Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.54
URTEIL
vom 17.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jonas Schweighauser und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch MLaw [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 6. März 2015
betreffend A____:
mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung
(teilweise mit grossem Schaden), versuchte Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
versuchter Hausfriedensbruch
betreffend B____:
Diebstahl, versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung (mit grossem Schaden),
versuchte Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch,
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung
und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. März 2015 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, des
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise mit grossem
Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und
des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3¼
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 3. Oktober 2013. Von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl. der Hehlerei)
bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift und der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.
Ferner wurde A____ zur Zahlung von CHF 63‘871.00 Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft
AG verurteilt. Mit gleichem Urteil wurde B____ des Diebstahls, des versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten
Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs,
der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen
Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 3½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 3. Oktober 2013. Von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des Diebstahls
(evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie des
mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 – 5 der
Anklageschrift wurde sie freigesprochen. Die gegen B____ am 2. November 2009
von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter Einrechnung von 7 Tagen
Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF
30.–, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die gegen B____ geltend
gemachten Ersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich
entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände, auferlegte den beiden Beschuldigten je die sie persönlich
betreffenden Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr und richtete den amtlichen
Verteidigern ein Honorar aus der Gerichtskasse aus.
Gegen dieses Urteil
haben beide Beschuldigte rechtzeitig Berufung erklärt. A____ beantragt, er sei
von den Anklagepunkten gemäss Ziff. A.1, A.2 und A.3 freizusprechen. Für die
verbleibenden Delikte sei eine deutlich tiefere Strafe auszufällen. Dies gelte
eventualiter auch dann, wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt
werden sollten. In diesem Fall sei eine Strafe von höchstens 2½ Jahren angemessen.
Wegen des beantragten Freispruchs betreffend den Anklagepunkt Ziff. A.3 werde
auch eine Abweisung des Zivilanspruchs der C____ Versicherungsgesellschaft AG
gefordert. Ferner seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr neu zu verlegen
und 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Verrechnung mit dem Kostendepot
von CHF 5‘222.– sei nicht zulässig. Schliesslich sei ihm eine Genugtuung in Höhe
von CHF 70‘000.– zuzusprechen. B____ verlangt die Freisprechung von sämtlichen
Vorwürfen. Demzufolge sei auch die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 2. November
2009 nicht zu widerrufen, die Ersatzforderungen der Privatkläger abzuweisen,
die Verfahrens- und Urteilskosten auf die Staatskasse zu nehmen, ihr eine angemessene
Genugtuung zuzusprechen und die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der beiden Berufungen und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 17. Dezember 2015 sind die Berufungskläger befragt und ihre Vertreter sowie
die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], zum Vortrag gelangt.
Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur
Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist
daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch von A____
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts, der Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl.
der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift, der Freispruch
von B____ von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des Diebstahls (evtl. der Hehlerei)
bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie des mehrfachen (teilweise versuchten)
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 – 5 der Anklageschrift, die Einziehung
der Ausweispapiere und von deponierten Gegenständen betreffend A____ und die
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.
2.1 Der
Berufungskläger bemängelt nach wie vor die Verwertung der Aussagen des
Belastungszeugen D____. Seinen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Was
die angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs bei der Einvernahme von D____
am 10. Juni 2011 (Akten S. 3235) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich
der damals noch nicht vertretene Berufungskläger zur fraglichen Zeit auf der
Flucht befand, weshalb eine Teilnahme an der Befragung faktisch gar nicht
möglich war. Ein entsprechendes Gesuch um Teilnahme an Einvernahmen, auch an
denjenigen von allfälligen Mitangeschuldigten und Zeugen/Auskunftspersonen, wurde
denn auch erstmals nach seiner Verhaftung vom 3. Oktober 2013 am 15.
