Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.94
URTEIL
vom 11. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Leitung Volksschulen
Leimenstrasse 1,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements vom
- Januar 2015
betreffend Nichtübernahme der
Kosten für die private Schulung von B____
Sachverhalt
B____, geboren
am [...], leidet an einer rechtsbetonten Cerebralparese und an Teilleistungsstörungen.
Im Schuljahr 2013/2014 besuchte er den Regelkindergarten C____ in Basel.
Dort erhielt er zusätzliche Betreuung, Unterstützung und Assistenz. Mitte
November 2013 liess die Schulleitung der Primarschule D____ ein Standardisiertes
Abklärungsverfahren (SAV) zur Ermittlung des individuellen Bildungsbedarfs
von B____ einleiten. Am 11. Januar 2014 meldete A____, die Mutter von
B____, ihren Sohn bei den Volksschulen unter der Mitteilung ab, dass B____ ab
dem nächsten Schuljahr die Privatschule E____ besuchen werde. Im Rahmen des SAV
beantragte sie mit Schreiben vom 19. Februar 2014 dem
Erziehungsdepartement die Übernahme der Kosten für die Schulung von B____ im E____.
Die Schulleitung der Primarstufe D____ stellte der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung
mit Schreiben vom 20. Februar 2014 Antrag auf zusätzliche Unterstützung
(verstärkte Massnahmen) für B____ und dessen Förderung in einer Kleinklasse.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 lehnte der Leiter Volksschulen die
Übernahme der Kosten für die Schulung von B____ im E____ ab. Einen hiergegen
erhobenen Rekurs lehnte das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom
29. Januar 2015 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Februar und 20. April
2015 erhobene und begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat. Mit diesem
Rekurs beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids, die
Gutheissung des Übertritts ihres Sohns B____ in die Privatschule E____ und
die Übernahme der Schulkosten von gegenwärtig CHF 27'645.– p.a. bis Ende
der Primarschulzeit. Eventualiter sei das Erziehungsdepartement zu
verpflichten, sich an den Schulkosten der Privatschule E____ im Umfange
der durchschnittlichen Bildungsausgaben für einen Primarschüler einer
staatlichen Schule zu beteiligen. Subeventualiter verlangt die Rekurrentin,
dass die Schulkosten einer anderen Privatschule mit gleicher oder ähnlicher
Struktur und Klassengrösse wie die E____ zu übernehmen seien.
Subsubeventualiter sei das Erziehungsdepartement zu verpflichten, sich an den Schulkosten
einer anderen Privatschule mit gleicher oder ähnlicher Struktur und
Klassengrösse wie die E____ im Umfange der durchschnittlichen Bildungsausgaben
für einen Primarschüler einer staatlichen Privatschule zu beteiligen. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit Vernehmlassung vom
10. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung
des Rekurses. Hierauf hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. August 2015
repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend
von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
7. Mai 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG;
SG 153.100) und §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den
willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.2 Die
Rekurrentin ist als unterhaltspflichtige Mutter des betroffenen Kindes vom vorinstanzlichen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 1.2). Auf
ihren frist- und formgerecht erhoben Rekurs ist somit einzutreten (§ 13 Abs. 1
VRPG).
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der Übernahme der Schulungskosten
von B____ im E____. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Leiter
Volksschule die Übernahme abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen
würden, dass B____ in einem Spezialangebot nicht seinen intellektuellen
Fähigkeiten entsprechend gefördert werden könnte und das dort verfügbare
heilpädagogische Angebot, auf das er angewiesen sei, sich nachteilig auf ihn auswirken
könnte. Ebenso wenig gebe es konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung der
Rekurrentin, dass selbst die Klassen in den Spezialangeboten, ungeachtet der
genauen Anzahl Schülerinnen und Schüler, noch zu gross für B____ seien, um ihn
dort angemessen fördern zu können (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2). Der
Leiter Volksschulen habe nach Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung
weiterer massgeblicher Gesichtspunkte, insbesondere des Wohls von B____ und der
zur Verfügung stehenden Ressourcen, zu Recht darauf geschlossen, dass die
Spezialangebote genau das bieten würden, was die Rekurrentin für ihren Sohn
fordere, und infolgedessen die vollständige oder teilweise Übernahme der Primarschulkosten
abzulehnen sei (E. 6.4).
