Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.11
URTEIL
vom 5.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und
Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, [...]
B____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Jugendgerichts vom 18. Dezember 2014
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Nötigung sowie Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 18. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte A____ der
versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie des Angriffs schuldig
erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsentzug, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 18 Monaten, verurteilt. Für die Dauer
der Probezeit wurde eine Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) angeordnet. Die vom Privatkläger B____
geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe CHF 12‘000.–;
Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 10‘000.– unter Vorbehalt der
Mehrforderung) wurden gemäss Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der
Höhe auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe
vom 22. Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom
2. Februar 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom
28. April 2015 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den Schuld-
und den Strafpunkt, die Kostenauflage sowie die zulasten des Beschuldigten und
seiner Eltern statuierte Rückzahlungspflicht der Entschädigung sowohl des
amtlichen Verteidigers wie auch des unentgeltlichen Vertreters der
Privatklägerschaft beschränkt. Er beantragt, das Verfahren gegen den
Beschuldigten sei einzustellen, eventualiter sei dieser vollumfänglich freizusprechen;
die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf die Rückforderung der
genannten Entschädigungen sei zu verzichten.
Auch der
Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], hat mit Eingabe vom
29. Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 12. Februar 2015
Berufung erklärt und begründet und mit Eingabe vom 8. April 2015 eine
ergänzende Berufungsbegründung eingereicht. Dabei hat er die Berufung auf den
Zivilpunkt sowie die Höhe seiner von der Vorinstanz zugesprochenen
Entschädigung als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers beschränkt und
eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz verlangt. Er beantragt, die vom Privatkläger in
erster Instanz geltend gemachten Zivilforderungen seien vollumfänglich gutzuheissen
und die dem Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren
ausgerichtete Entschädigung sei entsprechend der erneut einzureichenden
Honorarnote zu erhöhen. Sodann hat der Privatkläger mit Eingabe vom
9. März 2015 nominell Anschlussberufung erhoben. Allerdings hat er in
dieser lediglich den Antrag gestellt, die im Sinne eines Beweisantrags bereits in
seiner Berufungserklärung beantragte Durchführung einer Instruktionsverhandlung
sei auf eine bestimmte weitere Frage auszudehnen. Nachdem in der Folge mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. März 2015 der Antrag auf
Durchführung einer Instruktionsverhandlung – und entsprechend auch derjenige
auf Ausdehnung derselben – abgelehnt worden ist, hat der Privatkläger in seiner
ergänzenden Berufungsbegründung vom 8. April 2015 mitgeteilt, die
genannten Anträge nicht weiterzuverfolgen. Soweit demnach auf seine
Anschlussberufung überhaupt einzutreten gewesen wäre, hat er diese jedenfalls
rechtzeitig zurückgezogen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO), so
dass im Zeitpunkt des Entscheids keine Anschlussberufung vorliegt.
Die
Jugendanwaltschaft hat keine Berufung erhoben; auch haben weder sie noch der
Beschuldigte Anschlussberufung erklärt. Schliesslich hat keine der Parteien hinsichtlich
der ergriffenen Rechtsmittel Nichteintreten beantragt. Bereits mit Verfügung
vom 10. April 2015 ist dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben
worden, innert der für die Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzten
Frist auch auf die Berufungsbegründung des Privatklägers zu antworten, doch hat
er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten
haben demgegenüber mit Eingabe vom 9. Mai 2015 die Jugendanwaltschaft
und mit Eingabe vom 1. Juni 2015 der Privatkläger je eine Berufungsantwort
eingereicht, wobei erstere die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt hat, während letzterer sich neben einem zusätzlichen Beweisantrag
(hierzu nachstehend) im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt hat, es sei
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Berufungsantwort der
Jugendanwaltschaft zu geben. Auf die den Parteien mit Verfügung vom
3. Juni 2015 eröffnete Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berufungsantworten
hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 verzichtet; auch
von der Jugendanwaltschaft ist keine Stellungnahme eingegangen, während der Privatkläger
mit Eingabe vom 27. Juli 2015 eine solche eingereicht hat.
Bereits in
seiner Berufungserklärung vom 2. Februar 2015 hat der Rechtsvertreter
des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht, dass er von seiner Bestellung als amtlicher
Verteidiger auch im Berufungsverfahren ausgehe. Der Privatkläger hat in seiner
Berufungserklärung vom 12. Februar 2015 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung auch für
das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
11. März 2015 ist ihm die unentgeltliche Vertretung durch Advokat [...]
gewährt worden.
Ebenfalls in
seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2015 hat der Privatkläger mehrere
Beweisanträge gestellt. Neben der bereits erwähnten, mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 11. März 2015 abgelehnten Durchführung einer
Instruktionsverhandlung hat er zunächst den Beizug sämtlicher Akten der separat
geführten Verfahren gegen die weiteren an den dem Beschuldigten zur Last
gelegten Delikten Beteiligten beantragt und zugleich hinsichtlich der
Verfahrensakten betreffend einen bestimmten Mitbeteiligten sowie hinsichtlich
der Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
Akteneinsicht verlangt. Nachdem die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom
11. März 2015 diesem Antrag insoweit stattgegeben hatte, als der
Beizug allfälliger Urteile bzw. Strafbefehle gegen Mitbeteiligte angeordnet,
der Antrag auf Aktenbeizug aber im Übrigen abgewiesen worden war, hat der Privatkläger
in seiner Eingabe vom 8. April 2015 erklärt, die Anträge auf
Akteneinsicht nicht weiterzuverfolgen. Da er in derselben Eingabe zudem erneut
einen Antrag betreffend Aktenbeizug und Akteneinsicht gestellt hat, der sich
nun ausdrücklich auf die bisher ergangenen Urteile bzw. Strafbefehle beschränkt
hat, kann davon ausgegangen werden, dass die früheren weitergehenden Anträge
auch hinsichtlich des Aktenbeizugs nicht aufrechterhalten worden sind (vgl.
auch die Nichterwähnung durch den Rechtsvertreter des Privatklägers bei Nennung
der offenen Anträge gemäss Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Dem
entsprechend eingeschränkten Antrag ist sodann mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 10. April 2015 stattgegeben worden. Zum andern hat der Privatkläger
in seiner Berufungserklärung die Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen
Aspekten der vom Privatkläger im Zusammenhang mit der Tat erlittenen
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie zur Angemessenheit des
vom Rechtsvertreter des Privatklägers im Rahmen des Verfahrens betriebenen Aufwandes
beantragt. In seiner Berufungsantwort vom 1. Juni 2015 hat der
Privatkläger sodann beantragt, die im gegen einen Mitbeteiligten geführten
Verfahren SG.2014.247 erstellte Begutachtung des Privatklägers durch das
Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel beizuziehen. Mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Juni 2015 ist dem
zweitgenannten Antrag stattgegeben worden, während der erstgenannte (unter
Hinweis darauf, dass diejenigen der vom Privatkläger aufgeworfenen Fragen, die
überhaupt Gegenstand eines medizinischen Gutachtens sein können, bereits
Gegenstand des Gutachtens im Parallelverfahren seien) abgewiesen worden ist,
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten
Antrag. In der gleichen Verfügung hat die Verfahrensleitung auch den vom
Privatkläger in seiner Berufungserklärung gestellten Antrag auf
Beweiserhebungen betreffend die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs
abgelehnt, wobei hinsichtlich der Begründung auf die genannte Verfügung
verwiesen werden kann. Schliesslich hat der Privatkläger in seiner Eingabe vom
27. Juli 2015 zum einen den Beizug des gegen einen Mitbeteiligten im
separaten Verfahren SG.2014.247 ergangenen Urteils, zum andern gestützt auf das
in diesem Parallelverfahren erstellte IRM-Gutachten eine „genaue psychiatrische
Abklärung“ betreffend Traumafolgestörungen des Privatklägers beantragt. Während
die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ersterem
stattgegeben hat, ist letzteres unter Vorbehalt eines anderslautenden
Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt worden. Zu den Akten genommen worden
sind somit zum einen mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
29. Juni 2015 das erwähnte IRM-Gutachten sowie zum andern mit
Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. August 2015 das unbegründete
Urteil aus dem gegen einen Mitbeteiligten geführten Verfahren SG.2014.247,
während hinsichtlich der gesamten Akten jenes Verfahrens, die dem Appellationsgericht
vom Strafgericht unaufgefordert zugestellt worden waren, in letztgenannter
Verfügung festgehalten wird, dass diese vorläufig beim Appellationsgericht
verbleiben.
An der
Verhandlung vom 5. April 2016 ist der Beschuldigte befragt worden und
sind die Verteidigung, die Jugendanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter des
Privatklägers zum Vortrag gelangt. Sowohl dem Verteidiger wie auch dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers ist das rechtliche Gehör
hinsichtlich der vorgesehenen Kürzung der von ihnen eingereichten Honorarnoten
gewährt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist das Appellationsgerichts zuständig (§ 4 Abs. 1
lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO; SG 257.500]), wobei sich die
Kompetenz eines Ausschusses aus § 5 Abs. 1 lit. c EG JStPO
in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht tagenden Jugendgericht analog anwendbaren
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ergibt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO
ist der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert.
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, zumal der am [...] geborene
Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt kurz vor seinem 18. Geburtstag stand
und entsprechend im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits volljährig
war. Auch der Privatkläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert, da er im
Umfang seiner auf den Zivilpunkt und die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters beschränkten Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Entscheids hat (Art. 38
Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die nach Art. 3 JStPO (welcher für den Jugendstrafprozess bei Fehlen
besonderer Regelungen in der JStPO unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die
Bestimmungen der StPO anwendbar erklärt) in Verbindung mit Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten
Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [Art. 404 Abs. 2 StPO])
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie
erwähnt beschränkt sich vorliegend die Berufung des Beschuldigten auf Schuld-
und Strafpunkt, die Kostenauflage sowie den Entscheid betreffend Rückforderung
der den Parteivertretern ausgerichteten Entschädigungen. Damit gilt im Falle
der zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten der Zivilpunkt nicht als
von diesem mitangefochten (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 399 N 18). Gegenstand der Berufung des Privatklägers ist
neben der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der
Zivilpunkt, insoweit die vollständige Gutheissung der geltend gemachten
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beantragt wird. Als nicht
angefochtene Teile des erstinstanzlichen Entscheids verbleiben demnach zum
einen die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, zum andern die
Gutheissung der Zivilforderungen des Privatklägers dem Grundsatz nach.