Oktober 2013 durch den damaligen amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
gestellt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Situation
keine Rede sein. Zum geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrecht von D____ aufgrund
von Schwägerschaft ist festzuhalten, dass Schwägerschaft nur mit dem Ehegatten
einer Person, mit der jemand verwandt ist, nicht aber mit den Verschwägerten
des Ehepartners besteht (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 168 N 9; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 168 N 26). Die Ehefrau des Berufungsklägers, B____, ist die
Schwester von E____, der Ehefrau von D____. Somit ist D____ lediglich der
sogenannte „Schwippschwager“ des Berufungsklägers und hat er nach dem Gesagten kein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO. Im Übrigen könnte
sich der Berufungskläger als beschuldigte Person ohnehin nicht auf eine
Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts berufen, selbst wenn auch seinem
Schwippschwager ein solches grundsätzlich zustehen sollte. Denn mit dem
Zeugnisverweigerungsrecht soll nicht ein Beschuldigter vor belastenden Aussagen
geschützt werden, sondern dem Zeugen der Konflikt erspart werden, sich zwischen
der aktiven Mitwirkung an der Überführung eines ihm nahe stehenden Beschuldigten
einerseits und einer strafbaren falschen Zeugenaussage andererseits entscheiden
zu müssen.
2.2 Des
Weiteren verlangt der Berufungskläger die Anhörung von F____. Darauf kann
allerdings in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Denn wie bereits
die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Urteil S. 23), hat F____ Aussagen deponiert,
auf welche nicht abgestellt werden kann. Seine Aussagen offenbaren, dass er nur
gewillt ist, so viel zuzugeben, wie er wegen seiner Festnahme gleich nach der
Tat zugeben muss. Die Schilderung der gesamten übrigen Tatumstände strotzt vor
Unwahrheiten und Gedächtnislücken, weshalb F____ ist als Entlastungszeuge unbrauchbar
ist.
3.1 Beide
Berufungskläger haben zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der
Confiserie [...] grösstenteils geschwiegen. Einzig der Berufungskläger A____ hat
versucht eine Erklärung abzugeben, weshalb er von D____ belastet werde (vgl.
Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 5620). Seiner Meinung nach soll D____
das gesagt haben, was der Verfahrensleiter habe hören wollen. Diese Erklärung
ist alles andere als überzeugend, da es nicht unbedingt ratsam ist, gegen
ältere, erfahrenere, vorbestrafte Personen auszusagen, wenn diese Belastungen
nicht der Wahrheit entsprechen. Diesbezüglich kann auch auf die Aussage von F____
verwiesen werden, wonach man Mittäter in Balkankreisen nicht nennen sollte
(Akten S. 3216). Vorliegend sind zudem der Berufungskläger und D____ familiär
verbunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass D____ sehr wohl die Wahrheit
gesagt hat. Seine Aussage wäre für sich alleine betrachtet noch nicht geeignet,
einen Schuldspruch zu untermauern. Insbesondere darf diese Aussage – wie die
Vorinstanz korrekt bemerkt hat – nicht gegen die Berufungsklägerin verwendet
werden. Die Belastung des Berufungsklägers durch D____ wird jedoch von
zahlreichen weiteren Indizien getragen, die zusammen genommen ein überzeugendes
Bild abgeben, wie die beiden Straftaten zum Nachteil der Confiserie [...] abgelaufen
sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann in
allen Teilen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts ist in Bezug auf A____ der Vorinstanz ohne weitere
Bemerkungen zu folgen. In Bezug auf B____ hat die Vorinstanz deren Tatbeitrag
zu Recht als Mittäterschaft qualifiziert. Es ist ihr darin zu folgen, dass die
Berufungsklägerin einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen
ausgeübt und so wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen hat. Auch wenn das
blosse „Schmierestehen“ normalerweise als Gehilfenschaft qualifiziert wird, ist
dies nicht zwingend. Wenn der entsprechende Tatbeitrag für die
Tatbestandserfüllung wichtig ist, begründet er Mittäterschaft. Dies hat das Bundesgericht
in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (vgl. BGer 6S.206/2005 vom 27.
