Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.1
URTEIL
vom 30. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014
(vom Bundesgericht am 2. Februar
2016 aufgehoben)
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der 1953
geborene syrisch-irakische Doppelbürger A____ (Rekurrent) reiste am 1. Dezember
1997 in die Schweiz ein. Am 1. April 2008 heiratete er in Syrien die syrische
Staatsangehörige B____ (geb. 1978). Sie haben zwei gemeinsame Söhne: C____
(geb. 2011) und D____ (geb. 2014).
Mit Verfügung
des Migrationsamtes vom 8. August 2011 wurde die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten widerrufen. Es wurde angeordnet, er habe die Schweiz bis zum 31.
Januar 2012 zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe seit seinem
Zuzug in den Kanton Basel-Stadt laufend Sozialhilfe bezogen. Die
Flüchtlingseigenschaft sei ihm aberkannt worden, weil er in den Jahren 2007 und
2008 in sein Heimatland Syrien gereist sei und dort seine Ehefrau geheiratet
habe. Das Asylgesuch der Ehefrau und des älteren Sohnes wurde abgewiesen. Von
einem Vollzug der Wegweisung wurde vorläufig abgesehen.
Mit Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. November 2013 und des
Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 wurden die Rekurse von A____ abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, der Rekurrent habe seit seinem Zuzug in den
Kanton Basel-Stadt Sozialleistungen im Betrag von CHF 312’309.80 bezogen (Stand
4. November 2013). Zwar sei derzeit eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich.
Dem Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz werde mit dem Entscheidmoratorium
des Bundesamts für Migration vom 15. Juni 2011 und dem Institut der
vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
Rechnung getragen. Hingegen sei die Fortführung der Niederlassungsbewilligung
wegen weiterer zu erwartender Sozialhilfeabhängigkeit nicht angezeigt.
Dagegen gelangte
der Rekurrent erfolgreich an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil
2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das
Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014
auf und sprach dem Rekurrenten zu Lasten des Kantons Basel-Stadt eine Parteientschädigung
von CHF 2’000.– zu. Zwar handle es sich, so das Bundesgericht, um sehr hohe
Beiträge, die der Rekurrent als Sozialhilfe bezogen habe. Da über eine vorläufige
Aufnahme erst nach einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden
werden könne und sie deshalb noch nicht feststehe, könne sie in der
Interessenabwägung nicht vorausgesetzt werden. Daher überwögen die persönlichen
Interessen des Rekurrenten an der Niederlassungsbewilligung die finanziellen
Interessen des Staates an deren Widerruf.
Erwägungen
Das
Bundesgericht hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) reformatorisch, das heisst in der Sache selbst entschieden
und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben. Für das
bundesgerichtliche Verfahren wurde dem Rekurrent überdies eine
Parteientschädigung von CHF 2’000.– zugesprochen. Es erübrigen sich dazu
weitere Anordnungen des Verwaltungsgerichts.
Indessen ist dem
Rekurrenten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen,
die er bei Gutheissung seines Rechtsmittels bereits damals erhalten hätte. Sein
Rechtsvertreter verweist mit Schreiben vom 9. März 2016 auf die Honorarnote vom
3. September 2014, in der ein Aufwand 13.83 Stunden zu CHF 250.– nebst
Auslagen von CHF 89.70 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint
angemessen und der Ansatz von 250.– entspricht dem Überwälzungstarif, der im
Falle des Obsiegens praxisgemäss angewandt wird. Die Parteientschädigung
beträgt demnach einschliesslich Auslagen CHF 3’547.20, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 283.80. Sie ist grundsätzlich durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zu bezahlen.
Zu beachten ist
vorliegend jedoch, dass der Rekurrent im Kostenerlass prozessiert hat und dass
sein Rechtsvertreter insoweit bereits aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
Die bereits geleistete Zahlung beläuft sich auf CHF 3’032.30 (CHF 2’807.70
für Honorar samt Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 224.60). Unter
Verrechnung dieser Zahlung wird das Departement dem Rekurrenten den Restbetrag
von CHF 798.70 (CHF 739.55 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 59.15) auszurichten
haben. Von einer Rückforderung des Gerichts gegenüber dem Departement wird zur
Vermeidung weiterer Umtriebe abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wird angewiesen, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 798.70 (einschliesslich Auslagen und 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 59.15) auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.