Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.73
URTEIL
vom 1. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Januar 2015
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2010
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde dem Rekurrenten
durch das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug verweigert. Den am 11. April und 26. Juni 2014 dagegen erhobenen
und begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid
vom 8. Januar 2015 ab.
Dagegen hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 15. Januar 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben,
den dieser am 16. April 2015 an das Verwaltungsgericht überwies. Darin
beantragt der Rekurrent im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des JSD
vom 8. Januar 2015 sowie des Amts für Justizvollzug vom 27. März 2014 und die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, allenfalls mit der Weisung, sich
einer ambulanten Therapie zu unterziehen; unter o/e-Kostenfolge. Im Falle des
Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw. Verbeiständung zu
bewilligen. Letztere wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.
April 2015 gewährt. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 hat das Amt für Justizvollzug
auf eine Rekursantwort verzichtet. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2015 hat das
JSD die Abweisung des Rekurses beantragt, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 24. August 2015
repliziert und beantragt, es sei festzustellen, dass die bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug auf den 18. März 2014 zu Unrecht verweigert worden sei.
Zudem beantragt er für diese Zeit die Ausrichtung einer Genugtuung von
mindestens CHF 150.– pro Tag. Mit Eingabe vom 8. September 2015 hat der
Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 16. April 2015 sowie den §§ 10 und 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist
zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Voraussetzung
für das Eintreten auf einen Rekurs ist allerdings das Bestehen eines aktuellen
Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des
Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Damit soll
vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten
Rechtsfrage ergriffen wird. So entfällt etwa das Interesse an der Behandlung
einer Haftbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens
aus der Haft entlassen wird (vgl. BGer 6B_431/2012 vom 17.
Januar 2013 E. 2.1, mit Hinweisen). Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden
und ist der Rechtsstreit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 292 f.; VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2015.212 vom 20.
Januar 2016 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen).
1.2 Der Rekurrent beantragte im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache, er
sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dieser Zweck wurde durch die
Entlassung aus dem Strafvollzug erreicht. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Behandlung des Rekurses besteht grundsätzlich nicht mehr. Zudem
ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der streitgegenständlichen Fragen nie
innert Frist ein endgültiger Grundsatzentscheid herbeigeführt werden könnte. Es
ist daher auch nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache
trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse materiell behandelt (vgl. VGE VD.2015.175
vom 16. Oktober 2015 E. 2, VD.2013.29 vom 12. März 2013 E. 1.4). Auch der mit
Eingabe vom 24. August 2015 vorgebrachte Feststellungsantrag sowie das
entsprechende Gesuch um Ausrichtung einer Haftentschädigung vermögen daran
nichts zu ändern. Nach Art. 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie Rechtserörterungen zu enthalten. Soweit ein Antrag eines Rekurrenten über die vor der letzten Verwaltungsinstanz
gestellten Sachanträge hinausgeht, bleibt er gemäss § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt.
Die rekurrierende Partei definiert im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit
ihren Anträgen den Streitgegenstand im Rahmen des Anfechtungsgegenstands (vgl.
Stamm, a.a.O, 504 f., mit
Hinweisen). Die erst replicando gestellten und damit
offensichtlich verspäteten Sachanträge, welcher der anwaltlich vertretene
Rekurrent viel früher hätte erheben können und auch erheben müssen, sind für
das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass das
Rekursverfahren aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses
gegenstandslos geworden, auf den Rekurs nicht einzutreten und dieser abzuschreiben
ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Falle der
Gegenstands-losigkeit eines Verfahrens nach dessen mutmasslichem Ausgang (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es muss also danach
gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht
gegenstandslos geworden wäre. Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei
summarisch (vgl. statt vieler VGE VD.2015.103 vom 25. Juni 2015 E.