Unabhängig davon, ob hinsichtlich des zweitgenannten Punkts eine entsprechende
Anfechtungsbeschränkung innerhalb des Zivilpunkts zulässig ist, kann jedenfalls
aufgrund der im Zivilpunkt bestehenden Bindung der Rechtsmittelinstanz an die
Parteianträge über die Gutheissung dem Grundsatz nach nicht mehr abweichend
entschieden werden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Da sodann
die Jugendanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann in den lediglich
vom Beschuldigten angefochtenen Punkten der erstinstanzliche Entscheid nicht zu
dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies
gilt namentlich im Strafpunkt (zu dessen Anfechtung die Privatklägerschaft
gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO von vornherein nicht legitimiert
ist), so dass vorliegend weder die Strafe erhöht noch die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs überprüft werden kann.
1.3 Bezüglich
des von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids
des Gesamtgerichts abgelehnten Beweisantrags des Privatklägers auf
psychiatrische Abklärung betreffend Traumafolgestörungen des Privatklägers (zum
Festhalten an diesem Antrag vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2) hat sich
das Gesamtgericht der Einschätzung durch die Verfahrensleitung angeschlossen,
da die beantragte Abklärung lediglich für die Beurteilung der Höhe des
Schadenersatzanspruchs relevant ist, die Zivilklage aber in diesem Punkt (wie
in E. 5.2 näher ausgeführt wird) auf den Zivilweg zu verweisen ist.
In der Berufungsverhandlung
hat der Rechtsvertreter des Privatklägers überdies den Antrag gestellt, der
Privatkläger sei vom Gericht zu befragen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Indessen ist (im Gegensatz zur Befragung des Beschuldigten gemäss
Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 3 StPO)
die Befragung des Privatklägers im Sinne einer obligatorischen Parteibefragung
gesetzlich nicht vorgesehen. In Betracht fällt demnach lediglich ein
entsprechender Beweisantrag des Privatklägers, doch ist dieser vorliegend mit
Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO, wonach die
Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung zu stellen sind, verspätet
eingereicht worden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antrag erst durch
später eingetretene Umstände veranlasst worden wäre. Mit entsprechender
Begründung ist der Beweisantrag in der Berufungsverhandlung abgewiesen worden
(Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
1.4 Der
Beschuldigte bringt verschiedene formelle Rügen vor, aufgrund derer er auf die
Unverwertbarkeit des gesamten Beweisergebnisses schliesst und entsprechend die
Einstellung des Verfahrens beantragt.
1.4.1 Geltend
gemacht wird zunächst, von der ersten Einvernahme des Beschuldigten an sei
erkennbar gewesen, dass diesem ein Freiheitsentzug in einer Höhe drohe, aufgrund
derer ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 24
lit. a JStPO vorliege. Da der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen
der Untersuchung nicht verteidigt gewesen sei und auf die Wiederholung der
Beweiserhebung nicht verzichtet habe, seien seine Einvernahmen gemäss
Art. 131 Abs. 3 StPO ungültig und damit unverwertbar
(Berufungsbegründung Rz. 3 ff.). Die Jugendanwaltschaft hält dem
entgegen, Art. 24 lit. a JStPO beziehe sich lediglich auf den unbedingten
Freiheitsentzug, weshalb es sich vorliegend nur darum um einen Fall notwendiger
Verteidigung handle, weil die Jugendanwaltschaft persönlich an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten sei (Art. 24
lit. e JStPO). Dass aber als Strafe ein gemäss Art. 34
Abs. 1 lit. c JStPO die Zuständigkeit des Jugendgerichts
begründender Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht komme, sei
erst im Rahmen der Schlusseinvernahme erkennbar geworden (Berufungsantwort
Ziff. 1 ff.). Die Vorinstanz hat sich dieser Argumentation insoweit
angeschlossen, als sie Art. 24 lit. a JStPO im gleichen Sinn
interpretiert und sodann festgehalten hat, von einer Strafe von mehr als drei
Monaten Freiheitsentzug sei anlässlich der vor der Schlusseinvernahme
vom 23. Juni 2014 durchgeführten Einvernahmen nicht auszugehen
gewesen. Demgegenüber hätte die Jugendanwaltschaft nach der am
3. April 2014 erfolgten Verurteilung eines Mitbeteiligten, des
ebenfalls nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Haupttäters C____, zu einer
Strafe von sieben Monaten Freiheitsentzug die Aussprechung eines bedingten
Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten auch hinsichtlich des Beschuldigten
in Betracht ziehen müssen. Da daher vor Durchführung der Schlusseinvernahme
eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre, sei diese Einvernahme
nicht verwertbar (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
Die Ausführungen
der Vorinstanz sind zutreffend: Zunächst wird Art. 24
lit. a JStPO, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung unter anderem
dann vorliegt, wenn dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem
Monat oder eine Unterbringung droht, entgegen den Vorbringen der Verteidigung
allgemein dahingehend interpretiert, dass damit lediglich eine unbedingte
Sanktion in entsprechender Höhe angesprochen ist (Hebeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 24 JStPO N 2a [mit der Begründung, dass nur diesfalls ein
Eingriff in die Freiheitsrechte des Jugendlichen erfolge]; ebenso Jositsch et al., Schweizerische
Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 24 N 18).
Eine solche wurde vorliegend von der Jugendanwaltschaft aber gerade nicht beantragt
(vgl. den Antrag gemäss Anklageschrift auf fünf Monate Freiheitsentzug mit
bedingtem Strafvollzug [Akten S. 420]). Entsprechend nimmt denn auch
die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 1. Juli 2014, mit welcher
dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde, als Begründung des
Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung lediglich auf Art. 24
lit. e JStPO Bezug (Akten S. 23). Dabei ist die Jugendanwaltschaft
vor der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2014 offensichtlich davon
ausgegangen, den Fall nicht zur Anklage zu bringen, sondern ihn im
Strafbefehlsverfahren erledigen zu können, hat sie doch den Beschuldigten zur „Schlussbefragung
mit Entscheidseröffnung“ vorgeladen (Akten S. 388). Zwar ist der
Jugendanwaltschaft zuzugestehen, dass sie aufgrund der im Jugendstrafrecht
anwendbaren Strafrahmen (vgl. insbesondere Art. 25 Abs. 1 JStG)
sowie der praxisgemäss relativ tiefen Strafen zunächst von dieser Einschätzung
ausgehen durfte. Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass es nach Ausfällung des Urteils gegen den Mitbeteiligten C____,
der entgegen der ursprünglich angeklagten einfachen Körperverletzung unter
anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 7 Monaten
Freiheitsentzug verurteilt worden war, nicht mehr angängig war, für den
Beschuldigten einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten nicht in Betracht
zu ziehen. Entsprechend lag im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom
23. Juni 2014 ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Da die
Einvernahme ohne Verteidigung stattfand, ist sie gemäss Art. 131
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO
unverwertbar (vgl. zum entsprechenden Verständnis, wonach entgegen dem Wortlaut
nicht lediglich Ungültigkeit vorliege, Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131 StPO
N 17). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist
Art. 317 StPO, der die Durchführung einer Schlusseinvernahme in
umfangreichen und komplizierten Vorverfahren anordnet, blosse Ordnungsvorschrift
und daher eine entsprechende Einvernahme verzichtbar, zumal der Beschuldigte vorliegend
mehrfach Gelegenheit hatte, zu den ihm zur Last gelegten Delikten Stellung zu
nehmen.
1.4.2 Weiter
bringt der Beschuldigte vor, er sei anlässlich der ersten Einvernahme nicht
rechtsgenüglich und umfassend belehrt worden, während in den weiteren
Einvernahmen zu Unrecht auf die Wiederholung einer Belehrung verzichtet worden
sei. Die Jugendanwaltschaft macht demgegenüber geltend, der Beschuldigte sei
umfassend belehrt worden, wobei die Belehrung praxisgemäss in jugendgerechter
Sprache erfolgt sei. Als Beilage zur Berufungsantwort hat sie die von der
Jugendanwaltschaft standardmässig verwendete „Kurze Rechtsbelehrung an
beschuldigte Jugendliche“ eingereicht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,
dass der Beschuldigte mit der ihm vorgelegten Rechtsbelehrung umfassend und in
für ihn verständlicher Form auf seine Rechte hingewiesen wurde, wobei er
überdies die Möglichkeit gehabt hätte, auch eine umfassende Rechtsbelehrung,
mithin den Gesetzestext selbst, zu lesen.
Gemäss Art. 158
Abs. 1 lit. b, c und d StPO (zur Information über den Gegenstand
des Strafverfahrens gemäss lit. a vgl. E. 1.4.3) ist die beschuldigte
Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf
ihr Aussageverweigerungsrecht sowie die Möglichkeit des Beizugs einer
Verteidigung und eines Übersetzers hinzuweisen. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO
hält allgemein fest, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme
in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu
belehren ist. Aus dem Protokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten ergibt
sich, dass diesem zu Beginn die „kurze Rechtsbelehrung“ vorgelegt und erklärt
worden ist, wobei protokollarisch nochmals explizit auf das
Aussageverweigerungsrecht, die Möglichkeit, einen Verteidiger und eine
Vertrauensperson beizuziehen, das Recht, Beweisanträge zu stellen, das
(beschränkte) Akteneinsichtsrecht sowie das Teilnahmerecht hinsichtlich
weiterer Beweiserhebungen hingewiesen wurde (Akten S. 107). Damit ist
offenkundig, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme umfassend
belehrt worden ist, wobei die von der Jugendanwaltschaft praktizierte Belehrung
in einer für Jugendliche verständlichen Sprache gerade in Nachachtung der
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Da sich
Art. 158 StPO ausdrücklich auf die erste Einvernahme bezieht, ist
eine Verletzung dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Art. 143 StPO
enthält zwar keine entsprechende Einschränkung, doch ist hinsichtlich der
Frage, ob diese Bestimmung bei mehrfachen Einvernahmen derselben Person eine
erneute Belehrung in jeder einzelnen Einvernahme gebietet, zu berücksichtigen,
dass sich die Belehrungsbedürftigkeit der einvernommenen Person im Verlaufe des
Verfahrens aufgrund des bereits vermittelten Vorwissens relativieren kann (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 143 N 19). Insbesondere solange kein Wechsel
der einvernehmenden Behörde erfolgt, ist daher eine Wiederholung der
Rechtsbelehrung in jeder Einvernahme nicht zwingend erforderlich (vgl. in diesem
Sinn bezüglich Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 14).
