Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.87
URTEIL
vom 27.
Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____ Berufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
Privatklägerin
[...]
gegen
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. März 2014
betreffend Freispruch von der
Anklage der Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. März 2014 wurde B____ des betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt zu
einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.–, abzüglich 8
Tagessätze für 8 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre. Von den Vorwürfen
der Hehlerei und der Vergewaltigung zum Nachteil von A____ wurde B____
freigesprochen. Bei seiner teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von
A____ im Betrag von CHF 8‘600.– wurde er behaftet und zu weiteren
CHF 400.– Schadenersatz verurteilt. Die Mehrforderung von A____ sowie ihre
Genugtuungsforderung über CHF 8‘000.– wurden abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft am 11. September 2014 als auch A____
(nachfolgend: Privatklägerin) am 15. September 2014 Berufung angemeldet. In
ihrer Berufungsbegründung vom 6. Januar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft, B____
(nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei der Vergewaltigung schuldig zu erklären
und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 16 Monate bedingt, mit einer
Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die Privatklägerin lässt mit Berufungsbegründung
vom 26. Januar 2015 beantragen, der Berufungsbeklagte sei in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe
sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.– sowie zu Schadenersatz in
Höhe von CHF 185.95 zu verurteilen. Zudem sei er für zukünftigen Schaden dem
Grundsatz nach ersatzpflichtig zu erklären; ihre Forderung sei bezüglich der
Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei der Privatklägerin für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Berufungsbeklagte
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufungen beantragt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der
Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. [...] auch für
das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Berufungsbeklagte beantragt mit
Berufungsantwort vom 3. Mai 2015 die Abweisung der Berufungen, die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Zudem
stellt er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom
4. Mai 2015 wurde dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Verteidigung mit
lic. iur. [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Am 27. Januar
2016 hat die Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden. Zunächst sind
der Berufungsbeklagte und die Privatklägerin befragt worden. Anschliessend sind
die Staatsanwältin, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Verteidiger
des Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil
und den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 StPO, die Privatklägerin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Berufung legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben ihre Berufungen frist-
und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie
401 StPO). Auf die Berufungen ist daher einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der
beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Beide Berufungen richten sich
ausschliesslich gegen den vorinstanzlichen Freispruch von der Anklage der Vergewaltigung
und damit verbunden gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung und des
Schadenersatzes. Hingegen haben weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin den Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie den Freispruch von der Anklage der Hehlerei angefochten, ebenso wenig die
Höhe der Geldstrafe sowie die Verfügung über die beschlagnahmte CD. Diese
Punkte sind in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGer 6B_428/2013 vom 15. April
2014 E. 3.3) und daher im vorliegenden Urteil nicht zu überprüfen.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rügen, das Strafgericht habe den
Berufungsbeklagten zu Unrecht vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei unvollständig
respektive unrichtig festgestellt worden. Insbesondere die Glaubhaftigkeitsprüfung
der Vorinstanz überzeuge nicht. Das Strafgericht habe die Schilderungen des
Berufungsbeklagten einseitig zu seinen Gunsten und diejenigen der Privatklägerin
einseitig zu ihren Ungunsten ausgelegt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht
auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt und habe den
Berufungsbeklagten fälschlicherweise vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.
2.2 Der
Tatbestand der Vergewaltigung erfordert, dass die Täterschaft zum Erreichen ihres
Ziels ein Nötigungsmittel, namentlich eine Drohung, Gewalt oder psychischen
Druck, einsetzt, das den Widerstand des Opfers bricht und damit die Duldung der
sexuellen Handlung kausal verursacht (Maier,
in; Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2011, Art. 190 N 14). Für das
Nötigungsmittel der Gewalt genügt es, wenn der Täter seine überlegene Kraft
einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt
(BGer 6B_1149/2014, 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Verweis auf
BGer 6B_ 993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f., 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014
E. 2.3.2). Der Täter muss dabei im Bewusstsein handeln oder zumindest in Kauf
nehmen, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers an ihm zu
vollziehen. Das Opfer muss seinen entgegenstehenden Willen unzweideutig
manifestieren (Maier, a.a.O., Art.
190 N 17). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung meint „die geforderte
Gegenwehr des Opfers eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit
welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden zu sein.“ (BGer 6B_1149/2014, 6B_1166/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGer6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E.
3.4, 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E.
2.3.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen sowohl der Privatklägerin
als auch des Berufungsbeklagten befasst. Sie hat ausgeführt, erschwerend sei in
Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung, dass das bestrittene Geschehen sehr kurz
sei (Urteil S. 9). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, die
Privatklägerin habe authentisch gewirkt, ihre Aussagen seien spontan und
detailliert und würden diverse Realkriterien aufweisen (Urteil S. 14 f.:
Verzicht auf Mehrbelastungen, Schilderung inhaltlicher Besonderheiten,
Gesprächswiedergaben und Beschreibung von Interaktionen, Schilderung eigener
psychischer und physischer Vorgänge [vgl. zur Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E.
4.3 S. 45; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33]). Eine
Motivation für eine bewusste Falschbezichtigung sei zwar denkbar, da der
Berufungsbeklagte kurz zuvor die Bankkarte der Privatklägerin ohne ihr Wissen
zum Bezug eines hohen Geldbetrags verwendet habe und sie darüber verärgert
gewesen sei. Jedoch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, da sie nach
dem Vorfall den Kontakt zum Berufungsbeklagten weiterhin gepflegt habe (Urteil
S. 14). Gleichwohl lasse eine genaue Analyse der Aussagen der Privatklägerin
Zweifel aufkommen, ob sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich so
zugetragen habe. So wiesen die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das
Kerngeschehen wesentliche Qualitätsmängel auf, die möglicherweise auf ihre
durch die starke Alkoholisierung getrübte Erinnerung zurückzuführen seien. Widersprüche
gebe es betreffend die Stellung beim Geschlechtsverkehr und bezüglich der
Reaktion des Berufungsbeklagten, als sie ihn gebeten habe, aufzuhören. Weitere
Widersprüche bestünden in Bezug auf die Verwendung eines Kondoms bzw. die Erklärung,
weshalb die Privatklägerin wisse, dass keines benutzt worden sei, und auf
frühere Schmerzen beim Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsbeklagten. Auch das
Gutachten des IRM könne letztlich nicht zur eindeutigen Klärung des
Sachverhalts beitragen, halte doch dieses lediglich fest, dass in den Tagen vor
der Untersuchung ungeschützter Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsbeklagten
stattgefunden habe; die bei der Privatklägerin festgestellte Schleimhautläsion
am Muttermund könne allein durch ein Anstossen mit dem Penis nicht entstanden
sein. Es sei aufgrund des fehlenden Fibrinnetzes davon auszugehen, dass die
Verletzungen der Privatklägerin erst nach dem zu beurteilenden Ereignis am 18.
Juli 2012 entstanden seien (Urteil S. 15).
3.2 Die
Vorinstanz hat die Depositionen des Berufungsbeklagten ebenfalls nach den
Kriterien der Aussageanalyse untersucht und auch bei ihm Aussagen unterschiedlicher
Qualität festgestellt. So habe er an der Konfrontationseinvernahme den
Geschlechtsverkehr sowie die Begleitumstände recht ausführlich geschildert.
Seine Schilderungen enthielten ausgefallene Details, Komplikationen im Handlungsablauf
sowie Interaktionsschilderungen und Gesprächswiedergaben. Jedoch seien auch bei
seinen Aussagen Widersprüche etwa in Bezug auf die Verwendung eines Kondoms
sowie das Vorbringen neuer Sachverhaltsvarianten und verwirrende Angaben, die
möglicherweise auf sprachliche Probleme zurückzuführen seien, feststellbar
(Urteil S. 11).
3.3 Zusammengefasst
ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass weder die Aussagen der Privatklägerin
noch diejenigen des Berufungsbeklagten geeignet seien, den angeklagten
Sachverhalt zweifelsfrei zu bestätigen oder zu widerlegen. Gestützt auf den
Grundsatz „in dubio pro reo“ habe deshalb im Zweifel ein Freispruch vom Vorwurf
der Vergewaltigung zu ergehen (Urteil S. 16).
