Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.11
URTEIL
vom 10.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Rumänien, wurde erstmals am 18. Juli 2014 von der Kantonspolizei festgenommen,
als er dabei betroffen worden war, zusammen mit einem rumänischen Komplizen 190
Packungen gestohlener Zigaretten zu verkaufen. Am 17. November 2014 nahm ihn
die Kantonspolizei erneut fest, nachdem er zusammen mit zwei rumänischen
Komplizen Parfümflaschen aus einem Laden gestohlen hatte. Ein drittes Mal nahm
ihn die Kantonspolizei am 12. Januar 2015 fest, nachdem er zusammen mit einem
rumänischen Komplizen zwei Lederjacken und vier Jeanshosen aus einem Laden
gestohlen hatte. Das Strafgericht sprach A____ mit Urteil SG.2015.87 vom 24.
Juni 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der
geringfügigen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft, 2 Tagen Polizeigewahrsam und
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2015, sowie zu einer
Busse von CHF 300.–. Am 25. Juni 2015 wies ihn das Migrationsamt aus der
Schweiz weg. Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration
(SEM) verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er unterschriftlich
quittierte. Am 3. Juli 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und
vom Migrationsamt schriftlich aufgefordert, die Schweiz gleichentags zu verlassen.
Am 7. Juli 2015 nahm ihn die Kantonspolizei Luzern vorläufig fest, und gleichentags
wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Strafbefehl vom 7.
Juli 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Tags darauf wurde er der Kantonspolizei
Basel-Stadt zugeführt. Am Tag der Zuführung forderte ihn das Migrationsamt
schriftlich auf, sich um Reisepapiere zu bemühen und innert 48 Stunden die
Schweiz zu verlassen, und stellte ihm widrigenfalls die Anordnung
ausländerrechtlicher Haft in Aussicht; er wurde aus der Haft entlassen. Die
Kantonspolizei nahm A____ am 4. August 2015 an der Webergasse erneut fest. Am
5. August 2015 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über
ihn Ausschaffungshaft für drei Monate bis 3. November 2015 verfügt, welche der
Haftrichter mit Urteil AUS.2015.38 vom 7. August 2015 bestätigt hat. Die
Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 5. August 2015 der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe von
45 Tagen. Am 27. August 2015 wurde A____ nach Rumänien ausgeschafft. Am 12.
September 2015 wurde er auf der Passerelle im Bahnhof SBB kontrolliert und
festgenommen. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihn mit Strafbefehl vom 13. September
2015, bestätigt durch das Strafgericht mit Urteil vom 5. November 2015, der
rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Eine Wegweisungsverfügung und Ausreiseaufforderung
des Migrationsamtes vom 19. November 2015 mit Frist bis 2. Dezember 2015 wurde am
- Dezember 2015 rektifiziert mit neuer Frist bis 16. Dezember 2015, und sie
wurde ausführlich begründet. A____ wurde am 10. Dezember 2015 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Am 9. Februar 2016 wurde er in der Unteren Rebgasse erneut
von der Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen. Das Migrationsamt hat ihn
am 10. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 21.
Februar 2016 verfügt. Die Überprüfung der Haft hat innert der gesetzlichen
Frist von 96 Stunden stattgefunden.
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 10. Februar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein gültiger Rumänischer Reisepass liegt vor, und ein Flug
nach Rumänien wird umgehend gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Beurteilte am 10. Februar 2016 aus der
Schweiz weggewiesen worden ist,
dass dem Beurteilten, wie vorstehend dargestellt,
das Einreiseverbot und dessen Verlängerung eröffnet wurden, was er schriftlich
quittiert und anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2016 dem Migrationsamt
gegenüber auch eingeräumt hat,
dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte
Angehöriger eines Schengen-Staates ist und damit in den Genuss der
Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes
über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie die Zwangsmassnahmen
subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für die Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und
3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote und Wegweisungsverfügungen
stellen Fernhaltemassnahmen dar und müssen somit nicht nur gestützt auf Art. 67
AuG, sondern auch unter dem – strengeren – Aspekt von Art. 5 Anhang I des
bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) gerechtfertigt sein
(AGE AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Marc
Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64
N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6);
dass vorliegend weder das
Einreiseverbot noch die Wegweisungsverfügung willkürlich oder geradezu nichtig
erscheint, womit auf beide abzustellen ist (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013
E. 3.2.2 m.w.H; ausführlich: VGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 betreffend den
Beurteilten), und mithin der Haftgrund des Betretens des Gebietes der
Schweiz trotz Einreiseverbot erfüllt ist,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids auch in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte bereits einmal ausgeschafft worden
ist und sich, wie vorstehend dargestellt, an keinerlei behördliche Anordnungen gehalten
hat sowie strafrechtlich verurteilt worden und als Kriminaltourist zu
qualifizieren ist, womit auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Beurteilte seinen Angaben gegenüber dem
Migrationsamt zufolge in Freiheit nach Italien oder nach Frankreich gehen würde,
wozu er, der im Besitze eines gültigen Rumänischen Reisepasses ist,
grundsätzlich berichtigt ist,
dass sich das Migrationsamt hiermit
bedauerlicherweise nicht auseinandersetzt,
dass vor dem vorstehend dargestellten ausländer-
und strafrechtlichen Hintergrund des Beurteilten dessen Aussagen jedoch kaum
Glauben geschenkt werden kann, sondern vielmehr damit zu rechnen ist, dass er,
wie immer bis anhin, entgegen den behördlichen Anordnungen die Schweiz entweder
überhaupt nicht verlassen oder aus dem grenznahen Ausland umgehend wieder illegal
in die Schweiz einreisen würde, womit der vorgesehene Wegweisungsvollzug nach
Rumänien der Haft jedenfalls nicht entgegen steht,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21.
Februar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: