Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.22
URTEIL
vom 4.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2013
betreffend gewerbsmässigen
Betrug, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 11. Juli 2013 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.– bestraft. Nachdem
A____ mit Eingabe vom 17. Juli 2013 Einsprache erhoben hatte, hielt
die Staatsanwalt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Schreiben vom
24. Juli 2013 zusammen mit den Akten ans Strafgericht. Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Dezember 2013 wurde A____ des
gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom
13. Dezember 2013 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom
11. März 2014 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom
- September 2015 begründet. Dabei hat er das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten und dessen Aufhebung, Freispruch vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Auf die Einreichung
einer Berufungsantwort hat sie mit Schreiben vom 15. September 2014
verzichtet.
Im Rahmen der
Berufungserklärung vom 11. März 2014 hat der Berufungskläger überdies
um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Der entsprechende Antrag
wurde mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 16. April 2014
abgelehnt. Zusammen mit der Berufungsbegründung vom 1. September 2014
hat der Berufungskläger sodann beantragt, die Ablehnung der amtlichen Verteidigung
in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der
instruierenden Präsidentin vom 18. September 2014 abgelehnt.
Ebenfalls im
Rahmen der Berufungserklärung vom 11. März 2014 hat der Berufungskläger
beantragt, es seien bei der B____ AG die Belege für die erfolgten Auszahlungen
an den Berufungskläger in der Zeit von Oktober 2002 bis Februar 2003 und Januar
2005 bis Juli 2005 einzuholen. Diesem Beweisantrag wurde mit Verfügung der
instruierenden Präsidentin vom 16. April 2014 stattgegeben, wobei
präzisiert wurde, die entsprechenden Auszahlungsbelege seien „einschliesslich
Belege über allfällig erfolgte Barauszahlungen“ einzuholen. Nachdem die B____
AG hierauf mit Schreiben vom 6. Mai 2014 die den Berufungskläger
betreffenden Lohn-Kumulativjournale für die Jahre 2003 und 2005 eingereicht
hatte, stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Juni 2014 den
Antrag auf erneute Nachfrage bei der B____ AG, da diese durch Einreichung der
Lohn-Kumulativjournale der im Sinne des ursprünglichen Beweisantrags ergangenen
Aufforderung des Appellationsgerichts nicht nachgekommen sei. Mit Verfügung der
instruierenden Präsidentin vom 18. Juni 2014 wurde auf die erneute
Nachfrage bei der B____ AG verzichtet.
An der
Verhandlung vom 4. Dezember 2015 ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Die fakultativ vorgeladene
Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung
zulässig. Für ihre Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Aufgrund
der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich
umfassend zu überprüfen. Da aber die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls
Berufung erhoben hat, ist eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers
ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere darf weder
die Strafe erhöht noch der im angefochtenen Urteil gewährte bedingte
Strafvollzug bei minimaler Probezeit überprüft werden.
1.4 In
der Berufungsbegründung macht der Berufungskläger geltend, anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Abschluss des Beweisverfahrens sei
von seiner Seite der Antrag gestellt worden, bei der B____ AG den Nachweis der
erfolgten Auszahlung der von dieser behaupteten Lohnsummen einzuholen. Nicht
nur sei die vom Strafgericht erst in der Beratung vorgenommene Behandlung
dieses Antrags formell nicht korrekt; vor allem erweise sich der Verzicht auf
Einholung der entsprechenden Belege im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das
angefochtene Urteil sei daher aufgrund formeller Fehler sowie unzulässiger und
fehlerhafter antizipierter Beweiswürdigung aufzuheben.
Die
Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel.
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil,
welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Bei wesentlichen
Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht
geheilt werden können, weist es die Sache an das erstinstanzliche Gericht
zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Wirkung der Berufung ist aber
nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler
des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die
Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer
6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2.; 6B_512/2012 vom 30.
April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2).
Zu denken ist beispielsweise an die nicht korrekte Besetzung des Gerichts (BGer
6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3), an die Verweigerung von Teilnahmerechten
oder die nicht gehörige Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3).
Demgegenüber führt der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise
abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, keineswegs automatisch zur
Anwendung von Art. 409 StPO. Die Frage, wann im Rechtsmittelverfahren
Beweisergänzungen vorzunehmen sind, wird durch Art. 389 StPO geregelt.
Danach hat die Rechtsmittelinstanz Beweisabnahmen zu wiederholen, wenn die
Vorinstanz Beweisvorschriften verletzt oder die Beweise unvollständig erhoben
hat oder wenn die betreffenden Akten unzuverlässig erscheinen; zusätzliche
Beweiserhebungen sind vorzunehmen, wenn sie erforderlich scheinen. Als
Regelfall ist somit davon auszugehen, dass eine allfällige fehlerhafte
Beweisführung durch Beweisabnahmen der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann,
ohne dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl. BGer 6B_253/2013
vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2;
vgl. zum Ganzen Eugster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 1).
Wie
vorstehend ausgeführt, hat das Appellationsgericht dem im Rahmen der Berufungserklärung
gestellten gleichlautenden Beweisantrag des Berufungsklägers stattgegeben.
Damit ist der entsprechende Mangel im Berufungsverfahren geheilt worden, so
dass von Fehlern, welche im Sinne von Art. 409
Abs. 1 StPO eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens
notwendig machen würden, keine Rede sein kann. Schon aus diesem Grund hat das
Berufungsgericht von der Rückweisung abzusehen und einen reformatorischen
Entscheid zu treffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung
eine Rückweisung an die Vorinstanz auch gar nicht beantragt hat, sondern aus
den behaupteten Mängeln lediglich folgert, das Urteil sei aufzuheben, im Übrigen
aber Antrag auf Freispruch stellt.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, von Oktober 2002 bis Februar 2003
und von Januar 2005 bis Juli 2005 einer Arbeit bei der B____ AG
nachgegangen zu sein und von dieser einen Lohn erhalten zu haben, „während
dieser Zeit“ (so der als Anklageschrift geltende Strafbefehl [Akten
S. 84]) jedoch von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein und dieser
nicht mitgeteilt zu haben, dass bzw. in welchem Umfang er einer Arbeit
nachging. Aus diesem Grund habe er in der Abrechnungsperiode von
November 2002 bis März 2003 und von Februar 2005 bis
August 2005 Sozialhilfe in höherem Umfang, als es seiner Berechtigung
entsprochen hätte, erhalten.
Die Vorinstanz
hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet und
lediglich kleinere Korrekturen bezüglich des Deliktsbetrags vorgenommen; den
entsprechenden Sachverhalt hat sie sodann antragsgemäss als gewerbsmässigen
Betrug qualifiziert. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, er habe die
Sozialhilfe vollständig über das von ihm erzielte Erwerbseinkommen informiert,
wobei dies namentlich durch wiederholte Einreichung seines Bankkontoauszuges
geschehen sei. Über die aus diesen Auszügen ersichtlichen Beträge hinausgehende
Lohnzahlungen habe er nicht erhalten.
2.2 Für
den ersten angeklagten Zeitraum hat sich die Vorinstanz ausschliesslich auf den
Auszug aus dem individuellen Konto des Berufungsklägers bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt gestützt (Akten SB [Separatbeilage] S. 63 ff.). Diesem
lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger sowohl im Jahre 2002 als auch im
Jahre 2003 bei der B____ AG ein Einkommen erzielt hat, wobei sich für beide
Jahre in der die „Beitragsmonate (Beginn/Ende)“ enthaltenden Spalte der Eintrag
„1-12“ findet (Akten SB S. 64). Die Vorinstanz hat daraus geschlossen,
dass auch spezifisch im angeklagten Zeitraum von Oktober 2002 bis
Februar 2003 ein Einkommen erzielt worden sei, welches gegenüber der
Sozialhilfe nicht deklariert wurde (vgl. in der Situationsanalyse der
Sozialhilfe [Akten SB S. 16 ff.] den Eintrag vom 7. November 2002,
wonach kein Einkommen bestehe, nachdem der Berufungskläger bei einer anderen
Firma am 2. Oktober 2002 fristlos entlassen worden sei, was einen
Lohnstopp ab Oktober 2002 verursacht habe). Den in Gutheissung des
entsprechenden Beweisantrags durch das Appellationsgericht eingeholten
Unterlagen der B____ AG lässt sich indessen entnehmen, dass der Berufungskläger
im Januar 2003 bei der B____ AG kein Einkommen erzielt hat, während sein
Nettolohn für den Februar 2003 mit CHF 1‘680.– beziffert wird (vgl.
das in den Akten befindliche, mit Schreiben vom 6. Mai 2014
zugesandte Lohn-Kumulativjournal für das Jahr 2003). Dass bzw. weshalb das von
der B____ AG eingereichte Lohn-Kumulativjournal unzutreffende Angaben enthalten
sollte, ist nicht ersichtlich. Damit ist dargetan, dass sich dem Eintrag im
IK-Auszug bei Aufführung der Beitragsmonate „1-12“ entgegen der Vorinstanz nicht
entnehmen lässt, dass in jedem einzelnen Monat beim entsprechenden Arbeitgeber
ein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Da nun die B____ AG (aufgrund des
Zeitablaufs nachvollziehbarerweise) nicht in der Lage war, auch für das
Jahr 2002 ein Lohn-Kumulativjournal einzureichen, ist im Zweifelsfall
zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass dieser in den fraglichen
Monaten Oktober bis Dezember 2002 in der Tat kein Einkommen erzielt hat.
