Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.74
URTEIL
vom 10. März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Mai 2014
betreffend versuchter Nötigung
sowie Tätlichkeiten und Freispruch von der Anklage der Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
15. Mai 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter) der versuchten Nötigung und Tätlichkeiten schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.– sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil des B____
(nachfolgend Privatkläger) hat es den Berufungsbeklagten freigesprochen.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 22. Mai 2015 gegen das Urteil Berufung angemeldet und
erklärt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 reichte sie die Berufungsbegründung
ein. Darin wird das Urteil wegen des Freispruchs von der Anklage der
Beschimpfung angefochten und die vorinstanzliche Strafzumessung gerügt. Im
Weiteren stellt sie Antrag, den Berufungsbeklagten der Beschimpfung schuldig zu
sprechen und ihn diesbezüglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
40.– zu verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge.
Der
Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 30. Juni 2015 in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) das schriftliche
Verfahren an. Der Berufungsbeklagte hat sich innert gesetzter Frist bis zum 24.
August 2015 nicht vernehmen lassen bzw. die entsprechende Verfügung konnte ihm
auch durch den Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt nicht zugestellt
werden.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil bzw.
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Auf die von der Staatsanwaltschaft form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Eine
Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils hat nur in den angefochtenen Punkten
zu erfolgen (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 StPO). Die
Schuldsprüche wegen der versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten werden
nicht angefochten und haben daher Bestand. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch im Anklagepunkt der
Beschimpfung und demzufolge auch gegen die Strafzumessung.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin geht in ihrem zur Anklage gewordenen
Strafbefehl vom 29. Januar 2014 von folgendem Sachverhalt aus:
Am 24. Februar
2013 kam es an der […]strasse 40 in Basel zu einem Streit zwischen dem Berufungsbeklagten
und seiner damaligen Lebenspartnerin C____. Um ca. 17:10 Uhr kam der
Privatkläger hinzu, der bei C____ seine Tochter abholen wollte. Als der
Berufungsbeklagte bemerkte, dass der Privatkläger aufgrund des lautstarken
Streites die Polizei verständigen wollte, versuchte er, das zu verhindern, indem
er ihm mit den Worten „Du bist tot, du bist nicht mehr sicher an der […]strasse“
drohte und gleichzeitig versuchte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen.
Weiter machte
der Berufungsbeklagte gegenüber dem Privatkläger folgende Äusserung: „Geh
für 40 Franken Schlampen ficken, du bekommst eh keine Frau mehr“.
Dieser
Sachverhalt wird vom Berufungsbeklagten zumindest in Bezug auf die relevante, letztgenannte
Aussage bestritten (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2013, Akten S. 68; Verhandlungsprotokoll
- Instanz S. 8, Akten S. 340).
1.3 Die
Staatsanwaltschaft erachtet den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt, da der
Berufungsbeklagte mit der genannten Äusserung die Ehre des Privatklägers habe
treffen wollen und sein Ziel auch erreicht habe. Denn zumindest indirekt bezichtige
er den Privatkläger, Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen
sowie dass derselbe nicht in der Lage sei, eine Beziehung zu einer Frau zu
haben, es sei denn, er bezahle dafür. Dadurch würde er den Privatkläger
herabwürdigen und stelle dessen Gefühl, ein sozial vollwertiger Mensch zu sein,
in Frage.
1.4 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen, in der Aussage liege kein Angriff auf
die Ehre des Geschädigten, weil damit nichts darüber ausgesagt werde, ob der
Geschädigte ein „anständiger oder korrekter Mensch“ sei „oder nicht“. Es handle
sich lediglich um eine Aufforderung, sexuelle Befriedigung bei Prostituierten
zu suchen. Damit werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Privatkläger dies
tue oder getan habe. Auch der zweite Teil des Satzes sei nicht ehrenrührig, da
„die Attraktivität eines Menschen selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob
jemand eine anständige oder moralisch integre Person ist oder nicht“.
