ad B___: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
ad C___: Freiheitsberaubung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.129
URTEIL
vom 1.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungsklägerin
3
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
D____
E____,
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 19. September 2014
betreffend
ad 1____: einfache
Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Verleumdung,
mehrfache Nötigung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
ad 2____: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
ad 3____: Freiheitsberaubung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2014 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung mit einer Waffe, der Freiheitsberaubung, der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, der Verleumdung, der mehrfachen
Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe
angeordnet. Er wurde ausserdem aufgefordert, das Facebook-Profil „F____“ sofort
zu löschen. Schliesslich wurde er zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF
3‘000.– an E____ verurteilt. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Von der
Anklage des Angriffs, der Tätlichkeiten und der Drohung wurde er freigesprochen.
B____ wurde der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, der
Freiheitsberaubung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt
und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit einer Probezeit von
zwei Jahren. Von der Anklage des Angriffs und der Drohung wurde er
freigesprochen. Er wurde zudem in solidarischer Haftung mit C____ zu CHF 2‘000.–
Genugtuung an E____ verurteilt. C____ wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer
bedingten 8-monatigen Freiheitsstrafe mit einer zweijährigen Probezeit
verurteilt. Sie wurde vom Anklagepunkt der Drohung freigesprochen und zu einer
solidarisch mit B____ zu bezahlenden Genugtuung von CHF 2‘000.– an E____ verurteilt.
G____ wurde von der Anklage des Angriffs, der einfachen Körperverletzung mit
einer Waffe und zum Nachteil einer wehrlosen Person sowie des Vergehens gegen
das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil liessen A____ am 29. Dezember 2014, B____ am 18. Dezember 2014 und C____
am 22. Dezember 2014 durch ihre Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung anmelden. Das
Urteil in Sachen G____ ist in Rechtskraft erwachsen.
A____ beantragte
mit seiner Berufungsbegründung vom 27. März 2015, er sei in allen Punkten freizusprechen,
entsprechend sei auch die Genugtuungsforderung abzuweisen. Ausserdem sei die
amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Mit
Berufungsbegründung vom 25. Februar 2015 stellte B____ ebenfalls Antrag auf
vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung sowie die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Schliesslich plädierte C____ mit Berufungsbegründung
vom 27. März 2015 auf kostenlosen Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen sowie
Bestätigung der erstinstanzlich bewilligten amtlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren.
Weder D____ als
Privatkläger, E____ als Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft haben
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufungen beantragt
(vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2015). Mit Berufungsantwort
vom 20. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung sämtlicher
Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. E____ beantragte am
8. Juni 2015 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokatin lic. iur. […].
D____ verzichtete auf eine Stellungnahme.
Mit Eingaben vom
28. September 2015 und 19. Oktober 2015 reichte A____ Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen ein. Auch B____ liess am 1. Oktober 2015 entsprechende
Dokumente einreichen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober
2015 wurde für alle drei Berufungskläger die notwendige amtliche Verteidigung
bewilligt; es wurde darauf hingewiesen, dass unterliegende Beschuldigte dennoch
zur Erstattung der Entschädigung verpflichtet werden können, wenn es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben oder sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkommen. Mit Verfügung vom 11. und 13.
November 2015 wurden die Akten der Verfahren [...] und [...] des Kantons Zürich
betreffend A____ und B____ eingeholt und zu den Akten genommen. Am 23. November
2015 wurde ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. September 2012 betreffend
B____ zu den Akten genommen.
Am 1. Dezember
2015 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Zunächst sind
die Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind die Verteidiger, der
Staatsanwalt sowie die Vertreterin der fakultativ geladenen, selbst nicht anwesenden
Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger
haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Berufungskläger haben ihre Berufungen frist- und formgerecht angemeldet,
erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Auf die Berufungen
ist daher einzutreten.
2.1 Der
erste Tatkomplex betrifft die Delikte zum Nachteil von D____ (nachfolgend: Privatkläger).
Das Strafgericht hat A____ und B____ der einfachen Körperverletzung mit einer
Waffe sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Es hat
seinen Schuldsprüchen den folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 20. Oktober
2009 habe A____ gemeinsam mit seinem Vater B____ den Privatkläger vor dessen
Wohnliegenschaft mit einer Elektroschockwaffe angegriffen, diesen mit Faustschlägen
traktiert und ihm anschliessend das Mobiltelefon weggenommen, um zu verhindern,
dass er die Polizei alarmieren konnte. Das Strafgericht hat erwogen, es stünden
sich im Wesentlichen die einander widersprechenden Aussagen des Privatklägers
auf der einen Seite sowie der Berufungskläger auf der anderen Seite gegenüber. Es
ist zum Schluss gelangt, die Aussagen des Privatklägers seien glaubwürdig, da
dieser im Verlauf von zwei Jahren zum Tatgeschehen dreimal übereinstimmend ausgesagt
und dabei auch spezifische Details wiederholt geschildert habe. Ausserdem
würden die Schilderungen des Privatklägers durch den Arztbericht des Unispitals
gestützt. Hingegen seien die Angaben der Berufungskläger unpräzis und
variantenreich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urteil S. 10).
2.2 Beide
Berufungskläger beantragen einen vollumfänglichen Freispruch, da Aussage gegen
Aussage stünde und der Sachverhalt nicht nachgewiesen sei (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5 f.). Der Verteidiger von B____ macht geltend, die Vorinstanz
habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von D____ zu Unrecht als sehr hoch eingestuft. Dieser sei erst zwei
Jahre nach dem angeblichen Vorfall befragt worden und habe dadurch ausreichend
Zeit gehabt, sich seine Aussagen zurechtzulegen (Berufungsbegründung Ziff. 3).
Zudem wiesen die Schilderungen des Privatklägers durchaus Widersprüche auf. So
habe er gemäss Polizeirapport erklärt, er sei nach dem angeblichen Stromschlag mit
dem Elektroschockgerät umgefallen, was er indessen im Ermittlungsverfahren sowie
vor Strafgericht nicht bestätigt habe (Berufungsbegründung Ziff. 4). Demgegenüber
schliesst der Verteidiger von A____ daraus, dass die Aussagen des Privatklägers
sowohl im Kerngehalt als auch im Detail deckungsgleich seien, er habe diese auswendig
gelernt (Berufungsbegründung p. 1). Beide Verteidiger monieren insbesondere, es
lägen keinerlei Anhaltspunkte für den vom Privatkläger behaupteten Einsatz
eines Elektroschockgerätes vor (Berufungsbegründungen B____ Ziff. 6 ff.;
Berufungsbegründung A____ p. 1; Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f.).
Dagegen stellt
sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht
auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt. Gerade die aussergewöhnlichen
Aussagen, beispielsweise, dass er sich als Folge des Elektroschocks kraftlos gefühlt
habe, sprächen für seine Glaubwürdigkeit. Hingegen seien die Angaben der beiden
Berufungskläger ausweichend und widersprüchlich (Berufungsantwort p. 1 f.).
2.3 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10
Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren
Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt
die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die
angeschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht
an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S.
87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden
Fall ist somit, ob die Aussagen des Privatklägers als Grundlage einer
Verurteilung der Berufungskläger ausreichend sind.
2.4 Entgegen
der Ansicht der beiden Verteidiger besteht vorliegend nicht eine reine Aussage
gegen Aussage-Situation. Gemäss dem Bericht der Notfallstation vom 20. Oktober
2009 wies der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Kopf, diverse Schürfwunden
an den Augenbrauen, eine konjunktivale Blutung am rechten Auge sowie
Schürfungen an der linken Wange und am rechten Nasenflügel auf (Akten S. 229
f.). Zudem liegen die Aussagen von G____ vor, der bei den inkriminierten Geschehnissen
vor Ort anwesend war (Akten S. 261 ff., 753 ff). Obwohl G____ offensichtlich
äusserst darauf bedacht war, sich nicht zum fraglichen Vorfall zu äussern,
deuten seine Aussagen doch klar darauf hin, dass es bei dem Treffen zwischen
den Berufungsklägern und dem Privatkläger zu einer Situation kam, in welche er
sich nicht einmischen wollte (Akten S. 264: „Ich habe B____ und A____ getroffen
an der Vogesenstrasse und ich habe mich distanziert, weil es mich nichts
angeht. Es hat mich auch nicht interessiert. Wir haben uns oft dort einfach so
getroffen. An diesem Tag waren wir auch dort. D____, B____ und A____ waren dort
und ich habe mich distanziert.“; vgl. auch Akten S. 333: „Das war eine Sache
zwischen A____ seinem Vater und einem anderen.“).