Wenn daher vorliegend die Jugendanwaltschaft in der zweiten und dritten
Einvernahme des Beschuldigten lediglich auf die bereits erfolgte
Rechtsbelehrung verwiesen hat (Akten S. 140 [unter zusätzlichem Hinweis
auf die Möglichkeit, eine Verteidigung beizuziehen] und S. 269;
Wiederholung der Rechtsbelehrung demgegenüber in der Konfrontationseinvernahme
mit C____ [Akten S. 316]), so führt dies nach dem Gesagten nicht zur Unverwertbarkeit
der entsprechenden Einvernahmen.
1.4.3 Der
Beschuldigte macht sodann geltend, er sei nicht über die in Frage stehenden
gesetzlichen Straftatbestände informiert worden; insbesondere sei ihm in keiner
der Einvernahmen der Straftatbestand der Nötigung vorgehalten worden, derjenige
der versuchten schweren Körperverletzung ausschliesslich im Rahmen der dritten
Einvernahme. Gemäss der Jugendanwaltschaft war der Beschuldigte aufgrund des
Vorhalts der ihm vorgeworfenen Sachverhalte über das Thema der jeweiligen Befragungen
umfassend orientiert. Im gleichen Sinn führt die Vorinstanz aus, die gesetzlich
vorgeschriebene Information über den Gegenstand des Strafverfahrens beziehe
sich nicht auf die Straftatbestände, sondern auf die dem Beschuldigten zur Last
gelegten Sachverhalte. Da der Beschuldigte entsprechend informiert worden sei,
erwiesen sich seine Einvernahmen auch unter diesem Gesichtspunkt als verwertbar.
Gemäss
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO ist die beschuldigte Person zu
Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, welche Straftaten Gegenstand
des Verfahrens bilden. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO hält
fest, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme über den
Gegenstand des Strafverfahrens zu informieren ist. Vorzuhalten ist ein dem aktuellen
Verfahrensstand entsprechender möglichst präziser Lebenssachverhalt und der
daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber die genaue rechtliche Würdigung (BGer
6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2; 6B_518/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 1.2). Entscheidend ist somit nicht der
Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern derjenige der
konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3
S. 29). Dabei muss der Vorhalt so konkret sein, dass die beschuldigte
Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend
verteidigen kann (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2;
6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2). Im Gegensatz zur
detaillierten Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO
zu Beginn der ersten Einvernahme, genügt im Rahmen von Art. 143
Abs. 1 lit. b StPO ein rudimentärer Hinweis (BGer 6B_518/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.5), wobei sich die Informationspflicht
bei unverändertem Verfahrensgegenstand in erneuten Befragungen auf die Bezeichnung
des aktuellen Befragungskomplexes verlagert (Godenzi,
a.a.O., Art. 143 N 17). Vorliegend ist zu Beginn der ersten Befragung
(Akten S. 107) eine Umschreibung der äusseren Tatumstände erfolgt, die
sowohl den Deliktsvorwurf des Angriffs als auch denjenigen der versuchten
schweren Körperverletzung abdeckt. Unproblematisch ist nach dem vorstehend
Ausgeführten insbesondere, dass dabei (im Gegensatz zur Präzisierung in der
dritten Einvernahme [Akten S. 269]) unspezifisch von „Körperverletzung“
die Rede war. Was sodann das den Deliktsvorwurf der Nötigung begründende
Verhalten des Beschuldigten betrifft, so wurde ihm dieses zwar zu Beginn der
ersten Einvernahme nicht gesondert vorgehalten; bevor ihm indessen
entsprechende Fragen gestellt wurden, erfolgte ein entsprechender Vorhalt,
aufgrund dessen sich der Beschuldigte denn auch sofort gezielt verteidigte
(Akten S. 113). Ist somit die Orientierung über den Gegenstand des
Verfahrens im Rahmen der ersten Einvernahme nicht zu beanstanden, so ist
hinsichtlich der zweiten Einvernahme, in der ein entsprechender Hinweis nicht eigens
wiederholt wurde, zu beachten, dass diese am gleichen Tag stattfand, und
insofern im Sinne des in E. 1.4.2 Ausgeführten auf das Vorwissen des
Beschuldigten abgestellt werden durfte. In der dritten und vierten Einvernahme
erfolgten dann jeweils wieder Vorhalte (Akten S. 269, 317), wobei die den
Deliktsvorwurf der Nötigung begründenden Handlungen zwar erneut nicht zu
Beginn, jedoch anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhaltskomplex
vorgehalten wurden (vgl. Akten S. 273). Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Information über den Gegenstand des Strafverfahrens jeweils korrekt
erfolgte, weshalb auch insoweit von der Verwertbarkeit der Einvernahmen
auszugehen ist.
1.4.4 Schliesslich
moniert der Beschuldigte eine Verletzung seiner Konfrontations- und Teilnahmerechte,
weshalb die ohne seine Teilnahme erhobenen Beweise gemäss Art. 147
Abs. 4 StPO unverwertbar seien. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
festgehalten, sowohl mit dem Haupttäter C____ als auch mit dem Privatkläger
habe eine Konfrontation stattgefunden. Weitere Konfrontationen seien zur
Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts nicht erforderlich
(angefochtenes Urteil S. 6).
Auseinanderzuhalten
sind zunächst das von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Konfrontationsrecht
und das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Ersteres ist
lediglich dann verletzt, wenn der Beschuldigte mit einem Belastungszeugen nicht
wenigstens einmal während des Verfahrens konfrontiert wurde (BGE
133 I 33 E. 3.1 S. 41; Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 147 StPO N 4, 30). Als Belastungszeuge im Sinne dieser
Bestimmung gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu
belasten, mithin neben Zeugen insbesondere auch Auskunftspersonen und
Mitbeschuldigte (Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Entsprechend ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend neben
den Aussagen des Beschuldigten selbst lediglich diejenigen des Privatklägers
(mit dem eine Konfrontation in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte
[Prot. HV S. 9 ff.]) sowie diejenigen des Mitbeteiligten C____
(Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2013 [Akten
S. 316 ff.]) verwertbar sind. Damit kann insbesondere auch nicht auf
die von der Vorinstanz gleichwohl herangezogenen Aussagen der weiteren
Mitbeteiligten D____ und E____ sowie der als Auskunftsperson befragten F____
abgestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.), wobei
bezüglich E____ festzuhalten ist, dass zwar während eines Teils von dessen
zweiter Einvernahme der Beschuldigte beigezogen, in diesem Teil der Einvernahme
jedoch nur der Tatbeitrag von E____ thematisiert wurde (Akten
S. 163 f.).
Sowohl
hinsichtlich des Privatklägers als auch bezüglich C____ stellt sich sodann die
Frage, ob deren Aussagen, mit Ausnahme der jeweiligen Einvernahme, in der die
Konfrontation mit dem Beschuldigten stattfand, infolge fehlender Anwesenheit
des Beschuldigten unverwertbar sind. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
steht den Parteien das Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen zu. Dieses
Teilnahmerecht besteht grundsätzlich auch gegenüber Mitbeschuldigten im
gleichen Verfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.;
zur erst per 24. Juni 2014 festgehaltenen Abtrennung des Verfahrens gegen
den Beschuldigten vgl. Akten S. 380). Indessen gilt das Teilnahmerecht
nicht für Befragungen, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der
selbständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei durchgeführt werden (BGE
139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35), weshalb jedenfalls die erste
Einvernahme des Privatklägers vom 13. November 2012 von vornherein
verwertbar ist. Sodann hat das Bundesgericht hinsichtlich möglicher
Beschränkungen der Parteiöffentlichkeit unter anderem statuiert, dass der noch
nicht einvernommene Beschuldigte von der Befragung Mitbeschuldigter
ausgeschlossen werden kann, wenn sich diese auf Sachverhalte bezieht, die den
Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht
werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Eine
entsprechende Konstellation ist vorliegend jedenfalls für die erste Einvernahme
von C____, die zeitgleich mit der ersten Einvernahme des Beschuldigten
erfolgte, gegeben. Was schliesslich die weiteren Einvernahmen von C____
(inklusive dessen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger) betrifft, so
ist in Rechnung zu stellen, dass auf das Teilnahmerecht in Kenntnis des Rechts
verzichtet werden kann (Schleiminger
Mettler, a.a.O., Art. 147 StPO N 11). Nachdem der
Beschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme ausdrücklich darauf
hingewiesen worden war, eine allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen sei
schriftlich zu beantragen oder zu Protokoll zu geben (Akten S. 107), ein
entsprechender Antrag aber nicht aktenkundig ist, kann für die im Folgenden in
Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen Dritter hinsichtlich
des Teilnahmerechts (im Gegensatz zum Konfrontationsrecht) von einem gültigen
Verzicht ausgegangen werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sämtliche
Einvernahmen sowohl des Privatklägers wie auch von C____ verwertbar sind.
2.1 In
der Anklageschrift vom 9. September 2014 wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, am 3. November 2012 im Anschluss an die in einer Bar
erfolgte Auseinandersetzung des Mitbeteiligten C____ mit dem Privatkläger, der
in der Folge die Bar verlassen hatte, zusammen mit dem weiteren Mitbeteiligten D____
nach dem Privatkläger gesucht und diesen, nachdem sie ihn gefunden hatten, gewaltsam
gezwungen zu haben, mit ihnen in eine Seitengasse zu gehen. Dort sei der
Privatkläger, noch während ihn der Beschuldigte und D____ an den Armen
festhielten, von C____ kräftig mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden.