Oktober 2005). Auch im vorliegenden Fall war B____ mehr als nur eine untergeordnete
Gehilfin beim Aufpassen. Sie war von Anfang an in den Tatplan eingebunden. Bei
der Rekrutierung von D____ und F____ war sie aktiv beteiligt. Wie wichtig ihre
Rolle als Aufpasserin war, zeigt der sofortige Abbruch der Straftat am Freitagabend,
als sie durch die Anwohnerin [...] gestört wurde. Beide Berufungskläger sind
somit des versuchten Diebstahls, der versuchten Sachbeschädigung, des versuchten
Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
3.2 In
Bezug auf den am 14. Dezember 2011 verübten Einbruch zum Nachteil der Familie [...]
versucht der Berufungskläger, die in der Wohnung gefundene Blutspur mit seiner
DNA damit zu begründen, dass er an diesem Tag kurz vor der Tat im Hauptbahnhof
Zürich von einem „Jugo namens G____“ geschlagen worden sei, wobei sein Blut auf
den Handschuh des G____ und dann in die Wohnung [...] gelangt sei (vgl.
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 5621; Akten S. 3609,
3624). Mit der Vorinstanz ist dieser Erklärungsversuch als derart absurd zu bezeichnen,
dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Schuldspruch
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ist nicht zu
beanstanden. Das Gleiche gilt für die Zusprechung der durch die Versicherung
der Geschädigten eingereichten Schadenersatzforderung.
3.3 Betreffend
die Münchner Delikte ist im vorliegenden Verfahren zwar nur die
Berufungsklägerin B____ angeklagt. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht vorfrageweise
geprüft, ob der Berufungskläger A____ eine Handlung begangen hat, die tatbestandsmässig
und rechtswidrig war, und erst danach eine mögliche Teilnahme von B____
untersucht. In den Fällen von Ziff. B. 1 bis 5 der Anklageschrift ist sie zum
Schluss gekommen, dass die Beweislage zu dürftig sei, um eine Täterschaft von A____
nachzuweisen, weshalb B____ in diesem Fällen freigesprochen wurde. Dies ist unangefochten
geblieben. In den übrigen Fällen von Ziff. B.6 bis B.10 ist die Beweislage
erdrückend und kann nur dahin interpretiert werden, dass A____ direkt an diesen
fünf Einbrüchen beteiligt war. Insbesondere der Fall B.10 den Juwelier [...] betreffend
liefert zahlreiche Indizien, die gesamthaft betrachtet ein klares Bild der Täterschaft
und des Tatvorgehens liefern. Auch hierfür kann vollumfänglich auf die Erwägungen
im angefochtenen Urteil sowie auf den detaillierten Schlussbericht des
Kriminalkommissariats München (Akten S. 5198) verwiesen werden.
Die Verteidigung
der Berufungsklägerin B____ ist der Auffassung, dass das der Berufungsklägerin
vorgeworfene Anmieten von Wohnungen und das Verbringen von einigen Ferientagen
in München in keinem Zusammenhang mit allfälligen durch den Berufungskläger
verübten Straftaten stehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die
Berufungsklägerin hatte spätestens seit anfangs Juni 2011 davon Kenntnis, dass ihr
Ehemann seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise verdient. Die vorgeschobenen
Geschichten betreffend Schwarzarbeit als Sanitärinstallateur oder Besitzer
einer Bar in seiner Heimat finden in den Akten keine Stütze und müssen als Schutzbehauptung
abgetan werden. Die Berufungsklägerin war durchaus auch aktiv in die
Tätigkeiten ihres Ehemannes eingebunden, so beispielsweise bei der Beschattung
eines möglichen weiteren Opfers am 3. Oktober 2013 in der Gegend von Reinach (Akten
S. 2377). Sie half überdies mit, den gestohlenen Schmuck möglichst gut zu verkaufen.
Die Nähe zu ihrem delinquierenden Ehemann, ihre Vorkenntnisse aus dem Einbruch
in die Confiserie [...], das Fehlen einer legalen Einkommensquelle sowie das
Anmieten der Wohnungen unter falschem Namen offenbaren, dass die Berufungsklägerin
genau wusste, zu welchem Zweck sich der Berufungskläger jeweils in München aufhielt.
Die durch die Berufungsklägerin angemieteten Wohnungen dienten ihm als
Ausgangspunkt und Rückzugsmöglichkeit und insbesondere auch zur Lagerung des
notwendigen Einbruchmaterials und des Diebesguts. Insofern waren sie ein
wichtiger Bestandteil bei der Umsetzung des jeweiligen Tatplans. Das Anmieten
dieser Wohnungen ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht als Gehilfenschaft
qualifiziert worden. Wie aus der Regelmässigkeit der Delinquenz des Berufungsklägers
zu schliessen ist, hat er die Münchner Delikte in der Art eines Berufes zur
Erzielung von Einkünften für seinen Lebensunterhalt ausgeübt. Die
Berufungsklägerin B____ ist somit der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem
Diebstahl schuldig zu sprechen. Die damit im Zusammenhang stehenden
Zivilforderungen sind mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen.
