Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.169
URTEIL
vom 19. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten […], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juli 2015
betreffend Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Sachverhalt
Der am 28. September
2005 geborene C____ ist der Sohn von B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer).
Mit Urteil des Zivilgerichts vom 21. Mai 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden.
Die elterliche Sorge über C____ wurde, wie zwischen ihnen vereinbart, den
Eltern gemeinsam belassen; die Obhut über das Kind wurde der Mutter zugeteilt.
Dem Vater wurde gemäss der genehmigten Vereinbarung ein Besuchsrecht an jedem
zweiten Wochenende, von Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, inklusive
Nachtessen, zuerkannt, wobei die Übergabe bei der Mutter stattfinden sollte.
Die Schulferien von C____ wurden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, womit
das Kind je die Hälfte der Ferien beim Vater und bei der Mutter verbringt; die
Eltern sollten die genaue Ferienregelung bis Ende des Vorjahres jeweils für das
Folgejahr direkt treffen. Weiter einigten sich die Eltern darauf, dass C____ während
der Erwerbstätigkeit der Mutter eine Drittbetreuung brauche. Schliesslich
entschied das Gericht, dass allfällige Streitigkeiten über das Besuchs- und
Ferienrecht gemäss Art. 134 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die zuständige
Kindesschutzbehörde zu entscheiden habe.
Auf eine
Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014 erteilte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kinder- und Jugenddienst (KJD)
am 23. Oktober und 26. November 2014 den Auftrag, die Situation unter Einschluss
der seit Herbst 2014 abgebrochenen Besuchskontakte abzuklären. Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 29. April 2015 wurde die Vereinbarung der Eltern zu
Protokoll genommen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, inskünftig
jeglichen Kontakt mit der Kindsmutter zu vermeiden, mit Ausnahme von
behördlichen Kontakten, die den gemeinsamen Sohn betreffen.
Mit Bericht vom
20. Mai 2015 gab der KJD seine Empfehlung ab. Nach erfolgter Anhörung der
Eltern und des Kindes beschloss die KESB mit Entscheid vom 16. Juli 2015 die
Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und
ernannte D____, Sozialarbeiterin des KJD, zur Beiständin. Die Beiständin
erhielt den Auftrag und die Befugnisse, sowohl C____ als auch seine Eltern in
Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a),
die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff.
3b), die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter
Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu
installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen (Ziff. 3c), die Beigeladene
dabei zu unterstützen, bei Bedarf eine Erziehungsberatung für sich sowie einen
geeigneten Therapieplatz für C____ zu organisieren (Ziff. 3d) sowie die
Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren und überwachen (Ziff. 3e). Zudem erhielt die Beiständin den Auftrag,
die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu
stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die
Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei, und der KESB über den
Verlauf zu berichten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde verlangt er zunächst die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 3c und 3d des angefochtenen
Entscheids und deren Ersetzung durch die Anordnung: „Die Wiederaufnahme des mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2013 gerichtlich
festgesetzten Besuchsrechts unter Anhörung der betroffenen Personen sei anzugehen
und die Besuchskontakte zu überwachen. Die Beiständin organisiert die
Besuchskontakte zwischen C____ und seinem Vater sofern und solange diese zur
Annäherung von Vater und Sohn ambulant begleitet werden. Entsprechend den
Rückmeldungen der Fachperson kann die Beiständin die ambulante fachliche Begleitung
nach Rücksprache mit der KESB verkürzen oder verlängern." (Ziff. 3c; Beschwerdeantrag
Ziff. 1). Die Beigeladene „sei im Zusammenhang mit der Therapie bzw. der Inanspruchnahme
einer Familienbegleitung oder gleichwertiger Erziehungsberatung angemessen zu
beraten und zu unterstützen." (Ziff. 3d; Beschwerdeantrag Ziff. 2). Weiter
beantragt der Beschwerdeführer, die Beigeladene sei bei ihrer Bereitschaft und