Auch der Beschuldigte selbst und D____ hätten dem Privatkläger wuchtige
Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als der Privatkläger zu Boden gegangen sei,
habe C____ weiter auf ihn eingeschlagen. Schliesslich habe der weitere
Mitbeteiligte E____ dem Privatkläger noch einen kräftigen Fusstritt in den
Körper versetzt.
Die Verteidigung
hat sich im Berufungsverfahren auf die Erhebung formeller Rügen beschränkt und
sich zu weiteren Punkten nicht geäussert. Die Vorinstanz ist gestützt
insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers sowie das Geständnis des
Beschuldigten zum Ergebnis gelangt, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei.
2.2
2.2.1 Objektiv
erstellt sind zunächst die in der Anklageschrift aufgeführten vom Privatkläger
erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich, namentlich die linksseitige
Prellung des Augapfels, sind diese Verletzungen doch sowohl in den
Krankenunterlagen (Akten S. 38, 68 ff., 238) als auch im
rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Januar 2013 (Akten
S. 294 ff.) dokumentiert (vgl. näher E. 3.3.2).
2.2.2 Gemäss
den Aussagen des Privatklägers traf dieser, nachdem er die Bar, in der er sich
zuvor aufgehalten hatte, infolge einer Auseinandersetzung mit C____ verlassen
hatte, auf den Beschuldigten und D____. Diese hätten ihm gesagt, er habe Glück,
dass sie hier seien, da C____ den Privatkläger bereits kaputtgeschlagen hätte.
Sodann hätten sie ihm die Arme um die Schultern gelegt und ihn, trotz seiner
Aufforderung, ihn gehen zu lassen, in eine Seitengasse mitgenommen. (Akten
S. 75, 78, 180, 183, 189, Prot. HV S. 9 ff.). Dort habe ihn C____
mindestens vier- oder fünfmal mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte
geschlagen (Akten S. 75 f., 80, 183, 187, Prot. HV S. 9 f.).
Dabei hätten der Beschuldigte und D____ ihn an den Armen festgehalten, so dass
es ihm weder möglich gewesen sei wegzulaufen oder sich gegen die Schläge zu
schützen, noch sich zur Wehr zu setzen (Akten S. 76 f., 81, 184;
Prot. HV S. 10). Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten gab der
Privatkläger in der ersten Einvernahme an, möglicherweise habe ihn dieser
ebenfalls geschlagen, doch gehe er eher davon aus, von ihm nur festgehalten
worden zu sein (Akten S. 80). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ führte
er sodann aus, es sei möglich, dass er nicht nur von C____ geschlagen worden
sei, doch seien die ersten Schläge von diesem gekommen (Akten
S. 183 f., 193). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er
schliesslich fest, C____ habe ihn zuerst geschlagen, danach seien viele Schläge
von diesem, dem Beschuldigten und D____ gekommen (Prot. HV S. 10 f.);
er sei sich ganz sicher, dass auch der Beschuldigte geschlagen habe (Prot. HV
S. 11 f.). E____ habe ihn mindestens einmal gegen den rechten
Oberschenkel gekickt (Akten S. 75, 79 f., 193, Prot. HV S. 9).
Schliesslich gibt der Privatkläger an, von Drittpersonen erfahren zu haben,
dass der Beschuldigte, C____ und D____ ihn, nachdem er die Bar verlassen hatte,
suchen gegangen seien (Akten S. 77, 190).
2.2.3 Der
Beschuldigte sagte zunächst aus, nach dem von ihm nicht selbst wahrgenommenen
Vorfall in der Bar hätten er und C____ draussen den Privatkläger wieder
getroffen; als dieser „megafrech“ mit C____ geredet habe und sich die beiden
gegenseitig geohrfeigt hätten, sei er dazwischen gegangen und habe den
Privatkläger, als dieser ihn ebenfalls ohrfeigen wollte, zu Boden geschubst
(Akten S. 108 ff., insb. S. 113 f., 117). Auf den
Vorhalt, er habe den Privatkläger vorgängig zusammen mit einer anderen Person
in eine Seitengasse geführt, gab er an, er habe diesen aufgefordert mitzukommen
und ihm auch den Arm um die Schultern gelegt, ihn jedoch nicht gezwungen (Akten
S. 113). Er bestritt, den Privatkläger festgehalten zu haben, während dieser
von C____ geschlagen wurde (Akten S. 116). In der Folge bestätigte er die
anfänglich bestrittene Anwesenheit von D____, hielt im Übrigen aber an seinen
bisherigen Aussagen fest (Akten S. 118 f.). In der zweiten
Einvernahme wiederholte er zunächst diese Version und fügte lediglich an, der
Privatkläger sei, als er am Boden lag, von E____ gekickt worden (Akten
S. 140 f.). In der Folge gab er jedoch an, zusammen mit C____ und D____
die Bar verlassen zu haben, um nach den Personen zu suchen, die an der
Auseinandersetzung mit C____ beteiligt gewesen seien (Akten S. 142 f.;
vgl. auch S. 146, wo auch E____ explizit angeführt wird). Als man den
Privatkläger angetroffen habe, sei dieser von ihm und D____ in eine Seitengasse
geführt worden, jedoch nicht in der Absicht, den Privatkläger zu schlagen,
sondern um mit diesem zu reden (Akten S. 143); auf entsprechenden Vorhalt
bestätigte der Beschuldigte die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte
zu ihm gesagt habe, er habe Glück, dass er und D____ dabei seien, da C____ ihn
sonst schon kaputtgeschlagen hätte (Akten S. 145 f.). An der
bisherigen Darstellung der anschliessenden Ereignisse hielt er zunächst
ausdrücklich fest (Akten S. 144 f.). In der Folge gab er indessen an,
den Privatkläger beim Reden „etwas fester“ gehalten zu haben; in diesem Moment
sei C____ hinzugekommen und habe den Privatkläger sofort zwei- bis dreimal
vermutlich mit voller Kraft mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin
dieser zu Boden gefallen, von C____ nochmals mehrmals mit der Faust gegen den
Körper geschlagen und von E____ gekickt, danach aufgestanden und anschliessend
vom Beschuldigten erneut zu Boden geschubst worden sei, bevor er schliesslich
habe fliehen können; während der ersten Faustschläge sei der Privatkläger vom
Beschuldigten und D____ an den Armen gehalten worden, doch sei dies nicht
geschehen, um die Schläge zu ermöglichen; vielmehr seien diese so schnell
erfolgt, dass sie nicht mehr hätten reagieren können (Akten S. 146 ff.).
Gleich zu Beginn der dritten Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, er habe den
Privatkläger nicht geschubst, sondern diesem, bevor er zu Boden ging, eine
Ohrfeige gegeben (Akten S. 270 f.). Das Aufsuchen des Privatklägers
bestätigte er und gab nun zu Protokoll, dieser habe zu flüchten versucht,
worauf sie ihn an der Jacke zurückgehalten hätten; in der Folge seien „ein paar
Fäuste geflogen“; dass er als erster zum Privatkläger hingegangen war, erklärte
er damit, er sei sicher gewesen, dass er diesen nicht schlagen werde
(Akten S. 271 f.; vgl. zum Zwang beim Mitführen auch S. 273).
Dass der Privatkläger letztlich doch geschlagen wurde, begründete er damit,
dieser sei frech bzw. handgreiflich geworden (Akten S. 273). Dabei
erwähnte er zum einen hinsichtlich C____ nur noch zwei Faustschläge oder zwei
„Chläbber“, bemerkte aber auf den Vorhalt, dass dies die Gesichtsverletzungen
des Privatklägers nicht erklären könne, er wisse „wirklich nicht, wie das so
weit hat kommen können, dass wir so „duregheit“ sind“; im Übrigen bemerkte er,
er habe angenommen, der Privatkläger sei wegen ihm zu Boden gegangen (Akten
S. 274). Dass der Privatkläger während der Schläge festgehalten worden
war, stellte er zunächst in Abrede, um es in der Folge wieder zu bestätigen
(Akten S. 274 f.). Am Schluss habe E____ den Privatkläger gekickt,
vermutlich in den Oberkörper (Akten S. 275 f.). Diese Version hat der
Beschuldigte abschliessend nochmals bestätigt (Akten S. 277 f.). In
der Konfrontationseinvernahme mit C____ änderte der Beschuldigte seine Aussagen
erneut in verschiedener Hinsicht ab: So war er sich nun nicht mehr sicher, ob C____
bei der Suche nach dem Privatkläger dabei gewesen sei; zudem bestätigte er
dessen Aussage, wonach D____ dem Privatkläger als erster einen Faustschlag ins
Gesicht verpasst habe; danach habe auch der Beschuldigte dem Privatkläger einen
Schlag ins Gesicht versetzt, worauf er zu Boden gefallen sei (Akten S. 318 f.,
323 f.; vgl. auch S. 322, wonach „alle zusammen dreingeschlagen“
hätten). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von C____ bestätigte der
Beschuldigte sodann, auf dem Nachhauseweg den Satz „Ich glaube, ich habe sein
Auge gefickt“ gesagt zu haben (Akten S. 320). Sowohl in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. HV S. 3) wie auch in der
Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 3) hat der
Beschuldigte die Aussage verweigert.
2.2.4 C____
hat zunächst ausgesagt, dem Privatkläger zwei bis drei Ohrfeigen, die durch dessen
Verhalten provoziert worden sein sollen, gegeben zu haben und hinsichtlich des
Beschuldigten festgehalten, dieser habe C____ wegzuziehen versucht, sei dabei
ebenfalls vom Privatkläger angegangen worden und habe ihm daher auch eine
Ohrfeige gegeben, aufgrund derer der Privatkläger fast zu Boden gegangen wäre
(Akten S. 98 f., 102 f.; vgl. auch die Konfrontationseinvernahme
mit dem Privatkläger, wo erstmals von Schlägen die Rede ist [Akten S. 185]).
Ob der Privatkläger von anderen gezwungen worden sei, in die Seitengasse zu
kommen, wisse er nicht (Akten S. 101). Auch sei dieser nicht von anderen
Personen festgehalten worden, damit er ihn habe schlagen können (Akten S. 106).
