Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.171
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. November 2015
betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung
von Bargeld
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich
einer Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände und Barwerte beschlagnahmt.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Antrag
von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände hinsichtlich eines
Computers sowie mehrerer externer Festplatten. Der Antrag auf Freigabe von CHF
20‘000.‒ wurde hingegen abgewiesen und die Beschlagnahme
aufrechterhalten.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13.
November 2015 sinngemäss Beschwerde erhoben. CHF 19‘800.‒ seien umgehend
an ihn herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 21.
Dezember 2015 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Replik des Beschwerdeführers
mit Beilagen erfolgte am 18. Januar 2016. Nebst erneutem Antrag auf Rückgabe
von CHF 19‘800.‒ beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Grundbuchsperre bezüglich seiner mit Beschlag belegten Liegenschaft.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a
Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer ist von der Beschlagnahme berührt
und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 396 Abs. 1 StPO
vorgegebene zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung wurde eingehalten, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Der
Beschwerdeführer bringt replicando die Grundbuchsperre als Prozessthema ein, sie
ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Zudem wurde seine Beschwerde
gegen die Grundbuchsperre mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 21. Oktober
2015 bereits rechtskräftig abgewiesen. Auf diesen nachträglich erweiterten Teil
der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
In seiner Replik
kommt der Beschwerdeführer ausführlich auf die seiner Ansicht nach falschen Berechnungen
der Staatsanwaltschaft zu sprechen, auf welchen deren Annahme beruht, er habe
Marihuanahandel im Umfang von mindestens 200 Kilogramm betrieben. In welchem
Umfang der im vielfachen Kilobereich zugestandene Handel stattgefunden hat, ist
durch die Beschwerdeinstanz jedoch nicht zu untersuchen. Es ist jedenfalls
erstellt, dass dieser erheblich war (siehe auch vorgenannten Beschwerdeentscheid
BES.2015.96).
Prozessgegenstand
ist die von der Staatsanwaltschaft abgewiesene Freigabe von CHF 20‘000.‒
aus der Beschlagnahme. Die Staatsanwaltschaft hat die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme der gesamten CHF 90‘000.‒ damit begründet, dass davon
auszugehen sei, dass diese Geld vollumfänglich Deliktserlös oder Surrogat darstelle.
Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei 20‘000.‒
davon (bzw. CHF 19‘800.‒) jedoch um Mieteinnahmen aus den Monaten Januar
bis Juni 2015. Aufgrund einer früheren Blockierung seines Hypothekenkontos
durch das Betreibungsamt sei er dazu übergegangen, die Mieten in bar
einzuziehen und bei sich zuhause aufzubewahren. Da er „die Hypothek“ zweimal
jährlich bezahle und dies bis zum Tag seiner Festnahme (16. Juni 2015) noch
nicht geschehen sei, hätten sich die monatlichen Mieteinnahmen von Januar bis
Juni 2015 bei ihm zuhause befunden. Diese hätten monatlich CHF 3300.‒
betragen, woraus sich der herausverlangte Betrag von CHF 19‘800.‒ ergibt.
Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Belege vermögen seine Ausführungen zur Herkunft
der in Frage stehenden CHF 20‘000.‒ nicht zu belegen. Zum einen betreffen
die Quittungen ausschliesslich Barzahlungen des Mieters B____, und zum anderen
beschlagen sie nicht den relevanten Zeitraum von Januar bis Juni 2015, sondern
belegen Zahlungen zwischen Dezember 2009 und Januar 2014. Umgekehrt ist aus den
beigebrachten Bankauszügen ersichtlich, dass bis zur Saldierung des BLKB-Kontos
im Mai 2015 die Zahlungen des Mieters C____ auf ebendieses Konto eingegangen und
somit zumindest in seinem Fall nicht in bar eingezogen worden sind.