Obwohl der
Arztbericht sowie die Aussagen von G____ zumindest als Indizien die Version des
Privatklägers stützen, stellen die belastenden Aussagen des Privatklägers das zentrale
Beweismittel dar. Es ist somit eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen
vorzunehmen. Hingegen sind die Aussagen einer beschuldigten Person, die sich
darauf beschränkt, einen Sachverhalt total zu bestreiten, notwendigerweise
wenig detailliert. Solche Depositionen enthalten nicht die erforderlichen
Details, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Gesamtaussage beurteilen
liesse. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen ist bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person
(Urteil S. 9), sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den dem
Urteil zugrundeliegenden konkreten Vorfällen zu beurteilen (Steller/Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im
Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die
Aussagen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik
zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich
mittels der so genannten Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird
(Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Dies gilt entgegen der
Argumentation des Verteidigers von B____ auch für Aussagen, die wie im
vorliegenden Fall erst einige Zeit nach dem Vorfall gemacht worden sind (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 1). Wesentlich ist, dass das Opfer das Geschehene in
freier Rede schildern kann.
2.5 Der
Privatkläger hat am Tag nach dem Vorfall Strafanzeige bei der Polizei erstattet.
Im Polizeirapport vom 21. Oktober 2009 ist dokumentiert, dass er angab, er sei
am Vortag von seinem Bekannten A____ telefonisch an seinen Wohnort beordert
worden. Als er mit dem Auto angekommen sei, hätten A____ und B____ sowie G____
vor der Wohnliegenschaft auf ihn gewartet. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung
habe ihn A____ am Kragen gepackt, während B____ ein Elektroschockgerät
hervorgeholt und gegen ihn eingesetzt habe. In der Folge sei er, der
Privatkläger, zu Boden gefallen. Daraufhin hätten ihn A____ und B____ mit
Fäusten und dem Elektroschockgerät ins Gesicht geschlagen. Als er habe aufstehen
wollen, habe er von A____ zudem einen Kopfstoss erhalten. Schliesslich habe ihm
A____ das Mobiltelefon entrissen, als er sich angeschickt habe, die Polizei zu verständigen.
Beide hätten ihn mit dem Tod bedroht, falls er zur Polizei gehen würde. Das
Telefon hätten sie mitgenommen (Akten S. 224-226).
Erst über zwei
Jahre nach dem Vorfall wurde der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft
einvernommen. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2012 hat er seine
früheren Aussagen bestätigt und detaillierte Angaben zum Tathergang am 20. Oktober
2009 gemacht (Akten S. 232-237). Damit geht die Argumentation der Verteidigung,
wonach der Privatkläger über zwei Jahre Zeit gehabt habe, sich eine Geschichte
zurecht zu legen, ins Leere, hat er doch bereits am Tag nach der mutmasslichen
Auseinandersetzung seine Aussagen bei der Polizei deponiert und diese im Ermittlungsverfahren
lediglich bestätigt. Es ist unwahrscheinlich, dass er sich über zwei Jahre
später – wohlgemerkt ohne Einsicht in die Akten gehabt zu haben – noch an die
Einzelheiten einer damals erfundenen Geschichte erinnern und diese detailliert
nacherzählen kann. Schliesslich hat der Privatkläger seine früheren Angaben anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigt (Akten S. 757-764). Bei
näherer Betrachtung aller drei Aussagen fällt auf, dass diese entgegen der Argumentation
des Verteidigers von A____ zwar sehr konstant, aber gerade nicht stereotyp und
auswendig gelernt klingen. Der Privatkläger hat das Kerngeschehen dreimal
gleichbleibend beschrieben und dabei auch nebensächliche Einzelheiten erwähnt,
wie beispielsweise die Tatsache, dass er bei dem Telefonanruf von A____ in [...]
bei seiner Cousine gewesen sei (Akten S. 233, 757). Andere Details waren ihm
hingegen nicht mehr präsent. So beschrieb er das Elektroschockgerät zwar phänomengemäss
gleich, aber nicht mit denselben Worten (einmal als „gebogen“ und einmal als
„rund“, Akten S. 235, 757). Die in der Einvernahme geschilderten zwei Drähte
ergänzte er in der Hauptverhandlung erst, als er vom Verteidiger von B____ aufgefordert
wurde, das Aussehen des Gerätes noch einmal zu beschreiben (Akten S. 762).
Damit zeigte er einen typischen Erinnerungsvorgang. Der Privatkläger schilderte
auch innerpsychische Vorgänge, indem er seine Überraschung und Bestürzung über
den Angriff von A____ und B____ zum Ausdruck brachte (Akten S. 758: „Aber dass
sie mich im Vertrauen so angreifen, das habe ich nicht erwartet.“, Akten S. 234:
„Ich verstehe nicht, warum sie das gemacht haben.“). Auch sein Bedauern über
den Kontaktabbruch liess er nicht unerwähnt (Akten S. 760: „Und das habe
ich als schade empfunden, dass ich wegen nichts den guten Kontakt mit ihnen
verloren habe.“). Schliesslich war in den Aussagen des Privatklägers auch keine
übermässige Belastung zu erkennen. Insbesondere stellte er klar, er sei nach
dem Schlag mit dem Elektroschockgerät nicht bewusstlos geworden und habe nach
dem Vorfall normal weiter arbeiten können. Auch die Wirkung des Stromschlages
schilderte er zurückhaltend (Akten S. 760: „Ich hatte einfach keine Kraft mehr.
Ich war kraftlos“.).
2.6 Die
Verteidigung moniert, in den Aussagen des Privatklägers liege ein unauflöslicher
Widerspruch vor. So habe er zunächst ausgesagt, infolge des ihm von B____
verabreichten Stromschlages umgefallen zu sein (Polizeirapport Akten S. 226).
Im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht habe er hingegen gesagt, er sei
zu Boden gefallen, weil ihn A____ geschlagen habe (Akten S. 760). Dem ist entgegenzuhalten,
dass ein unerwarteter Angriff durch mehrere Personen ein dynamisches Geschehen
darstellt, wo mehrere Dinge zeitgleich erfolgen und der Privatkläger die
einzelnen Handlungen aus dem erinnerten Tatablauf rekonstruiert hat. Diese
Rekonstruktion ist mit gewissen Unsicherheiten behaftet, was jedoch für das
Kerngeschehen nicht relevant ist. Massgeblich ist, dass der Privatkläger bereits
anlässlich des Polizeirapports und später im Ermittlungsverfahren sowie vor
Strafgericht ausgesagt hat, dass ihm die im Arztbericht dokumentierten
Verletzungen am Abend des 20. Oktober 2009 von den beiden Berufungsklägern
zugefügt worden sind. Zu dem von der Verteidigung angeführten Widerspruch ist
überdies anzumerken, dass der Polizeirapport lediglich eine Zusammenfassung des
Berichtes des Anzeigestellers enthält, welche von diesem nicht gegengelesen
wird. Festgehalten wurden darin die wichtigsten Handlungen der Angreifer,
nämlich die Attacke mit dem Elektroschockgerät, das zu Boden Fallen des
Privatklägers sowie die Schläge der Angreifer. Der Privatkläger hat das
Geschehen in allen drei Befragungen als überraschend und gleichzeitig
geschehend geschildert (Akten S. 226, 233, 763). Unter solchen Umständen ist
nicht zu erwarten, dass er jede einzelne Handlung der Angreifer präzis
auseinanderhalten und memorieren kann. Auf keinen Fall liegt diesbezüglich ein
Widerspruch vor, welcher auf die Unwahrheit seiner gesamten Aussagen schliessen
liesse.