In der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger bestätigte er erstmals
auch den Tritt durch E____ (Akten S. 185) und erwähnte trotz im Übrigen
gleichbleibenden Aussagen, dass der Privatkläger vom Beschuldigten und D____
„weggeführt“ worden sei (Akten S. 192). In der folgenden Einvernahme
bestätigte er letzteres und brachte erstmals die Version ins Spiel, wonach D____
als erster dem Privatkläger einen Faustschlag gegeben haben soll, während er
selbst dem Privatkläger, als dieser in der Folge auf ihn zugekommen sei,
reflexartig zwei Faustschläge gegeben habe; daraufhin habe auch der
Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag versetzt, worauf dieser zu Boden
gegangen sei (Akten S. 285 f.). An dieser Darstellung hielt er auch
in den folgenden Konfrontationseinvernahmen, der Schlusseinvernahme sowie der
Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest (vgl. insbesondere die
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, in der C____ zu Protokoll gab,
alle hätten den Privatkläger geschlagen [Akten S. 320 f.; spezifisch
zum Schlag des Beschuldigten S. 323]; vgl. sodann die Relativierung in der
erstinstanzlichen Befragung, wonach er nicht gesehen habe, ob der Privatkläger
vom Beschuldigten und D____ gehalten worden sei [Akten S. 374]).
2.3 Eine
Würdigung dieser Aussagen zeigt zunächst, dass der Privatkläger weitgehend konstant
aussagte und seine Schilderung durch Anführung spezifischer Details (wie etwa
der Äusserung des Beschuldigten im Zeitpunkt, in dem dieser den Privatkläger
antraf) lebensnah wirkt. Auch war er jedenfalls in den beiden ersten
Einvernahmen offenkundig darum bemüht, nicht übermässig belastend auszusagen,
indem er insbesondere hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten primär
beschrieb, wie er von diesem unter Zwang weggeführt und sodann während der
Schläge des Haupttäters C____ festgehalten wurde, Schläge durch den
Beschuldigten aber lediglich als möglich bezeichnete. Erst in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit Sicherheit auch an
Schläge durch den Beschuldigten und D____ erinnern zu können, wobei die dafür
angeführte Begründung, er habe sich aufgrund seiner Teilnahme an einem
NLP-Programm (neurolinguistisches Programmieren) wieder an mehr Details
erinnern können (Prot. HV S. 12), grundsätzlich plausibel erscheint, zumal
sich zur vorgängig erwähnten Möglichkeit entsprechender Schläge kein
eigentlicher Widerspruch ergibt.
Was sodann die
Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen von C____ anbelangt, so ist
deren anfängliches Bemühen, das Vorgefallene zu verharmlosen, offenkundig,
zumal sich im Laufe der diversen Befragungen tendenziell eine Steigerung im
Sinne des immer weitergehenden Zugestehens einer Involvierung in das fragliche
Geschehen ergibt. Auch haben beide Beteiligten zugestanden, dass hinsichtlich
der ursprünglichen Aussagen eine gewisse Absprache erfolgte (vgl. etwa Akten S. 149
für den Beschuldigten bzw. Akten S. 288, 340 für C____), was insoweit
ebenfalls zu einer reduzierten Glaubwürdigkeit führt. Dasselbe muss indessen
auch für die spätere Belastung von D____ gelten, wonach nun dieser dem
Privatkläger den ersten Schlag verpasst haben soll, weisen doch sowohl der Beschuldigte
wie auch C____ auf ihr gespanntes Verhältnis zu D____ hin (vgl. für den
Beschuldigten Akten S. 321, für C____ Akten S. 288, 340 f.),
wobei bei C____ überdies der Versuch, die Tathandlungen zu seiner Entlastung
gleichmässig auf die Beteiligten zu verteilen, deutlich wird. Da nun einerseits
das geschilderte Verhalten, wonach D____ den Privatkläger aufgefordert haben
soll sich umzudrehen, um ihm dann unvermittelt einen Faustschlag zu geben
(Akten S. 285, 318), relativ auffällig wäre und eine falsche Erinnerung
des Privatklägers in diesem Punkt daher wenig wahrscheinlich erscheint und andererseits
nicht ersichtlich ist, weshalb der Privatkläger an einer wahrheitswidrigen
Belastung oder Entlastung bestimmter Beteiligter interessiert sein sollte, ist
gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Angaben des Beschuldigten
in seiner zweiten und dritten Einvernahme davon auszugehen, dass die ersten
Schläge durch C____ erfolgten. Bezüglich D____ kann aufgrund der insoweit
übereinstimmenden Angaben des Privatklägers mindestens ein Schlag als erstellt
gelten, der indessen erst später erfolgt ist. Diese Version entspricht im
Übrigen dem dynamischen Geschehen, wie es sich aufgrund der ebenfalls mit den
Angaben des Privatklägers übereinstimmenden Zugeständnisse des Beschuldigten
hinsichtlich seines Tatbeitrags ergibt: Demnach wurde der Privatkläger vom
Beschuldigten gemeinsam mit D____ unter Zwang in eine Seitengasse geführt, dort
an den Armen festgehalten und, noch während er festgehalten wurde, von C____
mehrfach mit Wucht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zugegeben hat der
Beschuldigte schliesslich auch mindestens einen von ihm gegen den Privatkläger
geführten Schlag. Auch wenn er hinsichtlich Art und Stärke dieses Schlages
unterschiedliche Angaben gemacht hat, ist er zum einen offensichtlich davon
ausgegangen, dass der Privatkläger aufgrund dieses Schlages zu Boden gefallen
sei und hat er zum andern bestätigt, auf dem Nachhauseweg den Satz „Ich glaube,
ich habe sein Auge gefickt“ gesagt zu haben. Entsprechend ging der Beschuldigte
selbst von einem relativ starken Schlag und jedenfalls nicht lediglich (wie
teilweise behauptet) von einer Ohrfeige aus. Dass schliesslich der Privatkläger,
wie vom Beschuldigten auch in späteren Einvernahmen immer wieder behauptet,
durch freches Verhalten die Übergriffe gleichsam provoziert habe (vgl. nur
Akten S. 322 f.), muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden:
Zunächst erscheint ein entsprechendes Geschehen äusserst unwahrscheinlich,
zumal sich der körperlich von vornherein unterlegene Privatkläger gleich
mehreren Angreifern gegenüber sah; vor allem aber stehen entsprechende Hinweise
im Widerspruch zu den Aussagen der Beteiligten selbst, wonach der Privatkläger
grosse Angst gehabt habe (vgl. für den Beschuldigten Akten S. 145, für C____
Akten S. 374). Übereinstimmend geschildert wird schliesslich, dass am Ende
des Übergriffs E____ dem Privatkläger einen Tritt gegen den Körper versetzte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu
Recht als erstellt erachtet hat.
3.1 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zum einen das Wegführen des
Privatklägers unter Zwang als Nötigung qualifiziert. Sodann hat sie den
Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Dabei
hat sie ihm neben der von ihm ausgehenden Gewaltanwendung auch die Schläge
durch C____ und D____ im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet.
Bezüglich der Verletzungsfolgen ist sie davon ausgegangen, dass diese zwar
nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren seien, eine solche jedoch
eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sei. Schliesslich hat sie den
Beschuldigten auch wegen Angriffs verurteilt mit der Begründung, der abschliessende
Fusstritt durch E____ werde durch die versuchte schwere Körperverletzung nicht
konsumiert.
3.2 Die
durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als
zutreffend. Was zunächst den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 1
Abs. 2 lit. m JStG (der allgemein auf die besonderen
Bestimmungen des zweiten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0] verweist) in Verbindung mit Art. 181 StGB anbelangt,
so wird nach dieser Bestimmung unter anderem bestraft, wer einen anderen durch
Gewalt zu einem bestimmten Tun nötigt. Dabei gilt als Gewalt die physische
Einwirkung auf den Körper des Tatopfers, unabhängig vom Mass der aufgewendeten
Kraftentfaltung (Delnon/Rüdy, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 181 StGB
N 18 ff.). Entsprechend ist vorliegend durch das Wegführen des
Privatklägers und das mit körperlicher Kraft verhinderte Weglaufen desselben
der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte
der Beschuldigte dabei mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich
(Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG [der allgemein auf
Art. 1-33 StGB verweist] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2
Satz 1 StGB). Die beim Nötigungstatbestand gesondert zu begründende
Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend bereits aufgrund der Unerlaubtheit des
eingesetzten Mittels.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich
der versuchten schweren Körperverletzung ist zunächst zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht von einem mittäterschaftlichen Handeln des Beschuldigten
und der Mitbeteiligten C____ und D____ ausgegangen ist. Als Mittäter handelt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt
ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich
bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann, indem
beispielsweise mehrere auf einen anderen einzuschlagen beginnen. Nicht
erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt,
dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht, was auch
während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227
E. 5d/aa S. 230; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155
[wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Vor Art. 24 N 10 ff.).
Auch wenn
vorliegend offenbleiben muss, inwieweit bereits die Suche nach dem Privatkläger
zwischen den Tatbeteiligten abgesprochen war, so kann jedenfalls als erstellt gelten,
dass dieser nicht lediglich mit dem Ziel, mit ihm zu sprechen, in eine
Seitengasse geführt wurde, da ein Gespräch problemlos auch an einem belebteren
Ort hätte geführt werden können. Auch kann sowohl aufgrund der angeführten Äusserung
des Beschuldigten, wonach der Privatkläger Glück habe, dass er hier sei, da C____
ihn bereits kaputtgeschlagen hätte, wie auch aufgrund seiner Aussage, er habe
mit dem Privatkläger sprechen wollen, da er sicher gewesen sei, dass er
ihn nicht schlagen werde, davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von
Seiten von C____ Schläge gerade erwartete. Entsprechend muss denn auch die
Behauptung des Beschuldigten, er habe zwar zusammen mit D____ den Privatkläger
an den Armen festgehalten, sei jedoch von den durch C____ ausgeführten Schlägen
überrascht worden, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal auch bei
schnell ausgeführten Schlägen nicht erklärbar ist, dass der Beschuldigte den
Privatkläger nicht nach dem ersten Schlag sofort losgelassen hätte. Die Schläge
durch C____ sind dem Beschuldigten demnach schon deshalb zurechenbar, weil er
den Privatkläger zumindest während eines Teils dieser Schläge festhielt. Hinzu
kommt weiter, dass der Beschuldigte gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt
im Anschluss an diese ersten Schläge durch C____ seinerseits dem Privatkläger
mindestens einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzte. Nach dem vorstehend
Ausgeführten würde schon diese Handlung für sich allein genommen zur Begründung
mittäterschaftlichen Handelns ausreichen, da sich der Beschuldigte spätestens
mit ihr den Vorsatz seines Mittäters C____ zu eigen gemacht hat. Aufgrund der
von Anfang an feststellbaren Beteiligung von D____, der gemeinsam mit dem
Beschuldigten den Privatkläger wegführte und festhielt, können auch durch
diesen ausgeführte Schläge als vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst gelten.
