Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.11
ENTSCHEID
vom 18.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Der
Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens (F.2013.372) erhob er
mehrere Beschwerden beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung
sowie weitere Rechtsmittel. Der letzte Entscheid betreffend Rechtsverzögerung datiert
vom 4. Februar 2016 im Verfahren BEZ.2015.78. Die Beschwerden wurden sowohl vom
Appellationsgericht als auch im Falle des Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.
Nach mehreren
erfolglosen Versuchen, zwischen den Ehegatten eine Einigung zu erzielen, wird
das Scheidungsverfahren derzeit strittig geführt. Die Hauptverhandlung vor dem
Zivilgericht wurde auf den 12. Mai 2016 angesetzt.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 1. März 2016 beantragt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, das Zivilgericht sei anzuweisen, die am 1. Mai 2013 festgestellte
Gütertrennung per 6. April 2011 zu vollziehen und den Cashflow des Landwirtschaftsbetriebs
sofort rückwirkend durch geeignete Massnahmen zu sichern. Weiter sei das
Zivilgericht anzuweisen, den Antrag auf Auszahlung der Hilflosenentschädigung
sofort zu behandeln, ebenso den Antrag auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdebeklagten.
Schliesslich sei das Zivilgericht wegen fortgesetzter Rechtsverweigerung und -verzögerung
zu rügen. Am 9. März 2016 hat er eine weitere Eingabe beim Appellationsgericht
eingereicht.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 319
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von
Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit
eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Mit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte
den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art.
29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes
einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie
mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu
berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art.
319 ZPO N 16).
Für den
bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens und die diversen
Rechtsverzögerungsbeschwerden wird auf die letzten Beschwerdeverfahren
BEZ.2015.62 und BEZ.2015.78 verwiesen. In der vorliegenden Beschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere, es sei die Gütertrennung vom Obergericht Bern am
- Mai 2013 zwar angeordnet, indessen noch nicht vollzogen worden. Er macht
nicht geltend, dass entsprechend dem Entscheid im Verfahren BEZ.2015.78 in der
Zwischenzeit eine Verfügung des Instruktionsrichters ergangen wäre, mit dem
sein Antrag auf Abtrennung der güterrechtlichen Anträge vom eigentlichen
Scheidungsverfahren abgewiesen worden wäre. Es fehlt daher vorliegend – wie bereits
im oben erwähnten Entscheid BEZ 2015 78 – ein Anfechtungsobjekt. Sinngemäss macht
der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverzögerung geltend.
Zur Rüge des
noch nicht erfolgten Vollzugs der Gütertrennung ist Folgendes festzuhalten: Die
Gütertrennung wird nach Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB auf Begehren eines
Ehegatten angeordnet, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet
ist und die Umstände es rechtfertigen. Der Wechsel des Güterstandes hat im
Wesentlichen zur Folge, dass die Ehegatten vermögensrechtlich fortan wie nicht
verheiratete Personen behandelt werden. Ab diesem Zeitpunkt wird insbesondere keine
Errungenschaft mehr gebildet und es besteht dementsprechend keine
Vorschlagsbeteiligung mehr. Die Gütertrennung hat hingegen nicht automatisch
oder zwingend eine sachenrechtliche Aufteilung von Vermögenswerten zur Folge. Wenn
die Ehegatten selbst das eheliche Vermögen nicht einvernehmlich aufteilen,
erfolgt die Aufteilung im Rahmen der güterrechtliche Auseinandersetzung im
Scheidungsverfahren (siehe dazu Vetterli,
FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Art. 176 ZGB N 43). Das Gericht befindet
dabei im Scheidungsurteil auch über die Folgen der Scheidung (Art. 283
Abs. 1 ZPO). Es gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, gemäss
dem das Gericht, das die Scheidung ausspricht, grundsätzlich zwingend über alle
Scheidungsfolgen zu entscheiden hat und zwar grundsätzlich im gleichen
Verfahren (Steck, FamKomm
Scheidung, Band II, 2. Auflage, Art. 283 ZPO N 1 und N 4). Ausnahmsweise
kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates
Verfahren verwiesen werden (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Den Parteien steht aber kein
Rechtsanspruch auf Abtrennung zu. Eine Abtrennung ist ohnehin nur zulässig,
wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Regelung der übrigen
Scheidungsfolgen – insbesondere den Unterhalt und die Teilung der beruflichen
Vorsorge – keinen Einfluss hat (Steck,
a.a.O., Art. 283 ZPO N 10). Dass dies der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer
weder behauptet noch belegt. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die
Zuteilung des Hofs wesentliche Auswirkungen auf die Frage des Unterhalts und
wohl auch der beruflichen Vorsorge haben dürfte. Ebenso wenig legt der
Beschwerdeführer dar, inwiefern vorliegend wichtige Gründe für eine Abtrennung
gegeben sein sollen. In diesem Punkt liegt eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung
somit nicht vor.
Die
güterrechtliche Auseinandersetzung wird wie die übrigen Scheidungsfolgen im
Scheidungsverfahren beurteilt. Das Scheidungsverfahren wird klarerweise nicht
rechtsverzögernd behandelt. Dies gilt für sämtliche Punkte, die der
Beschwerdeführer in seinen Anträgen vorbringt. Wie sich aus den erstinstanzlichen
Akten ergibt, hat der Instruktionsrichter am 28. Januar 2016 zur
Hauptverhandlung auf den 12. Mai 2016 geladen. Es ist schlicht nicht
nachvollziehbar, was den Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage motiviert,
immer neue Beschwerden wegen angeblicher Rechtsverzögerung zu erheben. Die zum
grössten Teil unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor
dem Hintergrund der in Kürze anstehenden Hauptverhandlung als völlig haltlos.
Der Beschwerdeführer selbst verzögert das Verfahren mit seinen andauernden und unbegründeten
Eingaben.
Im Übrigen ist
das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig für Rügen an der Verhandlungsführung
des Instruktionsrichters, die grundsätzlich in seinem Ermessen liegt.
Entsprechende Rügen sind mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid im
Scheidungsverfahren zu erheben. Rügen, mit denen der Beschwerdeführer seine
Überlegungen darlegen will, wie er selbst den Prozess angeblich besser instruiert
hätte, sind nicht beachtlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere
allfällige abgewiesene Beweisanträge sowie Akteneinsichtsgesuche nicht separat mittels
Beschwerde geltend zu machen sind, da insofern ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO) weder dargetan noch ersichtlich ist.
Auch solche Rügen sind erst zusammen mit dem gegen den Endentscheid gerichteten
Rechtsmittel zu erheben.
Die Beschwerde
ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.− (Art. 106 Abs. 1
ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.