4.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren
Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt
die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die
angeschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht
an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S.
87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im
vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen der Privatklägerin als Grundlage
einer Verurteilung des Berufungsbeklagten ausreichend sind.
4.2 Die
Privatklägerin gibt zusammengefasst an, sie habe ihren Ex-Freund, den
Berufungsbeklagten, telefonisch gebeten, zu ihr nach Hause zu kommen, weil es
ihr psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei (Akten S. 205, 255). Er
habe ihr geholfen zu duschen, sich umzuziehen, habe die Wohnung aufgeräumt und
ihr etwas zu essen gekocht. Als sie zu Bett gegangen sei, habe er sich zu ihr
gelegt und begonnen, sie an den Brüsten zu streicheln. Er habe sich danach auf
sie gelegt und sei mit ihrem Einverständnis vaginal in sie eingedrungen. Nach
einer Weile habe sie Schmerzen im Unterleib verspürt. Dies habe sie dem
Berufungsbeklagten mitgeteilt und ihn wiederholt gebeten aufzuhören. Er sei
ihrer Aufforderung aber nicht nachgekommen, sondern habe den Geschlechtsverkehr
bis zu seinem Samenerguss weitergeführt. Danach seien sie beide eingeschlafen (Akten
S. 2015, 245, 256, 260).
4.3 Wie
das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, decken sich die Schilderungen der
Privatklägerin bis in viele Details mit denjenigen des Berufungsbeklagten. Dies
erhärtet nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussagen sondern ebenso
sehr diejenige der Depositionen des Berufungsbeklagten. Namentlich in Bezug auf
die Vorgeschichte stimmen die Aussagen des Berufungsbeklagten mit denjenigen
der Privatklägerin überein. Die zentrale Abweichung betrifft das Kerngeschehen.
Dazu schildert der Berufungsbeklagte, der Sexualkontakt habe von Beginn bis zum
Ende einvernehmlich stattgefunden. Insbesondere habe die Privatklägerin nicht
über Schmerzen geklagt. Zwar sei es früher einmal vorgekommen, dass sie beim Geschlechtsverkehr
Schmerzen empfunden habe, worauf er jeweils sofort aufgehört habe. Am besagten
Abend sei der Sex aber wie gewohnt und ohne Besonderheiten verlaufen (Akten S.
232, 262; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).
Damit liegt in
Bezug auf das Kerngeschehen eine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor, in
welcher sich belastende Aussagen der Privatklägerin und bestreitende Aussagen
des Berufungsbeklagten gegenüberstehen. Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. Urteil S. 9). Die Schilderungen der
Privatklägerin werden durch die Ergebnisse des IRM vom 2. August 2012 weder
gestützt noch widerlegt. Unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien am
Abend des 18. Juli 2013 zu einvernehmlichem vaginalen Sexualkontakt bis zum
Samenerguss des Berufungsbeklagten kam. Die Privatklägerin macht geltend, sie
habe den Berufungsbeklagten wegen Schmerzen aufgefordert, den
Geschlechtsverkehr abzubrechen, er habe jedoch weitergemacht. Ihre Gegenwehr
habe darin bestanden, dass sie ihn drei bis vier Mal verbal gebeten habe,
aufzuhören, mit ihren Händen gegen seine Schultern gedrückt und versucht habe,
die Beine zusammenzukneifen. Er sei auf ihr gelegen, womit sie keine
Möglichkeit gehabt habe, sich ihm zu entziehen. Es habe anschliessend noch
schätzungsweise zwei Minuten gedauert, bis er zum Höhepunkt gelangt sei; dies
sei ihr aber wie eine Ewigkeit vorgekommen (Auss. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3).