Als einziger
Monat des ersten angeklagten Zeitraums, für den ein Einkommen nachgewiesen ist,
verbleibt somit der Februar 2003. Diesbezüglich ist indessen Folgendes zu
beachten: Die Berechnung der für einen bestimmten Monat (= Monat 2) ausgerichteten
Sozialhilfe beruht auf den Einkommensverhältnissen des Sozialhilfeempfängers im
Vormonat (= Monat 1). Da nun aber das im Monat 1, konkret also im Februar 2003,
erzielte Einkommen definitiv erst am Ende dieses Monats feststeht, kann eine allfällige
Täuschung über das Vorliegen bzw. den Umfang dieses Einkommens erst zu Beginn
des Monats 2, mithin erst im März 2003, erfolgen. Wie in E. 2.1
erwähnt, ist aufgrund der im Strafbefehl gewählten Formulierung jedoch
hinsichtlich der umschriebenen Tathandlungen für den ersten Sachverhalts-Teil
lediglich der Zeitraum bis Februar 2003 angeklagt; daran vermag auch die
abschliessende Anführung der relevanten Abrechnungsperiode von November 2002
bis März 2003 nichts zu ändern, sind doch die Tathandlungen alle vorgängig
umschrieben worden, wobei mit den dabei verwendeten Formulierungen („während
dieser Zeit“, „während des genannten Zeitraumes“, „während der genannten Zeitspanne“
[Akten S. 84]) stets ein Rückverweis auf den eingangs definierten Zeitraum
(„bis Februar 2003“) erfolgte. In Beachtung des Akkusationsprinzips ist
daher eine Verurteilung aufgrund im März 2003 allfällig unterbliebener
Deklaration des im Februar 2003 erzielten Einkommens von vornherein
ausgeschlossen.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass dem Berufungskläger für den ersten Sachverhalts-Teil
(2002/2003) nicht nachgewiesen werden kann, dass er im fraglichen Zeitraum,
soweit dieser angeklagt ist, überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Damit
hat für diesen Sachverhalts-Teil ein Freispruch zu erfolgen.
2.3
2.3.1 Für
den zweiten angeklagten Zeitraum lag bereits der Vorinstanz neben dem IK-Auszug
auch das Lohn-Kumulativjournal der B____ AG für das Jahr 2005 vor (Akten
SB S. 52). Den aufgrund des Beweisantrags der Verteidigung durch das
Appellationsgericht erhältlich gemachten Unterlagen lässt sich insoweit nichts
Zusätzliches entnehmen, reichte die B____ AG mit Schreiben vom
6. Mai 2014 doch bezüglich des Jahres 2005 lediglich besagtes
Lohn-Kumulativjournal ein. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
ergibt sich aus diesem, dass vom Berufungskläger im angeklagten Zeitraum von
Januar bis Juli 2005 in jedem Monat Einkommen erzielt wurde, wobei dieses regelmässig
höher war als von ihm deklariert, soweit eine Deklaration überhaupt erfolgte. Als
unbehelflich erweist sich der dagegen vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand,
das Lohn-Kumulativjournal sei unrichtig, da ihm lediglich die aus dem Auszug
seines (behaupteterweise einzigen) Bankkontos ersichtlichen Beträge (vgl. Akten
SB S. 54 ff.) zugegangen seien. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist,
weshalb das Lohn-Kumulativjournal der B____ AG für das Jahr 2005 unrichtig
sein sollte, zumal der in diesem ausgewiesene Bruttolohn im Gesamtbetrag mit
der Angabe im IK-Auszug (Akten SB S. 64) übereinstimmt und nicht
anzunehmen ist, dass die B____ AG freiwillig höhere AHV-Abgaben geleistet
hätte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Lohn-Kumulativjournal für das
Jahr 2005 (nach entsprechender Aufforderung durch die Sozialhilfe vom
30. September 2009 [Akten SB S. 61 f.]) durch den
Berufungskläger selbst eingereicht wurde, wobei er in seinem Begleitschreiben vom
7. Oktober 2009 dessen angebliche Unrichtigkeit nicht erwähnte (Akten
SB S. 68) und diese erst im Rahmen des späteren Rekursverfahrens gegen die
von der Sozialhilfe erlassene Rückerstattungsverfügung geltend machte (vgl.
