Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.44
URTEIL
vom 13.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
in Sachen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. März 2015
betreffend strafbare
Vorbereitungshandlungen zum Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 12. März 2015 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des Raubes, der versuchten
Erpressung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig
erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Polizeigewahrsame
sowie der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF
300.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu Raub und des Vergehens gegen das Waffengesetz wurde A____ freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A____ Berufung angemeldet,
erklärt und sodann schriftlich begründet. A____ hat seine Berufung mit Eingabe
vom 21. Oktober 2015 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____
(nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei zusätzlich zu den erfolgten
Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dementsprechend zu einer
erhöhten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte beantragt
die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache
befragt worden und sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum
Vortrag gelangt, wobei die Parteien an den bereits schriftlich erklärten
Anträgen festhalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des
Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig erklärte und angemeldete Berufung ist
einzutreten.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt die zusätzliche Verurteilung des Berufungsbeklagten
wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0), nachdem die Vorinstanz den Berufungsbeklagten in diesem
Anklagepunkt freigesprochen hat. Das Strafgericht ging davon aus, dass der
Berufungsbeklagte und seine beiden Kumpanen, B____ und C____ beim geplanten
Überfall auf die Hanfindoorplantage der D____ am Abend des 7. April 2014 das ausschliessliche
Ziel verfolgten, Marihuana zu erbeuten. Es führt aus, ein direkter Vorsatz, der
D____ Geld zu entwenden, sei nicht nachweisbar. Da illegale Betäubungsmittel nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts indessen keine verkehrsfähige Sache seien,
könne mit deren (geplanten) Entwendung auch kein Vermögensdelikt begangen und
damit auch keine Planung eines Raubes vollbracht werden.
2.2 Die
Vorinstanz stützt sich mit dieser Argumentation zutreffend auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts (s. BGE 122 IV 179 E. 3.c)aa) S. 182 f.), auch wenn diese in
der Doktrin nicht unumstritten ist (vgl. dazu: Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, vor Art. 137 N 5 mit Angabe kritischer
Meinungen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der beschuldigten
Person im Rahmen von Art. 260bis StGB allerdings kein direkter Vorsatz
hinsichtlich des geplanten Verbrechens sondern einzig in Bezug auf die
Vorbereitungshandlung nachzuweisen. Betreffend das geplante Verbrechen reicht
die Annahme eines Eventualvorsatzes (vgl. dazu: Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 260bis StGB N 6). Allerdings kommt diesem Aspekt
vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ist aufgrund der von dem
Trio mitgeführten Utensilien und dessen Vorgehens klar, dass dieses einen
Raubüberfall plante. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, dass der
Berufungsbeklagte und seine Kollegen aufgrund der Tatsache, dass sie vor der
Liegenschaft von D____ mit Sturmmasken, Handschuhen, Schraubenzieher, Klebeband
und Gasdruckpistole im Auto kontrolliert werden konnten (s. Beschlagnahmeliste
act. 375 ff.), D____ nicht in „friedlicher Absicht aufsuchen wollten“ und die
Planung eines Überfalls damit als erstellt gelten könne. Zu Recht wies die
Vorinstanz auch darauf hin, dass die Erklärungen der Beteiligten, warum sie
diese Gegenstände mit sich führten, nicht zu überzeugen vermögen und auch nicht
übereinstimmen (Strafurteil S. 21; act. 1508, 1517 ff.) Dass der geplante
Überfall indessen einzig die Erbeutung von Marihuana zum Ziel hatte, ist beim Berufungsbeklagten
dadurch widerlegt, dass dieser – wie seine Verurteilung wegen Raub und
versuchter Erpressung gemäss dem Sachverhalt in Ziff. 2 der Anklageschrift
zeigt – durchaus aufs Geldeintreiben, auf Gelddiebstahl und auf Erhältlichmachung
von Zugang zu Post- und Bankkonti aus war. Zudem ist notorisch, dass gerade in illegalen
Geschäftsbetrieben mit dem Vorhandensein hoher Bargeldbeträge gerechnet werden
kann, wird doch gerade im Drogenhandel meist bar bezahlt und können die
Einnahmen aus dem Verkauf illegaler Ware nicht ohne Weiteres auf ein Bankkonto
überwiesen werden. Tatsächlich war denn auch am in Aussicht genommenen Tatort
ein hoher Bargeldbetrag vorhanden (act. 1592: EUR 2‘990.–). Hinzu kommt, dass
der Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt Heroin sowie in geringerem Masse
Kokain konsumierte und dieser Konsum ihn als Sozialhilfeempfänger – entgegen
seinen Aussagen – auch vor finanzielle Probleme gestellt haben dürfte (vgl.
dazu seine Aussagen act. 1507 und 1553). Jedenfalls stand die Erbeutung einzig
von Marihuana für ihn mit Sicherheit nicht im Vordergrund. Zudem sind für das
Behändigen von Marihuana Schraubenzieher und Zangen nicht behilflich, hingegen
sehr wohl für das Aufbrechen von Geldbehältnissen. Damit ist die Fahrt des
Trios zum Haus von D____, wobei im Fahrzeug mehrere Sturmmasken, Handschuhe,
Schraubenzieher-Sets, Klebeband und eine Gasdruckpistole mitgeführt wurden, als
planmässige Vorkehrung zu einer konkreten Tat, nämlich zum Raub von in D____
Wohnhaus befindlichem Geld, zu werten (vgl. zum Ganzen: Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 260bis N 4 ff.). Demnach hat sich
der Berufungsbeklagte auch der Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig gemacht.
Erstinstanzlich
wurde der Berufungsbeklagte auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(WG, SR 514.54) freigesprochen. Das Strafgericht erwog dazu, dass der
Berufungsbeklagte, B____ und C____ übereinstimmend angegeben hätten, die Waffe
gehöre C____. Tatsächlich hat der Berufungsbeklagte sich in diesem Sinn
geäussert (act. 1531). B____ gab an, er wisse nicht, wem die Waffe gehöre (act..
1519), er habe gar nichts von der Pistole gewusst (act. 1540). C____ sagte aus,
der Erwerb dieser Waffe sei legal und sie gehöre ihm schon lange (act. 1523).
Die Gasdruckpistole (eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f WG) wurde
unter dem Beifahrersitz des von den dreien gemeinsam benutzen Fahrzeugs
anlässlich der Anhaltung vom 7. April 2014 gefunden. Der Berufungsbeklagte sass
während der Fahrt von Basel nach […], ZH, auf diesem Beifahrersitz (act. 1507).
Eine DNA-Auswertung vom 9. März 2015 (neues Beweismittel) hat ergeben, dass die
Spuren ab Griff, Abzug und Spannhebel der Gasdruckpistole als Hauptprofil das
DNA-Profil des Berufungsbeklagten aufweisen. Die beiden anderen Beteiligten
sind als Spurengeber ausgeschlossen. Bei der Spur am eingesetzten Magazin
konnte die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil eines [...] festgestellt werden.
Die anderen Beteiligten haben dort keine nachweisliche Spur hinterlassen. Es
ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht nur Kenntnis von
der Existenz bzw. der Mitführung dieser Waffe hatte sondern diese – wohl im
Hinblick auf den geplanten Raubüberfall (Ziff. 2 oben) – in die Hände nahm und begutachtete.
Jedenfalls ist aufgrund der DNA Spuren mit Sicherheit davon auszugehen, dass er
um das Mitführen der Waffe sehr wohl wusste und dies billigte. Damit ist er in
Mittäterschaft auch dafür verantwortlich. Entsprechend hat in diesem Punkt ein
Schuldspruch zu erfolgen.