2.1 Die
Bestimmungen über die Ehrverletzungsdelikte schützen den Ruf als ehrbarer
Mensch, die ethische Integrität. Ehre ist allgemein im Sinne des Anspruchs einer
Person auf Geltung zu verstehen (BGE 114 IV 14 E. 2b S. 16). Ehrverletzend ist
damit der Vorwurf moralisch verwerflicher Handlungen. Der gesellschaftliche Ruf
steht hingegen nicht unter strafrechtlichem Schutz (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, vor Art. 173 StGB N 16 ff.). Insofern treffen die vorinstanzlichen Ausführungen
zu. Indessen können auch Behauptungen, die an sich lediglich ein Krankheitsbild
oder einen physischen Defekt schildern, dazu missbraucht werden, einen Menschen
als verschroben, abnorm oder minderwertig hinzustellen. Zu denken ist in diesem
Zusammenhang etwa an psychiatrische Ausdrücke wie Psychopath, Querulant etc. oder
an abschätzige Bezeichnungen körperlicher Defekte wie Krüppel oder ähnliches (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 26,
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Massgebend ist der
Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Dritter nach objektiven
Kriterien beimessen musste. Abzustellen ist dabei auf den Gesamtzusammenhang (Trechsel/Lieber,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2012, vor Art. 173 StGB N 11).
2.2 Konkret der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden in anderer
Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung
(Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in
seiner Ehre angreift. Gegenstand einer Beschimpfung ist entweder ein reines
oder ein gemischtes Werturteil dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber
eine üble Nachrede bzw. Verleumdung nur gegenüber dem Verletzten selbst. Ein
reines Werturteil (auch: Formalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der
Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis
zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein „Luder“
(vgl. Riklin, a.a.O., Art. 177
StGB N 4). Hingegen verbindet das gemischte Werturteil eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Es bezieht sich erkennbar auf
bestimmte Tatsachen bzw. Vorkommnisse und wertet diese gleichzeitig. Ob ein
reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang
der Äusserung erschlossen werden. Je nach den Umständen können Ausdrücke wie
„Dirne“ oder „Schwein“ ein gemischtes Werturteil oder aber eine Formalinjurie
sein (vgl. BGE 74 IV 98 E. 1; Schwander,
Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1964, N 604).
Hat jemand einen anderen mit einer
Tatsachenbehauptung oder mit einem gemischten Werturteil konfrontiert, so
bleibt der Täter straflos, wenn er beweisen kann, dass die Behauptung wahr ist
(sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung
in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Diese
Entlastungsbeweise stehen dem Täter hingegen nicht offen, wenn er jemanden mit
einer Formalinjurie verletzt hat (Riklin,
a.a.O., Art. 177 StGB N 15).
2.3 Die
vom Berufungsbeklagten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf
entsprechenden Vorhalt gemachte Aussage (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 8,
Akten S. 340) – „Soviel ich weiss, habe ich ihm einfach gesagt, „Du bist
einfach ein Arschloch, wenn du das machst“, weil das macht man nicht, so etwas.
Das ist das Maximum, was ich ihm gesagt habe. Aber so beleidigend, wie er dort
geschrieben hat, das bin ich nicht. Er hat das erfunden, sehr wahrscheinlich“ –
muss als Schutzbehauptung und damit wenig glaubhaft eingestuft werden. Diese
Annahme wird auch durch die Aussagen der befragten Auskunftspersonen bestätigt,
welche den Sachverhalt gemäss Anzeige bestätigen (Einvernahmeprotokoll von C____
vom 23. August 2013, Akten S. 97 f., Einvernahmeprotokoll D____ vom 7. Oktober
2013, Akten S. 75). Da die vom Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung gemachte
Aussage („Du bist einfach ein Arschloch“) klar als Formalinjurie gewertet
werden müsste, ist zu seinen Gunsten von der beanzeigten Äusserung auszugehen.
2.4 In
objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Beschimpfung, dass unehrenhaftes
Verhalten in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt
bzw. als solche aber unter vier Augen. Im vorliegenden Fall impliziert die
Bemerkung des Berufungsbeklagten, dass der Privatkläger derart minderwertig
sei, dass er nie die Gunst einer Liebespartnerin finden könne – es sei denn, er
bezahle dafür. Mit dieser Formalinjurie wird der Privatkläger als moralisch minderwertiges
Wesen dargestellt, was gemäss den Ausführungen unter E. 2.1 als ehrverletzend anzusehen
ist.
