Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.4
ENTSCHEID
vom 16. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Strafbefehl V151023
036 vom 23. Oktober 2015
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wurde wegen einer Verkehrsübertretung am 8. Juni 2014
mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– belegt. Da sie die Busse nicht
bezahlte, wurde ihr am 7. August 2014 eine Widerhandlungsanzeige in
französischer Sprache zugestellt. Mit dieser wurde ihr die Busse von
CHF 120.– bzw. umgerechnet € 100.– in Rechnung gestellt und eine Zahlungsfrist
von 30 Tagen gewährt. Als nach zwei weiteren, identischen Widerhandlungsanzeigen
vom 2. Oktober 2014 und 16. April 2015 keine Zahlung einging, wurde die
Angelegenheit am 15. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft überwiesen, welche am
23. Oktober 2015 einen Strafbefehl erliess. Dieser wurde der Gesuchstellerin am
3. November 2015 zugestellt. Beigefügt war eine Rechnung über nunmehr
CHF 328.60 (CHF 120.– Busse, CHF 200.– Gebühren und
CHF 8.60 Verfahrensauslagen). Am 27. November 2015 ging bei der Staatsanwaltschaft
ein undatiertes Schreiben der Gesuchstellerin ein, mit welchem sie sinngemäss
Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies
das Schreiben der Gesuchstellerin samt den Akten an das Strafgericht.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2016 trat die Strafgerichtspräsidentin auf die Einsprache zufolge
Verspätung nicht ein. Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 12. Januar
2016 in französischer Sprache eröffnet.
Mit undatierter
Eingabe an das Appellationsgericht vom Januar 2016 wendet sich die
Gesuchstellerin weiterhin gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Gesuchstellerin beantragte gegenüber der Strafgerichtspräsidentin sinngemäss
eine Wiederherstellung der Einsprachefrist, indem sie geltend machte, sie habe
den Strafbefehl nicht verstanden. An diesem Antrag hält sie offensichtlich
nicht mehr fest. Sie bringt neu vor, dass sie am 15. Januar 2016 den
ursprünglichen Scheck retourniert erhalten habe, mit welchem sie die Busse
bereits am 28. Januar 2015 habe begleichen wollen. Ihr Schreiben
richtet sich somit gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Oktober 2015
und ist deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsgesuchs zu beurteilen.
1.2 Zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss Art. 411 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung der StPO [EG StPO, SG 257.100]). Gemäss
Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen
Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts
als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers
des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts
materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO; zum Ganzen statt
vieler: AGE DG 2014.12 vom 5. Januar 2015; DG 2014.5 vom 16. Juni 2014;
DG 2013.15 vom 15. November 2013).
1.3 Die
Gesuchstellerin ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Oktober 2015
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert
(Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten,
hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden
(Art. 411 Abs. 2 StPO), so dass auf das Gesuch insoweit
einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision nur verlangen, wer neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbei zu führen. Nach Art. 410 lit. b und c StPO kann eine
Revision weiter aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren verlangt
werden und Art. 410 Abs. 2 StPO sieht schliesslich die Revision wegen
einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411
Abs. 1 StPO zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im
Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in
welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 411 N 6). Erweisen sich die Voraussetzungen von
Art. 410 Abs. 1 StPO bereits im Rahmen einer summarischen
Prüfung nicht als gegeben, so ergeht ein Nichteintretensentscheid.
2.2 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen
der Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu
Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist, wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; BGer 6B_668/2011 vom
3. April 2012 E. 2.2). Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert
die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass
die neuen Tataschen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch
bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung
herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die
Beweisgrundlage des früheren Entscheids so zu erschüttern vermögen, dass
aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich
ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012
vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das
Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an
Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des
früheren Entscheids sicher oder mindestens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25
vom 29. Mai 2013 E. 3.1, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004; BGE
122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG 2012.11 vom
25. Juni 2013 E. 2.1, BES. 2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).
Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu
machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel
neu sowie erheblich sind (Heer, a.a.O. Art. 412 StPO N 1, 2, 5 und Art. 413
StPO N 5). In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartenden
Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Die
Gesuchstellerin brachte in der sinngemäss erhobenen Einsprache vor, sie habe
bereits am 20. Januar 2015 einen Scheck über € 100.– geschickt, um die Busse
zu bezahlen. Diesem Schreiben legte sie ein Scheck über € 111.05 bei, mit
welchem sie die Busse nun bezahlen wolle, da sie annehme, ihr erster Scheck sei
nicht angekommen. Mit Eingabe vom Januar 2016 macht sie nun sinngemäss ein
Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, indem
sie vorbringt, ihr angeblich bereits am 28. Januar 2015 verschickter Scheck sei
erst am 15. Januar 2016 an sie zurückgesandt worden.