Zuzustimmen ist
der Verteidigung, dass der Privatkläger bezüglich der Beteiligung von G____
unterschiedlich ausgesagt hat. Im Polizeirapport schilderte er ihn als nicht
aktiv beteiligt, im Ermittlungsverfahren hingegen erklärte er, G____ habe ihn
von hinten angegriffen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ihn
wiederum entlastet (Akten S. 759: „Er hat mich nicht einmal angefasst.“). Seine
Aussagen betreffend die Beteiligung von G____ sind zwar widersprüchlich, machen
aber nicht die gesamten Depositionen des Privatklägers unglaubhaft. Bei einem
unerwarteten Angriff durch mehrere Personen von mehreren Seiten (gemäss den
Schilderungen des Privatklägers von vorn durch B____ und von hinten bzw.
seitlich durch A____, Akten S. 233), ist es objektiv schwierig festzustellen,
wie viele Leute von hinten auf einen einschlagen. Schliesslich hat der
Privatkläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch eine plausible
Erklärung dafür angegeben, warum er in der Einvernahme G____ als Beteiligten bezeichnet
habe. Er habe dessen Anwesenheit als Unterstützung für die anderen empfunden (Urteil
S. 10, vgl. dazu Akten S. 759). Aus der Aussage des Privatklägers, er
hätte sich bis heute arbeitsunfähig schreiben lassen können (Akten S. 760),
kann entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenfalls nicht auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Angaben geschlossen werden. Dies wird vom Verteidiger auch nicht weiter
ausgeführt (Berufungsbegründung A____ p. 2).
Betreffend den
Grund für das Treffen und damit auch das mögliche Tatmotiv gab der Privatkläger
an, die Berufungskläger hätten ihm Geld geschuldet. Er sei davon ausgegangen,
dass sie ihm dieses hätten zurückgeben wollen, weshalb er dem von A____
vorgeschlagenen Treffen ohne nachzufragen zugestimmt habe. Dagegen behaupten
die Berufungskläger, es sei vielmehr umgekehrt so gewesen, dass der Privatkläger
ihnen Geld geschuldet habe. Diese Frage und damit verbunden der genaue Grund
für das Treffen muss letztlich offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass
alle Beteiligten bestätigt haben, sich am fraglichen Abend vor der Wohnliegenschaft
des Privatklägers getroffen zu haben. Dies war insofern nicht ungewöhnlich, als
sie zugestandenermassen einen vertrauten Umgang miteinander pflegten und sich
öfter trafen (Auss. A____ Akten S. 255, 257: „Wir haben uns auch privat getroffen.
(…) Ich habe ihm auch noch geholfen beim Zügeln.“; Auss. B____ Akten S. 247:
„Ich hatte ein gutes Verhältnis zu ihm.“).
Beide
Berufungskläger bestreiten, ein Elektroschockgerät eingesetzt zu haben.
Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die Tatsache,
dass dieses über zwei Jahre nach der Tat nicht mehr aufgefunden werden konnte,
nicht gegen die Darstellung des Privatklägers spricht. Die Verteidigung von B____
hat eingewendet, die Geltendmachung aussergewöhnlicher Tatsachen verlange aussergewöhnliche
Beweise (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dem ist entgegenzuhalten,
dass gerade die Ungewöhnlichkeit der Verwendung eines Elektroschockgeräts auch
als Realkriterium gesehen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine
Person, die eine Geschichte erfindet, nicht ein derart ausgefallenes Tatinstrument
schildert. Weder die fehlende Bestätigung durch G____, der ohnehin keine tätliche
Auseinandersetzung mitbekommen haben will (Akten S. 264) noch das Fehlen einer
zwingend auf den Einsatz des Elektroschockers zurückzuführenden Verletzung
sprechen gegen das vom Privatkläger geschilderte Tatvorgehen. Dafür, dass tatsächlich
ein Elektroschockgerät als Waffe verwendet worden war, spricht schliesslich
auch die Beschreibung des Privatklägers von dessen Wirkung (Akten S. 235: „Es
wurde mir schwindlig.“, Akten S. 760: „Ich hatte keine Kraft mehr. Ich war kraftlos.“).
Fest steht nämlich, dass der Einsatz einer Elektroimpulswaffe durchaus zu einer
vorübergehenden Lähmung führen kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Elektroimpulswaffe/Wirkung).
Die durch den Privatkläger geschilderte „Kraftlosigkeit“ entspricht einer
schwachen Lähmung, weshalb die Vorinstanz die nachvollziehbare Hypothese
aufstellte, dass das Elektroschockgerät wohl nicht mit voller Potenz angewendet
worden sei (Urteil S. 18).
Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist die Entstehung der Aussage stets mit zu
berücksichtigen. Der Privatkläger hat gemäss seinen konstanten Aussagen unmittelbar
nach dem Angriff einen befreundeten Polizisten kontaktiert. Von diesem habe er
die Anweisung erhalten, sich zwecks Dokumentation seiner Verletzungen auf die
Notfallstation zu begeben (Akten S. 759). Am Vormittag des darauf folgenden
Tages hat er persönlich beim Polizeiposten [...] vorgesprochen und Strafanzeige
gegen die Berufungskläger eingereicht (Akten S. 224 ff.). Auch von der
Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen des
Privatklägers zweifeln. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen des
Privatklägers befasst und diese zu Recht als glaubwürdig bezeichnet (Urteil S.
9). Dem ist unter Verweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu folgen.
2.7 Wie
bereits erwähnt, ist den Berufungsklägern nicht vorzuwerfen, dass ihre Aussagen
im Gegensatz zu jenen des Privatklägers „unpräzise“ (Urteil S. 10) erscheinen,
da dies bei vollständigem Bestreiten eines Sachverhalts ohne alternativ
geschildertes Geschehen stets der Fall ist. Gegen ihre Darstellung sprechen
indes etliche Widersprüche in ihren Aussagen: A____ hatte in der Einvernahme
vom 15. Mai 2012 die Vorhalte dezidiert bestritten und vorgebracht, er könne
sich an ein Treffen mit dem Privatkläger nicht erinnern (Akten S. 258 ff.). In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, am fraglichen Abend zwar bei
der Wohnliegenschaft des Privatklägers gewesen zu sein, es sei jedoch nichts
Aussergewöhnliches vorgefallen (Akten S. 754: „Nichts, wir waren jeden Abend
dort trinken. Vor seiner Wohnung. Wir haben nichts gemacht. Es war fast wie
jeden Abend.“). Nachdem B____ im Ermittlungsverfahren anlässlich der
Einvernahme vom 13. Februar 2012 zunächst angegeben hatte, sich infolge von
unfallbedingten Gedächtnisstörungen überhaupt nicht mehr an den Vorfall zu
erinnern (Akten S. 248 f.), gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zu, am besagten Tag am Tatort gewesen zu sein und dort seinen Sohn im Gespräch
mit dem Privatkläger gesehen zu haben. Er selbst habe lediglich im Vorbeigehen
seinen Sohn gegrüsst (Akten S. 755).
A____ machte
zudem geltend, der Privatkläger habe als Türsteher gearbeitet und nach jedem
Wochenende ein blaues Auge oder sonstige Verletzungen gehabt (Akten S. 259, 754).
Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht auf den Widerspruch zum zeitlichen Ablauf
hingewiesen, hatte doch der Privatkläger nachgewiesenermassen im Anschluss an
das Treffen mit A____ und B____ noch am gleichen Abend die Notfallstation des
Universitätsspitals aufgesucht, wo er seine Verletzungen dokumentieren liess
(vgl. Arztzeugnis Akten S. 230). Dass dazwischen noch Raum für eine von A____
insinuierte Schlägerei mit Dritten blieb, ist äusserst unwahrscheinlich. Auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. dazu Urteil
S. 10 f.). Auch die Darstellung von B____, der behauptete, er habe den
Privatkläger ein Jahr vor dem inkriminierten Vorfall aus seinem Betrieb
entlassen und ihm unmittelbar danach seine Firma verkauft (Akt. 756 f.), ergibt
wenig Sinn und vermag ihn von den angeklagten Vorhalten nicht zu entlasten.
2.8 Bei
der Gesamtwürdigung der Aussagen sowie der vorhandenen Indizien verbleibt kein
erheblicher Zweifel, dass die Berufungskläger die Tat begangen haben. Die Rüge
der Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist demnach unbegründet.
Betreffend die
rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil S. 12 f.). A____ und B____ sind für den gemeinsamen Angriff auf
den Privatkläger in mittäterschaftlicher Begehung der einfachen Körperverletzung
mit einer Waffe und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen.
Zusätzlich ergeht im Fall von A____ ein Schuldspruch wegen Nötigung, da er dem
Privatkläger das Mobiltelefon weggerissen hatte, um zu verhindern, dass dieser
die Polizei avisieren konnte.
4.1 Der
zweite Tatkomplex betrifft die Delikte zum Nachteil von E____. Bei der
Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt fehlt es häufig
an direkten Beweisen, welche den Anklagesachverhalt objektivieren könnten. Dies
ist auch vorliegend der Fall. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklage beruht
auf den Angaben der Privatklägerin und wird von den Berufungsklägern praktisch
vollumfänglich bestritten. Das Strafgericht hat einlässlich geprüft, ob auf die
Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann und auch die Darstellungen
der Berufungskläger gewürdigt.