Verpflichtung zu behaften, „wahlweise die durch den KJD empfohlene Therapie von
C____ zu beginnen, zu unterstützen und mitzutragen oder aber eine
sozialpädagogische Familienbegleitung oder gleichwertige Erziehungsberatung in
Anspruch zu nehmen.“ (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Zudem verlangt er die
Anordnung eines „ambulant begleiteten Besuchsrechts (…), welches von einer
geeigneten Fachperson begleitet und überwacht wird. Es sei dieses begleitete
Besuchsrecht auf 3 Termine à je 3 Stunden zu begrenzen und der Fachperson der
Auftrag zu erteilen, anwesend zu sein, die Qualität und den Verlauf der
Kontakte zwischen dem Vater und C____ zu beobachten, dies unter
Berücksichtigung des Verhaltens von Sohn und Vater (Umgang, Zuverlässigkeit,
auf Wünsche eingehen, Pünktlichkeit des Vaters); es sei der Beiständin nach
jedem Kontakt kurz über den Verlauf zu rapportieren. Der Fachperson sei die
Befugnis einzuräumen, bei einer das Kindswohl gefährdenden Entwicklung der
Kontakte diese abzubrechen und den Abbruch der Beiständin und dem KESB
begründet mitzuteilen. Eventualiter seien die Bedingungen der Besuchskontakte
und die Aufgaben der begleitenden Fachperson nach Ermessen der KESB festzulegen.“
(Beschwerdeantrag Ziff. 4). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die
Beendigung der Fachbegleitung des Besuchsrechts nach erfolgreicher Wiederaufnahme
des Kontaktes zwischen Vater und Sohn, die unbegleitete Fortsetzung des
Besuchsrechts und dessen „schrittweise sofern notwendig“ Ausdehnung nach
Ermessen der Beiständin auf das gerichtlich festgelegte Mass (Beschwerdeantrag
Ziff. 5).
Mit Eingabe vom
14. August 2015 erhob auch die Beigeladene Beschwerde gegen den Entscheid der
KESB vom 16. Juli 2015. Diese richtete sich gegen die Person der eingesetzten
Beiständin. Die Beigeladene verlangte die Einsetzung einer anderen Person als
Beistand. Ihre Beschwerde fiel dahin, nachdem die Beigeladene innert der ihr
gesetzten Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit der
Abschreibung des Verfahrens vom 23. September 2015 wies der Instruktionsrichter
aber darauf hin, dass die Beschwerdebegründung der Beigeladenen aufgrund der
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu berücksichtigen sein würden.
Mit Verfügung
vom 15. September 2015 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
beantragte unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig erhielten sowohl die
KESB als auch die Beigeladene Gelegenheit zur Vernehmlassung, welche beide
allerdings nicht wahrnahmen. In der Folge zog der Instruktionsrichter die Verfahrensakten
bei.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist
beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater des
Kindes, auf das sich der angefochtene Entscheid bezieht, von diesem betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, Erwachsenenschutz, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 450a
N 4 und 9). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2014.209 vom 29. Januar 2015 E. 1.2).
1.3 Mit
seiner als Kurzbegründung bezeichneten Beschwerdebegründung vom 17. August 2015
verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht bei der
Vorinstanz Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu setzen (p. 3). Zur
Begründung lässt er ausführen, aufgrund der kurzfristigen Mandatierung eines
Rechtsvertreters habe dieser keine Gelegenheit gehabt, die Akten der KESB einzusehen
(p. 4).
Gemäss Art. 450b
Abs. 1 ZGB sind Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen.
Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Regelung muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine
Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
beruht (VGE VD.2015.27 vom 17. April 2015 E. 1.3). Diese gesetzliche Frist ist
nicht erstreckbar (Steck, a.a.O., Art.
450b N 20). Daraus folgt, dass der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers vom
Instruktionsrichter zu Recht abgewiesen worden ist und die Beschwerde daher auf
der Grundlage der als Kurzbegründung bezeichneten Eingabe zu beurteilen ist. Im
Übrigen hatte der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zur Replik, nahm diese aber nicht war.
2.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen den der eingesetzten Beiständin erteilten Auftrag.
Der Beschwerdeführer rügt diesen als unangemessen und rechtsverletzend. Zudem macht
er geltend, der Sachverhalt sei ungenügend untersucht worden.
