Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.124
URTEIL
vom 23.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb[...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Dr. [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. September 2014
betreffend versuchten Diebstahl,
Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Übertretung nach Art.
19a des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014 wurde A____ des versuchten
Diebstahls, des Diebstahls, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe
(Widerruf des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
vom 11. November 2013 betreffend Gewährung der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug, Reststrafe von 26 Tagen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10
Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet, bestätigt und begründet. Er
beantragte in dem der Verhandlung vorgehenden schriftlichen Verfahren die teilweise
Aufhebung des angefochten Entscheids; er sei in Bestätigung der Schuldsprüche
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.–
zu verurteilen. Diese Strafe sei zu Gunsten einer suchttherapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 60 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufzuschieben.
Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger eventualiter die
amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Einreichung der Berufungsbegründung
modifizierte er sein Begehren insoweit, als dass er um Anordnung einer suchttherapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 63 eventualiter im Sinne von 60 StGB ersuchte. Die
Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung.
Am 3. Dezember
2015 wurde der Berufungskläger in einem weiteren Strafverfahren vom
Einzelgericht des Strafgerichts des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
An der Berufungsverhandlung
ist der Berufungskläger zu seiner Person und zu Sache befragt worden und ist
sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger ersucht neu einzig um
eine Reduktion des verhängten Strafmasses. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung
der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.
1.2 Die
vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls,
Nötigung, Hausfriedensbruch sowie des Konsums von Betäubungsmitteln werden vom
Berufungskläger nicht angefochten, weshalb sie nicht Gegenstand der Berufung
sind. Ebenso wenig ist der Antrag des Berufungsklägers um Anordnung einer
suchttherapeutischen Behandlung zu beurteilen, nachdem er diesen an der
Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Das Berufungsverfahren beschränkt sich
damit auf die Überprüfung des angefochtenen Strafmasses.
2.1 Das
Gericht hat ein der Schwere des individuellen Tatverschuldens Rechnung
tragendes Strafmass anzuordnen. Zu beachten sind Tat- und Täterkomponente und
damit die Schwere der konkreten Tat(en) sowie das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse der Täterschaft (Art. 47 StGB, ausführlich dazu: Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar
Strafrecht I, (Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB
N 84 ff.). Das Strafgericht hat das Tatverschulden des Berufungsklägers als
schwer eingestuft. Nur etwas mehr als 5 Monate nachdem er aus dem Vollzug einer
immerhin neunmonatigen Freiheitsstrafe entlassen worden sei, die er nach einer
Verurteilung wegen gleich gelagerter Delikte verbüsst habe
(Strafregisterauszug, act. 12), sei der Berufungskläger erneut einschlägig straffällig
geworden. Das an den Tag gelegte Verhalten sei äusserst dreist und zeuge einmal
mehr von erheblicher krimineller Energie. Dabei habe das Tatvorgehen den Rahmen
seiner bisherigen Delinquenz insofern gesprengt, als dass sich der
Berufungskläger nicht darauf beschränkt habe, gegen den Willen der Berechtigten
Gebäude zu betreten und dort Wertsachen zu entwenden, wie er dies bereits
zahlreiche Male zuvor gemacht hatte (Strafregisterauszug, act. 10 ff.). Diesmal
habe er zudem diverse Personen, die ihn (zu Recht) verfolgten, mit einem Messer
bedroht, um diese dazu zu bewegen, von ihm abzulassen. Das Vorgehen veranschauliche
– wie auch die ganze Reihe offenbar wirkungslos gebliebener, einschlägiger
Vorstrafen mit teils mehrmonatigen Aufenthalten in Strafvollzugsanstalten –
deutlich den mangelnden Respekt des Berufungsklägers vor der Gesellschaft, der
Privatsphäre, dem Eigentum und der geltenden Rechtsordnung im Allgemeinen.