hierzu Akten SB S. 81). Schliesslich erweisen sich auch seine in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Ausführungen zur Frage, weshalb
er die angebliche Abweichung von Auszahlungen und (wie behauptet nicht
monatlich, sondern jährlich erhaltenem) Lohnbeleg nicht bemerkt bzw. bei der B____
AG nicht moniert habe, als unglaubhaft: So verweist der Berufungskläger zum
einen auf die Komplexität der Berechnung des tatsächlich ausbezahlten Lohnes,
macht aber zugleich geltend, für jeden der von ihm geleisteten Arbeitseinsätze
jeweils CHF 1‘500.– erhalten zu haben; auch beantwortet er den Vorhalt,
gemäss seiner Darstellung hätte er ja ein zu hohes Einkommen versteuert, mit
dem Hinweis, zum Teil sei der ausbezahlte Lohn höher gewesen als von der B____
AG ausgewiesen, was indessen bei einem Vergleich von Lohn-Kumulativjournal
(Akten SB S. 52) und Kontoauszug (Akten SB S. 54 ff.) mit
Ausnahme einer geringfügigen Differenz im März 2003 für den angeklagten
Zeitraum nicht zutrifft, während sich umgekehrt (also im Sinne tieferer
Banküberweisungen) mehrere Abweichungen in erheblichem Umfang finden (vgl. zum
Ganzen Prot. S. 4 f.).
Ist damit
hinsichtlich des im angeklagten Zeitraum erzielten Einkommens vom
Lohn-Kumulativjournal auszugehen, so kann auch offen bleiben, ob der Berufungskläger,
wie von ihm behauptet, gegenüber der Sozialhilfe regelmässig Kontoauszüge eingereicht
bzw. diese überhaupt Zugriff auf seine Bankdaten gehabt hat (wobei zu ersterem
zu bemerken ist, dass in der Situationsanalyse im Jahre 2005 erstmals im Eintrag
vom 5. August 2005 ein Bankauszug erwähnt wird, und auch die Aussagen
des Zeugen [...] in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich
unbestimmt blieben [Akten S. 125]). Denn wie soeben erwähnt und im Übrigen
auch vom Berufungskläger selbst geltend gemacht, weichen die aus dem
Kontoauszug ersichtlichen Saläreingänge stets von den Angaben im
Lohn-Kumulativjournal ab, wobei mit Ausnahme des März 2003 die im
Kontoauszug ausgewiesenen Beträge (teilweise massiv) tiefer sind. Entsprechend
kann in der allfälligen Einreichung der Kontoauszüge an die Sozialhilfe von
vornherein kein Verhalten gesehen werden, das den Berufungskläger vom Vorwurf
des Betrugs zu entlasten vermöchte.
2.3.2 Die
vom Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verlangte Täuschungshandlung kann
sowohl in einem ausdrücklichen als auch in einem konkludenten Vorspiegeln
liegen. Auch unvollständige Behauptungen sind der Vorspiegelung durch ein
aktives Tun zuzurechnen, sofern mit ihnen ausdrücklich oder konkludent der
Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit (Arzt, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 42, 46).
Vorliegend hat
der Berufungskläger im Rahmen des zweiten Sachverhaltsteils zunächst am
28. Januar 2005 anlässlich der erneuten Beantragung von Sozialhilfe angegeben,
im Januar und Februar nichts verdient zu haben, wobei mit Blick auf die Höhe
des im Januar 2005 erzielten Nettolohns von CHF 3‘180.05 davon
auszugehen ist, dass im Zeitpunkt dieser am Ende des Monats erfolgenden Aussage
ihre Unrichtigkeit dem Berufungskläger bereits bekannt war. Ebenso gab er am
10. Mai 2005 telefonisch bekannt, im April 2005 keine Einnahmen
zu verbuchen. Auch stand der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum mit der
Sozialhilfe bei weiteren Gelegenheiten in Kontakt, wobei teilweise auch seine
Einkommenssituation thematisiert wurde (so im Erstgespräch am
30. März 2005; vgl. zum Ganzen Akten SB S. 18 f.). Soweit
sodann der Sozialhilfe jeweils Bankauszüge eingereicht worden wären, läge darin
mit Blick auf die damit konkludent zum Ausdruck gebrachte Vollständigkeit der
offengelegten Einkünfte ebenfalls eine aktive Vorspiegelung von Tatsachen. Das
Verhalten des Berufungsklägers ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als Täuschung durch aktives Tun zu qualifizieren, weshalb die bei bloss
passivem Leistungsempfang sich stellende Frage, inwieweit Sozialhilfebetrug
auch durch Unterlassen möglich ist, offen bleiben kann.
2.3.3 Der
Tatbestand des Betruges erfordert, dass die Täuschung arglistig ist. Dabei wird Arglist von der Rechtsprechung einerseits bejaht, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Andererseits können auch einfache falsche Angaben arglistig
sein, wenn entweder deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe
möglich ist, die Überprüfung sich als unzumutbar erweist, der Täter das Opfer
von der Überprüfung abhält oder der Täter nach den Umständen voraussieht, dass
der Getäuschte von der Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses absehen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGer
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 146 N 7).
