Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.200
VD.2014.201
URTEIL
vom 12. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer , Dr. Caroline Cron ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic.
iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrentin
ehemalige
Betriebsbewilligungsinhaberin des
Restaurants [...],
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Entscheide des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 12 und 29. August 2014
betreffend Rauchverbot in
Innenräumen /
2. und 3. kostenpflichtige Verwarnung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Rekurrentin) war Inhaberin der Bewilligung zur Führung des Gastgewerbebetriebes
„Restaurant [...]“ an der [...]strasse [...] in Basel. Mit Verfügung vom 28.
November 2013 sprach das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) gegen sie eine
zweite kostenpflichtige Verwarnung mit einer Spruchgebühr von CHF 600.–
aus, weil im Lokal resp. in einem vom Restaurationsbetrieb abgetrennten, aber
bedienten Raum das Rauchen zugelassen und damit gegen die kantonalen Bestimmungen
zum Schutz vor Passivrauchen verstossen worden sei. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) mit Entscheid vom 12. August
2014 kostenfällig ab. Mit Eingaben vom 21. August und 11. September 2014 erhob
und begründete die Rekurrentin hiergegen Rekurs an den Regierungsrat, mit dem
sie die kostenlose Aufhebung der Verfügung des BGI und des Entscheids des BVD
beantragt.
Noch während des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens betreffend die zweite kostenpflichtige Verwarnung
sprach das BGI gegen die Rekurrentin eine dritte kostenpflichtige Verwarnung
mit einer Spruchgebühr von CHF 1‘000.– aus, weil im Lokal weiterhin geraucht
worden sei resp. im (noch nicht bewilligten) Fumoir Gäste bedient worden seien.
Auch hiergegen erhob die Rekurrentin Rekurs, den das BVD mit Entscheid vom 29.
August 2014 ebenfalls kostenpflichtig abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die
Rekurrentin mit Eingabe vom 11. September 2014 wiederum Rekurs an den Regierungsrat.
Mit (separaten)
Schreiben vom 30. September 2014 hat das Präsidialdepartement beide Rekurse dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das BVD hat sich am 23. Dezember
2014 mit zwei separaten Eingaben mit den Anträgen auf Abweisung beider Rekurse
vernehmen lassen. Die Rekurrentin hat dazu mit (ebenfalls separaten) Eingaben
vom 15. Januar 2015 repliziert. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
hat mit Verfügung vom 20. März 2015 die beiden Rekursverfahren vereinigt und
das BVD ersucht, dem Gericht die Identität des Mitarbeiters des BGI
mitzuteilen, welcher die den Entscheiden zugrunde liegenden Kontrollen durchgeführt
hatte, damit dieser in die Verhandlung geladen werden könne. Das BGI hat in der
Folge mitgeteilt, dass der entsprechende Mitarbeiter, B____, nicht mehr bei ihm
tätig sei und sich mittlerweile im Fernen Osten befinde, wobei ein Kontakt über
das Amt möglich sei. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 hat der Verfahrensleiter B____
detaillierte Fragen zu seinen Kontrollen unterbreitet, welche dieser via das
BGI mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 2. Juni 2015 beantwortet hat. Die
Verhandlung ist in der Folge auf den 4. September 2015 terminiert worden,
musste aber wegen Ferienabwesenheit der Rekurrentin und wegen eines
Spitalaufenthalts des Verfahrensleiters zweimal umgeboten werden und hat
schliesslich am 12. Januar 2016 stattgefunden. In der Verhandlung ist die
Rekurrentin befragt worden und der Vertreter des BVD, lic. iur. [...], zum
Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
ergibt sich aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements sowie den
§§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Gegenstand
der Rekurse sind zwei gebührenpflichtige Verwarnungen. Allein schon durch die
Gebührenauflage ist die Rekurrentin berührt und hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügungen. Daran ändert auch der
Umstand nicht, dass die Rekurrentin gemäss ihrer Rekursbegründung im Verfahren
VD.2014.201 ihr Patent per 31. Mai 2014 „zurückgezogen“ hat und nicht
beabsichtigt, es nochmals einzusetzen. Da die Verwarnungen mit Bussen verbunden
worden sind, deren Bestand vom Einsatz des Wirtepatents unabhängig ist, besitzt
die Rekurrentin nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf die rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurse ist daher einzutreten (vgl. VGE VD.2012.170
vom 7. Februar 2013 und VD.2011.61 vom 12. März 2012, je E. 1.2).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das massgebliche
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
(PaRG, SR 818.31) und das kantonale Gesetz über das Gastgewerbe (GGG, SG
563.100), nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die Angemessenheit der
Verfügungen ist dagegen nicht zu entscheiden. Im Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Frage
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 504).