2.2 Die
Rekurrentin hält dafür, dass B____ aufgrund seines Gesundheitsbilds, namentlich
aufgrund seines durch die Cerebralparese bedingten Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsdefizits, in einer Kleinklasse zu unterrichten sei (Rekursbegründung,
Rz 7). Das bestehende Sonderschulangebot richte sich an ein
"hochproblematisches Zielpublikum" und sei deshalb für B____ völlig
unzumutbar. Er benötige ein ruhiges und unaufgeregtes Umfeld, um seinen
Defiziten zu begegnen. Die Spezialangebote der Volksschule würden auch gar
keine Kleinstklassen von maximal 7 Schülern anbieten. Diese würden nämlich
Klassengrössen bis 14 Kindern umfassen, was für B____ eindeutig zu gross
sei (Rz 11). Da es für B____ kein ausreichendes staatliches
Bildungsangebot aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite gebe, sei das Angebot
der Volksschule unangemessen und nicht ausreichend. Gestützt auf verschiedene
Bestimmungen des Bundes- wie des kantonalen Rechts verlangt die Rekurrentin
deshalb die Übernahme der Privatschulkosten (Rz 12, 18 ff.).
3.1 Gemäss
Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für ausreichenden,
allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
obligatorischen Grundschulunterricht, auf den Art. 19 BV einen
verfassungsrechtlichen Anspruch verschafft. Den Kantonen kommt bei der Regelung
der Anforderungen an einen "ausreichenden" obligatorischen
Grundschulunterricht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 138 I 162
E. 3.2 S. 165; 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.;
130 I 352 E. 3.2 S. 354; BGer 2C_971/2011 vom
13. April 2012 E. 3.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003
E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014
E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte
Grundschulung muss aber auf jeden Fall für "den Einzelnen angemessen und
geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches
Leben im modernen Alltag vorzubereiten" (BGE 133 I 156
E. 3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3
S. 38 f.; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1).
Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den
individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule.
Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse
eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn
es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als
unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen
Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst
daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich
wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs
wegen nicht gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2
S. 165; 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.;
129 I 12 E. 4 S. 20; BGer 2C_971/2011 vom
13. April 2012 E. 3.2). Ein Anspruch auf optimale und
geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht
(BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2C_446/2010
vom 16. September 2010 E. 5.2; 2P.216/2002 vom
5. Februar 2003 E. 5.4). Darüber hinaus haben die Gerichte bei
der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer
Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei
der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei – wie in allen Bereichen
staatlicher Leistungen – auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen
(BGE 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169; 129 I 12
E. 6.4 S. 20; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012
E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder ein Anspruch
auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung
des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann, jedenfalls so lange
nicht, wie an öffentlichen Schulen ein ausreichender (Art. 19 BV)
Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013
E. 3.1.5; Kägi-Diener, in:
Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich
et al. 2014, Art. 19 Rz. 43; vgl. auch VGE VD.2013.112
vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom
14. April 2010 E. 2.1).
3.2 Kein
weitergehender Anspruch behinderter Kinder und Jugendlichen ergibt sich aus Art. 20
des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstelllungsgesetz [BehiG]; SR 151.3),
welche Bestimmung die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62
Abs. 3 BV konkretisiert (BGE 138 I 162 E. 3
S. 164 ff.). Das Behindertengleichstellungsgesetz beauftragt die
Kantone, spezifische Massnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche im Bereich
der Schule vorzusehen. Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür,
dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren
besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Abs. 1); die Kantone fördern,
soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen
dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder
und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Art. 20 BehiG
zielt somit auf die Gleichstellung behinderter Kinder mit anderen Kindern und
auf die Verhinderung ihrer Stigmatisierung (vgl. auch die Zweckbestimmung von
Art. 1 BehiG). Wie unter E. 3.1 vorstehend ausgeführt, umfasst der
verfassungsrechtliche Anspruch gemäss Art. 19 und 62 Abs. 2 BV
nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Dies gilt für behinderte wie für nichtbehinderte Kinder
gleichermassen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das
theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Für behinderte Kinder besteht ein
Anspruch auf ausreichende Sonderschulung, aber kein bundesrechtlicher Anspruch
auf Finanzierung einer privaten Sonderschulung, wenn das an öffentlichen
Schulen bestehende Bildungsangebot angemessen und ausreichend ist und die
Integration des behinderten Kindes fördert. Art. 20 BehiG geht demzufolge
nicht weiter, als dies den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 und
62 Abs. 2 und 3 BV entspricht (BGer 2C_249/2014 vom
27. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2011.148
und 177 vom 20. August 2012 E. 4.2; Uebersax, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund-
und Sonderschulung, in: Riemer-Kafka, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
2011, S. 36).
