Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.156
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und 12. November 2015
betreffend Abschreibung infolge
Nichtabholung der Vorladung und Nichterscheinen an der Hauptverhandlung
(Verfügung vom 6. Oktober 2015) sowie Abweisung der Wiederherstellung
(Verfügung vom 12. November 2015)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. April 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt
und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2
Jahre, sowie mit einer Busse von CHF 1‘500.– bestraft.
Mit Eingabe vom
11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und
teilte mit, dass er den Fall der B____ Rechtsschutz-Versicherung AG zur
Bearbeitung angemeldet habe. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 teilte C____ im Namen
der B____ Rechtsschutz-Versicherung AG mit, dass diese vom Beschwerdeführer mit
der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt worden sei und reichte
eine von A____ unterschriebene Vollmacht ein. Die Staatsanwaltschaft hielt in
der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache am
26. Juni 2015 zusammen mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber
ans Strafgericht. Die vom 2. September 2015 datierende und als Gerichtsurkunde
zugestellte Vorladung zu der auf den 6. Oktober 2015 angesetzten
Hauptverhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. In der Folge erschien
der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 nicht zur Hauptverhandlung,
weshalb das Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO abgeschrieben wurde. Die entsprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 8. Oktober 2015, das am 13. Oktober zugestellt werden
konnte, mitgeteilt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2015, mit welcher
beantragt wird, der Entscheid des Strafgerichts vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer sei zu einer neu anzusetzenden Hauptverhandlung zu
laden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015
die Gutheissung der Beschwerde. Das Einzelgericht in Strafsachen beantragt mit
Eingabe vom 11. November 2015 die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 26.
November 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert. In der Folge haben sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingaben
vom 17. November 2015 und 10. Dezember 2015 erneut Stellungnahmen eingereicht,
wobei alle Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten haben. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen zur
Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2015 Stellung genommen.
Mit Verfügung
vom 12. November 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch um Wiederherstellung
und Aufhebung der Verfügung des Strafeinzelgerichts vom 6. Oktober 2015 abgewiesen.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November
2015 eine weitere Beschwerde erhoben und beantragt die beiden Verfahren zu
vereinigen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 sind die Verfahren vereinigt
worden.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung. Eventualiter beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Einzelgericht in Strafsachen zur
weiteren Instruktion des Verfahrens. In der Begründung werden sowohl die
Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO als auch die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO bestritten. Diese beiden Vorbringen sind im
Einzelnen zu prüfen.
3.1 Die
von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rückzugsfiktion gemäss Art. 356
Abs. 4 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden
Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus. Aus der
Stellungnahme der Vorinstanz geht implizit hervor, dass diese von einer ordnungsgemässen
Zustellung im Sinne der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO ausgeht. Danach gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung,
die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden
musste. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass C____ die Vorladung nicht
zugestellt wurde und dadurch Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 StPO verletzt worden
seien. Ausserdem habe er auch nicht mit einer Zustellung rechnen müssen, da er
sich durch die Rechtsschutzversicherung bzw. C____ vertreten wusste. Folglich komme
die Zustellungsfiktion nicht zur Anwendung und die Vorladung sei nicht
rechtsgültig zugestellt worden.
3.2 Sofern
ein Rechtsbeistand gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO bestellt wurde, werden
Mitteilungen an die Partei rechtsgültig diesem zugestellt. Die direkte
Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam. Besondere
Anforderungen gelten für die Zustellung der Vorladung. Diese muss jeweils an
die Partei direkt und dem bestellten Rechtsbeistand eine Orientierungskopie
zugestellt werden (Arquint, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 StPO N 5).
3.3 Vorliegend
ist strittig, ob mit direkter Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer
und ohne Zustellung an C____ diese rechtsgültig erfolgte. Die Vorinstanz führt
diesbezüglich aus, dass die Verteidigung beschuldigter Personen Anwältinnen und
Anwälten gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO vorbehalten ist. Die B____
Rechtsschutz-Versicherung AG komme als juristische Person bereits von Gesetzes
wegen nicht als Rechtsbeiständin in Betracht und es sei aus den Akten nicht
ersichtlich, dass ein Anwalt mit der Vertretung beauftragt wurde. C____ habe
die Schreiben an die Staatsanwaltschaft jeweils mit dem Zusatz „Jurist“
unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierauf, es sei zwar davon
auszugehen, dass C____ selber kein Anwaltspatent besitze und somit nicht zur
Verteidigung des Beschuldigten berechtigt sei, sie würde aber solche Fälle
grosszügig handhaben und die Rechtsschutzversicherungen in pragmatischer Weise
wie Verteidiger behandeln. So werde auch in drei Schreiben der Staatsanwaltschaft
die Rechtsschutzversicherung explizit als Verteidigung aufgeführt. Diese
grosszügige Handhabung werde gewährt, weil die Rechtsschutzversicherungen in
aller Regel ein Verfahren an einen externen Rechtsanwalt übergeben würden,
sobald der Fall ans Strafgericht überwiesen werde. Es sei deshalb mindestens
angezeigt gewesen, der Versicherung vor Ansetzung des Verhandlungstermins
mitzuteilen, dass sie den Beschuldigten nicht verteidigen könne.
