Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
VD.2015.200
URTEIL
vom 24.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten
durch Dr. [...], Advokat
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung
16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen
einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2015
betreffend Verweigerung
der unentgeltlichen Verbeiständung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) ist
die Mutter der beiden Kinder B____ (geb. [...] 2007) und C____ (geb. [...]
2010). Sie ist Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut über ihre Kinder.
Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Abteilung Kindes- und Jugendschutz
nach diversen Gefährdungsmeldungen errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) mit Entscheid vom 16. April 2013 für die beiden Kinder eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und erteilte der Beschwerdeführerin diverse Weisungen gemäss Art.
307 Abs. 3 ZGB.
Mit Schreiben vom 23. Oktober
2013 beantragte die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Dr. [...] als
unentgeltlichem Vertreter sowie die Übernahme der Kosten der von den beiden
Kindern besuchten Tagesheime durch die Staatskasse.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2015
beschloss die KESB die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft, hob aber die
mit Entscheid vom 16. April 2013 angeordneten Weisungen auf. Gleichzeitig wies
sie die Kindseltern an, für eine familienergänzende Tagesbetreuung der beiden
Kinder besorgt zu sein. Mit Einzelentscheid vom 27. August 2015 wies die KESB
schliesslich das mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf das gestellte Gesuch bezüglich
Tragung der Kosten für das Tagesheim mangels Zuständigkeit nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 21. September 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem
sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheides bezüglich
der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. [...] als unentgeltlichem
Rechtsbeistand für das Verfahren vor der KESB beantragte. Gleichzeitig
beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden
Verfahren. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 die
Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. November 2015. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Abweisung des
Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt in aller Regel
eine prozessleitende Verfügung und damit einen Zwischenentscheid dar (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070).
Ein Zwischenentscheid schliesst
das Verfahren nicht ab, sondern stellt nur einen Schritt in Richtung
Verfahrenserledigung dar (Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 905 f.). Gemäss § 10 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100), auf welchen § 19
Abs. 1 KESG verweist, sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für die rekurrierende Partei einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S.
277 ff., S. 281 ff.; Stamm, die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484 f.). Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts bedeutet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
für den Betroffenen ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
weil ihm unter Umständen wegen fehlender finanzieller Mittel die Beschreitung
des Rechtsweges verwehrt wird (VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011,
VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010). Dementsprechend wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, gegen den
Entscheid könne innert 10 Tagen nach dessen Zustellung Rekurs gemäss § 19
Abs. 1 KESG i.V.m. § 10 Abs. 2 VRPG Rekurs erhoben werden.
1.2 Im vorliegenden
Fall erfolgte der Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung allerdings erst nach Abschluss des ihm zugrunde liegenden
materiellen Verfahrens. Es handelt sich bei ihm damit nicht um einen Zwischenentscheid
im Sinne von § 19 Abs. 2 VRPG, so dass sich die Frage nach dem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil nicht stellt. Wird ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung erst zusammen mit dem Endentscheid entschieden, ist dieser
Entscheid mit dem gegen den Sachentscheid gegebenen Rechtsmittel anzufechten.
Dies entspricht auch der Praxis im Kanton Bern, wo der Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sogar ausdrücklich dem gleichen Rechtsmittel
wie die Sache selbst unterliegt (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG Bern; Häusler/Ferrari-Visca, Der Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter
12. Oktober 2011, S. 9). Dasselbe muss gelten, wenn über das Gesuch wie im
vorliegenden Fall erst nach dem Sachentscheid entschieden wird. Die
Rechtsmittelbelehrung des Entscheides vom 27. August 2015 erweist sich
damit als falsch.
1.3 Gegen Entscheide
der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG und schliesslich die
Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer
Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art.
