Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.185
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2015
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte am 12. November 2015 gegen A____ wegen
zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsübertretungen)
einen Strafbefehl erlassen. Nachdem A____ hiergegen Einsprache erhoben hatte,
hat die Staatsanwaltschaft die Sache nochmals überprüft und festgestellt, dass
die Korrespondenz der Kantonspolizei Basel-Stadt (Bussenverfügungen) nicht an
die aktuelle Adresse des zwischenzeitlich umgezogenen A____ geschickt worden
war. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft daher das
Strafverfahren gegen A____ eingestellt und der Kantonspolizei den Auftrag erteilt,
ihm in den beiden Ordnungsbussenverfahren eine neue Übertretungsanzeige an die
gültige Adresse zu schicken.
Mit nicht
unterzeichneter Eingabe vom 21. Dezember 2015 hat A____ gegen diese Verfügung Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben. Die Verfahrensleiterin hat dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 15. Januar 2016 zur Einreichung einer unterzeichneten
Eingabe gesetzt. Am 20. Januar 2016 hat dieser am Schalter des Appellationsgerichts
eine (mit 18. Januar 2016 datierte) handschriftliche und unterzeichnete Eingabe
abgegeben. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist
verzichtet worden.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und
§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes,
SG 154.100).
1.2 Nach
Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende
Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85
Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110
Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine
eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten
Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen
nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der
Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das
Rechtsmittel nicht ein.
1.3 Der
Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 21. Dezember 2015 nicht unterzeichnet,
worauf ihm eine Nachfrist bis 15. Januar 2016 angesetzt worden Diese Verfügung
konnte ihm allerdings erst am 19. Januar 2016 zugestellt werden. Am
20. Januar 2016 hat er am Schalter des Appellationsgerichts eine
handschriftliche und unterzeichnete neue Eingabe abgegeben. Ob damit die Frist
gewahrt ist – innerhalb der Nachfrist darf nur die fehlende Unterschrift nachgeliefert,
nicht eine neue Eingabe eingereicht werden –, kann offen gelassen werden, da
auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
1.4 Die
vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 beim Appellationsgericht eingereichte
Eingabe trägt das Datum vom 18. Januar 2016 und geht – wie im Übrigen bereits
die nicht unterzeichnete Eingabe vom 21. Dezember 2015 – mit keinem Wort auf
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Der Eingabe beigelegt waren
neben der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 31. Dezember 2015 zwei Bussenverfügungen
der Kantonspolizei vom 7. Januar 2016 betreffend im August 2014 begangene
Geschwindigkeitsübertretungen. Dabei handelt es sich offensichtlich um die
aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2015 nun an die
aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesandten ursprünglichen Bussenverfügungen.
In der Eingabe vom 20. Januar 2016 werden materiell nur diese Bussenverfügungen
thematisiert, indem der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er die
fraglichen Geschwindigkeitsübertretungen nicht selbst begangen habe. Dass mit
diesem Schreiben die Bussen und nicht die Einstellungsverfügung angefochten
werden sollten, ergibt sich auch aus dem darauf aufgeführten Datum, dem 18.
Januar 2016, war ihm doch an diesem Tag die Verfügung der Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts noch gar nicht zugegangen. Damit besteht aber keine
den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung.
Der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerde angeben müssen, warum er mit dem
angefochtenen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden
ist.
1.5 Darüber
hinaus fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der Beschwerdelegitimation in
Bezug auf den angefochtenen Einstellungsbeschluss. Diese setzt eine Beschwer, d.h.
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die
kostenlose Einstellung des Strafverfahrens – und nur diese ist Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens – ist der Beschwerdeführer nicht beschwert.
Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist daher nicht einzutreten.
1.6 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Darauf ist jedoch umständehalber zu
verzichten.
Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen (E. 1.4) ergibt, wollte der Beschwerdeführer offenbar
Einsprache gegen die Ordnungsbussenverfügungen der Kantonspolizei vom 7. Januar
2016 erheben. Dies hätte er aber bei der Kantonspolizei tun müssen, was ihm in
der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auch mitgeteilt worden ist. Die
Eingabe des Beschwerdeführers (act. 4) ist deshalb zusammen mit den beigelegten
Bussenverfügungen (act. 5) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.
Januar 2016 (datiert mit 18. Januar 2016) (act. 4) wird zusammen mit den beiden
Bussenverfügungen vom 7. Januar 2016 (act. 5) zuständigkeitshalber an die
Kantonspolizei Basel-Stadt weitergeleitet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.