Zur Begründung
macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis zu seiner Gefährdungsmeldung
vom 21. Oktober 2014 auf der Grundlage der Besuchsrechtsregelung gemäss der
Scheidungsnebenfolgenvereinbarung eine vertraute und innige Beziehung mit
seinem Sohn geführt habe. Erst aufgrund der Gefährdungsmeldung wegen
Misshandlung und Vernachlässigung des Kindes durch die Mutter habe diese die
Besuche unterbunden. Die eingesetzte Beiständin mache geltend, dass es ihr unmöglich
sei, bei entgegenstehenden Äusserungen von C____ und mangelnder Kooperation der
Mutter die Wiederaufnahme des Besuchsrechts durchzuführen. Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, ein Kind sei in Bezug auf das Besuchsrecht erst mit rund
12 Jahren urteilsfähig; ab diesem Alter sei auf dessen Willen abzustellen. Sein
erst neunjähriger Sohn sei hingegen noch zu jung, um einen klaren und reflektierten
Willen bezüglich des Besuchsrechts zu äussern. Zudem werde auch bei
urteilsfähigen Kindern der Wille des Kindes nur als ein Kriterium unter anderen
berücksichtigt, ohne Vorrang zu geniessen. Der Beschwerdeführer äusserte seine
Vermutung, der Sohn werde von seiner durch die Gefährdungsmeldung gekränkten Mutter
stark beeinflusst und könne seinen wahren Willen ihr gegenüber nicht kundtun.
Er stehe wohl in einem enormen Loyalitätskonflikt. Während das Kind ihm und
seiner neuen Partnerin gegenüber ausgeführt habe, von der Mutter geschlagen und
unbegründet „zusammengestaucht“ zu werden, habe es gegenüber der KESB erklärt,
dass dies nicht stimme. Auch die Ursache von Hämatomen an Armen und Beinen, die
der Junge im Jahr 2014 wiederholt aufgewiesen habe, habe er der KESB gegenüber
als „Unfälle“ beschrieben. Auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit deute auch die
Aussage des Sohnes gegenüber der KESB hin, der Beschwerdeführer habe ihn und
seine Mutter beschimpft, behaupte dies doch auch die Beigeladene. Es handle
sich dabei primär um ein Argument aus dem Elternkonflikt. Der Beschwerdeführer
machte weiter geltend, es sei im Einzelfall zu klären, worauf die Ablehnung des
Kindes zurückgehe. Eine stabile, langfristige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen
sei dem Kindswohl zuträglich, werde aber durch die Anordnung der Vorinstanz,
die Wünsche des Kindes bei der Wideraufnahme des Besuchsrechts zu
berücksichtigen, verhindert. Der angefochtene Entscheid schränke die
Handlungsfähigkeit der Beiständin über Gebühr ein. Die sofortige Wiederaufnahme
des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil sei daher angebracht und angemessen,
um einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen zu wirken.
2.2 Strittig
ist damit primär der Auftrag an die Beiständin, „die Wiederaufnahme der
Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s
Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte
zu überwachen“ (Entscheid der KESB Ziff. 3c). Diesem Auftrag setzt der
Beschwerdeführer seinen Antrag entgegen, die Beiständin sei zu verpflichten,
„die Wiederaufnahme des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai
2013 gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts unter Anhörung der betroffenen
Personen (…) anzugehen und die Besuchskontakte zu überwachen. Die Beiständin
organisiert die Besuchskontakte zwischen C____ und seinem Vater sofern und
solange diese zur Annäherung von Vater und Sohn ambulant begleitet werden.
Entsprechend den Rückmeldungen der Fachperson kann die Beiständin die ambulante
fachliche Begleitung nach Rücksprache mit der KESB verkürzen oder
verlängern".
Die Vorinstanz
hat diesbezüglich erwogen, angesichts des seit Herbst 2014 bestehenden Kontaktabbruchs
und des vom Kind geäusserten Wunsches, seinen Vater nicht mehr sehen zu wollen,
sei davon auszugehen, dass die aktuelle Situation für das Kind in Bezug auf den
Vater belastend sei. Daher erscheine es sinnvoll, das Thema von zukünftigen
Kontakten zwischen Vater und Sohn unter Einbezug von C____s Wünschen anzugehen
(Entscheid KESB E. B p. 2).