1.4 Die
Rekurrentin macht in ihrer Replik im Verfahren VD.2014.201 (act. 4) unter
Berufung auf die § 47 Abs. 1 OG geltend, die Verwaltung hätte wegen der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses keine dritte kostenpflichtige Verwarnung erlassen dürfen,
solange nicht rechtskräftig über ihren Rekurs betreffend die zweite kostenpflichtige
Verwarnung entschieden worden sei. Es trifft zwar zu, dass einem verwaltungsinternen
Rekurs gegen eine Verfügung des BGI gemäss § 47 Abs. 1 OG grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukommt, soweit diese nicht mit der angefochtenen Verfügung selber oder
durch Beschluss der Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird. Die aufschiebende
Wirkung bezieht sich aber einzig auf den Streitgegenstand des jeweiligen
Verfahrens, im vorliegenden Fall also auf die zweite kostenpflichtige Verwarnung
wegen der damals festgestellten Verletzungen von Bestimmungen zum Schutz vor
Passivrauchen. Sie bedeutet konkret, dass die mit der zweiten kostenpflichtigen
Verwarnung ausgesprochene Busse nicht eingetrieben werden darf, solange nicht
rechtskräftig über den entsprechenden Rekurs entschieden ist. Die aufschiebende
Wirkung bedeutet aber nicht, dass bei neuen Verstössen gegen die Bestimmungen
zum Schutz vor Passivrauchen nicht weitere kostenpflichtige Verwarnungen
ausgesprochen werden dürften. Wenn dabei jedoch wie vorliegend Bezug auf frühere
(noch nicht rechtskräftige) Massnahmen genommen wird, wäre die neue (vorliegend
dritte) kostenpflichtige Verwarnung im Falle der Gutheissung des Rekurses gegen
die frühere (vorliegend zweite) kostenpflichtige Verwarnung entsprechend
anzupassen, d.h. in eine zweite kostenpflichtige Verwarnung mit entsprechend
niedrigerer Busse abzuändern.
2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 PaRG ist das Rauchen in
geschlossenen Räumen, welche öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen
als Arbeitsplatz dienen, verboten. Als öffentlich zugängliche Räume gelten
gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. h PaRG insbesondere auch Restaurations- und
Hotelbetriebe. Gemäss Art. 3 PaRG können Restaurationsbetriebe auf Gesuch
hin als Raucherlokale bewilligt werden, wenn der Betrieb eine dem Publikum
zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m2 hat, gut belüftet und
nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und nur
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im
Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
Das Rauchverbot
gemäss der kantonalrechtlichen Regelung in § 34 GGG geht gestützt auf die
explizite Ermächtigung zum Erlass weitergehender kantonaler Regelungen in Art.
4 PaRG in zulässiger Weise über die bundesrechtliche Regelung hinaus (BGE 139 I
242 E. 3.4.3 f. S. 250 ff.). Es nimmt vom grundsätzlichen Rauchverbot in
öffentlich zugänglichen Räumen nur „eigens abgetrennte, unbediente und mit
eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs)“ aus. Insbesondere lässt das kantonale
Recht keine Raucherlokale im Sinne von Art. 3 PaRG zu. In § 16 der Verordnung
zum Gastgewerbegesetz (VGGG, SG 563.110) ist diese Bestimmung weiter
konkretisiert worden. Danach gilt als öffentlich zugänglich jeder „Raum, der
von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen
und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf“ (vgl. VGE
VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 3.1, VD.2013.17 vom 20. März 2013 mit weiteren
Hinweisen). Gemäss § 16 Abs. 2 VGGG darf in einem Fumoir zwar geraucht werden;
Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürften jedoch nicht bedient werden.
2.2 Im
vorliegenden Fall stellt sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Kontrollberichte
vom 20. September 2013, 1. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013
(VD.2014.200 act. 6) sowie jenen vom 25. April 2014 betreffend die
Kontrollen vom 25. Februar 2014, 4. März 2014, 18. März 2014 und
3. April 2015 (VD.2014.201 act. 5) auf den Standpunkt, es sei
erstellt, dass die Rekurrentin zunächst in ihrem Gastraum habe rauchen lassen
und später (ab Oktober 2013) zwar ein Fumoir eingerichtet habe, dort aber noch
vor Einholung einer entsprechenden Bewilligung habe rauchen lassen. Namentlich
seien die im Fumoir anwesenden Gäste bedient worden.