4.2 Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass A____ seine Ehefrau am 18. Oktober
2011 mittels Faustschlägen zu einem Telefonat mit einem Fremden gezwungen
hatte, weil er vermutete, sie habe einen Liebhaber. Danach habe er ihr eine
Ohrfeige versetzt und seine im gleichen Haushalt wohnhaften Eltern, C____ und B____,
verständigt. Die drei Berufungskläger hätten daraufhin der Privatklägerin ihr
Mobiltelefon weggenommen, die Wohnungsschlüssel vorenthalten und sie dadurch im
Zweifel weniger als zehn Tage lang am Verlassen der Wohnung gehindert. Durch
diese Handlungen hätten alle drei Berufungskläger in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Zudem habe sich A____
der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die
einzelnen Drohungen, die in diesem Zusammenhang gegen die Privatklägerin ausgestossen
worden seien, seien als Tatmittel der Freiheitsberaubung anzusehen und somit
durch diese konsumiert. Schliesslich habe sich A____, indem er ein Facebook-Profil
unter dem Namen seiner Ehefrau angelegt und darauf Fotos von ihr in Unterwäsche
sowie Beschimpfungen publiziert habe, der Verleumdung schuldig gemacht (Urteil
S. 15 ff.).
4.3 Die
Berufungskläger stellen sich auf den Standpunkt, für die wahrheitswidrigen
Anschuldigungen der Privatklägerin lägen keinerlei Beweise vor, weshalb sie
freizusprechen seien. Nachdem A____ im Ermittlungsverfahren zugestanden hatte,
er habe am fraglichen Abend, nachdem er eine verdächtige Kurznachricht auf dem
Mobiltelefon seiner Frau entdeckt habe, diese gezwungen, mit ihrem mutmasslichen
Liebhaber zu telefonieren („Es stimmt, dass sie mit einer männlichen Person sprechen
musste“), hat er diese Aussagen in der Folge wieder zurückgezogen bzw. relativiert
(Akten S. 737, 768: „Das weiss ich eben jetzt nicht mehr.“). Er hat ausserdem
stets betont, er habe seine Ehefrau nie geschlagen (Akten S. 317, 385, 737,
769). Die Verteidigung von A____ macht geltend, der Vorfall vom 18. Oktober
2011 könne mangels objektiver Beweise nicht rekonstruiert werden. Betreffend
den Vorwurf der Privatklägerin, wonach sie anschliessend zwei Wochen lang am
Verlassen der Wohnung gehindert worden sei, habe das Strafgericht ausser Acht
gelassen, dass die Kinder während dieser Zeit zur Schule gegangen seien und
dort weder jemandem etwas von der angeblichen Gefangenschaft ihrer Mutter erzählt,
noch irgendwie verstört gewirkt hätten. Zudem habe A____ seine Frau am 31.
Oktober und am 1. November 2011 selbst auf den Polizeiposten gefahren, was
ebenfalls gegen ihre Version spreche, wonach er sie zuvor eingesperrt habe.
Unerklärt sei schliesslich, weshalb sie den in diese Zeit fallenden Besuch des
Schwagers nicht dazu genutzt habe, die Wohnung zu verlassen oder zumindest auf
ihre Situation aufmerksam zu machen (Berufungsbegründung p. 2; Prot.
Berufungsverhandlung S. 5).
B____ erklärte, er
sei tagsüber bei der Arbeit gewesen und habe als Schwiegervater ohnehin keinen
Anlass gehabt, die Privatklägerin in ihrer Freiheit einzuschränken.
Insbesondere habe er ihr nie ein Telefon weggenommen. Bezeichnenderweise sei
sein angeblicher Tatbeitrag weder von der Privatklägerin noch von der
Vorinstanz auch nur ansatzweise geschildert worden. Vielmehr habe die
Privatklägerin erwähnt, von ihm Trost und Beruhigung erhalten zu haben und
bestätigt, er habe sie nie bedroht. Schliesslich habe die Privatklägerin
ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe die Wohnung am Anfang gar nicht
verlassen wollen; damit seien die zeitlichen Angaben in der Anklageschrift
unzutreffend (Berufungsbegründung Ziff. 12 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 6).
Auch C____
bestritt, die Schwiegertochter am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben. Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und selektiv zum Nachteil der
Berufungskläger ausgefallen. Gegen die Glaubhaftigkeit der erhobenen Anschuldigung
sprächen mehrere widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin. So habe sie in
der ersten Einvernahme angegeben, sie sei stets alleine mit den Kindern in der
Wohnung gewesen, in einer späteren Einvernahme und an der Hauptverhandlung habe
sie hingegen erklärt, ihre Schwiegermutter habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten.
Zudem sei die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie angeblich ein
funktionierendes Mobiltelefon bei den Spielsachen der Kinder und an einem
anderen Ort eine passende Sim-Karte gefunden und dadurch ihre Schwester habe
alarmieren können, vollkommen lebensfremd. Schliesslich habe die Privatklägerin
erklärt, sie habe erst am 31. Oktober 2011 den Willen geäussert, die Wohnung zu
verlassen, worauf ihr Ehemann sie zur Polizei begleitet habe; der Tatbestand
der Freiheitsberaubung falle bei diesem Sachverhalt ausser Betracht
(Berufungsbegründung Ziff. 9 ff, 14 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f.).
Dagegen wendet
die Staatsanwaltschaft ein, in einem Haushalt mit mehreren erwachsenen Personen
sei es nicht ungewöhnlich, dass ein ungenutztes, aber noch funktionierendes
Mobiltelefon gefunden werden könne. Die Privatklägerin habe von Anfang an
angegeben, sie habe mit Ausnahme ihrer Geschwister, welche schliesslich bei der
Polizei intervenierten, niemanden über ihre Situation informiert. Schliesslich
sei unwesentlich, ob B____ teilweise tagsüber die Wohnung verlassen habe, da er
den Tatentschluss von A____ und C____ während der gesamten Dauer der Freiheitsberaubung
mittäterschaftlich mitgetragen habe (Berufungsantwort p. 2.; Prot. Berufungsverhandlung
S. 7)
4.4 Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass für den vorliegenden Tatkomplex keine
objektiven Beweise vorliegen und damit Aussage gegen Aussage steht (Urteil S.
13). Sie hat deshalb eine eingehende Analyse der Aussagen aller Beteiligten
vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass jene der Berufungskläger widersprüchlich
seien, wohingegen die Privatklägerin konstante, zurückhaltende und sich logisch
ergänzende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realitätskriterien
enthielten. Zwar gebe es auch in ihnen gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten,
doch vermöchten diese die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu
stellen. Das Strafgericht hat folglich auf die Aussagen der Privatklägerin
abgestellt (Urteil S. 14 f.)
Dem Einwand des
Verteidigers von C____, wonach eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Privatklägerin nur durch eine sachverständige Person erfolgen könne (Berufungsbegründung
N 8), ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Glaubhaftigkeitsprüfung
von Aussagen in erster Linie Sache des Gerichts ist. Auf eine Begutachtung ist
nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, 128 I 81
E. 2 S. 86). Ein Gutachten wäre insbesondere bei bruchstückhaften oder schwer
auslegbaren Aussagen junger Kinder einzuholen; ebenso, wenn ersthafte Anzeichen
für eine geistige Störung bestehen oder konkrete Anhaltspunkte den Verdacht
nahe legen, dass die befragte Person durch Dritte beeinflusst worden ist (BGE
129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). Derartige Anhaltspunkte liegen hier
klar nicht vor und werden von der Verteidigung auch nicht ansatzweise vorgebracht.