450 f. ZGB). Der vorliegende Rekurs ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die Beschwerdeführerin ist als
von dem Entscheid betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB
zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b
Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene
Entscheid ist am 8. September 2015 versandt worden, so dass davon
auszugehen ist, dass er der Beschwerdeführerin nicht vor dem 9. September 2015
zugegangen und die am 21. September 2015 bei der Post aufgegebene
Beschwerde fristgemäss erfolgt ist. Es ist somit auf sie einzutreten.
1.4 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit
(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel,
welches eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher
wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie
Kognition zu (Steck, in: Basler
Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor der KESB. Unstrittig ist
dabei die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin.
2.1 Auf das Verfahren
vor der KESB kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln gemäss § 2 ff. KESG zur Anwendung.
Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die ZPO sinngemäss.
2.2
2.2.1 Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, regeln weder das eidgenössische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
noch die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung den Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung besonders. Daher gelangen die entsprechenden
Bestimmungen in Art. 117 ff. ZPO sinngemäss zur Anwendung. Mit diesen
Bestimmungen hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Minimalgarantie
gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) konkretisiert,
weshalb auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist (BGE 138
III 217 E. 2.2.3 f. S. 218).
Nach gefestigter Praxis des
Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung
unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche
Verfahren, in welches eine gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen
sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E.
2.3 S. 227). Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies
rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 122 I 8 E. 2c
- 10, 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f., 114 Ia 29 E. 4 S. 30, vgl. auch BGE 134 I 12
- 2.5 S. 15), wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend
bleiben (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4, 5A_395/2012 vom 16. Juli
2012 E. 4.4.1 und 4.4.3). Der Anspruch besteht daher im Grundsatz auch im
Verfahren vor der KESB. Erforderlich ist dabei, dass die Verbeiständung zur gehörigen
Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn
die Interessen einer bedürftigen Partei in einer nicht aussichtslosen Sache in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, in
anderen Fällen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
Die Tatsache, dass ein Verfahren
von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit
einer Verbeiständung nicht zum vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.,
125 V 32 E. 4b S. 36). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen
Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 m.w.H.; VGE 642/2003 vom 4. August
2003 E. 4b, in: BJM 2005 S. 100 ff., VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010
E. 3.2).
2.2.2 Das Vorliegen
eines besonders schweren Eingriffs in die Rechtsstellung einer Partei wird in
der Praxis zurückhaltend bejaht. So ist namentlich im Strafprozess von einem
besonders starken Eingriff die Rede, wenn einem Betroffenen eine schwerwiegende
freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst (BGE 128 I 225 E. 2.5.2.
S. 232 f.). Ein schwerer Eingriff wird dagegen etwa verneint, wenn ein
Entlassungsgesuch aus dem Strafvollzug eine Massnahme betrifft, die sich im
Effekt „bereits einer ambulanten Behandlung“ angenähert hat (BGer 1P.622/1999
vom 19. Januar 2000 E. 3.b), oder wenn es sich etwa um eine erstmalige
Bewilligung eines Urlaubs für einen auf unbestimmte Zeit Verwahrten handelt (BGE
128 I 225 E. 2.5.2. S. 233 f.).
2.2.3 Auch bei der
Konkretisierung des Erfordernisses „besonderer Schwierigkeiten“ eines
Verfahrens ist ein strenger Massstab anzuwenden, wenn in einem Verfahren die Offizialmaxime
zur Anwendung kommt. In Betracht zu ziehen sind bei der Beurteilung die
Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und die Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts, aber auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe, wie etwa
das Ausmass seiner Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 125 V 32
E. 4b S. 35 f.; VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 4.1).
2.2.4 Bei der Regelung
der Beziehungen von Eltern und ihren Kindern durch die KESB ist nach dem
konkreten Regelungsgegenstand zu differenzieren. Entscheide über den persönlichen
Verkehr mit einem Kinde im Sinne von Art. 273 ZGB bewirken nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich keinen schweren Eingriff (VGE VD.2010.250 vom
28. Oktober 2010 E. 3.3). Bei erheblichen Differenzen zwischen den Eltern ist
die Regelung des Besuchsrechts für die zuständige Instanz zwar zweifellos mit
beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. Das Ermitteln der Regelung, welche
dem Kindeswohl am besten entspricht, ist nicht nur deshalb schwierig, weil
Kinder ihre wirklichen Bedürfnisse oft noch nicht richtig erkennen und ausdrücken
können, sondern auch deshalb, weil die Interessen des Kindes kaum isoliert von
denjenigen der Eltern – vor allem des obhutsberechtigten Teils – beurteilt werden
können. Wie das Verwaltungsgericht aber festgestellt hat, gelingt die bestmögliche
Lösung in solchen Konfliktsituationen erfahrungsgemäss weniger den im Zivilrecht
ausgebildeten Juristen als vielmehr Fachleuten wie Kinderpsychiatern, Sozialpädagogen
und spezialisierten Sozialarbeitern, die darin geschult sind, die Anliegen von
Kindern zu ermitteln, und eine Vertrautheit im Umgang mit den beteiligten
Eltern entwickelt haben. Daraus folgt, dass das Verfahren vor der KESB zur
Regelung des persönlichen Verkehrs in aller Regel nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist, zu deren Überwindung ein Rechtsbeistand geeignet
und erforderlich wäre (VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 4.2 f.).
Demgegenüber hat das
Bundesgericht erwogen, dass die Frage der Rückgabe eines zuvor fremdplatzierten
Kindes in die Obhut seiner Mutter einerseits heikel und vielschichtig und
andererseits sowohl für das Kind, die Kindsmutter wie auch die Pflegemutter von
erheblicher Bedeutung ist. Der unter Berücksichtigung des Kindswohls zu
fällende Entscheid greift sehr stark in die persönliche Situation der leiblichen
Mutter ein. Es ist für sie deshalb von grosser Wichtigkeit, dass im Verfahren
die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht und ins
richtige Licht gerückt werden (BGE 130 I 180 E. 3.3.2 S. 185).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hat
erwogen, dass vorliegend die Beurteilung der Notwendigkeit einer Vertretung im
Verfahren bezüglich Errichtung oder Beibehaltung einer Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB sowie bezüglich der mit der Erziehung zusammenhängenden
Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB jener bei der Regelung des persönlichen
Verkehrs entspreche. Auch persönliche Umstände, welche eine Vertretung
ausnahmsweise notwendig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Deshalb seien die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt.
2.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde entgegen, dass vorliegend nicht allein Fragen betreffend
den persönlichen Verkehr im Raum gestanden seien. Aus den Akten ergebe sich,
dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der zunächst eingesetzten
Erziehungsbeiständin aufgrund von deren kompentenzüberschreitenden Wahrnehmung
ihrer Funktion als sehr schwierig gestaltet habe, was schliesslich zum Wechsel
der Beistandsperson geführt habe. Sie habe ihr bereits in einem frühen Stadium
des Verfahrens mit einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung ihrer Kinder
gedroht. Diese Drohung gehe auch aus dem Entscheid der KESB vom 16. April 2013
hervor. Die Erziehungsbeiständin habe die Kinder weiter eigenmächtig und
grundlos beim Kindergarten resp. der Tagesstätte abgemeldet. Ein Obhutsentzug
stelle aber eine einschneidende und komplexe juristische Fragen aufwerfende
Massnahme dar. Aufgrund dieser Sachlage wende die Vor-instanz die
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV falsch an. Sie berücksichtige auch die in
ihrer Person liegenden Gründe wie das Ausmass, sich im Verfahren zurechtzufinden,
nicht. Sie lasse insbesondere ihren Gesundheitszustand ausser Acht, obwohl sich
