Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.17
ENTSCHEID
vom 13. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfahrt,
Dr.
Oliver Steiner und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt
Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
vertreten durch […],
[…]
C____ Beschwerdeführerin
3
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 15. März 2016
betreffend Nichteintreten auf
Wiedererwägung
Sachverhalt
Die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt ist auf das Wiedererwägungsgesuch
von A____ (Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführerin 2) und C____ (Beschwerdeführerin
3) vom 1. März 2016 nicht eingetreten. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin
1, welche den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 vertritt, am 21.
März 2016 zugestellt. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 20. März 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde erhoben. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich,
soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) in der seit 1. Januar
2011 geltenden Fassung ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Gemäss Art. 17
Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde die Gesetzesverletzung oder die Unangemessenheit
einer Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes gerügt werden. In
der Beschwerde sind zum einen konkrete Anträge zu stellen, aus welchen hervorgeht,
in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Zum anderen
hat sich die beschwerdeführende Partei in der Begründung ihrer
Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen
und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Auch
bei Rechtsmitteln von juristischen Laien muss wenigstens rudimentär zum
Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei
unrichtig sein soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art.
321 N 15; vgl. auch BGer. 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGer. 5A_651 vom
26. April 2012 E. 4.3.1).
Diesen
Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe vom 20. März 2016 nicht.
In ihrem Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass aus dem
Antrag auf Wiedererwägung vom 1. März 2016 nicht hervorgehe, mit welchem
Entscheid der Aufsichtsbehörde die Beschwerdeführer nicht einverstanden seien.
Auch sei sie nicht zuständig, den Bestand einer Forderung zu beurteilen. Mit
diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer teilweise
unverständlichen Beschwerdeeingabe mit keinem Wort auseinander. Dem entspricht,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. März 2016 datiert, der
angefochtene Entscheid jedoch erst einen Tag später zugestellt wurde. Auf die
Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei
oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1500.– sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend kein Gebrauch
gemacht. Die obere Aufsichtsbehörde behält es sich jedoch vor, bei weiteren Eingaben,
welche der vorliegenden entsprechen, den Beschwerdeführern Kosten wegen bös-
oder mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerden wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.