3.3 Das
kantonale Recht ist im Rahmen des hievor dargestellten übergeordneten Rechts zu
sehen. Demnach haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf
gemäss § 64 des Schulgesetzes (SchulG; SG 410.100) Anrecht auf
verstärkte Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn sich die Förderangebote
im Rahmen der integrativen Regelschule gemäss § 63b SchulG als ungenügend
erweisen. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen
Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in
Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen (Art. 64
Abs. 1 SchulG). Über die Art und den Umfang der verstärkten
Massnahmen entscheidet die Volksschulleitung auf Antrag der Schulleitung und
aufgrund der Empfehlung einer Abklärungsstelle, wobei die
Erziehungsberechtigten vor dem Entscheid anzuhören sind (Art. 64
Abs. 2 SchulG). Diese Regelung hat der Regierungsrat mit der
Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderem Bildungsbedarf [Sonderpädagogikverordnung [SPV]; SG 412.750)
weiter konkretisiert. Gemäss § 11 SPV werden Schüler, die eine
sogenannte verstärkte Massnahme erhalten, nach Möglichkeit integrativ in der
Regelklasse geschult (Abs. 1); in begründeten Fällen können sie auch
separativ geschult werden (Abs. 2). Die separative Schulung erfolgt nach
§ 13 SPV in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule
(lit. a), in nichtstaatlichen Sonderschulen (lit. b) oder, sofern
kein ausreichendes Angebot an staatlichen Schulen oder nichtstaatlichen
Sonderschulen besteht, in Privatschulen (lit. c). Zwecks Sicherstellung
eines ausreichenden Angebots können anerkannte nichtstaatliche Sonderschulen
und anerkannte nichtstaatliche Fachzentren mittels Leistungsvereinbarung mit
Aufgaben im Bereich der verstärkten Massnahmen, insbesondere der Sonderschulung,
beauftragt werden (§ 22 SPV). Besteht für die Schulung und Förderung
eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf an der Volksschule oder bei einem
anerkannten Leistungsanbieter kein geeignetes Angebot, so kann im Einzelfall
auch eine nicht als Leistungsanbieterin anerkannte Privatschule mit der
Schulung und Förderung dieses Schülers betraut werden (§ 23 SPV).
4.1 Es
ist vorliegend unbestritten, dass der Sohn der Rekurrentin aufgrund seiner
gesundheitlichen Gebrechen, einer Cerebralparese, und der damit verbundenen
erheblichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwächen schulisch einen
überschaubaren Rahmen mit wenig Ablenkung sowie einen strukturierten und eng
begleiteten Schulalltag benötigt (Rekursbegründung, Rz 10; Rekursantwort,
Rz 5). Ebenso sind sich die Parteien einig, dass weder die Regelklasse mit
zusätzlichen Förderangeboten noch die Integrationsklasse diesen Rahmen bieten
können, sondern dass B____ der separativen Schulung in einem kleineren
Klassenverband bedarf. Strittig ist hingegen die Frage, in welcher Form B____
separativ geschult werden soll. Während nach Auffassung der Vorinstanz die
Volksschulen mit ihren sonderschulischen Spezialangeboten (§ 13
lit. a SPV) ein angemessenes und ausreichendes Angebot für B____
bereithält (Rekursantwort, Rz 6 und 7 ff.), stuft die
Rekurrentin dieses Angebot als unangemessen und nicht ausreichend ein
(Rekursbegründung, Rz 11 ff.).
4.2 Die
Rekurrentin moniert zunächst, dass die heilpädagogisch geführten
Spezialangebote der Volksschule (Spa) für B____ gar nicht geeignet seien, weil
er aufgrund seiner normalen kognitiven Leistungsfähigkeit nicht auf spezielle
heilpädagogische Unterstützung angewiesen sei (Rekursbegründung, Rz 11.2
S. 5). Diesem Vorbringen hält die Vorinstanz die Feststellungen des SPD in
dessen SAV-Bericht entgegen, welcher Aufmerksamkeits- und
Impulssteuerungsprobleme, insbesondere in Gruppen nach F90.0 von ICD-10
diagnostiziert habe. Dies werde durch einen Bericht der Privatschule vom
13. April 2015 bestätigt, wonach B____ sehr impulsiv sei und sehr
heftig und ungehalten reagiere, wenn ihm Anweisungen seitens der Lehrpersonen
oder von Schulkollegen nicht gefallen würden. Auch aus einer Normalbegabung
könne nicht abgeleitet werden, dass die heilpädagogisch geführten
Spezialangebote für B____ nicht geeignet wären. Schwere
Verhaltensauffälligkeiten und Normalbegabung schlössen sich nicht aus
(Rekursantwort, Rz 10). Replicando macht die Rekurrentin geltend, dass B____
die umfassende heilpädagogische Unterstützung, wie sie die Spezialangebote
offenbar kennen würden, nicht brauche, mehr noch, für seine schulische
Entwicklung sogar kontraproduktiv sei (Replik, Rz 8).