3.4 Wie
aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hervorgeht und aus den Akten
ersichtlich ist, wurde die Rechtsschutzversicherung bzw. deren Mitarbeiter
durch die Staatsanwaltschaft wie ein Verteidiger behandelt. Die
Rechtsschutzversicherung wurde durch die Staatsanwaltschaft mehrfach als
Verteidigung bezeichnet und ihr Mitarbeiter C____ konnte sowohl Einsicht in die
Akten nehmen, als auch Beweisanträge stellen. Zudem wurden nach Einspracherhebung
des Beschwerdeführers sämtliche Schreiben der Staatsanwaltschaft lediglich der
Rechtsschutzversicherung zugestellt und nicht dem Beschwerdeführer selbst. Demgegenüber
hat das Strafgericht sämtliche Schreiben ausschliesslich an den Beschwerdeführer
geschickt, wobei dieser nicht nur die Vorladung sondern auch die eingeschrieben
zugestellte Ankündigung der Hauptverhandlung nicht abgeholt hat (Akten, S. 110
und 111). Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit
davon Kenntnis zu nehmen, dass seine Rechtsschutzversicherung ihn nicht vertreten
kann und durfte davon ausgehen, durch diese vertreten zu sein. Die
Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht Sache des Gerichts sei, die
Praxis der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren zu korrigieren, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwachsen,
dass er auf das Erwartungen begründende Verhalten der Staatsanwaltschaft
vertraut hat und sich dadurch als vertreten sah (Wohlers, in: Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Art. 3 StPO N 8). Zumindest hätte es ihm möglich sein müssen, zur
Kenntnis zu nehmen, dass das Strafgericht die Vertretung nicht zulässt, um sich
danach zu richten. Die ausschliesslich direkte Zustellung der Vorladung an den
Beschwerdeführer erfolgte unter diesen Umständen treuwidrig, weshalb ihm daraus
kein Nachteil erwachsen darf.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei
nicht rechtmässig und sei unter Verletzung von Art. 356 Abs. 4 StPO erfolgt.
4.2 Gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl
als zurückgezogen, wenn der Einsprecher im Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht
vertreten lässt. Im vorangehenden Verfahrensstadium statuiert Art. 355
Abs. 2 StPO eine entsprechende Rückzugsfiktion für den Fall, dass die
Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft
angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Zur letztgenannten
Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82
E. 2.3 ff. S. 84 ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten,
das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem
Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur vereinbar, weil
es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl
akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch
machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts
dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur
angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der
Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz.
Der fingierte Rückzug setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt
Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in
Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte
(BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne bereits
BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb.
E. 4.5). Gestützt auf diese Argumentation sowie unter Hinweis auf den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO)
sowie das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gut, mit der
moniert worden war, das von der Vorinstanz angenommene Desinteresse am Fortgang
des Einspracheverfahrens beruhe auf einer doppelten Fiktion, wenn zuerst die
Vorladung fingiert werde, um anschliessend aus dem durch Unkenntnis der
Vorladung bedingten Fernbleiben auf den Rückzug der Einsprache zu schliessen (BGE 140 IV 82
E. 2.5 S. 85; vgl. auch AGE BES.2015.152 vom 26. November 2015).
4.3 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des verfassungskonform ausgelegten
Art. 355 Abs. 2 StPO bei fehlender effektiver Kenntnisnahme der
Vorladung nicht aus der Säumnis auf den Rückzug der Einsprache geschlossen
werden darf, ist auch auf die Rückzugsfiktion im Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Gericht gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO anwendbar (vgl. hierzu BGer
6B_397/2015 vom 26. November 2015 insb. E. 1.2; AGE BES.2015.152
vom 26. November 2015; vgl. zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu
Art. 355 Abs. 2 StPO auf Art. 356 Abs. 4 StPO
auch BGer 6B_678/2015 vom 28. September 2015 E. 1.3). Dies
ergibt sich schon daraus, dass das Kernargument für die restriktive Anwendung
der Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren in der fundamentalen Bedeutung der
gerichtlichen Überprüfbarkeit des Strafbefehls zu sehen ist. Diese wird nun
aber durch die Anwendung der Rückzugsfiktion bei fehlender effektiver
Kenntnisnahme einer Vorladung sowohl im Verfahren der Staatsanwaltschaft wie
auch im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gleichermassen vereitelt.
Entsprechend ist auch für die Anwendbarkeit von Art. 356
Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende
Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat
(vgl. in diesem Sinn auch den Verweis bei Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5
auf die Kommentierung von Art. 355 Abs. 2 StPO, mithin auf Riklin, a.a.O, Art. 355 StPO
N 2). Eine Differenzierung ist insbesondere auch nicht aufgrund des
Umstands angezeigt, dass lediglich Art. 355 Abs. 2 StPO das
Erfordernis der Vorladung explizit erwähnt, ist dieses doch auch in
Art. 356 Abs. 4 im Erfordernis des unentschuldigten
Fernbleibens mitenthalten.
4.4 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom
6. Oktober 2015 nicht effektiv Kenntnis genommen. Damit aber darf gestützt
auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Umstand, dass er
an besagter Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, nicht auf einen Rückzug
der Einsprache geschlossen werden. Es sind auch keine Anzeichen für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. zu
diesem Element BGE 140 IV 82 E. 2.7 S. 86). Die
Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, den Vorladungsversuch zu wiederholen
(vgl. zu dieser Konsequenz BGE 140 IV 82 E. 2.7
S. 86).
4.5 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen, die Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und 12.
November 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des
Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind für dieses keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer
wird eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote seines
Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und
12. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens
an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 3‘390.40 zuzüglich 8% MWST von CHF 271.20 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Strafgericht Basel-Stadt
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.