Die beleidigende
Äusserung wurde durch den Berufungsbeklagten im Rahmen eines Streites direkt gegenüber
dem Privatkläger ausgesprochen, also unter vier Augen. Die Tathandlung muss in
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten zum Ausdruck kommen (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB
N 2). Im vorliegenden Fall wurde die Äusserung ausgesprochen, d.h.
erfolgte in Worten. Entlastungsbeweise stehen im Falle einer Formalinjurie wie
oben unter E. 2.2 ausgeführt, nicht offen.
Subjektiv setzt
die Beschimpfung Vorsatz voraus (Riklin,
a.a.O., Art. 177 StGB N 14). Der Täter muss dabei nur wissen, dass sein
Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 93 IV
20 E. 2 S. 23). Die Äusserung erfolgte im Rahmen eines Streites zwischen dem
Berufungsbeklagten und dem Privatkläger. Aus den Umständen ergibt sich, dass der
Berufungsbeklagte die beleidigende Aussage mit der Absicht ausgesprochen hat,
den Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen bzw. sich im Mindesten bewusst war,
dass er das Ehrgefühl des Privatklägers kränken würde.
Der Tatbestand
der Beschimpfung ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
Dementsprechend ist die ausgesprochene Geldstrafe angemessen zu erhöhen.
3.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) sowie transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10; AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007).
Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit dieser nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine Überlegungen
in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 m.H.).
3.2 Zum
Strafmass wird bezüglich der Verurteilung der versuchten Nötigung und
Tätlichkeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, zumal
es auch nicht angefochten ist (erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.). Gemäss der
in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafe, ist die Einsatzstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips für die vorliegend zu beurteilende Straftat
angemessen zu erhöhen (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 113).
3.3 In
Bezug auf die Beschimpfung ist festzuhalten, dass das Verschulden des Berufungsbeklagten
als nicht mehr leicht anzusehen ist. Die Aussage des Berufungsbeklagten ist
auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass er in der Einvernahme vom 20.
August 2013 aussagte, C____ sei als Prostituierte tätig (Einvernahmeprotokoll
vom 20. August 2013, Akten S. 66 und 69). Der Berufungsbeklagte brachte damit
nicht nur seine Geringschätzung über die Beziehung zwischen dem Privatkläger
und C____ zum Ausdruck, sondern bezichtigte ihn zumindest indirekt,
Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Im Weiteren tat er
mit der Äusserung seine Meinung kund, dass der Privatkläger nur eine Beziehung
zu einer Frau haben kann, wenn er dafür bezahlt. Damit setzt der
Berufungsbeklagte den Privatkläger in seinem Gefühl, ein sozial vollwertiger
Mensch zu sein bzw. insbesondere seine Beziehung zu C____, herab.
Der
Berufungsbeklagte ist in […] geboren, stammt aber aus […]. Von Frau C____ ist
er inzwischen getrennt. Er ist gelernter Heizungsmonteur und weist diverse
Vorstrafen aus, so Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie SVG- und
Betäubungsmitteldelikte.
In Abwägung
aller relevanten Umstände erscheinen für die Verurteilung der Beschimpfung
zusätzliche 10 Tagessätze – also insgesamt 30 Tagessätze – zu CHF 40.–, auch
mit Blick auf Vergleichsfälle gerechtfertigt. In einem beurteilten Fall wurde
ein Berufungskläger wegen mehrfacher Beschimpfung zu 30 Tagessätzen (teilweise
als Zusatzstrafe) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (AGE SB.2014.79 vom 17. April
2015). In einem anderen Fall bestätige das Appellationsgericht die vor-instanzliche
Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung sowie diverser anderer Delikte, u.a.
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, und
bestätigte die ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Freiheitsentzug, einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1‘500.– (AGE
AS.2010.143 vom 14. Februar 2012).
Den
vorinstanzlichen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug schliesst sich das urteilende
Gericht an (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).
Gemäss den
Ausführungen unterliegt der Berufungsbeklagte und trägt damit die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen versuchter
Nötigung und Tätlichkeiten
-
Nichtvollziehbarkeit der am 19.
März 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
-
Genugtuung in der Höhe von CHF
300.– an den Privatkläger
A____ wird zusätzlich der Beschimpfung schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–,
abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 2. bis 3. Januar
2012,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 419.– und eine
(reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft
Berufungsbeklagter
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
JSD: Services und Finanzdienste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.