Wie es sich mit
dem Bedarf von B____ nach heilpädagogischer Unterstützung im Einzelnen verhält,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch wenn die Spezialangebote ein
breites heilpädagogisches Angebot bereithalten, so bedeutet dies nicht, dass
sämtliche Schüler und Schülerinnen unabhängig von ihrem individuellen
Förderbedarf in den Genuss heilpädagogischer Begleitung kommen. Auf der Basis
einer Förderdiagnostik wird für jeden einzelnen Schüler und jede einzelne
Schülerin dessen bzw. deren Förderbedarf ermittelt und gestützt hierauf
bestimmt, mit welchen Mitteln und Methoden er bzw. sie gefördert werden kann
(s. dazu das Schulportrait der Spezialangebote, abrufbar unter https://spa.edubs.ch/schulportrait). Dieser
individualisierende Ansatz ermöglicht es, die Fördermassnahmen gezielt auf die
Bedürfnisse der einzelnen Schüler und Schülerinnen abzustimmen. Damit wird auch
vermieden, dass einzelne Schüler oder Schülerinnen "übertherapiert"
werden oder in ihrer schulischen Entwicklung, wie es die Rekurrentin
befürchtet, behindert werden. Geeignete heilpädagogische Massnahmen erlauben es
auch, unabhängig von kognitiven Fähigkeiten Verhaltensauffälligkeiten wirksam
zu begegnen. In diesem Lichte kann nicht gesagt werden, die Spezialangebote
seien für B____ nicht geeignet, weil dort seinen Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsproblemen grundsätzlich nicht begegnet werden könnte. Dies zu
beurteilen wäre Gegenstand des weiteren Verfahrens nach dem Abschluss des SAV
gewesen, nachdem die Schulleitung der Primarstufe D____, welcher der Kindergarten
C____ zugeteilt ist, am 20. Februar 2014 Antrag für Zusätzliche
Unterstützung (Verstärkte Massnahmen) gestellt hatte. Nachdem die Rekurrentin
ihren Sohn aber bereits am 11. Januar 2014 bei den Volksschulen mit
dem Hinweis abgemeldet hatte, dass sie ihn beim E____ angemeldet habe, konnten
die beantragten Massnahmen von der Volksschulleitung nicht weiter konkretisiert
und mit Blick auf die bestehenden Angebote auf ihre Wirksamkeit und
Angemessenheit hin geprüft werden (vgl. BGer 2C_528/2012 vom
2. November 2012 E. 3.2).
4.3 Die
Rekurrentin hält die Kleinklassen der Spezialangebote der Volksschule auch
aufgrund "der hochproblematischen Kinder in solchen Klassen" für
unangemessen, ja geradezu kontraproduktiv. Sie beruft sich dabei auf
Darstellungen im Anhang zum Evaluationsbericht "Schul- und familienergänzende
Tagesstrukturen für Schülerinnen und Schüler im Kantons Basel-Stadt".
Danach seien Zielpublikum dieser Kleinklassen Kinder, die "vorher eine
schwierigen Schulkarriere durchlaufen haben (…), alles wurde probiert, um die
Kleinklasse oder einen Heimaufenthalt zu vermeiden. Die Kleinklasse wird oft
als letzte Station vor der Fremdplatzierung wahrgenommen. Entsprechend
traumatisiert kommen viele Kinder in die Kleinklassen-Tagesschulen."
(Rekursbegründung, Rz 11.2 S. 4 f.). Diese Äusserungen können
nicht einer Beurteilung der Eignung der Spezialangebote zugrunde gelegt werden.
Der genannte Evaluationsbericht datiert vom September 2003 und stammt damit
aus einer Zeit, als die Sonderschulung von behinderten Kindern noch weitgehend in
der Verantwortung der eidgenössischen Invalidenversicherung lag. Diese
Verantwortung wurde mit der Neuordnung des Finanzausgleichs (NFA) 2008 auf
die Kantone übertragen (dazu kurz BGE 138 I 162 E. 3.1
S. 164 f.). Mit der Interkantonalen Vereinbarung vom
25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat [SPK]; SG 419.630) und der
darauf basierenden Ausführungsgesetzgebung wurden auch im Kanton Basel-Stadt
neue Grundlagen für sonderpädagogische Massnahmen geschaffen. Dem entspricht, wie
die Leiterin Zusätzliche Unterstützung in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren vom 4. August 2014 ausgeführt hat, dass heute keine
Kleinklassen in der angesprochenen Form mehr existieren (Rekursantwortbeilage
[RAB] 12). Die vorstehend zitierten Äusserungen haben daher längst als
überholt zu gelten.
Wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, handelt es sich bei den Spezialangeboten nicht
einfach um eine Spezialschule für schwersterziehbare Kinder (Rekursantwort, Rz 10).
Mit ihr kann festgehalten werden, dass die sonderpädagogischen Angebote anders
als bei Fremdplatzierungen nicht von einem Kindes- oder Jugendschutzgedanken
getragen sind, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auf der Überzeugung und
Zielsetzung fussen, jedem Kind mit Rücksicht auf dessen Wohl eine seinen
Begabungen und Fähigkeiten entsprechende, angemessene und ausreichende Bildung
zukommen zu lassen (§ 3 Abs. 1 und 2 SPV). Der besondere
Bildungsbedarf kann sich aus den verschiedensten Ursachen wie Leistungsschwäche,
Behinderungen, mangelnden Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen,
besonderen Biographien oder besonderer Leistungsfähigkeiten ergeben (§ 2
Abs. 2 SPV). Kleinklassen werden daher entsprechend den Bedürfnissen
der darin zusammengefassten Kinder zusammengestellt. Es ist deshalb möglich,
dass die eine oder andere Kleinklasse vorwiegend aus verhaltensauffälligen
Kindern oder aus Kindern mit besonderen Biographien besteht. Damit ist aber
ebenso dafür gesorgt, dass andere Kleinklassen sich schwergewichtig aus Kindern
zusammensetzen, die ein grosses Bedürfnis nach Ruhe und wenig Ablenkung
aufweisen. Die Erfüllung einer angemessenen Rücksichtnahme auf die
individuellen Bedürfnisse der von einer Sonderschulung betroffenen Kinder kann
daher erst nach erfolgter Zuteilung in eine bestimmte (Klein-)Klasse
festgestellt bzw. geprüft werden. Diese Prüfung, war vorliegend, wie unter
E. 4.2 vorstehend ausgeführt, nicht mehr möglich, nachdem die Rekurrentin
ihren Sohn von der Volksschule abgemeldet hatte.
4.4 Nach
Auffassung der Rekurrentin gibt es bei den Spezialangeboten der Volksschule gar
keine Kleinstklassengrössen von maximal 7 Schülern. Diese würden
Klassengrössen bis 14 Kindern umfassen, was für B____ eindeutig zu gross
sei. Sie verweist hierbei auf die entsprechenden Webseiten der Spezialangebote,
welche von Klassen bis zu 14 Kindern ausgehen würden (Rekursbegründung,
Rz 11.2 S. 5 f.).
Es trifft zu,
dass sich auf der Webseite der Heilpädagogischen Spezialangebote (abrufbar
unter https://spa.edubs.ch, besucht am
26. April 2014) keine Angaben zu den maximalen Schülerzahlen auf der
Primarstufe (3.-8. Schuljahr) finden. Einzig beim Standort der
Ganztagesschule Richter-Linder wird im Abschnitt "Spezialitäten" erwähnt:
"Wir unterrichten in zwei altersdurchmischten Gruppen von je maximal
14 Kindern, welche zusammen alle vier Primarstufen abdecken." (https://spa.edubs.ch/standorte/1-6-ts-ps-richter-linder/ganztagesschule-ps-richter-linder;
ebenso als Replikbeilage [RB] 3). Wird für den Standort Richter-Linder die
Schulung in altersdurchmischten Gruppen als Spezialität dieses Standorts
angeführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, an anderen Standorten würden
die Klassen in gleicher Grösse geführt. Denn im Gegensatz zu den Regelklassen
kennen die sonderschulischen Spezialangebote keine gesetzlichen Höchstzahlen.
Die Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler pro Klasse oder Angebot richten sich
vielmehr nach dem Bildungsbedarf der Kinder (§ 67b
Abs. 2 SchulG). Wie der Leiter Zusätzliche Unterstützung auf Anfrage
der Vorinstanz im Hinblick auf ihre Vernehmlassung im vorliegenden
Rekursverfahren mit E-Mail vom 8. Juli 2015 (RAB 5) ausgeführt
hat, wird der Unterricht in den Spezialangeboten auf der Primarstufe in der
Regel in Kleingruppen von 7 oder 8 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
Phasenweise könnten auch zwei Kleingruppen zusammengelegt werden, wobei der
Unterricht in diesem Fall von zwei Lehrpersonen im Teamteaching durchgeführt
werde. Aufgrund der Regelung von § 67b Abs. 2 SchulG ist es
indessen auch möglich, je nach Bildungsbedarf der zugewiesenen Kinder (vgl.
§ 2 Abs. 2 SPV) kleinere oder grössere Klassen zu bilden. Damit
ist erstellt, dass an den Tagesschulen der Spezialangebote ein auch von der
Klassengrösse her angemessenes und ausreichendes Schulungsangebot besteht, das
Rücksicht auf die individuellen Bildungsbedürfnisse der ihnen zugewiesenen
Kinder nimmt.
Die Rekurrentin
vermag auch replicando nicht darzulegen, warum B____ zwingend auf einen noch
kleineren Klassenverband angewiesen ist. Sie spricht zwar wiederholt von
Kleinstklassen (z.B. Rekursbegründung, Rz 9, 10 und 13), ohne jedoch
zu beziffern, wieviele Schüler eine derartige Kleinstklasse im Maximum umfassen
dürfe, um den Bedürfnissen ihres Sohnes nach Ruhe und Ungestörtheit zu begegnen.
Die involvierten Fachleute erwähnen lediglich in allgemeiner Weise eine
Notwendigkeit, B____ in einem kleinen Klassenverband (bzw. Gruppe) zu schulen,
ohne dessen Grösse näher zu spezifizieren (Schreiben Dr. med. F____, Oberarzt [...] UKBB
vom 23. September 2013 an den SPD [Rekursbegründungsbeilage
(RBB) 6] und vom 16. April 2014 an das Erziehungsdepartement
[RBB 8] sowie E-Mail G____, [...] UKBB vom 18. Februar 2014
an Rekurrentin [RBB 7]). Im E____ werden die Klassen nach dessen eigenen
Angaben auf der Schulwebseite auf Primarstufe aktuell in der Grössenordnung von
7 bis 10 Schülern geführt (abrufbar [...], besucht am
26. April 2016). In Übereinstimmung damit erwähnt der Leiter E____-Primarschule
in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 betreffend die schulische
Situation von B____ (RB 1), dass der Unterricht in Kleinstklassen (sic!)
mit maximal acht Kindern pro Klassenzimmer stattfände. Unter diesen Umständen
kann festgestellt werden, dass zwischen den Klassengrössen bei den
Spezialangeboten und im BZB kein wesentlicher Unterschied besteht, mag es je
nach Schuljahr auch Abweichungen von ein oder zwei Kindern geben.
4.5 Als
Fazit kann festgehalten werden, dass mit den heilpädagogischen Spezialangeboten
der Volksschule grundsätzlich ein angemessenes und ausreichendes Angebot
bereitsteht, um den besonderen Bedürfnissen von B____ nach Ruhe und
Ungestörtheit gerecht zu werden. Die kleinen Klassengrössen der Spezialangebote
bieten den gewünschten überschaubaren Rahmen für einen Unterricht mit möglichst
wenig Ablenkung. Auch wenn die Spezialangebote breite heilpädagogische Unterstützung
bereithalten, ist jeweils aufgrund des individuellen Förderbedarfs der Kinder
zu entscheiden, inwiefern sie in deren Genuss kommen sollen. Da die Klassen
nach Massgabe des unterschiedlichen Bildungsbedarfs der zugewiesenen Kinder
zusammengesetzt werden können, können Kinder mit gleichen oder ähnlichen
Bedürfnissen der gleichen Kleinklasse zugeteilt werden, um sie bestmöglich auf
ihrem Weg zu ihren individuellen Lernzielen zu begleiten und zu fördern, ohne
dass Kinder mit anderem Bildungsbedarf diesen Prozess behindern.
Ein Entscheid über
die von B____ benötigten verstärkten Massnahmen in Form einer separativen
Schulung wurde jedoch durch die Rekurrentin verunmöglicht. Noch während des
laufenden Abklärungsverfahrens beim SPD teilte sie den Volksschulen am
11. Januar 2014 auf dem Anmeldeformular zum Eintritt in die
- Klasse Schuljahr 2014/2015 mit, dass sie ihren Sohn abmelde. Er
werde die Primarschule in der E____ besuchen (Beilage zur Stellungnahme der
Leiterin Zusätzliche Unterstützung vom 4. August 2014 [RAB 12]).