Demgegenüber ist hinsichtlich E____ nicht erstellt, dass dieser von Anfang an
in gleicher Weise in das Geschehen involviert war, wobei aufgrund des
Anklagegrundsatzes auch zu beachten ist, dass eine entsprechende vorgängige
Beteiligung von E____ in der Anklage gar nicht erwähnt wird. Der von letzterem
ausgeführte Tritt gegen den Körper des Privatklägers kann dem Beschuldigten
demnach nicht im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns zugerechnet werden.
3.3.2 Hat
sich der Beschuldigte somit für sämtliche Gesichtsverletzungen des
Privatklägers zu verantworten, so stellt sich die Frage, ob diese als schwere
Körperverletzung zu qualifizieren sind. Eine solche begeht gemäss
Art. 122 StGB unter anderem, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
(Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch
andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen
erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in
Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind
insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der
Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen
Schmerzen (Roth/Berkemeier, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).
Vorliegend
führten die Schläge gegen das Gesicht des Privatklägers neben einem Bruch des
Nasenbeins und des Stirnfortsatzes des Oberkieferknochens links, der Fraktur des
linken oberen inneren Schneidezahns sowie multiplen Gesichtskontusionen
insbesondere zu einer Prellung des linken Augapfels mit traumatischer
Glaskörper-Abhebung und peripheren retinalen Blutungen (IRM-Gutachten Akten
S. 303 f., vgl. auch S. 68 ff., 238). Eine unmittelbare
Lebensgefahr bestand nicht (Akten S. 305). Hingegen wies der Privatkläger
schon in seiner ersten Einvernahme zehn Tage nach dem zur Beurteilung stehenden
Vorfall darauf hin, er sehe „schwarze Linien“ (Akten S. 76). Entsprechend erwähnt
denn auch das IRM-Gutachten vom 8. Januar 2013 nachträglich
aufgetretene Sehstörungen (Akten S. 303, 306). Der augenärztliche Bericht
vom 27. Oktober 2013 hält fest, die subjektiv störenden Glaskörperschlieren
seien kaum objektivierbar, im Kontext des Traumas jedoch sehr plausibel (Akten
S. 40). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der
Privatkläger zu Protokoll, die „schwarzen Linien“, die er vor dem fraglichen
Vorfall nicht gesehen habe, vor allem beim Lesen als störend zu empfinden;
zudem wies er auf gewisse psychische Problem hin (Prot. HV S. 10 f.).
Das im gegen D____ geführten Verfahren SG.2014.247 erstellte IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015
hält fest, das angegebene Schlierensehen könne durch die rechtsmedizinische
Untersuchung weder festgestellt noch ausgeschlossen werden; hinsichtlich der
neu festgestellten minimalen Verschlechterung der Sehschärfe des geschädigten
linken Auges von 1.0 auf 0.9 lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Ereignis nicht ausschliessen, jedoch auch nicht mit der notwendigen
Sicherheit belegen (IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015 S. 5). Mit
Blick auf den psychischen Zustand des Privatklägers wird ausgeführt, die vom
Privatkläger geschilderten Probleme erfüllten aus rechtsmedizinischer Sicht die
Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei u.a. zur
differenzialdiagnostischen Abgrenzung anderer Traumafolgestörungen eine
genauere psychiatrische Abklärung notwendig erscheine; ob die beim Privatkläger
nötig gewordene Wiederholung eines Schuljahres auf das fragliche Ereignis
zurückzuführen sei, könne nicht sicher beurteilt werden (IRM-Gutachten vom
5. Juni 2015 S. 5 f.).
Damit ergibt
sich, dass zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des zur Beurteilung
stehenden Vorfalls gewisse Sehstörungen beim Privatkläger aufgetreten und
jedenfalls bis anhin nicht mehr verschwunden sind. Indessen führte dies sowohl
gemäss den medizinischen Befunden wie auch aufgrund der Schilderungen des
Privatklägers nicht zu derart gravierenden Einschränkungen, dass von einer
Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs gesprochen werden könnte. Auch
erreichen die Beeinträchtigungen nicht ein Ausmass, aufgrund dessen die Schädigung
unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB zu subsumieren
wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die geltend gemachten psychischen Probleme,
haben diese doch beispielsweise den erfolgreichen Schulabschluss des
Privatklägers nicht verhindert (vgl. IRM-Gutachten vom 5. Juni 2015
S. 4). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen einer schweren
Körperverletzung zu Recht verneint.
3.3.3 Bejaht
hat die Vorinstanz indessen wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren
Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt
gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen
werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,
insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4). Im Zusammenhang mit Faustschlägen hat das Bundesgericht im Rahmen
der Würdigung der konkreten Tatumstände insbesondere der Heftigkeit der Schläge
und der Verfassung des Opfers besonderes Gewicht beigemessen (BGer 6B_388/2012
vom 12. November 2012 E. 2.4.2); zu berücksichtigen ist auch, ob
es dem Opfer möglich war, die Wirkung eines Faustschlages ins Gesicht durch ein
Zurückweichen zu verringern (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011
E. 1.3; vgl. auch AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015
E. 3.4.5, wonach als besondere Umstände, die bei Faustschlägen gegen den
Kopf einen auf eine schwere Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz
indizieren, unter anderem die Stärkeverhältnisse zwischen Täter und Opfer, eine
allfällige Alkoholisierung des Opfers sowie der Umstand, dass ein Ausweichen
verunmöglicht oder erschwert ist, zu berücksichtigen sind).
Gemäss dem
vorgängig erstellten Sachverhalt wurde der Privatkläger jedenfalls während der
ersten durch C____ ausgeführten Faustschläge vom Beschuldigten und D____
festgehalten, womit eine Ausweichbewegung von vornherein in hohem Masse
erschwert war. Hinzu kommt, dass der Privatkläger mit mehreren Angreifern
konfrontiert war, denen er körperlich klar unterlegen war. Auch war er relativ
stark alkoholisiert (1.33 Promille gemäss dem Polizeirapport Akten S. 62)
und seine Reaktionsfähigkeit schon aus diesem Grund reduziert, wobei die
Alkoholisierung für die Täter erkennbar war (so sowohl der Beschuldigte [Akten
S. 116, 145, 279] wie auch C____ [vgl. nur Akten S. 179]). Schliesslich
ergibt sich aufgrund des Verletzungsbildes, dass die Schläge gezielt gegen das
Gesicht und insbesondere gegen die Augenregion geführt wurden, wobei im Rahmen
der Sachverhaltserstellung dargelegt worden ist, dass sowohl bezüglich des
Beschuldigten wie auch bei C____ von wuchtigen Schlägen auszugehen ist. Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände insbesondere die
Gefahr schwerwiegender Verletzungen des linken Auges und damit der Unbrauchbarmachung
eines wichtigen Organs bestand. Da das entsprechende Risiko als allgemein
bekannt zu gelten hat, musste der Beschuldigte die Herbeiführung einer schweren
Körperverletzung als möglich erkennen. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die
in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er
sich dennoch an den entsprechenden Handlungen beteiligte, eine Inkaufnahme
dieses Erfolgs, mithin einer schweren Körperverletzung zum Nachteil des
Privatklägers, zu sehen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem auf die
Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des Beschuldigten
ausgegangen.
3.4 Was
schliesslich den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB
betrifft, so macht sich nach dieser Bestimmung schuldig, wer sich an einem
Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die
Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Vorausgesetzt
ist somit die gewaltsame tätliche Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf
mindestens eine weitere Person (Trechsel/Fingerhuth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 134 N 2). Da sich bei
Art. 134 StGB der Vorsatz lediglich auf die Beteiligung am Angriff,
nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge bezieht, steht die Bestimmung
grundsätzlich in Idealkonkurrenz zum entsprechenden Verletzungsdelikt, wenn
dieses einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann (BGE
118 IV 227 E. 5b S. 229). Sofern jedoch in solchen
Konstellationen der Verletzte die einzige angegriffene Person war, wird
Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE
118 IV 227 E. 5b S. 229; 135 IV 152 E. 2.1.2
S. 154). Soweit demnach vorliegend die Verletzungen des Privatklägers
entweder durch den Beschuldigten selbst herbeigeführt wurden oder ihm aufgrund
des mittäterschaftlichen Handelns mit C____ und D____ zugerechnet werden können,
mithin bezüglich sämtlicher Verletzungen des Privatklägers im Gesichtsbereich,
wird der an sich erfüllte Angriffstatbestand vom ebenfalls erfüllten
Verletzungsdelikt konsumiert. Da indessen (wie vorstehend in E. 3.3.1
erwähnt) der durch E____ ausgeführte Tritt dem Beschuldigten mangels
nachgewiesener Planung und fehlender späterer Tathandlungen des Beschuldigten
nicht im Sinne mittäterschaftlichen Handelns zurechenbar ist, dieser jedoch als
Abschluss eines einheitlichen Geschehens und damit noch als Teil des Angriffs
auf den Privatkläger erfolgte, wird die entsprechende Handlung nicht von der
Konsumtion durch das dem Beschuldigten nachgewiesene Verletzungsdelikt erfasst.
Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht auch des Angriffs
schuldig erklärt.