2.3.2 Mit
ihrem Anliegen kann sie offensichtlich nicht durchdringen. Von der Gesuchstellerin
wird nicht glaubhaft dargelegt, dass sie erst im Januar 2016 – ausgerechnet
drei Tage nach Erhalt des Nichteintretensentscheids der Strafgerichtspräsidentin
– ihren ursprünglichen Scheck von der Post retourniert bekommen hat. Sie legt
zwar ihrem Revisionsgesuch die Kopie einer Retourenanzeige bei. Dieser kommt
aber keinerlei Beweiskraft zu, weil auf ihr Ausschnitte diverser Briefsendungen
abgebildet sind, welche die Gesuchstellerin offensichtlich ausgeschnitten,
zusammengeklebt und kopiert hat. Aufgrund dieser „Collage“ ist bspw. nicht
erkennbar (und schon gar nicht belegt), ob der Retourenvermerk zum aufgeklebten
Adressteil gehört. Auf beiden eingereichten Kopien ist auch nirgends ersichtlich,
wann die Gesuchstellerin eine Retoursendung erhalten hätte – der einzige
lesbare Poststempel datiert vom 28. Januar 2015 und wird von der
Gesuchstellerin der Sendung des ursprünglichen Schecks zugeordnet. In diesem
Zusammenhang fällt übrigens auf, dass die Gesuchstellerin in ihrer Einsprache
gegen den Strafbefehl noch geltend machte, der erste Scheck datiere vom 20.
Januar 2015, während die beigelegte Kopie das Datum 31. Dezember 2014
trägt und, wie erwähnt, das Versandcouvert den Poststempel des 28. Januars
2015.
2.3.3 Selbst
wenn aber die Gesuchstellerin bereits im Januar 2015 einen Scheck zur
Begleichung der Busse versandt hätte und dieser ihr erst im Januar 2016 retourniert
worden wäre, könnte ihr das nicht weiterhelfen. So wurde sie bereits in der Widerhandlungsanzeige
vom 7. August 2014 ausdrücklich und in französischer Sprache darauf
hingewiesen, dass sie die Busse innert 30 Tagen zu begleichen habe, worauf das
Verfahren ohne Prozesskosten definitiv abgeschlossen werde. Im Falle einer Nichtbezahlung
innert dieser Frist werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen.
Dass dies letztendlich erst im Juni 2015 geschah, konnte die Gesuchstellerin
nicht voraussehen. Auch die 30–Tagesfrist der erneuten Widerhandlungsanzeige
vom 2. Oktober 2014 wäre mit einer Begleichung der Busse im Januar
2015 nicht eingehalten. Durch die Nichteinhaltung der 30–Tagesfrist hat sie selbst
den Grund für das Erwachsen von Verfahrenskosten gesetzt und diese somit, wie
angekündigt, zu tragen. Ihrer geltend gemachten neuen Erkenntnis fehlt es damit
zum Vornherein an der Erheblichkeit. Insbesondere hätte der angeblich mit rund 4-monatiger
Verspätung im Januar 2015 ausgestellte Scheck sie nicht davon entbunden,
rechtzeitig aktiv zu werden, als sie von den Behörden dennoch belangt wurde.
Spätestens nach Erhalt der dritten Widerhandlungsanzeige vom 16. April 2015
hätte die Gesuchstellerin zu erkennen geben müssen, dass sie ihrer Ansicht nach
die Busse bereits bezahlt habe. Sie hat nach eigenem Bekunden aus dem Erhalt
des Strafbefehls geschlossen, dass die Behörden ihren ersten Scheck nicht
eingelöst hatten und dann auch sogleich einen weiteren Scheck über nunmehr
€ 111.05 ausgestellt – daraus kann geschlossen werden, dass sie sich
sicher war, dass ihr angeblicher Zahlungsversuch mit dem ersten Scheck gescheitert
war. Dann aber hätte sie auch die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig
erheben können. Der Erhalt der Retoursendung brachte ihr insoweit keine neue
Erkenntnis und erweist sich folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als
erheblich. Die Revision darf denn auch nicht dazu dienen, die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser
Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O. Art. 410 StPO N 37, 42; BGE 122 IV
66 E. 2b S. 68 f.; zum Ganzen: AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013
E. 2.1, BES. 2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2). Genau dies wird aber mit
der vorliegenden Eingabe bezweckt.
2.4 Das
Revisionsgesuch erweist sich demnach bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so dass darauf in
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
Es werden
umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Für das Revisionsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.