Zum persönlichen
Hintergrund des Berufungsklägers hat das Strafgericht ausgeführt, dass er 1973
in Algerien geboren worden sei, dort die Schule absolviert und eine Ausbildung
zum Informatiker abgeschlossen habe, bevor er 1998 in die Schweiz emigriert sei.
Hier sei er mehreren Temporärjobs nachgegangen, vorwiegend in der Reinigung und
Baureinigung aber auch als Lagerist. Seit Januar 2013 beziehe er nun aber Geld
von der Sozialhilfe. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, gemeinsam hätten sie
einen 10-jährigen Sohn (s. Prot. HV act. 412 und EV zur Person act. 4 ff.).
Das Strafgericht
erwog, in Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine eine hypothetische
Strafe von rund 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen
des Angeklagten angemessen. Der Berufungsklägers habe die vorliegend
beurteilten Delikte in der ihm mit Verfügung vom 29. November auferlegten
Probezeit nach vorzeitiger Entlassung aus dem Strafvollzug begangen und damit
die mit seiner Entlassung verbundenen Erwartungen innert kürzester Zeit
enttäuscht. Aus diesem Grund sei die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss
Art. 89 Abs. 1 StGB anzuordnen und unter Einbezug der Reststrafe von 26 Tagen
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.
2.2 Der
Berufungskläger lässt geltend machen, das Gericht habe die persönlichen Lebens-
und Tatumstände zu wenig zu seinen Gunsten gewürdigt. Der Berufungskläger habe
nach diversen persönlichen Rückschlägen (Verlust der Arbeitsstellen,
Schwierigkeiten bei Arbeitssuche, zunehmende Rückenschmerzen, Trennung von der
Familie) kaum noch über Ressourcen verfügt, seine sozialen Probleme in Angriff
zu nehmen und autonom zu lösen, so dass er nach den diversen Entlassungen aus
dem Strafvollzug respektive aus der Untersuchungshaft begonnen habe, seine
Probleme durch den Konsum von Betäubungsmitteln zu übertünchen. Es könne nicht
ohne Weiteres gesagt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers äusserst
dreist gewesen sei und einmal mehr von einer erheblichen kriminellen Energie
gezeugt habe. Er sei nicht in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sondern
wegen eines Besprechungstermins bei seiner Rechtsvertreterin in das
Gewerkschaftshaus an der [...] 1 gegangen und dabei fälschlicherweise in den
dritten Stock gelangt, wo sich die Räumlichkeiten der Gewerkschaft [...]
befinden. Erst so habe sich überhaupt die Gelegenheit ergeben, einen Diebstahl
zu begehen. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger diverse Personen, die
ihn nach dem Verlassen des Gewerkschaftshauses durch die [...] verfolgten, mit
einem Messer bedroht habe, um diese dazu zu bewegen, von ihm abzulassen, werde
undifferenziert dargestellt und letztlich einseitig zu Lasten des
Berufungsklägers bewertet. Nach dem Verlassen des Gewerkschaftshauses sei der
Berufungskläger sowohl von Mitarbeitern der Gewerkschaft [...] als auch von
zufällig anwesenden Passanten seiner Empfindung nach äusserst unsanft
angegangen und darüber hinaus gewürgt und verletzt worden. Er habe sich „wie
ein wildes Tier in die Ecke gedrängt gefühlt und sich dabei nicht mehr anders
zu helfen gewusst, als ein Taschenmesser hervorzuziehen und damit herumzufuchteln“.
Bei diesem Messer habe es sich um eine „Mini-Ausgabe“ eines Armeetaschenmessers
mit einer Klingenlänge von etwas mehr als 2 cm gehandelt (vgl. act. 144). Dieses
Verhalten bringe die Verzweiflung des Berufungsklägers in der entsprechenden
Situation zum Ausdruck. Nachdem im Schriftenwechsel für die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten plädiert wurde, beantragt der Berufungskläger an
der Verhandlung mit Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember 2015, die Verurteilung zu einer
Zusatzstrafe von 7 Monaten (zusätzlich zu der im Strafurteil vom 3. Dezember
2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten).
