Non-entry due to inadmissible complaint against dismissal

BES.2015.185Tribunal supérieur / Juge unique27 janv. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A defendant appealed a prosecutor’s order dismissing criminal proceedings after the police had sent traffic fine notices to an outdated address. The appellate court held that the filing did not challenge the dismissal order at all, but instead addressed the police fines, and that the appellant also lacked standing because he was not aggrieved by a cost-free dismissal. The court therefore did not enter into the complaint. No costs were charged, and the defendant’s filing with the attached fine notices was forwarded to the Basel-Stadt cantonal police as the competent authority.

Regeste Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396, Art. 385 Abs. 2 and Art. 382 Abs. 1 StPO; non-entry on complaint against a prosecutor’s dismissal order. An appeal must be written, signed, timely and reasoned in such a way that it identifies the challenged points and the requested change. A filing that merely addresses another act, even if attached to the challenged decision, does not satisfy the reasoning requirement. Standing requires a legally protected interest in annulment or modification; a cost-free dismissal does not create grievance. If the filing actually targets a decision of another authority, it is to be transmitted to the competent body.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.185

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2015

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte am 12. November 2015 gegen A____ wegen zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsübertretungen) einen Strafbefehl erlassen. Nachdem A____ hiergegen Einsprache erhoben hatte, hat die Staatsanwaltschaft die Sache nochmals überprüft und festgestellt, dass die Korrespondenz der Kantonspolizei Basel-Stadt (Bussenverfügungen) nicht an die aktuelle Adresse des zwischenzeitlich umgezogenen A____ geschickt worden war. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft daher das Strafverfahren gegen A____ eingestellt und der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, ihm in den beiden Ordnungsbussenverfahren eine neue Übertretungsanzeige an die gültige Adresse zu schicken.

Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 21. Dezember 2015 hat A____ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. Januar 2016 zur Einreichung einer unterzeichneten Eingabe gesetzt. Am 20. Januar 2016 hat dieser am Schalter des Appellationsgerichts eine (mit 18. Januar 2016 datierte) handschriftliche und unterzeichnete Eingabe abgegeben. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist verzichtet worden.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).

1.2 Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 21. Dezember 2015 nicht unterzeichnet, worauf ihm eine Nachfrist bis 15. Januar 2016 angesetzt worden Diese Verfügung konnte ihm allerdings erst am 19. Januar 2016 zugestellt werden. Am 20. Januar 2016 hat er am Schalter des Appellationsgerichts eine handschriftliche und unterzeichnete neue Eingabe abgegeben. Ob damit die Frist gewahrt ist – innerhalb der Nachfrist darf nur die fehlende Unterschrift nachgeliefert, nicht eine neue Eingabe eingereicht werden –, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

1.4 Die vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 beim Appellationsgericht eingereichte Eingabe trägt das Datum vom 18. Januar 2016 und geht – wie im Übrigen bereits die nicht unterzeichnete Eingabe vom 21. Dezember 2015 – mit keinem Wort auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Der Eingabe beigelegt waren neben der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 31. Dezember 2015 zwei Bussenverfügungen der Kantonspolizei vom 7. Januar 2016 betreffend im August 2014 begangene Geschwindigkeitsübertretungen. Dabei handelt es sich offensichtlich um die aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2015 nun an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesandten ursprünglichen Bussenverfügungen. In der Eingabe vom 20. Januar 2016 werden materiell nur diese Bussenverfügungen thematisiert, indem der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er die fraglichen Geschwindigkeitsübertretungen nicht selbst begangen habe. Dass mit diesem Schreiben die Bussen und nicht die Einstellungsverfügung angefochten werden sollten, ergibt sich auch aus dem darauf aufgeführten Datum, dem 18. Januar 2016, war ihm doch an diesem Tag die Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts noch gar nicht zugegangen. Damit besteht aber keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerde angeben müssen, warum er mit dem angefochtenen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist.

1.5 Darüber hinaus fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der Beschwerdelegitimation in Bezug auf den angefochtenen Einstellungsbeschluss. Diese setzt eine Beschwer, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die kostenlose Einstellung des Strafverfahrens – und nur diese ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist daher nicht einzutreten.

1.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Darauf ist jedoch umständehalber zu verzichten.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.4) ergibt, wollte der Beschwerdeführer offenbar Einsprache gegen die Ordnungsbussenverfügungen der Kantonspolizei vom 7. Januar 2016 erheben. Dies hätte er aber bei der Kantonspolizei tun müssen, was ihm in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auch mitgeteilt worden ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers (act. 4) ist deshalb zusammen mit den beigelegten Bussenverfügungen (act. 5) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 (datiert mit 18. Januar 2016) (act. 4) wird zusammen mit den beiden Bussenverfügungen vom 7. Januar 2016 (act. 5) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Basel-Stadt weitergeleitet.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

non-entryappeal admissibilitystandingreasoned complaintsignature requirementtraffic offencesdismissalcompetent authority

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecutor's dismissal was sufficiently reasoned and properly signed

Solution extraite

The appeal did not meet the statutory requirements because it did not challenge the dismissal itself and the signature defect was not decisive.

Motifs extraits

The written appeal must identify the challenged points and reasons; here the filing only addressed the traffic fines, not the dismissal order. The court therefore lacked a proper appeal against the dismissal.

Question juridique clé

Whether the appellant had standing to challenge the dismissal of the criminal proceedings

Solution extraite

The appellant lacked a legally protected interest because the proceedings had been dismissed in his favor at no cost.

Motifs extraits

A complaint requires a current legal interest in annulment or modification. The cost-free dismissal did not prejudice him, so he was not aggrieved by that order.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings

Solution extraite

No costs were charged as a matter of circumstances.

Motifs extraits

Although costs would normally follow the outcome, the court waived them in this case.

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