2.3
2.3.1 Mit
seiner Gefährdungsmeldung vom 21. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer eine
Vielzahl von Vorwürfen gegenüber der Beigeladenen. So gab er an, sein Sohn habe
ihm anvertraut, die Mutter schlage ihn sehr oft. So würde er geschlagen, wenn
er seine schulischen Hausaufgaben vergesse oder wenn er von Besuchen beim Vater
zurückkehre. Damit wolle die Mutter erreichen, dass er preisgebe, „was so alles
bei seinem Vater zu Hause liefe“. Sie schmeisse Dinge nach dem Sohn, bedrohe
und beschimpfe ihn. Bei Besuchen beim Vater habe C____ meistens an beiden
Unterschenkeln fünf bis zehn Hämatome im gleichen Stadium aufgewiesen, die er
selber fälschlicherweise als Spiel- und Sportverletzungen bezeichnet habe. Der
Partnerin des Beschwerdeführers habe das Kind anvertraut, dass es sich habe das
Leben nehmen wollen. C____ beklage sich auch, von der Mutter oft bei Dritten
abgegeben zu werden. Die Mutter würde ihn „meistens wie «Dreck» behandeln“. Das
Kind berichte weiter von zahlreichen Männerbeziehungen und – kontakten der
Beigeladenen, weshalb der Beschwerdeführer vermute, dass sie „Termine als
Escort“ wahrnehme und wohl missbräuchlich Sozialgelder bezogen habe. Schliesslich
ernähre sie das Kind nicht richtig, was schwerwiegende gesundheitliche Folgen
habe. C____ werde von seiner Mutter „geschlagen, misshandelt, vernachlässigt
und gefoltert“.
Mit Telefonat
vom 23. Oktober 2014 wandte sich die Schulleitung der Primarschule Bruderholz
an die KESB und teilte mit, dass sie auch eine Meldung erstattet hätte, wenn dies
nicht schon der Kindsvater getan hätte (Journal KESB AT 1 p. 2). Nach erfolgter
Auftragserteilung zur Abklärung der Situation liess die Beigeladene der Abklärungsperson
mitteilen, C____ wolle aufgrund des Loyalitätskonflikts den Vater nicht mehr
besuchen und nicht mehr mit ihm sprechen. Dem Bericht vom 20. Mai 2015 kann entnommen
werden, dass der KJD auf dieses Schreiben hin die Situation in einer Vielzahl
von Gesprächen mit den Eltern und C____ sowie dem gesamten Umfeld der Familie
umfassend abgeklärt hat. Zentral ist dabei die Darstellung der Ausführungen des
Sohnes. Dieser habe angegeben, von seinem Vater häufig ausgefragt worden zu
sein. Weil er habe in Ruhe gelassen werden wollen, habe er die Fragen des Vaters
jeweils bejaht. Dieser habe ihn jedoch falsch verstanden. Er habe einfach die
Aufmerksamkeit des Vaters haben wollen und deshalb mit seinen Angaben übertrieben.
Er habe in einem Einzelgespräch bereits Ende November 2014 seine gegenüber dem
Vater gemachten Aussagen, wonach es ihm bei der Mutter schlecht gehe,
zurückgenommen. Anfänglich habe C____ noch angegeben, seinen Vater wieder
besuchen zu wollen, wenn dieser der abklärenden Mitarbeiterin des KJD verspreche,
ihm nicht böse zu sein, dass er Unwahrheiten gesagt habe. In der Folge habe er
aber einen manifestierten Widerstand bezüglich der Kontakte zum Vater
entwickelt. C____ wolle seinen Vater nicht mehr sehen, weil dieser ihm und
seiner Mutter viel Unrechtes angetan habe (Bericht vom 20. Mai 2015 p. 3 f.).
Gemäss der
Abklärung sei C____ durch den jahrelangen Streit der Eltern, bei dem diese sich
gegenseitig entwerten und herabsetzen, äusserst belastet und dadurch in seiner
persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung beeinträchtigt. Auch die
Eltern hätten ihre Beziehung als sehr schwierig und mit gegenseitigen Vorwürfen
sowie negativen Zuschreibungen belastet beschrieben. Seit Herbst 2014 sei ihr Umgang
akut durch massive Streitigkeiten geprägt gewesen. Vor diesem Hintergrund erfolgte
die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014. Die
getroffenen Abklärungen hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass C____
von seiner Mutter geschlagen oder körperlich und seelisch misshandelt worden
sei. Es sei jedoch die Einschätzung geäussert worden, dass das Kind zu Hause
nicht die entwicklungsfördernde Erziehung erhalte, die ihm dienlich wäre. Es
äussere daher zum Teil auffälliges Verhalten. Mit der Abklärung wurde
empfohlen, dass die vom Zivilgericht mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2013
festgelegte Kontaktregelung beizubehalten sei und keine Neuregelung erfolgen
solle. Es seien daher künftig weitere Bemühungen anzustreben, dass die Kontakte
zwischen Sohn und Vater wieder aufgenommen werden können (Bericht zum Abklärungsauftrag
vom 20. Mai 2015 p. 7).