4.5 E____
sagte im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht im Kerngehalt
gleichbleibend aus. Sie belastete die Berufungskläger, insbesondere ihren
Ehemann und ihren Schwiegervater nicht über Gebühr; so schilderte sie etwa, wie
ihr Schwiegervater sich in der Nacht, nachdem sie vom Ehemann erstmals geschlagen
worden sei, um sie gekümmert und ihr gut zugeredet habe (Auss. Akten S. 741:
„Ich ging zu den Kindern, und der Alte kam und kümmerte sich 2-3 Mal in der
Nacht um mich, ob etwas passiert sei, ob ich mir Zähne oder die Nase gebrochen
habe.“, vgl. auch Akten S. 744: „Er hat immer gute Worte gehabt, gesagt, dass es
wieder gut wird, und mir empfohlen, ich solle hier bleiben und nicht die
Wohnung verlassen.“). Weiter gestand sie Erinnerungslücken ein, so gab sie an,
nicht mehr zu wissen, wo der Wohnungsschlüssel gewesen sei und wer ihn von ihr
verlangt habe (Akten S. 745). Sie schilderte ihre Gefühlslage und gestand auch
eigene Anteile am familiären Konflikt zu. In diesem Zusammenhang gab sie zu
Protokoll, die Beziehung zur Schwiegermutter sei von Anfang angespannt gewesen,
dagegen habe zum Schwiegervater ein guter Kontakt bestanden. Sie habe gegenüber
den Schwiegereltern nie aufbegehrt, erst gegen Ende ihres Zusammenlebens habe
sie den Konflikt zusätzlich angestachelt (Akten S. 747: „Aber die letzten Tage
konnte ich nicht mehr aushalten und ich begann, den Mund aufzumachen: Ich habe
dann etwas gesagt und sie haben entsprechend reagiert. Und nachdem ich etwas
sagte in der letzten Zeit, hat er vielleicht auch etwas übertrieben reagiert
oder mich angeschrien.“). Ein weiteres Realkriterium ist die zeitliche
Eingrenzung des Geschehens, das sie am Ende des Besuchs ihrer Mutter und an der
Herbstmesse festmachte (Akten S. 738 f.).
Aufgrund des
Gesagten steht fest, dass die Schilderungen der Privatklägerin eine Fülle von
Realkriterien enthalten und von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft
bewertet worden sind. Es ist diesbezüglich auf die sorgfältigen und
zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil S. 14).
Zur Aussagegenese ist ergänzend zu erwähnen, dass die Privatklägerin
schilderte, die Freiheitsberaubung habe damit geendet, dass A____ sie am 31.
Oktober 2011 gemeinsam mit seiner Schwester auf den Polizeiposten gebracht
habe. Dies erscheint paradox und passt auf den ersten Blick nicht zur
Schilderung, wonach sie zuvor über einen Zeitraum von mehreren Tagen durch A____
und seine Familie daran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Die
Logik dieses Geschehensablaufes erschliesst sich weder aus den Vorakten noch den
Einvernahmen. Erst in der Befragung vor Strafgericht wurde durch die Privatklägerin
erläutert, wie es zum Gang auf die Polizei gekommen sei: Nachdem es ihr gelungen
sei, ihre Schwester telefonisch über die Freiheitsberaubung in Kenntnis zu
setzen, habe diese den Bruder der Privatklägerin informiert. Dieser habe die
Polizei verständigt, worauf ein Polizeibeamter A____ angerufen und den Kontakt
zur Privatklägerin gewünscht habe. Da dies telefonisch nicht möglich gewesen
sei, weil die Privatklägerin kein Deutsch sprach, sei das Ehepaar aufgefordert
worden, persönlich auf der Polizeiwache vorzusprechen (Akten S. 740, 742, 746).
Zwar sind diese Schilderungen nicht objektiviert, sie muten jedoch derart
ungewöhnlich an, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin sie
erfunden hat. Zudem hat auch A____ diesen Geschehensablauf zumindest im
Grundsatz bestätigt (Akten S. 736: „Sie telefonierte anschliessend mit der
Polizei, die riefen dann auch mich an und ich sagte denen: „Kommen Sie doch
vorbei.“, Akten S. 749: „Die Polizei rief dann an, weil es ihr schlecht ginge
und ihr offenbar Schläge drohen würde, und ich sagte denen: Wenn ihr mir nicht glaubt,
dann kommt doch vorbei. So einfach war das.“, Akten S. 768: „(…) und dann habe
ich sie abends zur Polizei gebracht, weil sie hatte irgendwie das Gefühl, ich
würde sie halten oder so.“).
Ungewöhnlich,
aber nicht vollkommen lebensfremd klingt die Geschichte mit dem ausgedienten,
aber noch funktionsfähigen Mobiltelefon, welches die Privatklägerin samt
Sim-Karte bei den Kinderspielsachen gefunden habe. Diesbezüglich ist auf die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Berufungsantwort Ziff. 2
p. 2). Dass Kinder solch ungenutzte Geräte gerne als Spielzeug verwenden,
ist entgegen den Einwänden von A____ (Akten S. 748) keineswegs abwegig. Fest
steht, dass die Privatklägerin eine Möglichkeit zum Telefonieren fand und über
ihre Schwester ihren Bruder alarmieren konnte, welcher in der Folge die Polizei
avisierte. Der Verteidiger von A____ machte weiter geltend, gegen die
Schilderung der Privatklägerin spreche unter anderem auch ihre Angabe, sie habe
die Telefonnummer der Schwester auswendig gewusst; vor Strafgericht habe sie
diese jedoch nicht mehr nennen können (Berufungsbegründung S. 2). Dieser Punkt
ist indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
nicht entscheidend. Die Tatsache, dass sie die Telefonnummer ihrer Schwester
knapp drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht mehr ohne weiteres aufsagen konnte, dürfte angesichts
der seither vergangen Zeit auf natürlichen Erinnerungsverlust zurückzuführen
sein, zumal sie im Zusammenhang mit Zahlen steht (Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage: System der
Glaubhaftigkeitsmerkmale, 5. Aufl., 2011, S. 56 ff.). Hinzu kommt, dass die
Privatklägerin bei ihrer Befragung vor Gericht unter einer gewissen Anspannung
stand, was die Erinnerung an Zahlenfolgen ebenfalls nicht begünstigt (vgl. dazu
ihre Auss. Akten S. 747: „Aber im Moment bin ich etwas durcheinander.“). Entscheidend
ist vielmehr, dass die Polizei telefonisch alarmiert wurde, was auch von A____
unbestritten ist (Akten S. 736, 768).
4.6 Es
ist festzustellen, dass die Ambivalenz der Privatklägerin gegenüber ihrem
Ehemann und ihren Schwiegereltern sowie die von ihr genannten Gründe, weshalb
sie nicht aktiver mit Worten oder Taten versucht hatte, die Wohnung zu
verlassen, dem aus der Gerichtspraxis bekannten Muster von häuslicher Gewalt
entsprechen. Dabei ist typischerweise ausreichend, dass gegenüber dem Opfer nur
am Anfang gewalttätig aufgetreten und gedroht wird. Die Gewalt wird
verinnerlicht und muss nicht laufend vordemonstriert werden. Gerade bei Frauen
mit Migrationshintergrund, unzureichenden Deutschkenntnissen und abhängigem
Aufenthaltsstatus ist zudem die auch von der Privatklägerin wiederholt erwähnte
Angst, die Kinder zu verlieren realistisch und führt dazu, dass die an sich
vorhandenen Möglichkeiten zur Flucht nicht genutzt werden (vgl. dazu Auss. E____
Akten S. 351: „Und dann hatte ich natürlich Angst, um Hilfe zu schreien. Vor
allem wegen einem wichtigen Grund: Kinder. Weil ich dachte, dass ich meine
Kinder nie mehr sehen werde.“, Akten S. 744: „Ich weiss nicht, ich hatte
Angst. Am Anfang bedrohte man mich, dass, wenn ich weggehe, sie mich umbringen
würden. Und ausserdem hatte ich Angst um meine Kinder, ich dachte, dass, wenn
ich weggehe, ich sie vielleicht nie mehr sehen würde.“).
Entgegen den
Einwänden der Verteidigung hat die Privatklägerin nicht nur die Tathandlungen
von A____, sondern auch die Tatbeiträge von B____ und C____ klar und unmissverständlich
geschildert. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 1. November 2011 gab
sie an, sie habe weggehen wollen, nachdem ihr Mann sie geschlagen habe. Ihr
Schwiegervater habe sie jedoch gepackt und zurückgehalten (Akten S. 287: „Da
sprang der Schwiegervater und zwang mich, dass ich dort bleibe.“). Dabei blieb
sie auch in den weiteren Befragungen (Akten S. 349: „Da stand aber der
Schwiegervater auf, packte mich und brachte mich wieder zwangsmässig ins Zimmer
zurück.“, Akten S. 352: „Einmal packte mich mein Schwiegervater und drängte
mich ins Zimmer.“, vgl. auch Akten S. 741: „Da packte mich der Alte, brachte
mich ins Kinderzimmer, […].“). In der Einvernahme vom 7. November 2013 hat sie
auch die Tathandlungen von C____ erwähnt (Akten S. 351: „Der Schwiegervater
sagte mir ganz klar, ich dürfe nicht hinaus gehen. Punkt. Die Schwiegermutter
verlangte von den anderen, dass sie mir keinen Schlüssel und kein Telefon geben
sollten.“, vgl. dazu auch Akten S. 745: „Die Schwiegermutter hat sogar das
Telefon des Festnetzanschlusses mitgenommen.“). Damit hat die Privatklägerin
entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr konkret die kausalen Tatbeiträge von
B____ und C____ geschildert.
Auf die Frage
der Verteidigung, weshalb die Privatklägerin nicht bei Personen, die in die
Wohnung kamen, um Hilfe gebeten habe, hatte die Privatklägerin ebenfalls differenzierte
und schlüssige Antworten. Sie gab an, sie habe sich ihrer Mutter nicht anvertraut,
da diese bereits am 18. Oktober und damit gleich zu Beginn der Ehekrise zu
ihrer Schwester gebracht worden sei (Akten S. 352). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Schilderungen und erläuterte, weshalb
sie keine Möglichkeit gehabt habe, mit ihrer Mutter zu sprechen (Akten S. 739:
„An dem Abend hat mich mein Mann in unserem Zimmer behalten und wir haben
geredet. Meine Mutter schlief in der Stube mit meinen Kindern. Und am nächsten
Tag, gleich nach dem Aufstehen, fuhr sie der „Alte“ [Schwiegervater] wieder zu
meiner Schwester.“). Ihrem Schwager, welcher ebenfalls in den familiären
Konflikt miteinbezogen worden sei, habe sie zwar ihren Wunsch, die Wohnung zu
verlassen, mitgeteilt, dieser habe ihr jedoch beschieden, sie müsse bleiben
(Auss. Akten S. 744: „[…], aber er sagte, ich dürfe das nicht, ich müsse hier
bleiben. Das gehe nicht, dass die Kinder sozusagen auf der Strasse sind.“). Schliesslich
deutet auch ihr Hinweis, das Schlimmste sei gewesen, dass C____ dabei gewesen
sei, als es ihr psychisch so schlecht ging, dass sogar die Kinder es bemerkten,
und diese ihr trotzdem keine Hilfe angeboten habe (Akten S. 349, 743), darauf
hin, dass ihren Schilderungen reale Erlebnisse zugrunde liegen.
4.7 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin zu Recht als glaubhaft
bewertet. Damit besteht kein vernünftiger Zweifel an dem in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt.
5.1 Betreffend
die rechtliche Würdigung ist auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
zu verweisen. Es ist mit überzeugender Argumentation davon ausgegangen, dass
sich die drei Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken der
Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben (Urteil
S. 17). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf
an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan
für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder
fällt. Von Tatherrschaft ist schon dann auszugehen, wenn die betreffende Person
in wenigstens einem der drei Stadien (Entschliessung, Planung, Ausführung) in
für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt (BGE 133 IV
76 E. 2.7 S. 66; Forster, in:
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 N 8; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage
2006, § 15, 1.21, 1.22). Mittäterschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz
und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Im Gegensatz zum Gehilfen muss der
Mittäter in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart
wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9).
Nachdem A____
seine im gleichen Haushalt lebenden Eltern über die angebliche Untreue der
Privatklägerin informiert hatte, beschlossen die drei Berufungskläger, diese
dürfe die Wohnung nicht mehr verlassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist eine besondere Verabredung für die Tat nicht erforderlich, eine Mittäterschaft
kann vielmehr auch durch das tatsächliche Mitwirken bei der Ausführung
begründet werden (BGer 6B_473/2012 E. 1.5). Nachdem A____ seiner Ehefrau einen
Schlag ins Gesicht versetzt hatte, wurde sie von B____ am Verlassen der Wohnung
gehindert, indem er sie packte und wieder ins Zimmer zurückbrachte. C____
verlangte von den beiden Männern, man solle der Privatklägerin die Schlüssel
und das Telefon wegnehmen. Dadurch haben alle drei Berufungskläger in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken die Privatklägerin ihrer Freiheit beraubt.
Auch das zwischenzeitliche Verlassen der Wohnung durch die einzelnen
Berufungskläger in den folgenden Tagen tut ihrer Tatherrschaft keinen Abbruch,
durften sie doch davon ausgehen, dass die Mittäter in ihrer Abwesenheit die
eingeschüchterte Privatklägerin auch weiterhin am Verlassen der Wohnung hindern
würden. Damit sind alle drei Berufungskläger der Freiheitsberaubung schuldig zu
sprechen. Zusätzlich ist A____, indem er seine Ehefrau zu einem Telefongespräch
mit einem fremden Mann gezwungen und ihr in diesem Zusammenhang einen Schlag
ins Gesicht versetzt hat, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB schuldig zu sprechen.
5.2 Die
Vorinstanz hat weiter als erstellt erachtet, dass A____ unter dem Namen „F____“
ein Facebook-Profil erstellt hat, auf welchem Fotos der Privatklägerin in Unter-
bzw. Badewäsche zu sehen sind und sie als Hure beschimpft wird. Auch diesbezüglich
hat sie auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, wonach nur ihr Ehemann
als Täter in Frage komme (Auss. Akten S. 742). Auch diesen Vorhalt hat A____
bestritten und darauf hingewiesen, dass in der Familienwohnung mehrere Personen
Zugang zum Computer haben, auf welchem die Bilder gespeichert waren. Zu Recht
hat die Vorinstanz jedoch festgestellt, dass die Eltern B____ und C____ zwar
damit theoretisch ebenfalls Zugang zu den fraglichen Bildern hatten und als Täterschaft
in Frage kämen; sie seien jedoch im Umgang mit Computern und insbesondere der
Plattform Facebook nicht versiert, wodurch sie als Täterschaft ausschieden.
Damit stehe fest, dass nur A____ als Täter in Frage komme, zumal er als in
seiner Ehre verletzter Ehemann auch ein Motiv habe (Urteil S. 18). Den
schlüssigen und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann auch hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung der Tat als Verleumdung in allen Punkten gefolgt
werden (Urteil S. 19).
6.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend für alle drei Berufungskläger
vom Strafrahmen für die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB
ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vorsieht. Es hat in Bezug auf A____ und B____ erwogen, dass der Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen sei.
6.2 Das
Verschulden von A____ hat die Vorinstanz als schwer gewichtet und ihm ein
offensichtliches Gewaltproblem attestiert (Urteil S. 19). Dem ist im Hinblick
auf die Gesamtheit der begangenen Delikte zuzustimmen. Der Berufungskläger hat
gemeinsam mit seinem Vater einen nichtsahnenden Kollegen auf offener Strasse
brutal niedergeschlagen und ihm dabei nicht unerhebliche Gesichtsverletzungen
zugefügt. Dies zeugt von grosser Kaltblütigkeit und fällt zu seinen Ungunsten
ins Gewicht. Auch gegenüber seiner Ehefrau hat er ein äusserst rücksichtsloses
und egoistisches Verhalten an den Tag gelegt. Mittels Körpergewalt und
Einschüchterung hat er sie dazu gezwungen, mit einem vermeintlichen Nebenbuhler
zu telefonieren und sie anschliessend mehrere Tage lang am Verlassen der Familienwohnung
gehindert. Seine Geringschätzung gegenüber seiner ehemaligen Partnerin und
Mutter seiner Kinder hat er bereits im Ermittlungsverfahren deutlich gezeigt
(Einvernahme vom 8. Mai 2012: „Ich nenne meine Noch-Ehefrau Schlampe seit
dem Vorfall wo ich diese Sms gesehen habe.“); von seiner fragwürdigen
Verteidigungsstrategie, die Privatklägerin zu diskreditieren und sich als ihr
Opfer darzustellen, ist er auch in der Berufungsverhandlung nicht abgerückt (Auss.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 7: „Sie lügt, das ist alles erfunden von
ihr.“, „Ihr geht es gut, aber mir geht es seit dieser Sache schlecht, ich bin
in einem Loch, […].“). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass A____
weder ein Geständnis noch besondere Kooperation zugutegehalten werden können,
welche ihm strafmindernd angerechnet werden könnten. Vielmehr stellt er sich
als alleiniges Opfer dar und macht namentlich geltend, durch die Vorfälle mit
seiner ehemaligen Partnerin derart gelitten zu haben, dass er seither aus psychischen
Gründen dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig sei (Protokoll Berufungsverhandlung
p. 3). Das Vorleben von A____, der im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen
ist und keine Vorstrafen aufweist, ist neutral zu bewerten.
Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip – wonach die Strafe für die schwerste Tat angemessen erhöht
wird – nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das
Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wird für eine Tat, für welche Geld-
oder Freiheitsstrafe angedroht ist, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, hat das
Gericht besonders zu begründen, weshalb diese unter präventiven Gesichtspunkten
die einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Das gilt nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch dann, wenn die Tat zusammen mit anderen
Taten beurteilt wird, für welche konkret eine Freiheitsstrafe ausgesprochen
wird. Für mehrere im gleichen Urteil beurteilte Delikte darf nur dann eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn konkret für jeden einzelnen
Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Es genügt nicht, dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt solche Strafen androhen (BGE 138 IV
201 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E.
4.2, 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1).
Neben der
Freiheitsberaubung hat sich A____ der einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie
der Verleumdung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gemacht. Diese werden je mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Derselben
Strafdrohung unterliegen die einfache Körperverletzung mit einer Waffe und die
Nötigung zum Nachteil von D____ sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz.
Damit sehen die Strafdrohungen sämtlicher durch A____ begangener Delikte Geld-
oder Freiheitsstrafe vor. Für die Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz eine
Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt und diese mit Blick auf
die zahlreichen weiteren Delikte verdoppelt. Damit hat sie eine Gesamtstrafe
ausgesprochen. Dies wurde vom Berufungskläger zu Recht nicht moniert. Die Vorinstanz
hat zu Recht für jeden einzelnen der begangenen Normverstösse eine
Freiheitsstrafe ausgefällt. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhanges innerhalb
der beiden Deliktskomplexe in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht
einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe anderseits
rechtfertigt sich die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche
Delikte (vgl. auch BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7), zumal der
Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.
Die Vorinstanz
hat als Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von acht
Monaten festgelegt (Urteil S. 20). Dies entspricht innerhalb des Strafrahmens
von Art. 138 Ziff. 1 StGB einem eher leichten Tatverschulden. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin während der Dauer der
Tat innerhalb der Wohnung immerhin frei bewegen, ihren alltäglichen Verrichtungen
nachgehen und ihre Kinder bei sich haben konnte. Nach dem Gesagten erscheint
die Einsatzstrafe der Vorinstanz angemessen. Auch die Verdoppelung der
Einsatzstrafe im Hinblick auf die zahlreichen weiteren Delikte ist nicht zu
beanstanden. Alles in allem trägt die von der Vorinstanz ausgefällte
Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die Gesamtheit der beurteilten Delikte dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen Rechnung.
Da der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, ist ihm der bedingte Strafvollzug
bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu Recht gewährt worden.
Der
Berufungskläger hat die von der Vorinstanz für die Dauer der Probezeit angeordnete
Bewährungshilfe nicht explizit angefochten. Da das erstinstanzliche Urteil
sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt bestätigt wird, ist auch die Anordnung
von Bewährungshilfe unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 20).
6.3 Das
Verschulden von B____ ist von der Vorinstanz zutreffend als erheblich
bezeichnet worden (Urteil S. 20 f.). Auch er war bei beiden Tatkomplexen aktiv
beteiligt und schreckte zur Problemlösung in Familie und Freundeskreis nicht
vor der Anwendung von Gewalt zurück. Als Vater und Familienoberhaupt wäre von
seiner Seite eine Deeskalation des jeweiligen Konflikts am ehesten möglich und
erfolgversprechend gewesen. Diese besondere Verantwortung hat er indessen nicht
wahrgenommen und sich stattdessen aktiv an den Gewaltdelikten seines Sohnes
beteiligt. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er im
Familienkonflikt eine zwiespältige Rolle einnahm, indem er die Schwiegertochter
einerseits am Verlassen der Wohnung hinderte und sie anderseits tröstete.
B____ stammt aus
dem Kosovo und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz arbeitete er als Gipser
und gründete immer wieder neue Firmen, die teilweise unter ungeklärten
Bedingungen Konkurs gingen (vgl. dazu Akten der Verfahren [...] und [...] des
Kantons Zürich). Infolge eines Unfalls ist der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben
heute arbeitsunfähig (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Auch ihm können weder
Kooperation noch Reue strafmindernd zugutegehalten werden.
Die Vorinstanz
ist auch für B____ korrekt von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten
Freiheitsstrafe ausgegangen. Aufgrund der zusätzlichen Delikte (einfache
Körperverletzung mit einer Waffe sowie Vergehen gegen das Waffengesetz) hat es
die Strafe angemessen erhöht und ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12
Monaten gelangt (Urteil S. 21). Dem ist zu folgen. Aus den gleichen
Überlegungen wie bei A____ wird die Strafe als Freiheitsstrafe und nicht als
Geldstrafe ausgesprochen (vgl. oben E. 6.2). Da es sich auch bei B____ um einen
Ersttäter handelt, wird auch ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs
mit einer zweijährigen Probezeit gewährt.
6.4 Zu
Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch das Verschulden von C____ als nicht
mehr leicht bezeichnet (Urteil S. 22). Sie hat sich aktiv an der Freiheitsberaubung
zum Nachteil ihrer Schwiegertochter beteiligt und keinerlei Versuch unternommen,
den Konflikt zu entschärfen oder zu schlichten oder die missliche Lage für die
Privatklägerin zumindest etwas erträglicher zu machen.
Auch C____ wurde
im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und verfügt über keine Berufsausbildung.
Sie gab an, neben ihrer Aufgabe als Hausfrau als Putzfrau gearbeitet zu haben,
aktuell sei sie jedoch arbeitslos (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Auch sie
stritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zuletzt ab, so dass ihr weder
Kooperation noch ein Geständnis zugutegehalten werden können. Das Strafgericht
hat für C____ folgerichtig die für das Delikt der Freiheitsberaubung
festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil erklärt.
Praxisgemäss ist auch ihr als Ersttäterin der bedingte Strafvollzug unter
Ansetzung der minimalen Probezeit zu gewähren.
7.1 Die
von der Vorinstanz über A____ verfügte Anweisung, das auf den Namen „F____“
erstellte Facebook-Profil unverzüglich zu löschen, wird unter Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen ohne weitere Bemerkungen bestätigt (Urteil S. 22 f.).
7.2 Die
Vorinstanz hat A____ in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Adhäsionsklage
der Privatklägerin zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 1.
November 2011 für die erlittene seelische Unbill verurteilt. Die Mehrforderung
von CHF 2‘000.– wurde abgewiesen (Urteil S. 23 f.). Zudem wurden B____ und C____
in solidarischer Haftung zu je CHF 2‘000.– Genugtuung verurteilt. Entsprechend
ihrem Hauptantrag auf Freispruch in allen Punkten haben die Berufungskläger
auch die Abweisung der Zivilforderung beantragt. Demgegenüber hat die Privatklägerin
beantragen lassen, das Urteil des Strafgerichts sei auch bezüglich der Genugtuung
zu bestätigen.
Wer in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer
Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht.
Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten
sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags
(BGE 132 II 177 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Angesicht der Bestätigung der
erstinstanzlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung sowie betreffend A____
zusätzlich wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung steht der
Privatklägerin grundsätzlich eine Genugtuung zu. Dem Gericht steht bei der
Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5.2). Die vom Strafgericht
festgelegte Höhe der Genugtuung ist dem Mass des Eingriffs in die persönliche
Freiheit der Privatklägerin und dessen psychischen Folgen angemessen und daher
zu bestätigen (Urteil S. 23 f.).
8.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufungen vollumfänglich abzuweisen sind. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Da die Berufungskläger unterliegen, sind ihnen die ordentlichen Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1‘000.– für A____ und B____
sowie CHF 800.– für C____ aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger werden für
ihre Bemühungen, gestützt auf die an der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnoten,
aus der Gerichtskasse entschädigt. Aufgrund des der Privatklägerin gewährten
Kostenerlasses wird ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
8.2 Gemäss
Art. 130 lit. d StPO müssen alle drei Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
zwingend verteidigt werden. Die Verfahrensleitung hat diese sogenannte
notwendige Verteidigung sicherzustellen (Art. 131 StPO) und zu diesem Zweck
gegebenenfalls die amtliche Verteidigung anzuordnen (Art. 132 Abs. 1 lit. a
StPO). Dies hat die Instruktionsrichterin getan, indem sie den Berufungsklägern
mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 die notwendige amtliche Verteidigung
bewilligt hat. Die Berufungskläger wurden jedoch darauf hingewiesen, dass
unterliegende Beschuldigte dennoch zur Erstattung der Entschädigung
verpflichtet werden können, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
oder sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht nachkommen.