4.1 Damit
ist die Berufung gutzuheissen und aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche das
Strafmass neu festzulegen. Dazu ist vom begangenen Delikt mit dem höchsten
Strafrahmen auszugehen. Dieses ist nach wie vor das Verbrechen gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, für welches
eine Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren vorgesehen ist. Der Deliktsmehrheit
ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Es
rechtfertigt sich nach wie vor die Verhängung einer Gesamtstrafe, auch wenn der
Strafrahmen für die Vorbereitungshandlungen zu einem Raub sowie derjenige für
den Verstoss gegen das WG wahlweise die Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen.
Indessen stehen auch diese Delikte im Zusammenhang mit der Problematik der drogensuchtbedingten
Beschaffungskriminalität des Berufungsbeklagten (vgl. AGE SB.2014.11 vom 18.
Dezember 2015 E. 7) und hätten aufgrund der Deliktsschwere (geplanter
bewaffneter Raub zu Dritt gegen eine Frau) diese Delikte auch isoliert
beurteilt zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe geführt (vgl. BGer 6B_853/2014
vom 9. Februar 2015 E. 4.2)
4.2 Die
Vorinstanz hat das Tatverschulden für die Betäubungsmitteldelikte als sehr
schwer gewichtet. Dem ist zuzustimmen. Nachgewiesen ist eine intensive
Betätigung des Berufungsbeklagten im Drogenmilieu während rund 8 Monaten.
Während dieser relativ kurzen Zeit verkaufte er ca. 1,5 kg Heroin und Kokain,
womit von einem schwunghaften Handel gesprochen werden kann. Dies wird seitens
des Berufungsbeklagten seit dem Rückzug seiner Berufung nicht mehr bestritten.
Strafmildernd kann allerdings berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte
selber stark drogenabhängig ist und der Handel wohl grösstenteils der Finanzierung
seines eigenen Drogenkonsums diente (vgl. oben Ziff. 4.1). Damit erwiese sich
allein für die Drogendelikte eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen.
Strafschärfend hatte allerdings bereits die Vorinstanz die versuchte Erpressung
und den Raub zum Nachteil von [...] im Strafmass zu berücksichtigen. Auch diese
Delikte stehen im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu, in welchem sich der
Berufungsbeklagte bewegte, und zeigen exemplarisch die dortige „Sittenverwilderung“:
Angesichts der exponierten Stellung der Konsumenten im Drogengeschäft sind
diese beinahe schutzlos ihren Lieferanten ausgeliefert. Die Einschaltung der
Polizei selbst bei schweren körperlichen Übergriffen kann für sie weitere
Nachteile zu Folge haben. Das Vorgehen des Berufungsbeklagten gegen […] zeugt
jedenfalls von einem groben Machtmissbrauch und einer menschenverachtenden
Haltung diesem gegenüber. Wenn die Vorinstanz die Strafe auf insgesamt 3 ½
Jahre festsetzte, trug sie damit dem Umstand Rechnung, dass für diese
zusätzlichen Delikte – wären einzig sie zu beurteilen – jedenfalls nicht
weniger als 1½ Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen wären. Das vorinstanzliche
Urteil erweist sich damit vor dem Hintergrund des dortigen Schuldspruchs als angemessen.
Hinzu kommt neu die Verurteilung wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub, wofür
das Strafgesetzbuch ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren androht.