2.1, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent rügt in erster Linie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Hierzu führt er im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz ihren Entscheid
nicht hinreichend begründet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent
selber zutreffend erkannt hat, fliesst aus dem rechtlichen Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV unter anderem der Anspruch des von einem hoheitlichen Akt betroffenen
Bürgers auf Begründung des Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit
seinen Vorbringen auseinandersetzt, so dass daraus die Überlegungen
hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. statt vieler BGE
137 II 266 E. 3.2 S. 270; VGE VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli
2015 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 343 ff.). Diesen
Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids allemal. Die
Vorinstanz legt jedenfalls hinreichend dar, welche Gründe gegen eine bedingte
Entlassung des Rekurrenten sprechen. Dem Rekurrenten war es denn auch ohne
weiteres möglich, den entsprechenden Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl.
BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2C_998/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1;
jeweils mit Hinweisen).
2.2.2 Auch
in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Entscheid prima facie als
korrekt. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt zwar die Regel und die Verweigerung
die Ausnahme dar. Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als
vierte Stufe des Strafvollzugs stehen jedoch die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Prognostisch relevant ist vor
allem auch die neuere Einstellung zu den Taten. Dabei steht der zuständigen Behörde
ein Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_961/2009 vom 19.
Januar 2010 E. 2.2). Die Vorinstanz stellt vorliegend zutreffend
die Gefährlichkeit des Rekurrentens und die mangelnde Therapiebereitschaft ins
Zentrum der Beurteilung. So ist beim Rekurrenten am 27. Januar 2014 bei den
Universitären Psychiatrischen Kliniken ein Gutachten erstellt worden, welches
für die Gefahr von Körperverletzungen auf ein Rückfallrisiko von um die 30%
hinweist. Weiter durfte sich die Vorinstanz auch auf den Bericht der konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
(KoFako) vom 19. November 2014 abstützen, in welchem diese festhält, dass die vom
Rekurrenten ausgesprochenen Morddrohungen angesichts der bereits gezeigten
erheblichen Gewaltbereitschaft ernst zu nehmen seien. Des Weiteren verweist die
Vorinstanz auf den Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes
(FPD) der Universität Bern vom 7. Dezember 2012, welcher dem Rekurrenten eine
nur begrenzte Introspektionsfähigkeit und wenig selbstkritisches Hinterfragen
attestierte und einen erschwerten Einstieg in die therapeutische Arbeit
feststellte. Die Vorinstanzen durften die Bewährungsaussichten des Rekurrenten im
Falle seiner bedingten Entlassung daher zu Recht als ungünstig einstufen. Demgegenüber
hat sich nicht feststellen lassen, ob die Gefahr mit
der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird, weshalb der
Rekurrent im Lichte der öffentlichen Schutzbedürfnisse
nicht bedingt entlassen werden konnte.
Unter diesen Umständen liegt auch keine Missachtung der Differentialprognose
vor (vgl. BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.3). Bei summarischer Betrachtung ist daher davon
auszugehen, dass der Rekurs – wäre er nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen
gewesen wäre.
2.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer reduzierten
Abschreibungsgebühr von CHF 500.–, welche zufolge Bewilligung der unentgeltichen
Prozessführung zulasten der Staatskasse gehen. Dem Vertreter des unentgeltlich
prozessierenden Rekurrenten, [...], ist entsprechend dem mit Honorarnote
geltend gemachten Aufwand von 9.92 Stunden, aber zum für unentgeltliche
Prozessführungen üblichen Ansatz von CHF 200.–, ein Honorar von CHF 1‘984.-
auszurichten. Hinzu kommen der Auslagenersatz für Telefone und Porti in Höhe
von CHF 55.– und 40 Fotokopien zum Ansatz von CHF 0.25 pro Stück. Zuzüglich je 8%
MWST resultiert daraus ein Honorar in Höhe von CHF 2‘213.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten und
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], ist ein Honorar von CHF 2‘049.– inkl. Auslagen, zuzüglich
8% MWST von CHF 164.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.