Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.28
URTEIL
vom 21.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Montenegro,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der montenegrinische Staatsangehörige A____,
geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. März 2016 aus der
Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen bis am 31. März 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich
innert 8 Tagen vollzogen werden kann (Rückflug gebucht für Mittwoch, 23. März
2016) und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung der
Ausschaffungshaft vom 19. März 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2015 des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
4,5 Jahren verurteilt wurde (Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen),
dass deshalb, wie das Migrationsamt zu Recht
ausführt, befürchtet werden muss, dass A____ im Falle seiner Freilassung
untertauchen wird, da er gemäss den Erwägungen im Urteil als Teil einer
professionell agierenden Bande handelte und nicht alle Mittäter gefasst
werden konnten,
dass A____ bereits in Italien und Deutschland
einschlägig vorbestraft ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er
und seine Mittäter auch in anderen Ländern des Schengenraums agieren, er über
die für ein Untertauchen notwendigen Kontakte im Schengenraum verfügt und
seine kriminellen Aktivitäten im Schengenraum wieder aufnehmen würde,
dass im Übrigen auf die korrekten Ausführungen
in der Verfügung betreffend die Ausschaffungshaft des Migrationsamts vom 19.
März 2016 verwiesen werden kann,
dass mit der Buchung des Rückfluges per 23. März
2016 das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Buchung per Ende der
Strafhaft aufgrund von Abklärungen betreffend eine Haftüberstellung nach
Spanien nicht möglich war und die Weigerung der slowenischen Behörden, A____
zwischenlanden zu lassen, zur Stornierung eines Fluges zu einem früheren Zeitpunkt
führte,
dass kein milderes Mittel zur Verhinderung eines
Untertauchens ersichtlich ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Haft vom 19. bis 31. März
2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn
verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an:
Migrationsamt
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch
das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: