Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.27
ENTSCHEID
vom 29. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfart,
Dr.
Olivier Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 12. April 2016
betreffend Aufforderung zur
Einreichung von Unterlagen
Sachverhalt
Im
Scheidungsverfahren der Eheleute A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist die Hauptverhandlung auf den 12. Mai
2016 angesetzt. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 12. April
2016 dem Beschwerdeführer eine Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016
zugestellt und ihn aufgefordert, die von der Beschwerdegegnerin angeforderten
Dokumente (Steuererklärungen) bis zum 26. April 2016 (Frist nicht
erstreckbar) einzureichen. Über die prozessualen Folgen einer allfälligen
Nichtbeachtung dieser Aufforderung entscheide die Kammer anlässlich der
Hauptverhandlung.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2016 Beschwerde
erhoben, mit der er unter anderem die genaue Bezeichnung der von ihm zu
edierenden Dokumente beantragt sowie den Ausschluss der 10 Jahre alten und
älteren Dokumente und den Ausschluss von Dokumenten, die „offensichtlich in den
Händen der Beklagten liegen würden“. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet,
hingegen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form beigezogen. Die Tatsachen
und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Angefochten ist
die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2016, mit
welcher der Beschwerdeführer zur Edition der von der Beschwerdegegnerin angeforderten
Dokumente aufgefordert wird. Die Eingabe des Beschwerdeführers wahrt die
gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Form und ist – da sie innert
weniger als 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte –
jedenfalls fristwahrend eingereicht worden. Für die Prüfung der weiteren
Eintretensvoraussetzungen muss die Frage geklärt werden, um was für eine
Entscheidart es sich bei der angefochtenen Verfügung handelt.
1.1 Gemäss
Art. 170 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann
jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und
Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf
Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei diesem Auskunftsanspruch handelt
es sich um materielles Recht, welches in einem unabhängigen Verfahren oder
vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.
Entscheide über die aus Art. 170 ZGB fliessenden Rechte und Pflichten stellen
mithin Endentscheide im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (BGE
120 II 352 E. 2a S. 354; BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.1).
Davon zu
unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf
das Verfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 150 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO; SR 272]). Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über
streitige und entscheidrelevante Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch
die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche
Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in einer Beweisverfügung im Sinne
von Art. 154 ZPO fest. Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Beweisverfügung
ist eine selbständige Beschwerde – von hier nicht vorliegenden, im Gesetz explizit
vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur
zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Andernfalls ist eine Anfechtung erst im Rahmen
des Rechtsmittels gegen den Endentscheid möglich (vgl. zuletzt BGer 4A_340/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.4.1 [Entscheid zur Publikation vorgesehen]). Für das
Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO ist ausser in offenkundigen Fällen die beschwerdeführende Partei
beweispflichtig (AGE BEZ.2016.1 vom 8. Februar 2016 E. 1.3;
AGE BEZ.2014.24 vom 25. März 2014 E. 1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 319 N 15, vgl.
auch BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
1.2 Vorliegend
stellte die Beschwerdegegnerin den Editionsantrag im Rahmen des zwischen den
Parteien rechtshängigen Scheidungsverfahrens. Sie begründete diesen Antrag
damit, dass sie für die Bezifferung ihres Güterrechtsanspruchs auf die besagten
Unterlagen angewiesen ist (Eingabe der Beschwerdebeklagten vom 8. April 2016,
S. 1). Der Sache nach geht es daher nicht um einen Entscheid über die gegenseitige
Auskunftspflicht, sondern um eine prozessrechtliche Beweisverfügung. Es rechtfertigt
sich somit, das Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin trotz ihrer Bezugnahme
auf Art. 170 ZGB als Antrag auf Beweisabnahme durch das Gericht zu behandeln
(vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 2.1.1; AGE BEZ.2016.1 vom
8. Februar 2016 E. 1.1). Entsprechend stellt die angefochtene Verfügung
eine prozessleitende Beweisverfügung dar und eine selbständige Anfechtung derselben
ist nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich (vgl.
E. 1.1).
1.3 In
seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer keine mit der angefochtenen
Verfügung für ihn verbundenen Nachteile dar. Solche sind auch nicht offenkundig.
Der Beschwerdeführer kann seine Einwände gegenüber dem Gericht anlässlich der
Hauptverhandlung am 12. Mai 2016 vorbringen. Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb er dies bereits jetzt mit einer Beschwerde tun muss. Die
Voraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt somit nicht vor,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.– festgelegt (§ 11
Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]).
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, weil
für deren Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.