aus dem Entscheid vom 16. April 2013 klar ergebe, dass sie sich in einer physisch
und psychisch instabilen Verfassung befinde, welche auf in der eigenen Kindheit
erlebte traumatische Erfahrungen zurückgehe. Sie befinde sich in psychiatrischer
Behandlung. Sie sei daher aufgrund ihrer persönlichen gesundheitlichen Verfassung
wie auch ihrer sozialen Situation mit Sozialhilfeabhängigkeit nicht in der Lage,
ihre Interessen hinsichtlich der Obhutsfrage im Zusammenhang mit ihren Kindern
selbständig ohne Rechtsbeistand wahrzunehmen. Selbst bei Anwendung der Offizialmaxime
sei ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung gegeben, wenn die Streitigkeiten für
die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwerfe, deren Komplexität
sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt, heiklen Rechtsproblemen oder aus
persönlichen Gründen wie dem Alter, der sozialen Situation, dem Gesundheitszustand,
Sprachkenntnissen und Rechtsunkundigkeit ergeben könnten. Zudem habe die Vorinstanz
im Verfahren einen enormen Aufwand betrieben, wofür exemplarisch auf die von
ihr initiierte Helferrunde vom 14. August 2013 verwiesen werden könne. Dabei
habe mit Hilfe der behandelnden Ärzte und Psychologen aufgezeigt werden können,
dass ein Kindsentzug völlig unangemessen wäre. Schliesslich ergebe sich aus den
Berichten der Erziehungsbeiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin,
dass sich die Situation seit Beginn der Massnahmen wesentlich verbessert habe.
Gleichzeitig habe sich die Vertrauensbasis zwischen der Beschwerdeführerin und
der Beiständin stetig verschlechtert. Aufgrund dieser fehlenden Vertrauensgrundlage
sei die anwaltschaftliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder auch nach der Helferrunde unerlässlich geblieben.
2.4
2.4.1 Ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung kann grundsätzlich bloss mit
Wirkung ab der Gesuchstellung pro futuro bewilligt werden (VGE VD.2013.150 vom
13. Februar 2014 E. 4). Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer
anwaltschaftlichen Vertretung und eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
unentgeltliche Verbeiständung ist daher die Situation im Zeitpunkt ihres
entsprechenden Gesuchs vom 23. Oktober 2013. Soweit sich die Beschwerdeführerin
dagegen auf die frühere Entwicklungen bezieht, sind diese nur relevant, soweit
sie sich noch als massgebend für die damals aktuelle Beurteilung erweisen.
2.4.2 Der Behauptung der
Beschwerdeführerin, im damaligen Zeitpunkt sei ein Obhutsentzug im Raum
gestanden, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass in
verschiedenen Berichten von einer Fremdplatzierung als ultima ratio gesprochen
worden ist. So endete die damalige Erziehungsbeiständin ihren Bericht vom 14. Dezember
2012 unter Bezugnahme auf die darin genannten Empfehlungen mit dem Schlusssatz,
mit den von ihr vorgeschlagenen Massnahmen könne „der Versuch unternommen
werden eine Fremdplatzierung der Kinder zu verhindern“. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin
soll zudem die Tagesheimleiterin gesagt haben, sie werde dafür sorgen, dass ihr
die Kinder weggenommen würden, wenn sie sie nicht für eine Weile abgebe (Aktennotiz
vom 21. Januar 2013).
Als aktuell indizierte Massnahme
wurde ein Obhutsentzug aber nie in Erwägung gezogen. Dies wird etwa deutlich
aus dem Bericht der Erziehungsbeiständin vom 8. Februar 2013, in dem sie
von Anhaltspunkten für teilweise erfolgte Gewaltausübung der Beschwerdeführerin
gegenüber den Kindern sprach. Sie erwog vor diesem Hintergrund zwar, dass die
Kinder mit einer ausserfamiliären Unterbringung davor geschützt werden könnten.
Die Eltern seien damit aber nicht einverstanden. Die Massnahme berge die Gefahr
eines möglicherweise erweiterten Suizids, und die mittel- und langfristigen Wirkungen
könnten momentan nicht eingeschätzt werden. Auch eine Platzierung zur Abklärung
erscheine mit Bezug auf die Kooperation der Eltern ungünstig. Daraus folgt,
dass die Erziehungsbeiständin einen Obhutsentzug im Interesse des Kindswohls
gerade nicht als indiziert beurteilt hat. Es erfolgte daher keine entsprechende
Empfehlung. Mit dem Entscheid vom 16. April 2013 wurde ein Ob-hutsentzug dann
auch nicht einmal erwogen.