4.1 Hinsichtlich
der auszusprechenden Sanktion hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass
schon allein aufgrund des Alters des Beschuldigten keine jugendstrafrechtliche
Schutzmassnahme gemäss Art. 12 ff. JStG angezeigt sei. Sodann
hat sie das Verschulden des Beschuldigten als schwer qualifiziert und gestützt
darauf dafür gehalten, als Strafe komme einzig ein Freiheitsentzug gemäss
Art. 25 JStG in Betracht. Dabei hat sie die Voraussetzung der
besonderen Skrupellosigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG,
deren Vorliegen bei über 16 Jahre alten Jugendlichen bei bestimmten
Delikten (zu denen unter anderem schwere Körperverletzung zählt) zu einem
erweiterten Strafrahmen führt, als nicht gegeben erachtet. Unter
Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren hat sie insgesamt einen
Freiheitsentzug von 6 Monaten als angemessen erachtet, den sie aufgrund
der dem Beschuldigten gestellten guten Prognose bedingt, bei einer Probezeit
von 18 Monaten und unter Anordnung einer Begleitung während der Probezeit,
ausgesprochen hat.
4.2 Als
zutreffend erweist sich zunächst die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei dem
im Tatzeitpunkt lediglich einen Monat vor Vollendung des 18. Altersjahrs
stehenden Beschuldigten kein Bedarf einer besonderen erzieherischen Betreuung
oder therapeutischen Behandlung besteht, der gemäss Art. 10
Abs. 1 JStG zum Erlass jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen führen
würde. Auch kommt als Strafe vorliegend Freiheitsentzug gemäss Art. 25
Abs. 1 JStG, wonach bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
nach Vollendung des 15. Altersjahres eine Bestrafung mit Freiheitsentzug
von einem Tag bis zu einem Jahr möglich ist, in Betracht. Über die
Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG ist in
Anwendung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) nicht mehr zu entscheiden.
Aufgrund der
Deliktsmehrheit ist vorliegend bei Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen
die Ausfällung einer Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Strafe der
schwersten Tat möglich (Art. 34 Abs. 1 JStG). Dabei darf das
gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden, während die
einzelnen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht
fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 34
Abs. 2 JStG). Da schwerste Tat vorliegend die versuchte schwere
Körperverletzung ist, ist insoweit bei der Strafzumessung das Vorliegen eines
blossen Versuchs strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2
lit. a JStG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei
sich Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung
strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a
S. 302).
4.3
4.3.1 Die
Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG
in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StGB). Bezüglich der objektiven
Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges
abzustellen, wobei hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung
insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 47 N 18). Diesbezüglich erscheint der Umstand,
dass es zu keinem eigentlichen Unbrauchbarmachen des linken Auges des
Privatklägers kam, nicht als Verdienst des Beschuldigten, da dieser weder die
unmittelbare Wirkung der von ihm ausgeführten bzw. der ihm zurechenbaren
Schläge noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte. In
Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens, das
vorliegend als besonders verwerflich erscheint, handelte der Beschuldigte doch
als Teil einer Gruppe, welcher der Privatkläger infolge körperlicher Unterlegenheit
hilflos ausgeliefert war. Auch zeigt das anfängliche Wegführen des
Privatklägers, dass die gegen diesen geführten Schläge entgegen den teilweise
vorgebrachten Schutzbehauptungen keine spontane Reaktion auf dessen Verhalten
darstellten. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann straferhöhend
das Motiv des Beschuldigten aus, indem dieser sich in eine vorgängig erfolgte,
von ihm aber gerade nicht selbst wahrgenommene Auseinandersetzung zwischen dem
Privatkläger und C____ einschaltete, was dem Tatgeschehen den Charakter einer
Racheaktion gibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der
Tatkomponente sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Delikte von einem
schweren Verschulden auszugehen ist.
4.3.2 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 10). Auch in den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten ergaben sich in der Zwischenzeit keine nennenswerten
Veränderungen (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die einzige
bestehende Vorstrafe wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung fällt nur
wenig ins Gewicht. Was sodann das Nachtatverhalten betrifft, so ist dem
Beschuldigten einerseits zugute zu halten, dass er insbesondere in der zweiten
und dritten Einvernahme zumindest ein teilweises Geständnis ablegte. Negativ
fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er während des gesamten
Untersuchungsverfahrens keine Reue zeigte, sondern vielmehr den Privatkläger
und dessen angeblich provokatives Verhalten für das Vorgefallene verantwortlich
zu machen versuchte (vgl. etwa Akten S. 322). Eine gewisse Relativierung
erfährt diese Einschätzung dadurch, dass der Beschuldigte in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung festhielt, die ganze Sache tue ihm
eigentlich leid und der Privatkläger müsse keine Angst mehr haben (Prot. HV
S. 3, 12). Zu Ungunsten des Beschuldigten muss sich schliesslich dessen
Alter auswirken, hat er die fragliche Tat doch wie erwähnt lediglich einen
Monat vor Vollendung des 18. Altersjahrs verübt.
4.4 Aufgrund
des schweren Verschuldens des Beschuldigten kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
lediglich die Aussprechung eines Freiheitsentzugs in Betracht, wobei bei einer
theoretischen Höchststrafe von einem Jahr eine Dauer von 6 Monaten
angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt ist die in Art. 35 JStG
vorgesehene Gewährung des bedingten Strafvollzugs als solche nicht mehr zu
überprüfen. Auch die (theoretisch einer Reduktion zugängliche) Dauer der
Probezeit von 18 Monaten erweist sich vorliegend als angemessen (vgl.
Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG).
Gesetzlich vorgeschrieben ist sodann die während der Probezeit erfolgende
Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG.
5.1 Die
vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz in Höhe von
CHF 12‘000.–; Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–) hat die Vorinstanz
dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg
verwiesen. Zur Begründung hat sie zum einen auf Art. 126
Abs. 3 StPO verwiesen, wonach ein entsprechendes Vorgehen zulässig
ist, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig
aufwendig wäre. Zugleich hat sie jedoch auch betont, die genannten Forderungen
seien nicht genügend substantiiert.
5.2 Was
zunächst die vom Privatkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung betrifft,
so wird diese zwar in den diversen Eingaben im Berufungsverfahren nicht mehr
beziffert und begründet, doch ergibt sich aufgrund der im Vorfeld der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Eingabe vom
9. Dezember 2014 neben der Bezifferung als Begründung die Verkürzung
der Erwerbstätigkeit des Privatklägers um ein Jahr infolge notwendig gewordener
Repetition eines Schuljahres, die ihrerseits Folge der zur Beurteilung
stehenden Straftat sein soll (S. 2 der genannten Eingabe; vgl. auch den
Hinweis in Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Entsprechend kann der
vorinstanzlichen Begründung insoweit nicht beigepflichtet werden, als die Schadenersatzforderung
als genügend substantiiert erscheint. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
eine andere Einschätzung dazu führen müsste, die Zivilklage in Anwendung von
Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ohne Fällung eines
Grundsatzentscheids auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. zum Zusammenhang dieser
Bestimmung mit der Frage der Substantiierung Dolge,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 126 StPO
N 36 ff.).
Indessen erweist
sich hinsichtlich der Schadenersatzforderung der von der Vorinstanz getroffene
Entscheid gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO als zutreffend. Denn
während gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO im Falle eines
Schuldspruchs grundsätzlich auch über die geltend gemachten Zivilforderungen zu
entscheiden ist, kann sich das Gericht wie erwähnt gemäss Abs. 3 der
gleichen Bestimmung auf einen Entscheid dem Grundsatz nach beschränken, sofern
die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Der
unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen und liegt
namentlich dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe
lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht
abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind; entscheidend ist,
ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert
würde (Dolge, a.a.O.,
Art. 126 StPO N 45). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben:
Nachdem bereits zwei rechtsmedizinische Gutachten zu den Verletzungsfolgen des
Privatklägers eingeholt worden sind, hat dessen Rechtsvertreter wie erwähnt
eine „psychiatrische Abklärung“ beantragt, die ihrerseits wiederum zu einer
erheblichen Verzögerung des schon mehrere Jahre dauernden Verfahrens führen
würde. Vor allem aber ist gerade mit Blick auf die Begründung des
Schadenersatzanspruchs davon auszugehen, dass erst nach Abwarten der weiteren
Entwicklung der beruflichen Situation des Privatklägers, gegebenenfalls (bei
entsprechend modifizierter Begründung) auch erst nach Abwarten der weiteren
Entwicklung der vom Privatkläger erlittenen Beeinträchtigungen ein Entscheid betreffend
den Schadenersatzanspruch gefällt werden könnte. Entsprechend ist die
Schadenersatzforderung zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg
zu verweisen. Über die Gutheissung des Anspruchs dem Grundsatz nach ist vom
Appellationsgericht (wie in E. 1.2 ausgeführt) nicht mehr zu befinden.