4.4 Die
Vorinstanz hat zu Recht auf etliche Widersprüche in den Aussagen der
Privatklägerin bezüglich des Kerngeschehens hingewiesen. Während sie in der ersten
Einvernahme wie auch vor Strafgericht angegeben hatte, der Berufungsbeklagte
habe auf ihre Schmerzensäusserungen nicht reagiert, sondern einfach weitergemacht
(Auss. Akten S. 208, 357), gab sie in der Einvernahme vom 28. August 2012 an,
er habe ihre Aufforderung, den Geschlechtsverkehrs abzubrechen nicht nur nicht
befolgt, sondern ihr zudem mitgeteilt, es habe ihr früher auch nie weh getan
(Auss. Akten S. 256: „Ich sagte ihm, dass es mir weh tut. Er sagte nur, dass es
mir früher auch noch nie weh tat. Da hatte er (…) zugestochen wie ein Ochse.
Und er hatte vor allem nicht aufgehört.“). Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte sie zunächst, er habe auf ihre Aufforderung nicht reagiert (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3). Auf Nachfrage, ob er ihrer Ansicht nach ihre
Schmerzensäusserung und die Bitte, aufzuhören, überhaupt wahrgenommen habe, gab
sie an: „Er hat es schon gehört. Das merkte ich von seiner Reaktion her.“;
konkret beschreiben konnte sie die genannte Reaktion jedoch nicht (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Betreffend die Stellung beim Sex hat die Privatklägerin anlässlich der
Einvernahme vom 22. Juli 2012 geschildert, er sei vor ihr auf dem Bett gekniet
und sei so in sie eingedrungen (Akten S. 208), während sie vor
Strafgericht angab, der Berufungsbeklagte sei beim Geschlechtsverkehr auf ihr
gelegen (Akten S. 259: „Missionarsstellung, ich unten. Sonst hätte ich ja
weggehen können, aber ich konnte mich nicht bewegen.“). Auch der Berufungsbeklagte
hat hierzu widersprüchlich ausgesagt. So hat er zunächst zu Protokoll gegeben,
er sei auf dem Rücken gelegen, während sie auf ihm gewesen sei (Akten S. 232
f.: „Sie kommt immer bei mir oben.“), im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat
er hingegen erklärt, sie hätten abgewechselt, er sei zuletzt auf ihr gelegen
(Akten S. 262: „Zuerst sie oben und dann ich auf ihr“). Zur Vorgeschichte gab die
Privatklägerin im Ermittlungsverfahren an, sie habe den Berufungsbeklagten im
Laufe ihrer Beziehung wiederholt wegen Schmerzen gebeten, mit dem Geschlechtsverkehr
aufzuhören, er habe aber weitergemacht (Einvernahme vom 22. Juli 2012 Akten S.
208: „Ich habe ihm in der ganzen Beziehung sicher 4 Mal deutlich gesagt, dass
ich Schmerzen habe und er hat aber trotzdem weiter gemacht. Die anderen Male
dachte ich, hoffentlich ist es gleich vorbei.“). Dazu im Widerspruch steht ihre
Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: „Die anderen Male hat er
aufgehört, […]“(Akten S. 358) und an der Berufungsverhandlung (Auss. Prot.
Berufungsverhandlung S. 3: „Wenn ich ihm früher gesagt hatt, er solle aufhören,
dann hat er sich daran gehalten.“). Wie die Verteidigung und die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführen, gehört die Frage, ob beim inkriminierten
Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt wurde oder nicht, zwar nicht zum engeren
Kerngeschehen. Dennoch fällt auf, dass die Privatklägerin – genauso wie der
Berufungsbeklagte – diese Frage immer wieder anders beantwortet hat. Während
sie im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, es sei ein Kondom verwendet
worden (Akten S. 218), erklärte sie in der Einvernahme vom 28. August 2012, der
Berufungsbeklagte habe kein Kondom benutzt; dies wisse sie, weil ihr kein Kondom
gefehlt habe (Akten S. 245). Wiederum eine andere Erklärung lieferte sie
anlässlich der Strafgerichtsverhandlung; sie habe bemerkt, dass er kein Kondom
verwendet habe, da sie danach auf der Toilette gemerkt habe, dass sie Ausfluss
habe (Akten S. 358, vgl. dazu auch Auss. Berufungsbeklagter Akten S. 323, 355).