Bei der
Strafzumessung kann bezüglich des Berufungsklägers A____ auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass ihn im
Rahmen der Vermögensdelinquenz ein erhebliches Verschulden trifft. Bei den vorliegenden
Einbrüchen handelt es sich nicht mehr um Gelegenheitsdiebstähle von
Bagatellcharakter, sondern um professionell vorbereitete und durchgeführte
schwere Straftaten. F____ und D____ wurden für ihre Teilnahme am [...]-Einbruch
rechtskräftig zu je 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil kann
ohne Weiteres als Ausgangspunkt für die Strafzumessung des Berufungsklägers A____
genommen werden. Angesichts seiner Rolle als treibende Kraft drängt sich eine
Reduktion der Ausgangsstrafe keinesfalls auf. Hinzu kommt der Einbruchdiebstahl
in Zürich, bei welchem ein hoher Deliktsbetrag resultierte und der eine
Erhöhung der Ausgangsstrafe um 9 Monate angemessen erscheinen lässt.
Schliesslich hat sich der Berufungskläger A____ noch wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes zu verantworten. Das diesbezügliche Verschulden
muss ebenfalls als hoch bezeichnet werden. Nach seiner früheren (einschlägigen)
Delinquenz war er mit einer Einreisesperre belegt worden. Dies hat A____ in
keinster Weise gekümmert. Absolut uneinsichtig und dreist ist er mit anderer
Identität in die Schweiz eingereist und hat hier wiederum massiv delinquiert.
Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der Strafe um weitere 6 Monate angezeigt.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 3¼ Jahren ist somit zu bestätigen.
Auch bei B____
ist für die Delikte im Zusammenhang mit dem [...]-Einbruch von einer Strafe von
rund 2 Jahren auszugehen. Wie oben dargelegt worden ist, muss sie als
Mittäterin gelten, die von Anfang an in den Plan eingeweiht gewesen ist. Beim
ersten Versuch konnten die Täter allein wegen ihrer Warnung rechtzeitig die
Flucht ergreifen. Bei B____ kommen noch die Münchner Delikte hinzu. Hier war ihr
Tatbeitrag allerdings eher von untergeordneter Bedeutung. Bei der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts handelt es sich schliesslich verschuldensmässig um
einen krassen Fall, hat die Berufungsklägerin doch den rechtswidrigen
Aufenthalt einer mit einer Einreisesperre belegten und somit in der Schweiz in
besonderem Mass unerwünschten Person gefördert. Bei Erlass des
erstinstanzlichen Urteils waren dem Strafgericht nicht alle Vorstrafen von B____
bekannt. Aus unbekannten Gründen wurde ein Urteil des Strafgerichts Genf vom
10. Juli 2007 im der Vorinstanz vorliegenden Strafregisterauszug (Akten
S. 221) nicht aufgeführt. Mit diesem Entscheid wurde B____ der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt
und zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In jenem Verfahren
hatte sie 135 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Es muss deshalb festgehalten
werden, dass sich auch die Berufungsklägerin B____ trotz Vorstrafen und ausgestandener
längerer Untersuchungshaft nicht von der Begehung weiterer Delikte hat abhalten
lassen, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Dennoch
erweist sich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3½ Jahren
als zu hoch und berücksichtigt insbesondere zu wenig die untergeordnete Rolle
der Berufungsklägerin in den Münchner Fällen. Vielmehr erscheint eine Erhöhung
der Ausgangsstrafe von 2 Jahren um sechs und drei Monate auf 2¾ Jahre
Freiheitsstrafe dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. Bei dieser
Strafhöhe wäre ein teilbedingter Vollzug theoretisch möglich. Es müssten jedoch
wegen des obgenannten Urteils des Strafgerichts Genf vom 10. Juli 2007 besonders
günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist angesichts
der krassen Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin, die sich auch nicht durch
135 in Untersuchungshaft verbrachte Tage sowie einer aus dem Jahr 2009
stammenden weiteren Verurteilung von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten
hat abhalten lassen, nicht der Fall. Die Strafe ist deshalb unbedingt
auszusprechen. Was die erstinstanzlich noch vollziehbar erklärte, von der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 2. November 2009 unter Einrechnung
von 7 Tagen Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, betrifft, so sind inzwischen
seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf nicht
mehr angeordnet werden darf.