5.3 Bezüglich
der Genugtuungsforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 10‘000.– ist
zunächst entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Schadenersatzforderung
festzuhalten, dass sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als genügend
substantiiert gelten kann, stützt sie sich doch offenkundig auf die durch den zur
Beurteilung stehenden Übergriff erlittene immaterielle Unbill. Insoweit kann
nun aber im Gegensatz zur Schadenersatzforderung und entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass für die Beurteilung des
geltend gemachten Anspruchs weitere Beweiserhebungen, die einen
unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würden, erforderlich wären. Im Gegenteil lassen
sich eine Abschätzung der erlittenen immateriellen Unbill und damit die
Zusprechung einer angemessenen Genugtuung aufgrund der für die Erstellung des
strafrechtlich relevanten Sachverhalts erhobenen Beweise vornehmen. Damit sind
die Voraussetzungen von Art. 126 Abs. 3 StPO nicht erfüllt,
womit die Möglichkeit einer Verweisung auf den Zivilweg zwecks Bestimmung der
Höhe der Genugtuung entfällt. Während auch insoweit der Entscheid dem Grundsatz
nach vom Appellationsgericht nicht mehr zu überprüfen ist, hat dieses demnach
die Höhe der angemessenen Genugtuung festzulegen. Soweit dabei keine
vollständige Gutheissung der Anträge des Privatklägers resultiert, kann die
Mehrforderung abgewiesen werden, wie sich aus folgender Überlegung ergibt: Die Bindung
der Rechtsmittelinstanz an die Anträge im Zivilpunkt gemäss Art. 391
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO ist Ausfluss der im
Zivilprozess grundsätzlich geltenden Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1
der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der Disposition der Privatklägerin
unterliegt nun zwar zweifellos die Höhe des geltend gemachten Anspruchs; auch
hat sie die Möglichkeit, von vornherein lediglich einen Entscheid dem Grundsatz
nach zu beantragen (Dolge, a.a.O.,
Art. 126 StPO N 44). Beantragt sie aber wie vorliegend in
Anfechtung eines Entscheids, der die Zivilklage hinsichtlich der Bestimmung der
Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verweist, gerade die Beurteilung auch dieser
Frage im Adhäsionsprozess, verlangt sie mithin zunächst die Prüfung der Frage,
ob eine Verweisung auf den Zivilweg überhaupt zulässig ist, so legt sie für den
Fall, dass die Zulässigkeit der Verweisung wie beantragt hinsichtlich des
gesamten Anspruchs verneint wird, diesen der Berufungsinstanz auch gesamthaft
zur materiellen Beurteilung vor. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass
zwar zunächst die Zulässigkeit der Verweisung auf den Zivilweg verneint würde,
dann aber, soweit die Zivilklage materiell nicht gutgeheissen werden kann, in
Widerspruch dazu für die Mehrforderung doch eine Verweisung auf den Zivilweg
erfolgen müsste. Die entsprechende Konstellation unterscheidet sich demnach
klarerweise von der im Rahmen des zivilprozessualen Verbots der reformatio in
peius thematisierten Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils, in welchem dem
Kläger nur ein Teil seiner Forderung zugesprochen wurde. Sie unterscheidet sich
aber ebenso von der zivilprozessualen Konstellation, wonach bei Anfechtung
eines Nichteintretensentscheids die Berufungsinstanz die geltend gemachte
Forderung nicht materiell abweisen kann (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58 N 15 sowie im gleichen
Kommentar Reetz, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Denn während diese
Problematik zivilprozessual über eine Rückweisung gemäss Art. 318
Abs. 1 lit. c gelöst werden kann, ist im Adhäsionsprozess aufgrund
der restriktiveren Bedingungen einer Rückweisung gemäss Art. 409
Abs. 1 StPO dieser Weg verbaut, so dass wie ausgeführt lediglich die
Möglichkeit eines widersprüchlichen Urteils im Sinne einer teilweisen
Verweisung auf den Zivilweg trotz vorgängig festgehaltenem Nichtvorliegen der
Voraussetzungen ebendieser Verweisung auf den Zivilweg bestünde. Ist demnach
über die Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung umfassend materiell zu
entscheiden, so erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung der dem
Privatkläger zugefügten Schmerzen, der von ihm im Tatzeitpunkt ausgestandenen
Ängste sowie der weiteren mit dem Tatgeschehen einhergehenden seelischen Unbill
eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– als angemessen, während die
Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘000.– abzuweisen ist.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten aufgrund seiner
Verurteilung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst die gesamten
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘559.90 sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– aufzuerlegen (Art. 44
Abs. 2 JStPO [der allgemein auf Art. 422-428 StPO verweist]
in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des
zweitinstanzlichen Verfahrens ist auf den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens
abzustellen (Art. 428 Abs. 1 StPO): Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der in seiner Berufung
gestellten Anträge vollständig unterliegt, wobei dieser Teil des Verfahrens
zwei Drittel des Gesamtaufwands ausmacht. Was sodann die Anträge des
Privatklägers betrifft, so hat der Beschuldigte sich zu diesen zwar nicht
vernehmen lassen. Da jedoch im Zivilpunkt eine Anerkennung möglich wäre, eine
solche aber vorliegend gerade nicht erfolgt ist, rechtfertigt es sich, dem
Beschuldigten auch bezüglich des durch die Anträge des Privatklägers im
Zivilpunkt verursachten Aufwands im Umfang von einem Drittel des
Gesamtaufwandes Kosten aufzuerlegen, soweit der Privatkläger mit seinen
Anträgen obsiegt, was im Umfang von einem Viertel der Fall ist. Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang
von drei Vierteln (2/3 + 1/4 x 1/3) zu tragen hat. Entsprechend ist ihm für das
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
Im Gegensatz zur Vorinstanz ist darauf zu verzichten, für diese Beträge die
Eltern des Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO
solidarisch haftbar zu erklären. Zunächst ist eine entsprechende Anordnung
gemäss der genannten Bestimmung fakultativ, wobei sie praxisgemäss nur zurückhaltend
erfolgt (vgl. hierzu sowie zur parallelen Bestimmung bezüglich der
Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 25
Abs. 2 Satz 2 JStPO Hebeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO
N 5 f.). Auch erscheint die solidarische Haftbarkeit der Eltern bei
einem bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils volljährigen
Beschuldigten mit Blick auf die reguläre Dauer der Unterhaltspflicht gemäss
Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) nicht angezeigt.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Allerdings erweist sich der von ihm geltend
gemachte zeitliche Aufwand von 32.36 Stunden im vorliegenden Fall als übersetzt.
Angemessen erscheint demgegenüber zunächst ein Aufwand von 10 Stunden
(6 Stunden für das Verfassen der Rechtsschriften, 4 Stunden für Besprechungen
mit dem Beschuldigten), zu denen für die Berufungsverhandlung inkl.
Nachbesprechung weitere 4 Stunden sowie für die Reisezeit des in Aarau
domizilierten Verteidigers eine weitere Stunde hinzuzurechnen sind. Aufgrund
der aufwändigen Prozessführung des Privatklägers, die ein Studium von dessen
diversen Eingaben erforderlich machte, sind weitere 6 Stunden zu
entschädigen, so dass sich insgesamt für das zweitinstanzliche Verfahren ein
zeitlicher Aufwand von 21 Stunden ergibt, der zum üblichen Ansatz von
CHF 200.–, mithin mit CHF 4‘200.–, zuzüglich MWST, zu entschädigen
ist. Ebenfalls zu reduzieren ist der geltend gemachte Auflagenersatz, da für
Kopien ein Ansatz von CHF 0.25 zur Anwendung gelangt, so dass ein Auslagenersatz
von CHF 103.45, zuzüglich MWST, resultiert. Hinsichtlich der Rückforderung
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist in Übereinstimmung mit den
entsprechenden Ausführungen im Kostenpunkt (vgl. E. 6.1) eine vollständige
Rückerstattung der im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigung
(im Umfang von insgesamt CHF 8‘576.70) angezeigt, während die für das
zweitinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt
CHF 4‘647.75 (inkl. MWST) lediglich zu drei Vierteln zurückzuerstatten
ist, so dass insgesamt im Umfang CHF 12‘062.50 Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Bezüglich des Verzichts auf solidarische
Haftbarerklärung der Eltern des Beschuldigten kann auf die Ausführungen in
E. 6.1 verwiesen werden.
6.3 Schliesslich
ist hinsichtlich des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers zum einen die
Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen
Entschädigung zu überprüfen. Dabei erweist sich die von der Vorinstanz
vorgenommenen Kürzung des geltend gemachten Honoraranspruchs als
gerechtfertigt, weshalb dem Vertreter des Privatklägers in Übereinstimmung mit
dem angefochtenen Entscheid für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von
CHF 2‘000.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 31.–, beides zuzüglich
MWST, auszurichten sind. Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte
zeitliche Aufwand von 67.4 Stunden erweist sich sodann als deutlich zu hoch.
Angemessen erscheint für die Bemühungen des Vertreters der Privatklägerschaft
ein Aufwand von 10 Stunden, zu denen für die Berufungsverhandlung inkl.
Nachbesprechung weitere 4 Stunden hinzuzurechnen sind, so dass sich bei
einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honoraranspruch von
CHF 2‘800.–, zuzüglich MWST, ergibt. Wegen Kleinräumigkeit praxisgemäss
nicht zu entschädigen ist dem in Riehen domizilierten Rechtsvertreter die
ebenfalls geltend gemachte Wegzeit. Gerechtfertigt sind sodann die aufgeführten
Auslagen in Höhe von CHF 84.40, zuzüglich MWST. Während der Beschuldigte,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die entsprechende
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zurückzuzahlen
hat, besteht bezüglich der Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren,
insofern es in diesem Zusammenhang nur um den Zivilpunkt geht, entsprechend dem
Obsiegen des Privatklägers ein Rückforderungsanspruch nur im Umfang von einem
Viertel (wobei bezüglich der Frage, inwieweit diesbezüglich von einem
spiegelbildlichen Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden kann, auf
die Ausführungen in E. 6.1 zu verweisen ist). Entsprechend hat der
Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, die dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft ausgerichtete
Entschädigung im Umfang von CHF 2‘972.30 zurückzuerstatten, wobei
hinsichtlich des Verzichts auf solidarische Haftbarerklärung der Eltern
wiederum auf E. 6.1 verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung, der Nötigung sowie des Angriffs schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsentzug, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 18 Monaten,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 181 und Art. 134 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und
2 und 35 des Jugendstrafgesetzes.
Während der Dauer der Probezeit erfolgt
von Gesetzes wegen eine Begleitung gemäss Art. 29 Abs. 3 des
Jugendstrafgesetzes.
Die Schadenersatzforderung von B____ in
Höhe von CHF 12‘000.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Bestimmung der Höhe
des Anspruches auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu CHF 6‘000.– Genugtuung
an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– wird
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 1‘559.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die erste Instanz ein Honorar von CHF 7‘264.– und ein Auslagenersatz
von CHF 677.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 635.30, und für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘200.–
und ein Auslagenersatz von CHF 103.45, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 344.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 12‘062.50 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für das erstinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 31.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 162.50, und
für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 84.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 230.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von
CHF 2‘972.30 hat A____ diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung
an:
Beschuldigter
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
[...], [...] (Eltern des Beschuldigten)
Jugendgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).