Vorliegend
beschränken sich die Täuschungshandlungen des Berufungsklägers auf einfache
Falschangaben zu seiner Einkommenssituation, so dass von Arglist nur auszugehen
wäre, wenn eines der vier genannten, die einfache Lüge qualifizierenden
Kriterien erfüllt wäre. Dies ist nicht der Fall: Zunächst ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger die Sozialhilfe von der Überprüfung
seiner Angaben abgehalten hätte. Auch besteht zwischen Sozialhilfebezüger und
Behörde kein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund dessen ersterer davon
ausgehen könnte, dass seine Angaben nicht überprüft werden; im Gegenteil wird
sowohl im Unterstützungsgesuch als auch im Merkblatt für Unterstützungsbezüger
gerade darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe von Gesetzes wegen zur
Einholung von Auskünften berechtigt ist, und überdies durch den
Sozialhilfebezüger eine den Adressatenkreis entsprechender Anfragen erweiternde
Einwilligung erteilt (vgl. Akten SB S. 11 ff.). Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz erweist sich indessen die Überprüfung der Angaben des
Berufungsklägers vorliegend auch nicht als unmöglich oder als unzumutbar. Zur Begründung
ihrer Einschätzung verweist die Vorinstanz auf die hohe Zahl von Sozialhilfebezügern,
die einer regelmässigen Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegenstehe.
Während dieser Umstand in einem sich unproblematisch präsentierenden Fall
gegebenenfalls entsprechend zu berücksichtigen wäre, weist der vorliegend zur Beurteilung
stehende Fall gewisse Besonderheiten auf, aufgrund derer sich der Sozialhilfe
eine Überprüfung der Angaben gerade dieses konkreten Sozialhilfebezügers
aufdrängen musste: Hierzu gehört zunächst der Umstand, dass es sich beim Berufungskläger
um einen Wiederfall handelte (bezüglich dessen Vorgeschichte im Jahre 2002
im Übrigen in der Situationsanalyse im Sinne von Vorwürfen des letzten Arbeitgebers
festgehalten worden war, er habe wichtige Belege vernichtet und Produkte
schwarz verkauft). Sodann wies der Berufungskläger anlässlich der erneuten Antragstellung
im Januar 2005 darauf hin, unregelmässig als Betreuer auf Abruf zu arbeiten.
In der Folge machte er am 30. März 2005 Angaben zu im April zu erwartenden
Einkünften, die er jedoch am 10. Mai 2005 wieder korrigierte (wobei
der zuständige Sachbearbeiter hierzu festhielt, „angeblich“ habe der
Berufungskläger für April keine Einnahmen zu verbuchen). Schliesslich wurde
offenbar teilweise die Einreichung von Lohnbelegen thematisiert, auf deren
Beibringung, wenn sie in der Folge ausblieben, indessen nicht insistiert: So
wurde im Eintrag vom 7. Februar 2005 als Pendenz die Lohnabrechnung
März festgehalten, deren Erhalt jedoch nie vermerkt; ebenso geht aus dem
Eintrag vom 10. Mai 2005 hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter
auf die Lohnabrechnung vom April 2005 gewartet hatte, sich danach aber mit
der blossen telefonischen Auskunft des Berufungsklägers, in diesem Monat nichts
verdient zu haben, zufriedengab (vgl. zum Ganzen Akten SB S. 16 ff.).
Für den Fall, dass bereits im angeklagten Zeitraum Bankauszüge eingereicht wurden,
ergaben sich sodann aus diesen diverse Abweichungen von den mündlichen Angaben
des Berufungsklägers, die ebenfalls eine nähere Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse
hätten angezeigt erscheinen lassen (wobei im Übrigen auch hier letztlich offen
bleiben kann, ob die Bankauszüge der Sozialhilfe damals schon vorlagen, da
andernfalls aufgrund der übrigen Hinweise jedenfalls deren Einholung möglich
und zumutbar gewesen wäre). Erweist sich demnach die Überprüfung der Angaben
des Berufungsklägers angesichts der aufgeführten Besonderheiten des
vorliegenden Falles als der Sozialhilfe ohne weiteres zumutbar, so war eine
solche jedenfalls im Sinne zusätzlicher und potenziell zielführender
Abklärungen auch problemlos möglich. So hätten insbesondere Erkundigungen zu
den Arbeitgebern des Berufungsklägers und sodann Nachfragen bei diesen getätigt
werden können, wobei sich die spätere Einholung entsprechender Dokumente ja
gerade als zielführend erwies. Schon aus diesem Grund ist somit das Vorliegen
der Arglist im zur Beurteilung stehenden Fall zu verneinen.