Diese voneinander abweichenden Schilderungen muten einerseits befremdlich an,
weil die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben Verhütungsfragen sehr ernst
nehme (Akten S. 254: „Ich schreibe mir das immer auf, wenn ich GV ohne Kondom
hatte.“ […] „Ich bin da eigentlich immer sehr vorsichtig.“). Im Hinblick auf
die lange Verfahrensdauer wäre es ausserdem nachvollziehbar, dass die
Erinnerung an Delikte, die vor längerer Zeit begangen wurden, infolge der
seither verstrichenen Zeit verblasst wäre. Bei den Aussagen der Privatklägerin
verhält es sich indes gerade umgekehrt, wurden ihre Erklärungen und Schilderungen
betreffend die Stellung während des Geschlechtsverkehrs, frühere ähnliche Vorkommnisse
sowie die Verwendung eines Kondoms doch mit fortdauernder Verfahrensdauer plausibler
und detaillierter. Die Vorinstanz hat dies zu Recht darauf zurückgeführt, dass
die Privatklägerin aufgrund ihrer starken Alkoholisierung wohl keine durchwegs
zuverlässigen Erinnerungen an die Ereignisse hat und zumindest einen Teil des
Geschehens möglicherweise unbewusst rekonstruiert hat (Urteil S. 15). Schliesslich
hat die Privatklägerin auch den Grad ihrer eigenen Alkoholisierung und der damit
verbundenen Einschränkungen unterschiedlich geschildert. Während sie im
Ermittlungsverfahren noch von „Filmrissen“ sprach (Auss. Akten S. 205), gab sie
mit fortschreitender Verfahrensdauer an, schon noch gewusst zu haben, was sie
tat (Akten S. 255: „Jo, es war schon relativ heavy gewesen. Also so richtig
sackedicht…gewisse Sachen habe ich schon noch registriert.“, Akten S. 257: „Wie
gesagt, ich war an jenem Abend so betrunken.“; Auss. Prot. erstinstanzliche HV:
„Ich weiss nur, dass ich sehr alkoholisiert war als er kam.“[…] An den
Geschlechtsverkehr habe ich eine klare Erinnerung, vor allem als es wehgetan hat,
da war ich ziemlich schnell nüchtern, fast nüchtern.“). Das Strafgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend unter
nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand. Auch der Berufungsbeklagte gab zu
Protokoll, sie seien beide betrunken gewesen (Akten S. 233).
4.5 Gestützt
auf die Aussagen beider Beteiligten steht damit fest, dass sowohl die
Privatklägerin als auch der Berufungsbeklagte vor und während der Geschehnisse deutlich
alkoholisiert waren. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Geschlechtsverkehr mit
dem Berufungsbeklagten für die Privatklägerin in dieser Situation unangenehm,
schmerzhaft und ab einem bestimmten Zeitpunkt unerwünscht war. Nicht jede ungewollte
sexuelle Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand der Vergewaltigung (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 189 N 5
mit Verweis auf BGer 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.2). Zentral
ist, dass das Opfer seine Abwehr für den Täter merkbar manifestiert (vgl. oben
E. 2.2). Dies hat die Privatklägerin aus ihrer Sicht getan, indem sie dem
Berufungsbeklagten verbal zu verstehen gegeben hat, er solle aufhören und
ausserdem versucht hat, ihn wegzudrücken und ihre Beine zu schliessen. Dass er
sie gehört habe, habe sie an seiner Reaktion gemerkt, ohne dass sie diese
jedoch konkret beschreiben konnte (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Die
Problematik im vorliegenden Fall liegt unter anderem darin, dass das Verhalten
der Privatklägerin vom Berufungsbeklagten möglicherweise nicht als Aufforderung
zum Beenden des Geschlechtsverkehrs gedeutet wurde. Es ist es für die Wahrheitsfindung
unerlässlich, nicht nur die Empfindungen und Erlebnisse der Privatklägerin zu
analysieren, sondern auch die Wirkung ihres Verhaltens auf den Berufungsbeklagten
in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dabei stellt sich die Frage, welche
Schlüsse er oder eine Drittperson in der konkreten Situation aus dem Verhalten
der Privatklägerin ziehen konnte. Die Besonderheit des vorliegenden Falls
besteht darin, dass zunächst ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr im Gange
war, während dem die Privatklägerin den Berufungsbeklagten zum Aufhören
aufforderte. Wenn bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr einer der Beteiligten
unvermittelt dessen Abbruch wünscht, muss dem Partner eine gewisse Reaktionszeit
