung an einem sogenannten Multimaten der Bank C____. Er
macht dabei geltend, normalerweise würden seine Kinder seine Einzahlungen
machen und er habe zum ersten Mal eine Überweisung an einem Multimaten
vorgenommen. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld auch am gleichen Tag
überwiesen werde. Seine Söhne, die sich seiner unzureichenden Deutschkenntnisse
wegen um die Sache gekümmert hätten, seien auslandsabwesend gewesen. Sie hätten
aber von dort aus geschrieben, „um den Rekurs in Gang zu bringen“ (Eingabe des
Rekurrenten vom 10. August 2015, Beilage in Aktenbeilage 7). Damit beruft sich
der Rekurrent auf mangelnde Kenntnisse. Solche vermögen allein aber keine
Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist zu begründen. Bereits mit Schreiben
vom 5. Juni 2015 setzte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darüber in
Kenntnis, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bei ihr
eingegangen sein muss, ansonsten das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben
werde. Hinzu kommt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren offensichtlich auf
die Unterstützung seiner Söhne zurückgreifen konnte, auch wenn diese im Ausland
weilten. Es wäre ihm daher auch möglich gewesen, sich von ihnen bezüglich des
ansonsten angeblich durch sie ausgeführten Zahlungsverkehrs kundig zu machen. Hinzu
kommt, dass aus dem gesamten Vorgehen des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren
eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erfüllung prozessualer Obliegenheiten hervorgeht.
So hat er trotz Erhalt von spezifischen Einzahlungsscheinen für die beiden Kostenvorschüsse
die Zahlung auf das Konto einer anderen Behörde geleistet. Obwohl ihm die
Steuerverwaltung mitgeteilt hat, dass die Entscheidkompetenz nach erfolgter Eröffnung
des Rekursverfahrens gegen ihren Einspracheentscheid nicht mehr bei ihr liege,
hat er sich weiterhin an die Steuerverwaltung anstatt die zuständige
Steuerrekurskommission gewandt. Zudem hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch
die Steuerrekurskommission unterlassen, sich zur Frage der Einhaltung der
Rechtsmittelfrist zu äussern. Aufgrund dieses gesamten Verhaltens kann nicht
davon gesprochen werden, dass der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis
von der Einhaltung der versäumten Frist abgehalten worden wäre. Deshalb kann
dem Rekurrenten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.
- Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.