Das
Fehlen der Arglist ergibt sich sodann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung:
Danach scheidet Arglist aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei
Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte
vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu
tragen ist. (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18
- 3a S. 20 f.; BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015
- 3.2; 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2.2). Im Bereich
der Sozialhilfe legt das Bundesgericht bei der Beurteilung der Arglist
gegenüber der involvierten Sozialhilfebehörde einen strengen Massstab an, indem
es festhält dass die Behörde leichtfertig handelt, wenn sie die eingereichten
Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern,
die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten
Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung
oder Kontoauszüge einzureichen (vgl. BGer 6B_932/2015 vom 18. November
2015 E. 3.2; 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1;
6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011
E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2).
Dass
die Sozialhilfe wie vorstehend erwähnt die Angaben des Berufungsklägers nicht
näher überprüfte und sich insbesondere weder dazu veranlasst sah, auf der
Einreichung von Lohnbelegen zu bestehen, noch Anfragen an den Arbeitgeber des
Berufungsklägers zu richten, muss im Lichte dieser Rechtsprechung als
leichtfertig bezeichnet werden. Dies umso mehr, als es sich bei der Sozialhilfe
einerseits um eine professionelle Behörde handelt, diese sich aber andererseits
im Vergleich mit Teilnehmern des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, in dem weit
weniger strenge Anforderungen an den Getäuschten zu stellen sind, gegenüber dem
Klienten in einer viel stärkeren Position befindet, da sie letzterem nicht
zwecks Herstellung einer Geschäftsbeziehung einen Vertrauensvorschuss gewähren
muss. Wurden somit vorliegend durch die Sozialhilfe einfachste
Vorsichtsmassnahmen unterlassen, die es erlaubt hätten, dem Bezug von
ungerechtfertigten Leistungen vorzubeugen, so ist auch aus diesem Grund die
Arglist der Täuschungshandlungen des Berufungsklägers zu verneinen.
2.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass für beide Sachverhaltsabschnitte ein den Betrugstatbestand
erfüllendes Verhalten des Berufungsklägers nicht nachgewiesen ist, weshalb er
vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist.
3.1 Dem
Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, er sei am 29. Mai 2012 mit
dem Motorrad Yamaha XT 660 X (Kontrollschild BS [...]) gefahren, obwohl er
gewusst habe, dass dieses nicht den Vorschriften entsprach, indem
Drosselklappenanschlag und Auslassrohre entfernt gewesen seien, wodurch
35.50 kW anstelle der zugelassenen 23.50 kW zur Verfügung standen und
sich eine Geräuschkulisse von 102 dB/A anstelle der zugelassenen
82 dB/A entwickelte. Damit habe der Berufungskläger auch nicht über eine
entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, da diese nur auf 25 kW beschränkte
Motorräder umfasst habe. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als
erstellt erachtet. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, er habe beim
Kauf des Motorrads auf die Notwendigkeit der Drosselung hingewiesen und in der
Folge nicht gemerkt, dass dieses nicht gedrosselt und zu laut gewesen sei.
3.2 In
diesem Punkt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass kein vernünftiger
Grund ersichtlich ist, weshalb die vom Berufungskläger mit der Drosselung des
Motorrades beauftragte Garage diese nicht hätte vornehmen sollen; gleiches gilt
hinsichtlich der vorschriftsgemässen Montage der dB-Killer. Entsprechend führte
denn auch der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragte
ehemalige Werkstattchef der fraglichen Garage aus, sowohl der
Drosselklappenanschlag als auch die dB-Killer seien seinerzeit montiert worden.
Auch hielt er fest, bei Yamaha-Motorrädern sei eine Entfernung sehr leicht und
ohne spezielle technische Kenntnisse möglich (Akten S. 126). Der vom
Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung unter Einreichung
entsprechender Belege vorgebrachte Einwand, wonach bezüglich des
Drosselklappenanschlag nicht nur eine Entfernung, sondern auch die Montage
eines neuen Klappenanschlags erforderlich sei, dieser aber für eine
Privatperson nicht erhältlich sei, ist unbehelflich. Zum einen lässt sich der
entsprechenden in den Akten liegenden Bestätigung lediglich entnehmen, dass bei
einer bestimmten Firma durch Privatpersonen keine Einkäufe getätigt werden
können. Zum andern hat der Berufungskläger während mehrerer Jahre als
Ersatzteilverkäufer im Autohandel gearbeitet, so dass es auch insoweit nicht
abwegig erscheint, dass er den erforderlichen Klappenanschlag erwerben konnte.
Dass er sodann über die zur entsprechenden Änderung erforderlichen minimalen
technischen Fähigkeiten verfügt, ist aufgrund seiner derzeitigen Tätigkeit als
Hauswart ebenfalls anzunehmen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die nicht
vorschriftsgemässe Veränderung des Motorrades durch den Berufungskläger selbst
vorgenommen wurde und ihm daher beim Gebrauch desselben bewusst war. Damit
erweist sich auch die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung
als zutreffend, weshalb der Berufungskläger des Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
schuldig zu sprechen ist.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 70.– verurteilt, wobei sie hervorgehoben hat, der Schuldspruch für
gewerbsmässigen Betrug, für welchen Art. 146 Abs. 2 StGB eine
Mindeststrafe von 90 Tagessätzen statuiert, stehe klar im Vordergrund. Für
den Übertretungstatbestand des Fahrens mit einem nicht betriebssicheren
Fahrzeug hat sie sodann eine Busse in Höhe von CHF 200.– und für das
Vergehen des Fahrens ohne Berechtigung zusätzlich eine Verbindungsbusse gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von CHF 100.– ausgefällt.