Nebst den
Mietzinseinnahmen verfügt der Beschwerdeführer lediglich über legales Einkommen
in Form einer Teil-IV-Rente im Betrage von monatlich CHF 679.‒ (Auszüge
UBS Konto 233-[…]), wovon er nach eigenen Angaben trotz eigener Wohnung „fast
nicht leben“ könne (Aussagen in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmegericht vom
19. Juni 2015). In seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft
führte er aus, er habe daher in den letzten Jahren vom Vermögen gezehrt,
welches ihm seine Eltern hinterlassen hätten. In seiner Eingabe vom 18. Januar
2016 erklärte er, CHF 70‘000.‒ des beschlagnahmten Bargelds stammten aus dieser
Erbschaft, welche aus dem Erlös eines Hausverkaufs von EUR 125‘000.‒
sowie weiteren CHF 57‘800.‒ Sparguthaben bestanden habe. Gemäss seinem
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. September 2015 hat er dieses Geld
zur Schuldentilgung sowie für seine Reisen nach Bosnien und Serbien verwendet,
wobei er nicht erwähnt hat, dass ihm zuletzt noch CHF 70‘000 verblieben seien.
In der erwähnten
Einvernahme vor Zwangsmassnahmegericht schilderte er, Anfang 2015 habe er gemerkt,
dass ihm das Geld ausgehe und befürchtet, er müsse das Haus verkaufen. Dies
habe ihn dazu bewogen, in den Hanfhandel einzusteigen. Der so begründete
Einstieg in den Drogenhandel ergibt jedoch keinen Sinn, wenn damals tatsächlich
noch legales Vermögen im behaupteten Umfang vorhanden gewesen wäre. Auch wenn der
Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner IV-Rente monatlich CHF 1000.‒
verbraucht hätte, so wäre sein Erbe erst nach knapp sechs Jahren aufgezehrt
gewesen. Anlass zur Panik und zum sofortigen Einstieg in die Drogenkriminalität
hätte jedenfalls nicht bestanden. Die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Bardepot erscheinen daher wenig glaubhaft. Es ist selbstredend nicht
verboten, sein Vermögen zuhause aufzubewahren. Wenn aber ein derart grosses
Bardepot in der Wohnung einer Person gefunden wird, die sich
zugestandenermassen und im grossen Stil im Drogenhandel betätigt hat, so drängt
sich der Verdacht auf, dass es sich dabei um Erlös aus ebendiesen Geschäften
handelt. Die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor einer
Kontosperre sein gesamtes ungebundenes Vermögen in bar aufbewahrt habe, ist soweit
nachvollziehbar. Nicht plausibel erscheint hingegen, dass er das verbliebene
Erbe und die Mieteinnahmen trotz der beschriebenen Verarmungsängste unverpackt
und ungesichert in der Ecke eines Schrankes aufbewahrt haben will (siehe Bild
12 der dokumentierten Hausdurchsuchung), statt das Geld in einem Schliessfach
oder einem Safe zu lagern.
Für die
Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d. StPO lediglich erforderlich,
dass die Vermögenswerte „voraussichtlich“ einzuziehen sind. Über die Einziehung
der Beschlagnahme bzw. eine allfällige Rückgabe oder Verrechnung mit den Verfahrenskosten
wird das Sachgericht zu befinden haben. Die Staatsanwaltschaft durfte in der gegenwärtigen
Situation aber davon ausgehen, dass es sich bei der gesamten aufgefundenen
Barschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit um Deliktserlös handelt. Das Beschwerdegericht
hielt zudem bereits in Entscheid BES.2015.96 fest, dass eine zusätzliche Grundbuchsperre
deshalb angezeigt sei, da die beschlagnahmten CHF 90‘000.‒ unter dem
konservativ geschätzten Deliktserlös lägen und die zu erwartende
Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB somit offensichtlich
nicht zu decken vermöchten. Dies steht auch der Rückgabe von beschlagnahmtem
Bargeld entgegen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der herausverlangten
CHF 20‘000.‒ abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.