2.3 Die
Rekurrentin moniert in formeller Hinsicht, dass der Kontrolleur des BGI die
anwesende Bedienung jeweils nicht über die vorgenommenen Kontrollen in Kenntnis
gesetzt habe, sodass diese die „offenbar entstandenen falschen Eindrücke“ nicht
habe korrigieren können. Es könne sich nämlich nur um Verwechslungen und Missverständnisse
handeln, da gemäss ihrer Weisung und Beobachtung und der Zusicherung aller
Mitarbeiter die Gäste im Fumoir nie bedient worden seien. Hierzu ist folgendes
festzuhalten: Zwar müssen die Parteien eines Verfahrens grundsätzlich aufgrund
ihres Anspruchs auf Mitwirkung im Beweisverfahren als Teilgehalt des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und § 12 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) zu einem
Augenschein, bei dem ein strittiger, unabgeklärter Sachverhalt festgestellt
werden soll, beigezogen werden (BGer 1P.666/2001 vom 11. Januar 2002 E. 2.5.3).
Davon kann aber dann abgesehen werden, wenn der Beizug dem Beweiszweck
zuwiderlaufen würden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorherige
Ankündigung den Zweck eines Augenscheins vereiteln könnte (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1229). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt. Es war abzuklären, ob die Rekurrentin das
Rauchverbot im normalen täglichen Betrieb ihres Lokals einhielt resp.
durchsetzte. Diese Abklärung wäre nicht möglich gewesen, wenn die Kontrolle
vorgängig angekündigt worden wäre. Zwar schliesst dies nicht aus, dass der
Kontrolleur im Anschluss an die Kontrolle die Kontrollierten darüber
informiert. Dann könnten diese zu den Feststellungen unmittelbar Stellung
nehmen können. Dies ist aber auch im Rahmen des Verfahrens möglich (VGE
VD.2011.61 vom 12. März 2012 E. 3.4). Damit wäre eine allfällige Verletzung des
Gehörsanspruchs im bisherigen Verfahren geheilt (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.6 S.
199, 135 V 387 E. 5.1 S. 390; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1710). Eine solche hat
indessen gar nicht stattgefunden, ergibt sich doch aus dem vom Vertreter des
BVD in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts als Noveneingabe eingereichten
Bericht von B____ vom 24. April 2014 (ad acta), dass die zur Zeit der
Kontrollen allein im Betrieb anwesende Mitinhaberin [...] über die Kontrollen
informiert worden ist.
2.4 In
materieller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, dass sie für das genannte
Fumoir ein Bewilligungsgesuch (BGI Nr. V-BGG 9‘068‘041 [1] vom 18. Juli 2014)
eingereicht habe, welches zwischenzeitlich auch bewilligt worden sei. Sie
bestreitet, dass die Gäste im Fumoir bedient worden seien; diese müssten
vielmehr jeweils ihre Getränke selbst am Buffet abholen. Die Mitinhaberin des
Lokals, [...], welche selbst rauche und sich daher oft im Fumoir aufhalte,
würde dort höchstens ab und zu abräumen, nicht aber die Gäste bedienen.
Die Frage,
inwieweit die Verwarnungen mit der im damaligen Zeitpunkt fehlenden –
zwischenzeitlich erteilten – baurechtlichen Bewilligung für den abgetrennten Raucherraum
begründet werden können, kann offen bleiben, wenn nachgewiesen ist, dass vor
der Einrichtung dieses Fumoirs im Gastraum geraucht wurde und später im Fumoir
nicht nur geraucht, sondern auch die dort anwesenden Gäste bedient wurden.
