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AUS.2016.34 ΓÇó Detention review became moot after removal was executed
AUS.2016.34Tribunal administratif10 mai 2016Dismissed
The Basel-Stadt appellate court dealt with a review of an immigration detention order against A____. After police control, the migration office ordered removal and 12 days' detention. Before the court could decide, the removal was executed on the morning of 11 May 2016. The court therefore held that A____ no longer had a practical legal interest in reviewing the detention and struck the case off as moot. No costs were imposed.
Mootness in review of immigration detention; once the removal has been executed, the detainee's practical legal interest in judicial review of the detention order lapses and the proceedings are to be struck off as moot. In such a constellation, no substantive examination of the detention's legality or appropriateness is called for; cost consequences may be waived where the matter is removed from the docket for want of interest.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.34
URTEIL
vom 11. Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Albanien,
[…]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Mai 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Die Einzelrichterin erkennt:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
Begründung:
A____ wurde am 8. Mai 2016 von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen A____ ein von den italienischen Behörden verfügtes und bis zum 15. Januar 2018 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum existiert. Er wurde daraufhin den Migrationsbehörden zugeführt. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 9. Mai 2016 seine Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft. A____ verzichtete schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überprüfung der Haft, nachdem ihm in Aussicht gestellt wurde, dass die Wegweisung innert 8 Tagen vollzogen würde. Am Morgen des 11. Mai 2016 wurde die Wegweisung sodann vollzogen, womit das Rechtsschutzinteresse des A____ an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft entfällt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.