Die Rekurrentin führt hierzu aus, sie habe sich zu diesem Schritt veranlasst
gesehen, als sie von der Empfehlung des SPD, B____ in eine integrative
Regelklasse mit Assistenz einzuschulen, Kenntnis erhalten habe und nachdem sie
am 21. Januar 2014 und 19. Februar 2014 mit der zuständigen
Person beim SPD zwei Gespräche geführt habe, welche auf der Linie der SPD
Empfehlung geblieben sei. Es sei ihr also gar nichts anderes übrig geblieben,
als zu handeln und B____ in einer Privatschule anzumelden (Berufungsbegründung,
Rz 14). Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
Gemäss der
Regelung von § 10 Abs. 4 SPV ist der SPD lediglich mit der
Abklärung des Förderbedarfs des betroffenen Schülers betraut. Den Entscheid
über die Zuteilung von verstärkten Massnahmen fällt hingegen der Leiter
Volksschule unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des Abklärungsberichts, der
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, der Positionen der betroffenen
Schulleitungen, des zur Verfügung stehenden Angebots und der zur Verfügung
stehenden Ressourcen (§ 10 Abs. 6 und § 23 SPV). Die
Rekurrentin hätte daher, auch wenn der Abklärungsbericht bzw. die zuständige
Person beim SPD keine Empfehlung für eine separative Schulung von B____ abgeben
mochten, den weiteren Gang des Geschehens und namentlich den Entscheid des
Leiters Volksschule abwarten müssen, zumal sie ja unter dem
19. Februar 2014 einen eingehend begründeten Antrag von drei Seiten
auf Kostenbeteiligung an der E____ verfasst hatte (Beilage zur Stellungnahme
der Leiterin Zusätzliche Unterstützung vom 4. August 2014
[RAB 12]), welches Gesuch anlässlich der Besprechung von diesem Tag beim
SPD dem Abklärungsbericht beigefügt wurde (s. Zusatzblatt zum SAV des
Abklärungsberichts SPD [RAB 2]). Zu diesem Zeitpunkt hatte die
Rekurrentin jedoch schon längst entschieden, ihren Sohn privat schulen zu
lassen (vgl. Abmeldung von der Volksschule vom 11. Januar 2011
[Beilage zur Stellungnahme der Leiterin Zusätzliche Unterstützung vom
4. August 2014, RAB 12]). Sie strebte nach ihren eigenen Worten
für B____ das "optimalste Lernumfeld" an (Antrag vom
19. Februar 2014 am Ende [Beilage zur Stellungnahme der Leiterin
Zusätzliche Unterstützung vom 4. August 2014, RAB 12]). Wie
unter E. 3 vorstehend ausgeführt, besteht aufgrund der einschlägigen
Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts lediglich Anspruch auf ein
angemessenes und unter den gegebenen Umständen ausreichendes Bildungsangebot an
einer öffentlichen Schule, nicht jedoch auf eine darüber hinausgehende optimale
individuelle Schulung. Die Abmeldung von B____ von der Volksschule über ein
halbes Jahr vor dessen Übertritt in die Primarstufe, ohne das definitive
Ergebnis seiner Abklärung durch den SPD wie auch den Entscheid des Leiters
Volksschule über verstärkte Massnahmen für B____ abzuwarten, ist unter diesen
Umständen als verfrüht zu bezeichnen. Auf jeden Fall waren dem Leiter
Volksschule mit der Abmeldung von B____ durch seine Mutter die Hände gebunden
und konnte die von der Schulleitung am 20. Februar 2014 beantragte
Zusätzliche Unterstützung (RAB 3) nicht weiter konkretisiert und geprüft
werden. Dass der Leiter Volksschule in der Folge die von der Rekurrentin
beantragte Übernahme der Kosten für die private Schulung von B____ abgelehnt
hat, ist daher nicht zu beanstanden, zumal mit den Spezialangeboten der
Volksschule wie dargelegt grundsätzlich ein angemessenes und ausreichendes
Bildungsangebot bereitgestanden hätte.
Unter diesen
Umständen liegt keine Verletzung weder von Art. 19 und 62 BV
noch von Art. 20 BehiG noch von § 64 Abs. 1 SchulG in
Verbindung mit §§ 13 und 23 SPV vor.