2.5
2.5.1 Im
Kontrollbericht vom 20. September 2013 wird festgehalten, dass auf allen
Tischen Aschenbecher stünden und dass die im Service tätige Frau (mit schwarzen
Haaren) rauche. In den Berichten vom 1. und 29. Oktober 2013 wird das Vorhandensein
eines Fumoirs erwähnt und festgestellt, dass die Gäste im Fumoir bedient würden
(VD.2014.200 act. 6). Dasselbe ergibt sich aus dem Bericht vom 25. April
2014 betreffend die Kontrollen vom 25. Februar 2014, 4. März 2014, 18. März
2014 und 3. April 2014 (VD.2014.201 act. 5). Da diese Feststellungen von
der Rekurrentin bestritten wurden und die Berichte der darin namentlich nicht
genannten Kontrollperson nicht sehr detailliert sind – unklar ist insbesondere,
ob die gemäss Bericht rauchende Servicemitarbeiterin dies während des
Servierens oder während einer Pause tat und worin die festgestellten
Bedienungsleistungen im Fumoir bestanden haben –, wollte der Verfahrensleiter
die entsprechenden Kontrollperson als Zeuge in die Verhandlung laden. Es
handelt sich dabei gemäss Auskunft des BGI um B____, welcher indessen
zwischenzeitlich nicht mehr beim BGI tätig, sondern in den Fernen Osten gezogen
ist, was eine Zeugenbefragung in der Verhandlung undurchführbar erscheinen
liess. Es sind ihm daher schriftlich detaillierte Fragen unterbreitet worden,
wobei auch der Rekurrentin und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben worden ist,
Fragen zu stellen (welche sie indessen nicht wahrgenommen haben). Die notariell
beglaubigten Antworten von B____ vom 2. Juni 2015 sind am 12. Juni 2015 beim
Gericht eingegangen.
2.5.2 Mit
diesen Antworten hat B____ die Feststellungen der Berichte eindeutig bestätigt
und noch offene Fragen geklärt. So hat er erklärt, dass er bei der Kontrolle am
20. September 2013 eine Serviceangestellte mit schwarzen Haaren angetroffen habe,
die allein an einem Tisch im Gastraum gesessen sei und dort geraucht habe. Nachdem
sie sein bestelltes Getränk serviert habe, sei sie wieder an ihren Tisch gesessen.
Anlässlich der Kontrollen vom 1. und 29. Oktober 2013 sowie der dem Bericht vom
25. April 2014 zugrundeliegenden Kontrollen vom 25. Februar 2014, 4. März
2014, 18. März 2014 und 3. April 2014 habe er festgestellt, dass eine Raumtrennung
im inneren Bereich des Gastraums vorgenommen worden sei (Fumoir). Gäste, die
sich in diesem abgetrennten Bereich befunden hätten, seien bedient worden. Es
seien dort ihre Bestellungen entgegengenommen und in diesem Bereich serviert
worden. Ausserdem sei Leergut abgeräumt und die Aschenbecher geleert worden.
2.5.3 Dass
vor der Einrichtung des Fumoirs im Lokal geraucht worden ist, wird von der
Rekurrentin nicht bestritten. Hingegen bestreitet sie bis heute vehement, dass
die Gäste im Fumoir bedient worden seien. Wie einem vom Vertreter des BVD in der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts als Novum eingereichten separaten Bericht
von B____ vom 24. April 2014 (ad acta) indessen zu entnehmen ist, war die
Rekurrentin – entgegen ihrer entsprechenden Verpflichtungen als Bewilligungsinhaberin
– während der Kontrollen vom 25. Februar 2014, 4, März 2014, 18. März 2014 und
3. April 2014 gar nicht im Betrieb anwesend. Dass dies im Bericht vom 25.
April 2014 betreffend die Feststellungen betreffend Rauchen resp. Bedienen im
Fumoir nicht ebenfalls erwähnt worden ist und dass auch nach der Bestreitung
der Feststellungen der Kontrollperson durch die Rekurrentin der Bericht
betreffend deren Anwesenheit nicht beigezogen worden ist, ist schwer
verständlich und hat das Verfahren sicher nicht vereinfacht. In der Verhandlung
des Verwaltungsgerichts hat die Rekurrentin nach Vorlage des Berichts vom 24.
April 2014 aber schliesslich eingeräumt, dass sie während der fraglichen
Kontrollen gar nicht im Betrieb anwesend war und daher den Feststellungen des
Kontrolleurs B____ nicht entgegenstehende eigene Beobachtungen in den konkreten
Fällen entgegenhalten konnte (Protokoll S. 3). Damit sind die glaubhaften
Feststellungen von B____ nachgewiesen.