Hinsichtlich der
Nebenpunkte (Beschlagnahmungen und Kostenentscheid) ist auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil zu verweisen. Da beide weiterhin zu langdauernden
Freiheitsstrafe verurteilt werden, ist auch kein Raum für die von ihnen beantragte
Genugtuung wegen Überhaft. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass B____
am 22. September 2015 an die Genfer Behörden zwecks Verbüssung der dortigen
Strafe überstellt wurde.
Dem Ausgang des
Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger A____ die ihn betreffenden
Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin B____
obsiegt teilweise bei der Strafzumessung, was beim Kostenentscheid zu
berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigt wird hingegen der im
Berufungsverfahren neu ausgesprochene Verzicht auf den Widerruf der bedingten
Vorstrafe, ist die Frist von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit doch erst
nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten (Art. 428 Abs. 2 lit. a
StPO). Die amtlichen Verteidiger der Berufungskläger sind entsprechend dem von
ihnen geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen ein Berufungskläger obsiegt. Da die Berufungsklägerin
im Umfang von rund 15 % (wohlwollend geschätzt) obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung bloss 85
% des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. März 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch von A____ wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
Freispruch von A____ von den Vorwürfen des Diebstahls (evtl. der Hehlerei)
bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen bezüglich Ziff. A.5 der Anklageschrift
Freispruch von B____ von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. A.3 der Anklageschrift, des
Diebstahls (evtl. der Hehlerei) bezüglich Ziff. A.4 der Anklageschrift sowie
des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezüglich Ziff. B. 1 – 5
der Anklageschrift
Einziehung der Ausweispapiere und von deponierten Gegenständen betreffend
A____
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts – des mehrfachen Diebstahls, des
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise mit grossem
Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 3¼
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 3. Oktober 2013,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m.
Art. 22 Abs. 1), 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 144 Abs. 3,
186 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 63‘871.– Schadenersatz
an die C____ verurteilt.
B____ wird des Diebstahls, des versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten
Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, des versuchten
Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen
Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der in diesem Verfahren ausgestandenen Haft vom 3. Oktober 2013
bis zum 22. September 2015,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise
i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 139 Ziff. 2 (i.V.m. Art. 25),
Art. 144 Abs. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und teilweise i.V.m.
Art. 25), Art. 144 Abs. 3, Art. 160 Ziff. 1 und
Art. 186 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und teilweise i.V.m.
Art. 25) des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a. des
Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 2. November 2009 von der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter Einrechnung von 7 Tagen
Untersuchungshaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5
StGB nicht vollziehbar erklärt.
Die gegenüber B____ geltend gemachten
Ersatzforderungen der Privatkläger [...] werden mangels rechtsgenüglicher
Substantiierung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b. der Strafprozessordnung auf den
Zivilweg verwiesen.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse
sichergestellten und im Verzeichnis auf den Aktenseiten 1545 f. aufgeführten
Gegenstände bleiben beschlagnahmt. Über die Verwendung der übrigen bei dieser
Gelegenheit sichergestellten Gegenstände wird, abgesehen von den
Ausweispapieren und dem Bargeld, mangels Zuständigkeit nicht entschieden.
Die beschlagnahmten und in den Verzeichnissen 106866,
119727 und 119734 bei der Effektenverwaltung deponierten Gegenstände und
Ausweispapiere werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
A____ trägt die Kosten
von CHF 35‘054.18.– und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot im Betrage von CHF
5‘220.– wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet.
B____ trägt die Kosten
von CHF 25‘441.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 850.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘520.– und ein
Auslagenersatz von CHF 46.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 285.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, MLaw [...], wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘840.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 787.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 9‘033.10 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).