zugestanden werden. Unklar ist insbesondere, wie lange der Berufungsbeklagte
den Geschlechtsverkehr noch fortführte, nachdem ihm die Privatklägerin gesagt
hatte, er solle aufhören. Auf die von ihr geschätzten zwei Minuten kann insbesondere
mit Blick auf ihren erheblichen Alkoholisierungsgrad nicht ohne weiteres abgestellt
werden. Bei Fehlen des zeitlichen Elements muss im Zweifel davon ausgegangen
werden, dass der Berufungsbeklagte schon kurz vor dem Höhepunkt war, als die
Privatklägerin ihn zum Aufhören aufforderte. Schliesslich lässt auch das
Nachtatverhalten beider Beteiligten nicht ohne weiteres den Schluss zu, der
Berufungsbeklagte habe sich willentlich über den Willen der Privatklägerin
hinweggesetzt. So gaben beide an, sie seien im Anschluss an den Verkehr zusammen
im Bett der Privatklägerin eingeschlafen und hätten auch noch einen Teil des
darauffolgenden Tages miteinander verbracht, ohne dass die Geschehnisse der
vergangenen Nacht thematisiert worden wären (Auss. Privatklägerin Akten S. 205
f., 357 f.; Auss. Berufungsbeklagter Akten S. 233, 262, 354, Prot.
Berufungsverhandlung S. 2). Ob die Schmerzensäusserungen der Privatklägerin und
ihre Aufforderung, den Geschlechtsverkehr abzubrechen, tatsächlich beim ebenfalls
alkoholisierten Berufungsbeklagten ankamen, kann mit Blick auf das Gesagte nicht
ohne jeden vernünftigen Zweifel bejaht werden, weshalb die Vor-instanz den
Berufungsbeklagten zu Recht gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ vom
Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hat. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft,
die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatklägerin einseitig zu ihren
Ungunsten und diejenigen des Berufungsbeklagten einseitig zu seinen Gunsten gewichtet,
trifft nicht zu. Fest steht, dass weder auf die Angaben der Privatklägerin noch
auf diejenigen des Berufungsbeklagten vorbehaltlos abgestellt werden kann. Hier
kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Zug, wonach die beschuldigte Person
im Zweifel freizusprechen ist.
Nachdem der
vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, erübrigen sich Ausführungen zu
den zivilrechtlichen Forderungen der Privatklägerin. Auch diese wurden zu Recht
abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
Da der Privatklägerin
aufgrund ihrer Mittellosigkeit der Kostenerlass gewährt wird, gehen die ordentlichen
Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staats; ihrer Vertreterin ist ein
angemessenes Honorar entsprechend der in der Berufungsverhandlung eingereichten
Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 136 StPO). Dem amtlichen
Verteidiger des Berufungsbeklagten ist ebenfalls ein Honorar gemäss der
eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse auszuzahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. März 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Freispruch betreffend Hehlerei
Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von A____
im Betrag von CHF 8‘600.–, zuzüglich 5% seit dem 12. Juli 2012 und Verurteilung
zu CHF 400.– Schadenersatz, zuzüglich 5% seit dem 12. Juli 2012 an A____.
CD mit Daten verbleibt bei den Akten
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Vertreterin der Privatklägerin
B____ wird von der Anklage der Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 185.95, zuzüglich 5% Zins
seit dem 18. März 2014 sowie künftige Schadenersatzforderungen und die
Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 8‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 18.
Juli 2012 von A____ werden abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von 800.– und eine Urteilsgebühr von CHF 250.– für
das erstinstanzliche Verfahren; die Verfahrensmehrkosten von CHF 5‘328.– gehen
zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
gehen zu Lasten des Staats.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 1‘400.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 13.50 (zuzüglich
8% MWST von CHF 113.10) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘600.– sowie eine Spesenvergütung
von CHF 109.80 (zuzüglich 8% MWST von CHF 296.80) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).