Anlässlich
seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte C____ seine im Rahmen
der Abklärung gemachten Aussagen. Er erklärte, er habe zwar immer wieder blaue
Flecken, doch würden diese vom Fussballspielen oder von Unachtsamkeiten
stammen. Er habe sich gegenüber seinem Vater abweichend geäussert, weil dieser
ihn mit seinen Fragen irgendwie durcheinander gebracht habe. C____ beklagte
sich über seinen Vater, weil dieser ihn und seine Mutter beschimpfe. Früher
habe sein Vater keinen solchen Stress gemacht. Nun würde er sich aber wünschen,
dass es ihn nicht gäbe, da er sehr viel Stress mache. Er wünsche sich auch,
dass seine Mutter nie Stress wegen des Vaters bekomme (Anhörung vom 22. Juni
2015).
Wie der
Beschwerdeführer bei seiner ersten Anhörung durch die Vorinstanz vom 12. Juni
2015 selber erkannt hat, will C____ mit seiner Haltung in diesem Loyalitätskonflikt
„Ärger vermeiden“. Seine Ablehnung, den Vater zu sehen, dient in diesem Sinne
seinem „Selbstschutz“. Dabei steht das Kind aber entgegen der Einschätzung des
Beschwerdeführers nicht allein unter dem Einfluss seiner Mutter, sondern ist
dem Druck beider Elternteile ausgeliefert. Aus den Akten geht hervor, dass offensichtlich
sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beigeladene den jeweils anderen
Elternteil stark entwerten; so höre C____ regelmässig von einem Elternteil
negative Zuschreibungen über den anderen Elternteil, was ihn massiv belaste
(Bericht vom 20. Mai 2015 p. 4).
2.3.2 Vor
dem Hintergrund dieses virulenten Konflikts zwischen den Eltern ist die Weigerung
des Kindes, seinen Vater im Moment besuchen zu wollen, nachvollziehbar. Zwar
hat der Beschwerdeführer etwa durch seine vor Zivilgericht am 29. April 2015
eingegangene Verpflichtung, jeden Kontakt mit der Beigeladenen zu vermeiden,
soweit sie nicht behördliche Kontakte wegen seines Sohnes betreffen, mittlerweile
Schritte zur Deeskalation der Situation gemacht. Dennoch bleibt für das Kind das
Verhältnis zum Vater aufgrund des zuvor Erlebten belastend. Die unbestrittenermassen
konfliktbeladene Beziehung zwischen den Eltern mit gegenseitiger Entwertung
wird vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Abklärungen des KJD auch aus dem
Duktus der Gefährdungsmeldung durch den Beschwerdeführer deutlich. So beschränkt
sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2014 nicht auf
einzelne, von ihm konkretisierte Anhaltspunkte für eine aktuelle Kindswohlgefährdung,
sondern entwertet die Beigeladene praktisch in jeder Beziehung.
Zwar sind
Loyalitätskonflikte des Kindes bei einem über die Trennung hinaus fortdauernden
Paarkonflikt der Eltern bis zu einem gewissen Grad als eine dem Besuchsrecht
inhärente Erscheinung hinzunehmen. Kinder benötigen aber gerade bei Konflikten
zwischen ihren getrenntlebenden Eltern eine starke Brücke zur Bewältigung der
Übergänge zwischen beiden Elternteilen (Schreiner,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung Band II, 2. Auflage, Bern 2011,
Anh. Psych, N 212 ff.). Soweit einem Kind nicht ein hohes Mass an
psychischer Stabilität und emotionaler Autonomie zukommt, bleibt ihm in einem
solchen Konflikt zu seinem eigenen Schutz oft allein die Alternative, sich ganz
zu einem Elternteil zu bekennen und Kontakte zum anderen Elternteil zu meiden.