4.6 Die
Rekurrentin hat über die vorgenannte Bestimmungen hinaus eine Verletzung von
§ 45 OG durch die Vorinstanz gerügt, weil diese trotz umfassender
Kognition den abweisenden Kostenentscheid eins zu eins übernommen habe, ohne
diesen zu hinterfragen (Rekursbegründung, Rz 15 ff.). Der Rekurrentin
ist insofern zu folgen, als der verwaltungsinternen Rekursinstanz gemäss
§ 45 OG grundsätzlich die gleiche Kognition wie der verfügenden
Behörde zukommt (VGE VD.2013.15 vom 14. August 2013 E. 2.4
und VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 3.3). Wie die
Vorinstanz aber richtig bemerkt hat (angefochtener Entscheid, E. 4), können
auch verwaltungsinterne Rekursinstanzen sich trotz umfassender Kognition bei
Entscheiden eine Zurückhaltung in der Überprüfung auferlegen, wenn diese
Entscheide auf besonderem Fachwissen der vorbereitenden oder verfügenden
Behörden, auf Fachgutachten, deren Einholung gesetzlich vorgeschrieben ist,
oder auf einer komplexen Interessenabwägung beruhen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vor-instanz eine gewisse Zurückhaltung geübt hat. Aufgrund
der Vielzahl von Fachpersonen und –stellen, welche vorliegend in die Entscheidung
über die Zuteilung von verstärkten Massnahmen involviert waren
(§ 10 SPV), aber auch aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe wie besonderer Bildungsbedarf (§ 2 SPV) oder
separative Schulung in begründeten Fällen (§ 11 Abs. 2 SPV)
eröffnet sich dem Leiter Volksschulen von Gesetzes wegen ein
Beurteilungsspielraum, in welchen von der Rekursinstanz trotz umfassender
Kognition nicht ohne Not eingegriffen werden soll (dazu eingehender Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014,
Rz 1598 ff.).
Die Rekurrentin
hält in diesem Zusammenhang auch den Abklärungsbericht des SPD für fehlerhaft,
weshalb der Leiter Volksschulen seinen Entscheid nicht auf diesen Bericht hätte
abstützen dürfen (Rekursbegründung, Rz 11.2 S. 5 und Rz 17).
Namentlich hält sie dem Bericht entgegen, dass er lediglich den Besuch der
Regelklasse mit integrativer Unterstützung und nicht eine Sonderschulung
empfohlen habe (Replik, Rz 5 f.). Der Leiter Volksschulen hätte daher
zwingend ein zusätzliches Gutachten anordnen müssen. Diesem Vorbringen kann
nicht gefolgt werden. Dem Leiter Volksschulen war durchaus nicht entgangen,
dass der Abklärungsbericht Brüche und Unstimmigkeiten aufwies, namentlich dass
der Bericht trotz erkannten grossen Bildungsbedarfs von B____ keine
sonderpädagogischen Massnahmen empfahl. In richtiger Einschätzung des
Sachverhalts erkannte er in seiner Verfügung vom 26. Mai 2014, dass B____
infolge seiner Schwierigkeiten beim Lernen und im Verhalten auf Förderung in
einem überschaubaren Rahmen mit wenig Ablenkung angewiesen sei und nach
individuellem, nicht dem Regellehrplan entsprechenden Zielsetzungen
unterrichtet werden müsse. Insofern deckte sich seine Einschätzung von B____
und dessen Bildungsbedarf mit der Auffassung der Rekurrentin. Strittig war
somit, nachdem auch der Leiter Volksschulen in Abweichung der Empfehlung des
SPD auf Notwendigkeit einer separativen Schulung erkannt hatte, nur noch die
Frage, ob diese Schulung im Rahmen der heilpädagogischen Spezialangebote der
Volksschule (§ 13 lit. a SPV) oder mangels eines ausreichenden
Angebots an einer Privatschule (§ 13 lit. b SPV) zu erfolgen
hat, für deren Kosten die Volksschule aufzukommen hatte. Für diese Frage
bedurfte es keiner weiteren Abklärung von B____, nachdem der Leiter
Volksschulen zur Erkenntnis gekommen war, dass die Volksschule ein dem Bildungsbedarf
von B____ angemessenes Schulungsangebot bereit hält. Auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren besteht kein Anlass für die nachträgliche
Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens oder einer Oberexpertise, wie es die
Rekurrentin verlangt (Rekursbegründung, Rz 17). Ohnehin könnte ein solches
Gutachten aufgrund des Zeitablaufs keine verlässlichen Erkenntnisse mehr liefern,
nachdem B____ inzwischen zwei Jahre älter geworden ist und sich entsprechend
weiter entwickelt hat.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Gesuch um Beteiligung an den Kosten der Privatschulung
von B____ zu Recht abgewiesen wurde. Ist damit der vorliegende Rekurs
abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Rekurrentin
(§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Erziehungsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.