4.2
4.2.1 Aufgrund
des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ist hinsichtlich des
Strafrahmens vom Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG auszugehen, welcher Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe androht. Eine Strafrahmenerweiterung infolge
Vorliegens von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen hat nicht zu
erfolgen; insbesondere droht der zweite verwirklichte Tatbestand des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2
Abs. 1 aSVG (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Mai 2012)
lediglich Busse, mithin keine gleichartige Strafe an, so dass die Strafschärfung
infolge Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur
Anwendung gelangt.
4.2.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere
ist zunächst das Vorliegen einer relativ geringfügigen Rechtsgutsverletzung zu
konstatieren, wobei sich auch die Art und Weise des Tatvorgehens als wenig
eingriffsintensiv erweist, verfügte doch der Berufungskläger über eine
Fahrberechtigung für Motorräder, die lediglich auf Motorräder geringerer Stärke
beschränkt war. Bei Einbezug der subjektiven Tatschwere wirkt sich leicht straferhöhend
der rein egoistische Beweggrund seines Verhaltens aus. Hinsichtlich der
Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 51-jährige, geschiedene
Berufungskläger, der italienischer Staatsbürger ist und einen heute 23-jährigen
Sohn hat, nach abgebrochener Malerlehre längere Zeit im Autoersatzteilhandel,
danach und bis heute teilzeitlich als Hauswart tätig war und hinsichtlich
seines Gesundheitszustandes eine medikamentös behandelte Depression seit seiner
Arbeitstätigkeit, die im Jahre 2002 zur Entlassung führte, geltend macht
(Akten S. 2 ff.; Prot. S. 2 f.). Wenngleich sich die
Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich nicht auf die Strafzumessung auswirkt (BGE
136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.), fällt vorliegend der bisher
ungetrübte Verkehrsleumund leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht;
demgegenüber vermag sich sein Nachtatverhalten infolge fehlender Geständigkeit
nicht strafmindernd auszuwirken. Insgesamt erweist sich daher für das Fahren
ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen, wobei
sich die schuldangemessene Strafe aufgrund dieser Sanktion in Kombination mit
der in E. 4.2.4 abgehandelten Verbindungsbusse ergibt.
4.2.3 Bezüglich
der Tagessatzhöhe ist aufgrund der Angaben des Berufungsklägers in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung von einem derzeitigen Nettoeinkommen von monatlich
CHF 2‘300.– zuzüglich Gratifikation von jährlich CHF 1‘300.– und Nebenverdienst
in Höhe von jährlich CHF 300.– auszugehen, woraus ein massgebliches
monatliches Einkommen von CHF 2‘430.– resultiert. Von diesem sind zunächst
pauschal 20 % in Abzug zu bringen, wobei sich die Anwendung des tiefsten
Satzes des praxisgemäss erfolgenden Pauschalabzuges von 20-30 % daraus
erklärt, dass sich dieser insbesondere für Steuern und Krankenversicherung
erfolgende Abzug bei tiefen Einkommen regelmässig als zu hoch erweist (vgl.
hierzu Dolge, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 60).
Demgegenüber hat aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des
Berufungsklägers ein weiterer Abzug von 20 % zu erfolgen (vgl.
BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f., wobei die dort
statuierte Herabsetzung um mindestens die Hälfte vorliegend aufgrund der
geringen Anzahl Tagessätze nicht angezeigt erscheint). Im Ergebnis ist damit
von einer Tagessatzhöhe von CHF 50.– auszugehen.
4.2.4 Wie
in E. 1.3 erwähnt ist vorliegend der bedingte Strafvollzug bei minimaler
Probezeit von 2 Jahren nicht zu überprüfen. Gemäss Art. 42
Abs. 4 kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden, wobei
die Obergrenze grundsätzlich bei 20 % der bedingt ausgesprochenen Strafe
liegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Zwar statuiert der
angeführte Entscheid für tiefe Strafen eine Ausnahme, um lediglich symbolische
Verbindungsstrafen zu vermeiden. Dennoch ist vorliegend festzuhalten, dass zwar
die Aussprechung einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Überlegungen angezeigt
erscheint, deren Höhe jedoch aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger
durch sein Verhalten zugleich einen Übertretungstatbestand erfüllt hat und
daher ohnehin mit einer spürbaren Sanktion zu belegen ist, in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz auf CHF 100.– festzusetzen ist.
