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BEZ.2016.4 ΓÇó Inadmissibility of appeal against definitive debt enforcement
BEZ.2016.4Tribunal supérieur15 févr. 2016Dismissed
The Appellationsgericht Basel-Stadt dealt with an appeal against a decision of the Zivilgerichtspräsident granting definitive debt enforcement in favor of the Canton of Basel-Stadt. The appellant merely stated that he could not accept the reasoning and alleged manipulation of facts, but he did not file a proper request or address the first-instance reasoning. The court held that the formal requirements of a complaint under the ZPO were not met and therefore did not enter into the appeal. It waived court costs because of the circumstances.
Art. 319 lit. a, Art. 309 lit. b Ziff. 3, Art. 321 Abs. 2 ZPO; complaint against definitive debt enforcement decision: admissibility and reasoning requirements. A complaint must contain concrete requests and an argumentation that engages with the challenged decision and shows why it is incorrect. Even for a layperson, a merely general criticism or unsupported allegation is insufficient. Where no ascertainable relief sought or no substantive engagement with the grounds of the decision exists, the appellate court does not enter into the complaint; cost exemption may be granted in appropriate circumstances.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.4
ENTSCHEID
vom 15. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. November 2015
betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 15048363)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 30. November 2016 hat der Zivilgerichtspräsident dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. 15048363 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) für die Beträge von CHF 31.80 Grundforderung zzgl. 4 % Zins seit 17. Juli 2015, CHF 11.40 Zins bis 17. Juli 2015 und CHF 33.30 Kosten des Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Die weitergehenden Begehren hat der Zivilgerichtspräsident abgewiesen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2016, welches an das Zivilgericht Basel-Stadt adressiert war, dass er die Begründung zum Entscheid des Zivilgerichts nicht akzeptieren könne. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers zwecks allfälliger Entgegennahme als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
1.2 Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der Beschwerde darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2015.20 vom 24. April 2015 E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie enthält keinen ausdrücklichen Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz anders hätte gefällt werden sollen, bleibt unklar. Im Weiteren setzt die Beschwerde sich nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Der Beschwerdeführer führt bloss Folgendes aus: „Die Begründung zum Entscheid kann ich so nicht akzeptieren, da wesentliche Fakten von der Steuerverwaltung und dem Gericht manipuliert und unterschlagen werden.“ Dies genügt den formellen Anforderungen in keiner Weise, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Steuerverwaltung Basel-Stadt
– Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.