Daraus folgt, dass über die
streitgegenständlichen Kindsschutzmassnahmen der Errichtung und Fortführung
einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisungen gemäss
Art. 307 Abs. 3 ZGB keine weitergehenden Massnahmen konkret zur Debatte
standen. Diese Massnahmen bewirken aber für sich allein keinen besonders
schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.
2.4.3 Es fehlen bezogen
auf die Situation ab Oktober 2013 auch Anhaltspunkte für besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, denen die Gesuchstellerin auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre.
Den Akten kann zwar entnommen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin von der Erziehungsbeiständin unter
Druck gesetzt und geängstigt fühlte (vgl. Anhörungsnotiz vom 8. Januar
2013). Dies gilt aber für etliche Personen aus dem Helfersystem, wie etwa auch
für die Familienbegleiterin, deren Vorstellungen nicht jenen der Beschwerdeführerin
entsprachen (Aktennotiz vom 3. Juni 2013, Schreiben [...] vom 12. Juni 2013).
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Kinder
seien im Tagesheim abgemeldet worden, ist diese Behauptung aktenwidrig,
erfolgte die Beendigung jenes Betreuungsverhältnisses doch durch das Tagesheim
aufgrund ihres eigenen, nicht mehr tolerierten Verhaltens und der unterbliebenen
Zahlungen (Brief [...] vom 3. September 2013).
Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
entwickelte sich im Herbst 2013 zudem zum Positiven hin. So berichteten sowohl
die Erziehungsbeiständin wie auch die Familienbegleiterin, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerun stabilisiert habe und eine
positive Entwicklung im Erziehungsverhalten festzustellen sei (Bericht
Erziehungsbeiständin vom 11. September 2013; Bericht Familienbegleiterin vom
16. August 2013). Mit ihrem Bericht empfahl die Erziehungsbeiständin daher
die Weiterführung des Kindsschutzmandats nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
und der Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, die Beistandschaft solle aber auf
eine neue Beistandsperson übertragen werden (Bericht Erziehungsbeiständin vom
11. September 2013). Gestützt auf diesen Bericht erfolgte mit Entscheid
der KESB vom 14. November 2013 ein Wechsel der Beistandsperson.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin
auch aus Spannungen mit der damaligen Beiständin nicht auf die Komplexität der
Streitsache hat schliessen können, nachdem die Erziehungsbeiständin selbst im
Zeitpunkt des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 12.
Oktober 2013 mit ihrem Bericht vom 11. September 2013 bereits den Wechsel der
Beistandsperson beantragt hatte. Auch aus einem grossen Abklärungsaufwand, den
die KESB betrieben haben soll, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten, bezieht sie sich zu dessen Begründung doch allein auf Massnahmen,
die vor der Erstellung des Berichts vom 11. September 2013 und damit vor
Stellung des Gesuchs getroffen worden sind. Schliesslich fehlen auch klare
Anhaltspunkte, dass es der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 und in der Folge
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihre Interessen
gegenüber den Kindesschutzbehörden adäquat zu vertreten. Vielmehr ergibt sich
aus den Akten, dass es die Beschwerdeführerin vortrefflich verstand,
selbständig eine Vielzahl von Personen in ein Helfersystem für ihre Kinder
einzugliedern (z.B. „Adoptivomas“, Entscheid KESB vom 16. April 2013 S. 3),
sodass ihr auch die selbständige Vertretung ihrer Interessen im Kindesschutzverfahren
möglich sein musste.
Insgesamt fehlen daher sowohl im
Verfahren wie auch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Anhaltspunkte
für eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens für sie.
2.5 Daraus folgt,
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober
2013 nicht gegeben sind.