4.2.5 Ebenfalls
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich schliesslich auch eine Busse
in Höhe von CHF 200.– für das Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs als schuldangemessen.
4.3 Der
Berufungskläger ist demnach mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs zum einen die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr zu reduzieren, da diese gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO nur im Falle der Verurteilung aufzuerlegen sind. Zum
andern ist infolge teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers auch für das
Rechtsmittelverfahren lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des unterschiedlichen Gewichts
der Anklagevorwürfe erweist sich dabei die Reduktion der Urteilsgebühren auf
einen Viertel als angemessen, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren eine
Urteilsgebühr von CHF 150.–, für das zweitinstanzliche eine solche von
CHF 200.– festzusetzen ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist
demgegenüber soweit möglich eine Ausscheidung vorzunehmen, so dass dem
Berufungskläger einzig die aufgrund der Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz entstandenen Kosten auferlegt werden. In diesem Sinne
ist gestützt auf die Kostenrechnung (Akten S. 94) zunächst die Rechnung
der Kantonspolizei in Höhe von CHF 180.– vollumfänglich zu
berücksichtigen, da es sich bei dieser um die Motorrad-Prüfungs-Gebühr handelt
(Akten S. 80). Vollständig aufzuerlegen sind sodann auch das bei Festsetzung
einer Geldstrafe erforderliche Einholen einer Steuerauskunft (CHF 50.–)
sowie die Kosten der beiden Strafregisterauszüge (CHF 100.–), da aufgrund
der Dauer auch des Verfahrens betreffend die SVG-Widerhandlungen (Einholen des
ersten Strafregisterauszugs aufgrund der SVG-Delikte am 5. Juni 2012
[Akten S. 9], Überweisung an die Staatsanwaltschaft am
26. Februar 2013 [Akten S. 44 ff.]) in jedem Fall zwei
Auszüge erforderlich gewesen wären. Demgegenüber ist von den beiden Vorladungen
(je CHF 55.–) nur die eine zu berücksichtigen, da zwar der Berufungskläger
jedenfalls einmal zumindest zur Person hätte befragt werden müssen, die
Verschiebung indessen auf den Beizug eines Rechtsvertreters zurückzuführen ist,
welcher für die blossen SVG-Widerhandlungen aller Wahrscheinlichkeit nach unterblieben
wäre. Zu halbieren sind schliesslich die Kosten des beide Delikte umfassenden
Strafbefehls von insgesamt CHF 150.–, während die externen Auslagen von
CHF 30.–, bei denen es sich um eine Zeugenentschädigung handeln dürfte, im
Zweifel demjenigen Zeugen zuzuordnen sind, der zum Anklagesachverhalt des
Betrugs einvernommen wurde, weshalb sie dem Berufungskläger nicht aufzuerlegen
sind. Damit hat der Berufungskläger im Ergebnis Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 460.– sowie reduzierte Urteilsgebühren von CHF 150.– für die
erste und von CHF 200.– für die zweite Instanz zu tragen.
5.2 Aufgrund
des Freispruchs von einem Teil der angeklagten Tatvorwürfe ist dem privat
verteidigten Berufungskläger sodann sowohl für das erstinstanzliche als auch
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei sich das Ausmass der
Reduktion umgekehrt proportional zur Reduktion der Urteilsgebühren verhält
(vgl. zu diesem Zusammenhang BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357)
und entsprechend einen Viertel beträgt. Die reduzierte Parteientschädigung
beträgt somit drei Viertel des Betrags der beiden von der Verteidigung im
Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten im
Umfang von CHF 5‘372.80 für die erste bzw. CHF 4‘619.80 für die
zweite Instanz, zuzüglich drei Vierteln der für die Besprechung nach der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich zu entschädigenden halben Stunde
(Stundenansatz CHF 250.–, zzgl. MWST). Dem Berufungskläger ist somit eine
Parteientschädigung von CHF 7‘595.70 zuzusprechen, die mit den reduzierten
Verfahrenskosten und den reduzierten Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang
zu verrechnen ist; der Überschuss von CHF 6‘785.70 ist dem Berufungskläger
auszuzahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird des Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 95 Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (Fassung vom 1. Mai 2012) sowie
Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
wird A____ freigesprochen.
A____ trägt reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von CHF 460.–
sowie reduzierte Urteilsgebühren von CHF 150.– für die erste und von CHF 200.–
für die zweite Instanz. A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 7‘595.70 zugesprochen. Diese wird mit den reduzierten
Verfahrenskosten und den reduzierten Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang
verrechnet. Der Überschuss von CHF 6‘785.70 wird A____ ausbezahlt.
Mitteilung an:
Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Services
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (Sozialhilfe)
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.