Review of immigration detention confirmed

AUS.2016.12Tribunal administratif11 févr. 2016Confirmed

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Résumé

The Basel-Stadt appellate court, sitting as the administrative court and acting through its single judge for immigration coercive measures, reviewed the detention of A____ after his arrest in Basel on 10 February 2016. The court found that he had waived an oral hearing, that removal to Belgrade was already scheduled, and that detention was justified because he entered Switzerland despite a valid Schengen entry ban. Given his repeated prior immigration offences and earlier removal to Serbia, no milder measure was suitable. The detention until 22 February 2016 was confirmed, and no costs were charged. The migration office was ordered to serve the decision in a language understandable to him.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren; die Verhandlung kann unterbleiben, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgt und die betroffene Person schriftlich verzichtet hat. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Haftgrund bei Einreise trotz bestehendem Einreiseverbot. Die Haft ist zu bestätigen, wenn sie der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs dient, verhältnismässig ist, keine mildere Massnahme genügt und das Beschleunigungsgebot gewahrt bleibt (consid. 2). Die Kostenfreiheit des Verfahrens richtet sich nach kantonalem Recht.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.12

URTEIL

vom 11. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Serbien und von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 10. Februar 2016 an der Jägerstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 07.30 Uhr festgenommen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er mit einem vom 2. Oktober 2015 bis 1. Oktober 2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist und sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 10. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 22. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 10. Februar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Serbischer Reisepass und seine gültige Kosovarische Identitätskarte liegen vor, und es konnte auch bereits ein Flug nach Belgrad für den 15. Februar 2016 gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass dem Beurteilten das vom 2. Oktober 2015 bis

  1. Oktober 2018 gültige, schengenweite Einreiseverbot gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots erfüllt ist,

dass der Beurteilte in den Jahren 2002, 2009, 2014 und 2015 wiederholt wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aktenkundig geworden und am 4. Oktober 2015 vom Kanton Bern nach Serbien ausgeschafft worden ist,

dass vor diesem Hintergrund keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 22. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Mots-clés

immigration detentionentry banproportionalityoral hearing waiverremoval enforcementcost-free proceedings