In einer solchen Situation bedarf es einer Hilfestellung zu Gunsten des Kindes,
um ihm die Wiederaufnahme von Besuchskontakten zu ermöglichen (Schreiner, a.a.O., N 218). Aufgrund des elterlichen
Konfliktes ist das Aussageverhalten des Kindes unmittelbar nachvollziehbar.
Gerade wenn Kinder von einem Elternteil intensiv über die Erlebnisse beim anderen
Elternteil ausgefragt werden, neigen sie vor dem Hintergrund des erlebten
Konfliktes dazu, dessen Erwartungen zu bestätigen. Es ist daher nicht
erstaunlich, dass C____ zunächst gegenüber dem Vater negative Aussagen über die
Situation bei der Mutter gemacht hat, die er dann später widerrufen respektive
relativiert hat. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass sich das Kind
instrumentalisiert fühlt, nachdem der Beschwerdeführer diese Aussagen an die
Behörden weitergeleitet und so im Ergebnis in seinem Kampf gegen seine
ehemalige Partnerin verwendet hat (vgl. Schreiner,
a.a.O., N 221, 279 f.).
2.3.3 Soweit
der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht am Willen des
Kindes orientiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Kindern
hinsichtlich der Frage, bei wem sie leben wollen, kein freies Wahlrecht zukommt
(BGE 134 III 88 E. 4 91; BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 i.f.,
5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Zuteilung
der Obhut, sondern um die Ausübung des Besuchsrechts. Weiter ist zutreffend,
dass das Bundesgericht bisher in einem publizierten Entscheid nur mit Bezug auf
vier Kinder im Alter von 12 bis fast 18 Jahren festgestellt hat, deren
Ablehnung von Besuchen aufgrund ihrer Erfahrungen sei zu respektieren (BGE 126
III 219 E. 2b S 221; vgl. auch BGer 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4).
Bei jüngeren Kindern hat das Bundesgericht demgegenüber danach differenziert,
ob das Kind den besuchsberechtigten Elternteil kennt und sich aufgrund früherer
Kontakte eine eigene Meinung zu einem Besuchsrecht bilden könne (BGE 124 III 90
E. 3c S. 94). Dies ist hier offensichtlich erfüllt. Zudem soll mit dem
angefochtenen Entscheid nicht allein dem Willen des Kindes entsprochen, sondern
vielmehr dem im Rahmen der Abklärung festgestellten Loyalitätskonflikt Rechnung
getragen werden. Die Vorinstanz hat damit in ihrem Entscheid zutreffend den
Willen des urteilsfähigen Kindes als eines unter mehreren Beurteilungskriterien
berücksichtigt (vgl. auch BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 mit Hinweisen).
Damit trägt der Entscheid auch Art. 274 Abs. 1 ZGB Rechnung, welcher die Eltern
zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet. Nachdem aufgrund der Akten klar
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aktiv zum aktuell
bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes beigetragen hat, erscheint es im
Ergebnis irrelevant, dass wohl auch die Kindsmutter ihren Sohn durch ihr gesamtes,
allenfalls auch nonverbales Verhalten in seiner ablehnenden Haltung gegenüber
dem Vater bestärkt hat.
2.3.4 Schliesslich
ist zu beachten, dass mit dem angefochtenen Entscheid keine Sistierung des gemäss
dem Scheidungsurteil festgesetzten Besuchsrechts erfolgt. Vielmehr wird die eingesetzte
Beiständin in der angefochtenen Ziffer 3c des Entscheids der Vorinstanz
beauftragt, die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater
unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten
Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen. Eine
Verpflichtung zur sofortigen Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind
und Vater, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, trägt dagegen dem Kindswohl
nicht ausreichend Rechnung.
2.3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit damit der in
Ziffer 3c des angefochtenen Entscheids enthaltene Auftrag angefochten wird (Beschwerdeantrag
1). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein
ambulant begleitetes und überwachtes Besuchsrecht anzuordnen (Beschwerdeantrag
4). Es ist Sache der Beiständin, die geeigneten Massnahmen zur Wiederaufnahme
der Besuchskontakte zu treffen. Inwieweit ein begleiteter Besuchskontakt im
heutigen Zeitpunkt zur Erreichung dieses Ziels am besten geeignet sein soll,
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret begründet.