2.3 Den
Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht beizupflichten. Vielmehr ist die
Vorinstanz richtigerweise von einem schweren Tatverschulden ausgegangen: Der
Berufungskläger drang unrechtmässig in die Räumlichkeiten der Gewerkschaft [...]
ein und nahm dort in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, Wertgegenstände an
sich. Zwar blieb es in Bezug auf ein Mobiltelefon und ein Portemonnaie bei
einem Versuch, was indessen einzig darauf zurück zu führen ist, dass die
bestohlene Person den Berufungskläger stellen konnte. Das der Diebstahl in
Bezug auf diese Gegenstände im Versuchsstadium geblieben ist, kann deshalb den
Berufungskläger nicht entlasten. Ein ebenfalls behändigtes iPad und ein
Mobiltelefon Samsung S4 nahm der Berufungskläger hingegen bei der Flucht nach
der Entdeckung mit. Aufgrund der unangefochtenen und damit unbestrittenen
Sachverhaltsdarstellung im Strafurteil kann als erstellt gelten, dass der
Berufungskläger nach seiner Festhaltung durch verschiedene Personen auf der
Strasse zunächst seine Fluchtbemühungen aufgab und sich hinsetzte (vgl. Aussage
des Berufungsklägers Prot. HV. act. 414; Aussage der Auskunftsperson [...]mo
act. 191; Aussage der Auskunftsperson [...] act. 197), bevor er zur
Ermöglichung seiner weiteren Flucht mit dem hervorgezogenen Messer
herumfuchtelte. Das Strafgericht hat daher zu Recht angenommen, dass das
Herausnehmen und Herumfuchteln mit dem Messer nicht mehr zur Abwehr einer
allenfalls vom Berufungskläger übertrieben empfundenen Gewaltanwendung bei der
Anhaltung diente, sondern ihm erneut Gelegenheit zur Flucht verschaffen sollte.
Dementsprechend moniert der Berufungskläger auch nicht mehr, von den Passanten
mit Gewalt angehalten worden zu sein. Zudem ist der Einsatz eines Messers keineswegs
zu verharmlosen, auch wenn dessen Klinge nicht sehr lang war: Mittels Herumfuchteln
mit einem Messer schuf der Berufungskläger eine gefährliche Situation, welche
er unter diesen Umständen nicht mehr unter Kontrolle hatte. Sein subjektives
Gefühl, bei der Anhaltung in die Enge getrieben worden zu sein, vermag das mit
dieser Gefahrenschaffung einhergehende Verschulden in keiner Weise zu
reduzieren.
Auch bezeichnete
die Vorinstanz die Tat zu Recht als dreist: Wer innerhalb der Probezeit eines
unter anderem wegen Diebstahls ausgesprochenen Urteils in Büroräumlichkeiten
eindringt, dort Wertgegenstände an sich nimmt und sich nach der Entdeckung
dieser Tat mittels Einsatzes eines kleinen Messers die Flucht zu ermöglichen
sucht, demonstriert eine Geringschätzung sowohl der Eigentumsrechte als auch
der physischen Integrität anderer gegenüber und offenbart gleichzeitig den
Unwillen, sein deliktisches Verhalten zu ändern.