Gemäss Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV
gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen
notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderliche sind.
In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen“ von
CHF 25‘000.– übersteigt, ist der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der
Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden,
bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15.
Februar 2013 E. 3.1).
Zur Prüfung der
Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu würdigen. Dabei sind
neben den Einkünften auch sämtlichen finanziellen Verpflichtungen sowie der
Vermögenssituation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Grundsätzlich
obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende
Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt
Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt
nicht, Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr belegt werden. An die
klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende
Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse
sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort abklären, wo noch Unsicherheiten
und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche
oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie selber solche
feststellt (BGE 125 IV 161 E. 41 S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November
2012 E. 4.2 mit Hinweisen; AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1).
8.3 Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juli und vom 1. Oktober 2015 wurden
die Berufungskläger zur Einreichung der vollständigen Unterlagen betreffend
ihre wirtschaftliche Situation aufgefordert. A____ liess am 28. September 2015
Dokumente einreichen, wonach er ab November 2014 bei der Firma H____ AG als Geschäftsführer
einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4‘500.– erzielte. Aus den am 1. Oktober
2015 von B____ eingereichten Dokumenten geht hervor, dass er im Sommer 2015
ebenfalls bei der H____ AG einen Bruttolohn von CHF 5‘500.– bezog. Am 1.
Oktober 2015 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, das Gericht
gehe davon aus, dass die Firma H____ AG wirtschaftlich der Familie [...]
gehöre. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte A____ ein Schreiben ein, wonach
seine Schwester [...] Hauptaktionärin der betreffenden Firma sei. Daraufhin
wurden die Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 darauf aufmerksam
gemacht, dass das Berufungsgericht aufgrund der Akten und den eingereichten
Unterlagen zur Auffassung gelangen könnte, dass wirtschaftlich gesehen, die
Firma H____ AG der ganzen Familie gehöre und keine Hablosigkeit vorliege. Auch
ihre Ausgaben haben die Berufungskläger nur unzureichend belegt. A____, B____
und C____ leben nach wie vor in einer gemeinsamen Wohnung. Eine klare Trennung
ihrer finanziellen Verhältnisse ist nicht möglich. So waren etwa die
Krankenversicherungsrechnungen für die neue Partnerin von A____ und die beiden
gemeinsamen Kinder [...] und [...] an B____ adressiert. Diese Rechnung wurde
jedoch als Beleg für bezahlte Alimente durch A____ eingereicht (Eingabe vom 19.
Oktober 2015). Die Prämienverbilligung, die sich aus dem Kontoauszug der UBS
vom 22. Januar 2015 ergibt, wurde indessen nicht erwähnt.
Auch an der
Berufungsverhandlung konnte keine Klärung der finanziellen Verhältnisse der Berufungskläger
erzielt werden. Auf Nachfrage machten die Berufungskläger veränderte
Verhältnisse geltend, ohne diese indessen zu belegen. A____ gab zu Protokoll,
er lebe mit einer neuen Partnerin und zwei gemeinsamen Kindern weiterhin bei
seinen Eltern. Alimente an seine getrennt lebende Ehefrau und die drei Kinder
bezahle er keine. Er arbeite immer noch bei der H____ AG, welche seine
Schwester von seinem Vater geschenkt bekommen habe. Da er jedoch psychisch
nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten, transportiere er lediglich noch
Material und verdiene dennoch CHF 4‘200.–. Er manage die Firma, sei der einzige
Angestellte und könne beliebig Lohnvorschüsse beziehen. Weiter gab er an, mit
von einem nicht näher bekannten Kollegen geliehenem Geld die Firma [...] GmbH
gegründet zu haben. B____ gab an, er sei seit einem neuen Unfall seit dem 12.
März 2015 arbeitsunfähig und erhalte ein Taggeld der H____ AG. An frühere
Firmen, welche er besessen habe, könne er sich nicht mehr erinnern. C____ sagte
aus, sie sei arbeitslos, weil sie keine Arbeitsstelle als Putzfrau finde
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).
Alles in allem
ist im Laufe des Berufungsverfahrens der Eindruck entstanden, die Berufungskläger
bezweckten durch ihre Eingaben nicht die Offenlegung ihrer finanziellen
Situation, sondern seien vielmehr bestrebt, die tatsächlichen Verhältnisse zu
vertuschen. Dieser Eindruck hat sich durch ihre Aussagen vor den Schranken des
Berufungsgerichts noch verstärkt. Insbesondere vor dem Hintergrund der von B____
geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit, welche im Widerspruch zu den zahlreichen
Firmengründungen steht (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 17. September 2012) sowie der aus dem Kanton Zürich
beigezogenen Akten [...] und [...], welche Verfahren betreffen, in denen A____
und B____ unter anderem Misswirtschaft zum Nachteil diverser von ihnen gegründeten
Firmen vorgeworfen wird, ist festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse
der Familie [...] nach wie vor höchst undurchsichtig sind. Damit sind die
Berufungskläger der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen,
und es ist ihnen nicht gelungen, ihre Hablosigkeit zu belegen. Daraus folgt,
dass die Berufungskläger dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) sowie in solidarischer Haftung die Kosten
für die Prozessentschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin
(Art. 138 Abs. 2 StPO) zurückzuerstatten haben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. September 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von A____ in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift von der
der Anklage des Angriffs, in Bezug auf Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage
der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) und in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der Anklage der
Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung)
Kostenloser Freispruch von G____ von der Anklage des Angriffs, der einfachen
Körperverletzung (mit Waffe und zum Nachteil einer wehrlosen Person) sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz
Freispruch von B____ in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der
Anklage der Drohung
Freispruch von C____ in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der
Anklage der Drohung
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.– von E____
gegen A____
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird der einfachen Körperverletzung (mit
Waffe), der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung), der Verleumdung, der
mehrfachen Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung
von Art. 123 Ziff. 1 und 2 al. 1 und 2, 174 Ziff. 1, 181 und 183 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs.
1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2
des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet, insbesondere im Hinblick auf
eine Gewaltberatung und Risikoabschätzung.
A____ wird zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu
5% seit dem 1. November 2011 an E____ verurteilt.
A____ wird unter der Androhung der Säumnisfolgen von
Art. 292 des Strafgesetzbuches aufgefordert, das von ihm erstellte Facebook-Profil
„F____“ sofort zu löschen. Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung
dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.“
B____ wird der einfachen Körperverletzung (mit Waffe), der
Freiheitsberaubung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung
von Art. 123 Ziff. 1 und 2 al. 1 und 2 sowie Art. 183 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs.
1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2011, in solidarischer Haftung mit C____,
an E____ verurteilt.
C____ wird der Freiheitsberaubung
schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in
Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
C____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2011, in solidarischer Haftung mit B____,
an E____ verurteilt.
Die Berufungskläger tragen für das erstinstanzliche Verfahren ihre
persönlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘466.50 A____, CHF 1‘133.50 B____ sowie
CHF 689.50 C____ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– A____, CHF
3‘000.– B____ und CHF 2‘000.– C____. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des
Strafgerichts.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von je
CHF 1‘000.- für A____ und B____ sowie CHF 800.– für C____ (einschliesslich
Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘050.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 101.50, zuzüglich 8% MWST von total CHF 252.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten
in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, Dr. [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘850.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 91.50, zuzüglich 8% MWST von total CHF 315.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. B____ hat dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten
in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, lic. iur. [...], substituiert durch
MLaw [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘030.–
sowie ein Auslagenersatz von CHF 54.20, zuzüglich 8 % MWST von
total CHF 406.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. C____ hat dem
Appellationsgericht die Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 135 Abs.
4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin,
lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘400.–
sowie ein Auslagenersatz von CHF 41.45, zuzüglich 8% MWST von total CHF 195.30,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Berufungskläger haben dem Appellationsgericht
die Prozessentschädigung in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung
in solidarischer Haftung zurückzuerstatten.
Urteil geht an:
-
Berufungskläger A____
-
Berufungskläger B____
-
Berufungsklägerin C____
-
Privatkläger D____
-
Privatklägerin E____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).