3.1 Mit
seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer weiter, die Beigeladene sei in
Abänderung von Ziffer 3d des angefochtenen Entscheids „im Zusammenhang mit der
Therapie bzw. Inanspruchnahme einer Familienbegleitung oder gleichwertigen
Erziehungsberatung angemessen zu beraten und unterstützen“. Zudem beantragt er,
„es sei die Beigeladene bei ihrer Bereitschaft zu behaften und verpflichten,
wahlweise die durch den KJD empfohlene Therapie von C____ zu beginnen, zu unterstützen
und mitzutragen oder aber eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder
gleichwertige Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen“ (Beschwerdeanträge 2
und 3).
3.2 Diese
Anträge werden von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht
substantiiert begründet. Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen.
An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende
Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
a.a.O., Art. 450 N 42; VGE VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.6). Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerde in diesem Punkt nicht.
Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen zur
Wahrung des Kindswohls unabdingbar sein sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid
beauftragt die Vorinstanz die eingesetzte Beiständin, die Beigeladene dabei zu
unterstützen, bei Bedarf eine Erziehungsberatung für sich sowie einen
geeigneten Therapieplatz für C____ zu organisieren (Ziffer 3d) und die
Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren und überwachen (Ziffer 3e). Sie erwägt, die Beigeladene sei bereit,
den Empfehlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik zu folgen und
eine ADS-Therapie für C____ unter Einbezug von ihr im September 2015 zu beginnen.
Daher erscheine es im jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, zusätzliche neue
beratende Personen miteinzubeziehen. Aus diesem Grund sei von den Weisungen,
wie sie von der abklärenden Person der KJD empfohlen worden seien, derzeit
abzusehen. Diese Erwägungen sind mit Blick auf die Akten nachvollziehbar und plausibel.
Zudem scheint es vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden
Paarkonfliktes zwischen den Eltern nicht angezeigt, einen vom Beschwerdeführer
einseitig entworfenen „Therapieplan“ umzusetzen. Ein solcher soll vielmehr von
der eingesetzten Beistandsperson als neutraler Mittlerin entwickelt werden, um auch
bei der Beigeladenen auf Akzeptanz stossen und damit wirksam sein zu können.
3.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass auch die Beschwerdeanträge 2 und 3 abzuweisen sind,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Schliesslich
verlangt der Beschwerdeführer, es sei die „Fachbegleitung des Besuchsrechts
nach erfolgreicher Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen Vater und Sohn zu
beenden“, „das Besuchsrecht unbegleitet fortzusetzen und, nach Ermessen der
Beiständin schrittweise sofern notwendig, auf das gerichtlich festgelegte Mass
auszudehnen“ (Beschwerdeantrag 5). Dieser Antrag zielt ins Leere. Die Beiständin
wurde einerseits dazu verpflichtet, die Wiederaufnahme der Besuchskontakte
zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen,
in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen
(Ziffer 3c), und andererseits Antrag zu stellen, wenn die Massnahme veränderten
Verhältnissen anzupassen ist. Damit wird dem vom Beschwerdeführer mit seinem
nicht weiter begründeten Antrag verfolgten Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen.
Daraus folgt auch die Abweisung des Beschwerdeantrages 5.
Der
Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass kein Anlass besteht, die Person
der eingesetzten Beiständin auszuwechseln, wie dies die Beigeladenen mit einer
eigenen, zwischenzeitlich dahingefallenen Beschwerde verlangt hat. Die
eingesetzte Beiständin wird laufend zu prüfen haben, inwieweit sie in der Lage
ist, ihrer im Interesse des Kindswohls vermittelnden Aufgabe gerecht zu werden.
Es besteht daher auch unter Berücksichtigung der Offizial- und
Untersuchungsmaxime keine Veranlassung, diesem im vorliegenden Verfahren nicht
mehr erneuerten Antrag zu entsprechen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten. Diese gehen allerdings aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlich
prozessierenden Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, ist sein Aufwand zu schätzen. Aufgrund der Akten erscheint ein
Aufwand von rund acht Stunden zu CHF 200.– und damit unter Einbezug notwendiger
Auslagen ein Honorar von CHF 1‘700.– zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zu Folge des dem
Beschwerdeführer erteilten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlasse, lic. iur. Denis Giovannelli, wird ein Honorar von 1‘700.– (inkl.
Auslagenersatz) zuzüglich 8% MWST von CHF 136.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
Beiständin (D____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.