Auch dieses Delikt ist im Umfeld des Drogenmilieus angesiedelt und darauf
ausgerichtet, dem Berufungsbeklagten Geld zur Finanzierung seiner Sucht zu
beschaffen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (Strafurteil S. 24) beging
er sämtliche Delikte zu einem Zeitpunkt, zu welchem seine beiden Kinder bereits
auf der Welt waren. Dies relativiert nicht nur seine Strafempfindlichkeit
sondern auch den grundsätzlich stabilisierenden Effekt einer Familie, für
welche man als Familienvater Verantwortung trägt. Hinzu kommt, dass sich seine
Ehefrau gemäss den Aussagen des Berufungsbeklagten in der Berufungsverhandlung nun
auch von ihm abzuwenden scheint, zumal sie ihn nicht im Gefängnis besuche und
auch kein telefonischer Kontakt mehr bestehe (Prot. HV S. 2). Ebenfalls nichts
zu seinem Vorteil kann der Berufungsbeklagte aus dem Umstand ableiten, dass er
sieben Therapien zur Behandlung seiner Drogensucht begonnen hat, die alle aufgrund
seiner Regelverstösse nicht beendet wurden. Insgesamt zeigt er wenig Einsicht
in seine Suchtproblematik und ist sein aktuelles Verhalten in der Haft auch
nicht als tadellos zu bezeichnen (s. Disziplinarverfügung der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 16. September 2015). Diesen Eindruck vermag
die an der Berufungsverhandlung geäusserte Reue kaum zu mildern (Prot. HV S. 2
und 4), zumal er die Opfer nicht erwähnt sondern sich vorwiegend Sorgen um die
eigene Zukunft macht. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche
Strafe aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen Vorbereitungshandlungen
zum Raub und Verstoss gegen das WG auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diese
beiden Taten für sich allein betrachtet wären mit 9 Monaten Freiheitsstrafe zu
ahnen, weshalb eine Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren dem
Asperationsprinzip gerecht wird. Für die Übertretung gemäss BetmG ist die von
der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 300.– zu bestätigen.
Damit unterliegt
der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Diese
Regelung gilt auch in Bezug auf den Rückzug der seinerseits erhobenen Berufung
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er die Berufung noch vor der Verhandlung vor dem
Appellationsgericht zurückgezogen hat und diese deshalb zeitlich etwas kürzer
gehalten werden konnte, kann ihm eine insgesamt leicht reduzierte Gebühr
auferlegt werden. Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Eine Rückforderung dieser Ausgaben zu
Lasten des Berufungsbeklagten bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse wird vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. März 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
die Schuldsprüche wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), wegen Raubes, wegen versuchter Erpressung
und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG,
der Freispruch von der Anklage der Nötigung,
der Einzug gemäss Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten
Mobiltelefons Samsung (Pos. 101), der beschlagnahmten leeren
Zigarettenschachtel (Pos. 202), der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1,
2, 3, 102, 103, 203, 204, 205, 206, 207) sowie der am 19. August 2013
beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 100),
die Rückgabe unter Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten
Reisepasses [...] sowie der beigebrachten SWICA Kundenkarte lautend auf [...] an
[...],
.
die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zuhanden des Verfahrens gegen [...]
der folgenden Gegenstände im Verzeichnis 120927: Mobiltelefon unbekannter Marke
(0256.14.08), Navigationsgerät (0256.14.09) und Mobiltelefon Nokia, und der
folgenden Gegenstände im Verzeichnis 121085: Sturmmaske (A007'027'885),
Handschuhe (A007'027'896 und A007'027'140), Schraubenzieher-Set (A007'027'998),
Rolle Klebeband (A007'027'004), Zange (A007'027'037) sowie Schraubenzieher
(A007'027'093),
die Verrechnung des Kostendepots des Berufungsbeklagten von CHF 500.–
(Pos. 4 und 201) mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr,
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], mit einem
Honorar von CHF 12‘683.30 und einem Spesenersatz von CHF 192.75, zuzüglich
8% MWST von 1‘030.05, sowie einem Auslagenersatz von CHF 485.– aus der
Gerichtskasse.
Der Berufungsbeklagte, A____, wird neben den bereits
in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der strafbaren Vorbereitungshandlung
zu einem Raub und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19a
Ziff. 1 BetmG, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 156 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
Art. 260bis Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f
WG sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 Abs. 2 StGB.
Der Berufungsbeklagte trägt die
Verfahrenskosten von CHF 30‘636.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleigebühren und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des
Berufungsbeklagten, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 4‘233.35 und
ein Auslagenersatz von CHF 383.45, zuzüglich 8% MWST von CHF 369.35, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug und Bereich Services
-
Strafgericht
-
Strafregisterinformationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei (auch zu Handen
der Zentralstelle Waffen)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).