Die Biographie
des Berufungsklägers ist nur marginal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Sicherlich
war für den Berufungskläger belastend, nach der Einwanderung in die Schweiz
nicht eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit zu finden. Auch hat er wohl
unter dem wiederholten Verlust der Arbeitsstellen, seiner Diabetes-Erkrankung sowie
unter Rückenschmerzen gelitten. Nicht strafmildernd zu berücksichtigt ist
gleichwohl, dass der Berufungskläger seine Erwerbslosigkeit vor der Ehefrau verbergen
wollte und deshalb in finanzielle Nöte gekommen und in den Drogenmissbrauch
sowie in die Delinquenz „gerutscht“ sein will. Mit der Belastung einer
Arbeitslosigkeit sind schliesslich viele Menschen konfrontiert, ohne deswegen
kriminell zu werden. Auch spricht es von einer übertriebenen Erwartungshaltung
und letztlich von einer Ablehnung der Eigenverantwortung, wenn der
Berufungskläger wiederholt geltend macht, ihm sei keine (adäquate) Therapie
angeboten worden.
2.4 Die
Ausführungen des Strafgerichts über die angemessene Freiheitsstrafe von 9
Monaten, die Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB
sowie die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Einbezug
der Reststrafe von 26 Tagen sind im Lichte dieser Erwägungen nicht zu
beanstanden. Richtig ist hingegen, dass aufgrund der zwischenzeitlich neu
ergangenen Verurteilung der Berufungskläger in Anwendung von Art. 49 Abs. 2
StPO nicht schlechter zu stellen ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die
im Berufungsverfahren sowie die mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember
2015 zu beurteilenden Delikte gleichzeitig und gemeinsam beurteilt worden wären.
Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2015 wurde der Berufungskläger
(wieder) des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt. Wie aus der Anklageschrift
ergeht, folgten auch diese Vermögensdelikte dem bekannten Muster: Eindringen in
Geschäftsräumlichkeiten, um sich dort möglichst viele Wertgegenstände
anzueignen. Das Strafgericht ging diesmal gar von mehrfachem gewerbsmässigem
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB aus. Wäre der vorliegend zu
beurteilende Diebstahl zusammen mit den anderen zu beurteilen gewesen, wäre er sicherlich
dementsprechend qualifiziert worden, da sich die Gewerbsmässigkeit eben erst
aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Vermögensdelikte ergibt. Insofern profitiert
der Berufungskläger von den zwei Verfahren (vgl. Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I,
(Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 177; AGE
SB.2014.92 vom 27. März 2015 E.4.4). Unter Einbezug dieser Überlegungen rechtfertigt
sich die Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe von 17 Monaten, weshalb eine
Zusatzstrafe von 9 Monaten auszufällen ist (vgl. dazu Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 167 ff.). In dieser
Zusatzstrafe mit berücksichtigt ist der nicht angefochtene Widerruf der
bedingten Entlassung und die deshalb ebenfalls zu vollziehende Reststrafe von
26 Tagen Freiheitsstrafe.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen, weshalb er dessen Kosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch ist der vorinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger
werden ein Honorar und eine Auslagenersatz, zuzüglich MWST, entsprechend der
eingereichten Honorarnote und zuzüglich einer Vergütung von 1,5 Stunden für die
Verhandlung vor Appellationsgericht ausgerichtet. Eine Rückforderung dieser
Kosten bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des
Berufungsklägers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, Nötigung,
Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, in
Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 181, Art.
186 StGB sowie Art. 19a BetmG.
Der Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
vom 11. November 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 29.
November 2013 gewährten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. September 2013 (Reststrafe 26
Tage) und die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug, in Anwendung
von Art. 89 Abs. 1 StGB.
Die Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 StGB.
Die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Taschenmessers, in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB.
Die Vergütung eines Honorars von CHF 6‘075.– und Spesen von CHF 198.80,
zuzüglich 8 % MWST von 498.70, zu Gunsten des amtlichen Verteidigers, Dr. iur. [...],
aus der Strafgerichtskasse.
Der Berufungskläger, A____, wird unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und dem vorzeitigen
Vollzug vom 22. April 2014 bis 9. Dezember 2014, verurteilt, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2015,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 51
StGB.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'274.40
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, Dr. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 2‘100.– und ein
Auslagenersatz von CHF 69.20, zuzüglich 8 % MWST von CHF 173.55, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).