2.6 Es
stellt sich allerdings die Frage, was unter dem Begriff „bedienen“ im Sinne von
§ 16 Abs. 2 VGGG resp. § 34 GGG genau zu verstehen ist, resp. welche Tätigkeiten
des Servicepersonals in „unbedienten“ Fumoirs zulässig und welche unzulässig
sind. Der ehemalige Kontrolleur der BGI scheint davon auszugehen, dass das
Gastgewerbegesetz jedwede Tätigkeit des Servicepersonals in Fumoirs verbietet.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bewilligungsinhaber resp. die
Bewilligungsinhaberin ist für die Führung des Betriebs verantwortlich. Dazu
gehört, dass er oder sie für eine hygienisch einwandfreie, saubere und
ordentliche Betriebsführung Sorge zu tragen hat. Das Lokal und insbesondere die
Tische – auch des Fumoirs – dürfen nicht verschmutzt und mit Leergut und vollen
Aschenbechern übersät sein. Es kann daher nicht sein, dass im Fumoir erst nach
Betriebsschluss Abräum- und Reinigungsarbeiten ausgeführt werden dürfen,
sondern es ist unabdingbar, dass dort auch während des Betriebs periodisch die
Aschenbecher geleert, Leergut abgeräumt und die Tische bei Bedarf geputzt werden.
Demgegenüber sind aber die Aufnahme und die Auslieferung von Bestellungen sowie
das Einkassieren zur „Bedienung“ im engeren Sinn zu zählen, die im Fumoir
grundsätzlich nicht erfolgen darf. Dies entspricht auch der Regelung im Kanton
Basel-Landschaft, wie sie aus den von der Volkswirtschaft- und
Gesundheitsdirektion erlassenen und im Internet publizierten „FAQs:
Bundesgesetz über den Schutz vor Passivrauchen“ (https://www.baselland.ch/
passivrauchen-htm.312428.0.html) hervorgeht. Dort wird zur Frage „Welche Regeln
gelten für Fumoirs in Gastwirtschaftsbetrieben?“ unter lit. g ausgeführt:
„Die Gäste im Fumoir dürfen von niemandem (auch nicht von der Wirtin oder dem
Wirt) bedient werden. Das heisst, dass keine Speisen und/oder Getränke serviert
werden dürfen“. Das wird unter der Frage „Was ist dem Servicepersonal in den
unbedienten Fumoirs erlaubt?“ nochmals bekräftigt mit dem Hinweis „Angestellte
oder die Wirtsleute selber dürfen in unbedienten Fumoirs keine Gäste bedienen.
Sie dürfen jedoch abräumen und reinigen. Wenn Angestellte in Raucherräumen
arbeiten, müssen sie ihr Einverständnis dazu schriftlich im Arbeitsvertrag erklärt
haben.“ Damit ist die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Arbeiten
in unbedienten Fumoirs auch für den Kanton Basel-Stadt zutreffend gezogen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Im Fumoir dürfen weder von den Wirtsleuten
selbst noch von Angestellten Bestellungen aufgenommen oder ausgeliefert oder
einkassiert werden. Abräumen, Aschenbecher leeren und Reinigungsarbeiten
ausführen dürfen dort nur die Wirtsleute selbst sowie Angestellte, welche im
Arbeitsvertrag schriftlich ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
2.7 Ist
aufgrund der Feststellungen von B____ erstellt, dass im Fumoir des Betriebs der
Rekurrentin nicht nur Leergut abgeräumt, Aschenbecher geleert und die Tische
geputzt, sondern auch Bestellungen aufgenommen und ausgeliefert worden sind, so
hat die Rekurrentin als Bewilligungsinhaberin und damit für den Betrieb Verantwortliche
die Bestimmungen über den Schutz vor Passivrauchen klar verletzt. Die angefochtenen
kostenpflichtigen Verwarnungen sind daher zu Recht ergangen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Rekurse abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG deren ordentliche Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen.
Angesichts des Umstands, dass sich die Vorinstanz trotz Bestreitung des
Sachverhalts durch die Rekurrentin einzig auf die gewisse Frage offen lassenden
Berichte einer Kontrollperson gestützt hat, welche der Rekurrentin nicht einmal
namentlich bekannt war, und erst vor Verwaltungsgericht eine eigentliche
Beweiserhebung stattgefunden hat, sind der Rekurrentin indessen bloss
reduzierte Gebühren von je CHF 400.– pro Rekurs aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten der
Verfahren mit Einschluss von reduzierten Gebühren von je CHF 400.– (insgesamt
CHF 800.–).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.