Zur Begründung eines Anspruchs
auf unentgeltliche Verbeiständung bezieht sich die Beschwerdeführerin weiter
auf den Umstand, dass über ihr Gesuch vom 12. Oktober 2013 mit dem
angefochtenen Entscheid vom 27. August 2015 erst nach beinahe zwei Jahren entschieden
worden sei.
3.1 Unbestritten ist,
dass die erst mit Entscheid vom 27. August 2015 erfolgte Behandlung des Gesuchs
vom 12. Oktober 2013 eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des
Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
bewirkte. Dies hat bereits die Vorinstanz explizit anerkannt.
3.2 Strittig ist
dagegen, ob die erfolgte Rechtsverzögerung einen ansonsten nicht bestehenden Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung zu begründen vermöchte.
3.2.1 Zur Begründung
eines solchen Anspruchs bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die
beträchtlichen Aufwendungen der KESB, die auch bei ihr zu beachtlichen
Aufwendungen geführt habe. Dieses „Geschäftsgebaren“ führe im Ergebnis dazu,
„dass das mit der Mandatsführung verbundene Kostenrisiko in seiner Gesamtheit
auf die Anwaltschaft überwälzt“ werde. Es werfe die Frage auf, aus welchen
Gründen ein Anwalt künftig noch Mandate annehmen sollte, die ebenfalls die unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung zum Gegenstand hätten.
3.2.2 Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, begründet eine Rechtsverzögerung bei der Beurteilung
eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keinen Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung (Bühler, in: Berner
Kommentar, Band I, 2012, Art. 119 ZPO N 56a m.H. auf BGE 129 V 411 E. 3.4 S.
422). Aus einer Rechtsverzögerung kann kein Anspruch abgeleitet werden, dessen
Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind (VGE VD.2011.198 vom 15. Februar 2012
E. 4.3). Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den in
Art. 9 BV und § 10 der Kantonsverfassung verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben berufen. Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass
die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert
die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (Haefelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 622
ff.; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3, VD.2008.679 vom 17. März 2010
E 3.2.2). Eine behördliche Untätigkeit ist selbst im Falle der jahrelangen
Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich nicht geeignet,
geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Haefelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 652;
BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5,
1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 4b [in: ZBl 2002, S. 582 ff., 589]; VGE
VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).
Somit fehlt es bereits an einer
Vertrauensgrundlage. Zudem ergibt sich aus der eingereichten Honorarnote des
Vertreters der Beschwerdeführerin, dass der Grossteil seiner Bemühungen vor
Oktober resp. November 2013 und damit in einem Zeitpunkt entstanden sind, als
noch gar kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung pendent
war respektive über das Gesuch mit dem Entscheid vom 14. November 2013
frühestens hätte entschieden werden können. Die rechtsverzögerliche Behandlung
des Gesuchs konnte daher für diesen Aufwand gar nicht kausal sein.
Wenn die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend macht, ihr Gesuch wäre wohl „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
bewilligt worden (…), wenn die Kindseltern miteinander verheiratet gewesen
wären und die Beurteilung dieser Frage in der Kompetenz eines Gerichts gelegen
hätte“, zielt sie an der Sache vorbei. Ein Eheschutzverfahren unterscheidet
sich als gerichtliches Verfahren wesentlich vom Verwaltungsverfahren der KESB
(vgl. VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 7b, in: BJM 2005, S. 100, 108).
Daraus folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
dessen Kosten. Da der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
aber mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2015 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des
Staates und es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin auf der Grundlage
seiner Honorarrechnung vom 21. September und 23. November 2015 ein Honorar von
CHF 2‘043.50 zuzüglich CHF 40.60 Auslagen sowie 8 % MWST von CHF 166.70
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. […], Advokat,
wird ein Honorar von CHF 2‘043.50 zuzüglich Auslagen von CHF 40.60 sowie 8 %
MWST von CHF 166.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit.
b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.